Kommanditist beerbt Komplementär
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10275
letzte Aktualisierung: 21.03.2003
bestimmt, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines persönlich
haftenden Gesellschafters mit dessen Erbe fortgesetzt werden soll,
und wird der persönlich haftende Gesellschafter nach seinem Tode
von einem Kommanditisten beerbt, so vereinigen sich die Einlage
des Erblassers und des Erben zu einer einheitlichen Beteiligung;
der bisherige Kommanditist wird unbeschadet seines Wahlrechts
aus
Gründe:
I.
Die betroffene Gesellschaft bestand aus der Z. VerwaltungsGmbH und Z als Komplementären und dem Beteiligten als Kommanditisten. Z ist verstorben. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 2.9.2002 meldete der Beteiligte zum Handelsregister an, dass
der Verstorbene aus der Gesellschaft ausgeschieden und vom anmeldenden Beteiligten
alleine beerbt worden sei. Der Beteiligte willige in die Fortführung der Firma ein. Der
Gesellschaftsvertrag bestimme, dass die Gesellschaft mit dem Erben fortgesetzt werde.
Der Beteiligte habe sein Verbleiben in der Gesellschaft indessen davon abhängig gemacht, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten einheitlich eingeräumt werde. Letztlich sei die Firma der Betroffenen geändert worden.
Das Registergericht erließ unter dem 5.11.2002 eine Zwischenverfügung, wonach dem
Vollzug der Anmeldung ein Hindernis entgegenstehe. Durch die Erbfolge habe sich die
Kommanditeinlage des Beteiligten erhöht. Das Ausscheiden des bisherigen persönlich
haftenden Gesellschafters Z. und dessen Rechtsnachfolge seien in der Weise in das Handelsregister einzutragen, dass der Erbe die Mitgliedschaft des Erblassers als Kommanditist mit einer Haftsumme in anzumeldender Höhe fortführe. Die Erhöhung der Haftsumme sei durch sämtliche Gesellschafter anzumelden. Wenn der Anforderung nicht
binnen gesetzter Frist entsprochen werde, müsse mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Gegen die Zwischenverfügung legte der Beteiligte Beschwerde ein, die die Kammer für
Handelssachen des Landgerichts durch Beschluss ihres Vorsitzenden vom 4.12.2002 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Wird eine Anmeldung zum Handelsregister durch Zwischenverfügung beanstandet, so
kann dies mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde angefochten werden
(Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG
Satz 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht den Antrag gestellt, die
Eintragung der angemeldeten Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse vorzunehmen
(vgl.
III.
Das Rechtsmittel ist wegen eines Verfahrensfehlers begründet. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, da der absolute Beschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts (
ZPO) gegeben ist. Die Kammer für Handelssachen hätte nicht durch ihren Vorsitzenden
allein entscheiden dürfen. Dies führt zwingend zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht;
1. Über die Erstbeschwerde in einer Handelssache entscheidet die Kammer für Handelssachen des zuständigen Landgerichts, soweit wie hier eine solche gebildet ist (§ 30 Abs. 1
Satz 2 FGG). Handelssachen in diesem Sinne sind insbesondere. die im Siebenten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgezählten Angelegenheiten (
1996, 229).
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern (vgl. § 105
Abs. 1 GVG; BayObLG
(vgl. z.B.
(vgl.
auch die Bestimmungen des
(BayObLG aaO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB). Auch ein anmeldepflichtiger
Erbeneintritt (vgl. dazu Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 139 Rn. 28) hat im vorliegenden Fall stattgefunden. Anmeldepflichtig ist im Übrigen auch die Beteiligungsumwandlung (vgl. Baumbach/Hopt § 162 Rn. 107. Anmeldepflichtig ist schließlich die Änderung
der Firma (
Gesellschaftern zu bewirken (
Aus der Anmeldung geht nicht hervor, dass der Beteiligte auch für die persönlich haftende Gesellschafterin Z. VerwaltungsGmbH gehandelt hat. Aus den Akten ist auch nicht
erkennbar, ob er hierzu berechtigt war.
2. Sollten die Vorinstanzen der Auffassung sein, dass der Beteiligte bereits "mit der Ausübung seines Wahlrechts" nach
der Betroffenen erlangt hat, so teilt der Senat diese Auffassung nicht.
a) Sieht der (hinsichtlich der Formulierungen bisher nicht bekannte) Gesellschaftsvertrag
der Betroffenen vor, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines persönlich haftenden
Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird, so ist der Beteiligte als Alleinerbe des
verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters Z. mit dem Erbfall unmittelbar in die
ihm zugedachte Gesellschafterstellung eingerückt. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor,
dass der Erbe als Kommanditist eintritt, hat der Beteiligte automatisch eine entsprechende
Rechtsstellung erlangt (vgl. BGH
Stellung des eintretenden Gesellschafters, so ist der Beteiligte als persönlich haftender
Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften kennt, anders als etwa das Recht der GmbH (vgl.
herrschender Meinung eine Beteiligung mit mehreren selbständigen "Geschäftsanteilen"
nicht. Die Beteiligung als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist deshalb
zumindest im Außenverhältnis normalerweise einheitlich (vgl. BGH aaO 5. 3186; Baumbach/Hopt § 124 Rn. 16; Röhricht/Graf von Westphalen/v. Gerkan HGB 2. Aufl. § 161
Rn. 20 sowie § 105 Rn. 4, 5). Ist der eintretende Erbe wie hier der Beteiligte bereits
Kommanditist der Gesellschaft, so vereinigen sich mit dem Erbfall die beiden bisher
selbständigen Beteiligungen. Es entsteht eine einheitliche Beteiligung, bei der die Komplementärsstellung die Gesamtbeteiligung prägt (Röhricht/Graf von Westphalen/v. Gerkan aaO m.w.N.; vgl. auch BGH
b) Ist der Beteiligte, wofür nach der Anmeldung einiges spricht, nach diesen Grundsätzen
durch den Erbfall zunächst persönlich haftender Gesellschafter geworden, hat er das
Recht, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter
Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt
und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird (
wenn er wie im vorliegenden Falle bereits zuvor Kommanditist der Gesellschaft war (vgl.
Baumbach/Hopt § 139 Rn. 7). Das Wahlrecht ist durch einen entsprechenden Antrag an
durch Umwandlung der Beteiligung, d.h. es ist die Annahme des Antrags durch seine
Mitgesellschafterin (vgl.
37 ff.; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan § 139 Rn. 32). In diesem Zusammenhang könnte auch die Frage von Bedeutung sein, ob der Beteiligte die Mitgesellschafterin
allein vertreten kann. Sollte die Annahme fehlen, hat der Beteiligte immer noch den
Rechtsstatus eines persönlich haftenden Gesellschafters, allerdings mit der Maßgabe einer möglichen Haftungsbeschränkung nach
3. Es ist zweifelhaft, ob angesichts des Inhalts der Anmeldung die Erhöhung der auf den
Beteiligten entfallenden Haftungssumme Gegenstand des vorliegenden Eintragungsverfahrens ist. Das entsprechende Verlangen des Registergerichts ginge jedenfalls ins Leere,
wenn der Beteiligte nach den dargestellten Grundsätzen noch persönlich haftender Gesellschafter ist. Ob anderenfalls die Eintragung von Angaben zur Änderung der Einlage
erzwungen werden kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Amtsgericht und Landgericht
stützen ihr Eintragungsbegehren auf
fraglich, ob sich im Falle der Erbnachfolge eines Kommanditisten in die Rechtsstellung
des persönlich haftenden Gesellschafters unter Umwandlung von dessen Einlage stets
eine Erhöhung der Haftungssumme - und nur hiervon handelt
§ 139 Rn. 77 ff. und Baumbach/Hopt § 139 Rn. 41, 42, jeweils mwN zu den verschiedenen hierzu vertretenen Auffassungen;
überhaupt der Anwendungsbereich des
Baumbach/Hopt § 175 Rn. 3). Auch im "Normalfall" ergibt sich aus dem Handelsregister
nicht, ob, in welcher Höhe und auf welche Weise eine Hafteinlage bereits geleistet bzw.
noch einzubringen ist (BGH
nicht von Amts wegen auf der Eintragung einer neuen Haftsumme zu beharren.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:29.01.2003
Aktenzeichen:3Z BR 5/03
Rechtsgebiete:OHG
Normen in Titel:HGB § 139; HGB § 175