BGH 27. Oktober 2016
IX ZR 160/14
InsO §§ 134, 143 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3

Entreicherungseinwand des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 23.12.2016
BGH, Urt. v. 27.10.2016 - IX ZR 160/14

InsO §§ 134, 143 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3
Entreicherungseinwand des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung

1. Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung
bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt
und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur
Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen
bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel
ohne die – nunmehr angefochtene – unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.
2. Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er
mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und
beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt
hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln
bestritten worden wären.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Spenden des
Schuldners um unentgeltliche Leistungen handele, die nach § 134 InsO anfechtbar
seien. Grundgesetzlich verbürgte Rechte der Beklagten stünden der
Anfechtbarkeit nicht entgegen.
Die Beklagte könne sich jedoch auf Entreicherung berufen (§ 143 Abs. 2
InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liege vor, wenn das Erlangte ersatzlos
weggefallen sei und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen
und demjenigen bestehe, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung
vorhanden wäre. Anders sei dies, wenn der Empfänger Vermögensvorteile
geschaffen oder erworben habe, welche sich im Anfechtungszeitpunkt noch in
seinem Vermögen befänden, oder wenn der Empfänger durch die Verwendung
des Erlangten Ausgaben erspart habe, die er auch sonst gehabt hätte.
Nach diesen Maßstäben liege Entreicherung vor. Die Beklagte habe das
Erlangte weder zur Schuldentilgung noch für Bauteninstandhaltung oder Reparaturen
verwendet noch die Spenden ihren Rücklagen zugeführt. Sie habe auch
keine Ausgaben erspart, weil sie sich (nahezu) ausschließlich aus Spenden
finanziere und ihre Ausgaben den zur Verfügung stehenden Einnahmen anpasse.
Zwar habe sie die Spenden des Schuldners wunschgemäß zur Finanzierung
von Priestergehältern verwendet. Da die Beklagte jedoch Mangel bewirtschafte
und nicht mehr als die tatsächlich vorhandenen Mittel verwende, habe
sie mit den dadurch frei werdenden Mitteln wünschenswerte Ausgaben im
Rahmen ihres kirchlichen Engagements getätigt, die sie andernfalls unterlassen
hätte. Da ihr Dienst keiner materiellen Wertschöpfung zustatten komme, hätten
sich diese Mehrausgaben nicht in einer verbleibenden Vermögensmehrung niedergeschlagen.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Spenden
des Schuldners nach § 134 InsO anfechtbar sind. Spenden sind unentgeltliche
Leistungen. Freiwillige Spenden sind auch gegenüber Religionsgesellschaften
in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts anfechtbar, und
zwar selbst dann, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich
hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016
- IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 16 ff). Die von der Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen
Bedenken sind unbegründet (BGH aaO Rn. 18 ff).
2. Jedoch meint das Berufungsgericht zu Unrecht, die Beklagte sei entreichert.
a) Zwar hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren,
soweit er durch sie bereichert ist (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO).
In diesem Fall richtet sich der Umfang der Herausgabepflicht nach § 818 BGB
(BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 7; vom
24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZIP 2016, 1034 Rn. 11; Uhlenbruck/Ede/Hirte,
InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 62). Steht fest, dass der Anfechtungsgegner eine
Leistung erhalten hat, hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen,
dass und warum er objektiv nicht mehr bereichert ist (BGH, Urteil vom
17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; HK-InsO/Thole,
8. Aufl., § 143 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 118;
Ede/Hirte aaO Rn. 68).
b) Unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen
Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis entreichert ist, folgt aus der Anwendung
der zu § 818 Abs. 3 BGB geltenden Regeln. Auf dieser Grundlage genügen die
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um eine Entreicherung der Beklagten
annehmen zu können.
aa) Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen
des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung
zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt
ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder ver-
schenkt wurde (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 InsO Rn. 69;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 103). Entreicherungspositionen
sind weiter alle Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Hinblick auf den
erlangten Gegenstand gemacht hat (Jacoby, aaO). Die Abzugsfähigkeit von
Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt dabei voraus, dass
diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen
(BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 14; vom
11. November 2015 - IV ZR 513/14, WM 2015, 2311 Rn. 36, je mwN). Entreicherung
liegt daher vor, soweit dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit
der unentgeltlichen Zuwendung Kosten entstanden sind, etwa weil er die erlangte
Zuwendung zu versteuern hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010
- IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10, 14).
Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch
die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen
erspart oder eigene Schulden getilgt hat (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn.
104; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 15).
Die Bezahlung von Verbindlichkeiten führt jedoch nur zum Fortbestand der Bereicherung,
wenn die rechtsgrundlos erhaltene Leistung hierfür ursächlich war
(MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 169). Hätte der Anfechtungsgegner
die Verbindlichkeiten auch dann getilgt, wenn er die unentgeltliche Leistung
nicht erhalten hätte, kann er sich auf Entreicherung berufen, wenn die
dadurch anderweitig verfügbaren Mittel ohne Vermögenszuwachs nicht mehr
vorhanden sind, weil er sie in adäquat kausalem Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Leistung für andere Zwecke verbraucht hat und deshalb kein Vermögensvorteil
mehr vorhanden ist.
Ausgaben, die ohne die nunmehr angefochtene unentgeltliche Leistung
des Schuldners unterblieben wären, führen zur Entreicherung (vgl. BGH, Urteil
vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f). Verwendet der Bereicherungsschuldner
das Erlangte für Aufwendungen, so ist er entreichert, wenn
diese Aufwendungen zu keinem bleibenden Vermögensvorteil geführt haben
(BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88, VersR 1989, 943, 944). Dieser
Einwand ist dem Bereicherungsschuldner auch dann eröffnet, wenn er das Erlangte
zur Tilgung von Verbindlichkeiten nutzt, jedoch deshalb frei werdende
Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit
der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten
entstehenden Vermögensvorteil (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992
- XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 388 f zur Bereicherung durch überzahlten Unterhalt;
vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II. 2.). Entscheidend
ist danach der Nachweis, dass der Empfänger den Vermögensvorteil
durch die Tilgung der Verbindlichkeiten in jedem Fall auch ohne die Zuwendung
erworben hätte, so dass die Zahlung für den Vermögensvorteil weder ursächlich
war (BGH, aaO S. 389) noch sonst zu einem bleibenden Vermögensvorteil geführt hat.
bb) Nachdem die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
die Spenden dazu verwendet hat, die Gehälter von Priestern zu bezahlen,
führt dies allein nicht zur Entreicherung. Denn sie hat damit eigene Verbindlichkeiten
getilgt. Verwendet der Empfänger die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit
zu befreien, besteht die Bereicherung - wie das Berufungsgericht letztlich
nicht in Frage stellt - grundsätzlich fort (BGH, Urteil vom 18. April 1985
- VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700 unter 3.; vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95,
ZIP 1996, 336, 337 mwN).
Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht
seine Annahme, die Beklagte sei gleichwohl entreichert. Die erlangte Zuwendung
besteht aufgrund der Bezahlung der Gehälter der Priester im Vermögen
der Beklagten fort. Dieses Erlangte entfällt - anders als das Berufungsgericht
meint - nicht allein deshalb, weil die Beklagte Mangel verwaltet, sich nahezu
ausschließlich durch Spenden finanziert und ihre Ausgaben den vorhandenen
Einnahmen anpasst. Solche allgemeinen Darlegungen ohne konkreten Bezug
zu dem tatsächlich erlangten Vorteil genügen nicht, um die volle Überzeugung
davon gewinnen zu können, dass der Empfänger entreichert ist. Zwar ist es
Grundgedanke der Regelungen über die Herausgabepflicht des Bereicherungsrechts,
dass die Herausgabepflicht des gutgläubigen Bereicherten keinesfalls
zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung
führen darf (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ
55, 128, 134). Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss jedoch die
konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären,
im Einzelnen darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03,
BGHZ 158, 1, 8 f). Da der Empfänger die Darlegungs- und Beweislast für die
Entreicherung trägt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP
2010, 531 Rn. 17; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 48), hat er zu beweisen,
dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und nicht in anderer Form,
etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung
von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (Jährig in Baumgärtel/
Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 818 Rn. 26 mwN).
Verwendet der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten,
kommt eine Entreicherung nur in Betracht, wenn der Empfänger substantiiert
darlegt und beweist, dass und wofür genau er seine durch die Ver-
wendung der unentgeltlichen Leistung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel
anderweitig ausgegeben hat, dass er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt
hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne
die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben
wäre. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Fall, wie der Empfänger
sich verhalten hätte, wenn der Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre.
Im Streitfall kommt deshalb eine Entreicherung nur in Betracht, wenn die
Beklagte darlegt und nachweist, dass sie die von ihr durch die Spenden bezahlten
Priestergehälter ohne die Spenden des Schuldners aus anderen Mitteln bezahlt
und statt dessen andere Ausgaben unterlassen hätte, ohne dass ihr durch
solche Einsparungen an anderer Stelle Vermögensnachteile entstanden wären.
Dies käme etwa in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, einen
erheblichen Teil ihrer Mittel zu karitativen Zwecken ohne jeden Vermögensvorteil
zu verwenden (etwa zur Unterstützung von Bedürftigen etc.). Sie müsste
darüber hinaus darlegen und beweisen, dass sie Schwankungen in ihren Vermögensverhältnissen
dadurch ausgleicht, dass sie geringere Einnahmen durch
eine Kürzung der Ausgaben ausgleicht, die sie ohne bleibenden Vermögensvorteil
- etwa für wohltätige Zwecke - tätigt. Dabei hat dieser Ausgleich zeitnah zu
den jeweiligen Einnahmerückgängen zu erfolgen. Zu diesen Umständen fehlt
bislang jeder Vortrag der Beklagten.

III.
Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Die Behauptung der Beklagten, sie habe im Vertrauen auf den
(regelmäßigen) Zufluss von Spenden des Schuldners weitere Priester einge-
stellt und hierdurch zusätzliche Verbindlichkeiten begründet, die sie nicht eingegangen
wäre, wenn ihr die Spenden nicht zugeflossen wären, ist unerheblich.
Die Beklagte hat eine hierdurch erfolgte Entreicherung nicht schlüssig dargelegt.
Zwar können sich bereicherungsmindernd im Sinne des § 818 Abs. 3
BGB auch Vermögensdispositionen auswirken, die im Vertrauen auf die
Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getroffen wurden, so dass die spätere Rückgewähr
dem Empfänger einen Nachteil bringen würde (BGH, Urteil vom
21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 210). Entreicherung kann danach
vorliegen, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben
verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sogenannte Luxusausgaben,
vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 818 Rn. 41; MünchKomm-
BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 165 f; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818
Rn. 38). Dies setzt aber voraus, dass das Empfangene für außergewöhnliche
Zwecke verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden
Vermögensvorteil beim Empfänger geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom
20. Oktober 1958 - III ZR 101/57, MDR 1959, 109 f; vom 7. Januar 1971
- VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 132) und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben
ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (BGH,
Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 f). Insbesondere
genügt es nicht, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des Vermögenszuflusses
bilden, nur einen Beweggrund für die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten
abgaben (BGH, Urteil vom 19. Januar 1951 - I ZR 15/50, BGHZ 1, 75,
81). Ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass
der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfangene Geld nicht
geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (MünchKomm-BGB/Schwab,
aaO Rn. 166).
Die durch die behauptete Einstellung weiterer Priester zum
15. Dezember 2007 und 15. März 2009 begründeten Verbindlichkeiten stellen
nach diesen Maßstäben keinen zur Entreicherung führenden Umstand dar.
Vielmehr ist schon nach den eigenen Behauptungen der Beklagten anzunehmen,
dass sie die Ausgaben andernfalls aus anderen verfügbaren Mitteln bestritten
hätte. Hierfür spricht schon, dass es sich nicht etwa um für die Beklagte
außergewöhnliche Aufwendungen handelte, sondern um ein für sie übliches
Rechtsgeschäft. Die Einstellung der Priester diente ihr dazu, den Kernbereich
ihrer geistlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten zu erfüllen; im Gegenzug zur
Bezahlung der Priester erhielt sie deren Dienstleistungen, die als Vorteil in ihrem
Vermögen bleiben. Weiter fehlt es an einer hinreichenden Übereinstimmung
zwischen den Spenden und den behaupteten Ausgaben. Die Spenden
des Schuldners, die schon angesichts ihrer Unregelmäßigkeit und erheblich
schwankenden Höhe keine sichere Grundlage zur dauerhaften Bezahlung der
Priester eröffneten, decken sich weder zeitlich noch der Höhe nach mit den behaupteten
Ausgaben (2007: Spende von 3.000 €, Ausgabe von 417,72 €; 2008:
Spenden von 29.000 €, Ausgaben von 9.916,56 €; 2009: Spende von 1.000 €,
Ausgaben von 33.119,80 €; 2010: keine Spende, Ausgaben von 39.687,63 €).
Sie bildeten mithin allenfalls einen von mehreren Beweggründen für die Einstellung
weiterer Priester.

IV.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagten ist Gelegenheit
zu geben, ihren Sachvortrag zur Entreicherung durch eine anderweitige
Verwendung der freigewordenen Mittel zu ergänzen, nachdem das Beru-
fungsgericht den bisherigen Vortrag der Beklagten für ausreichend erachtet und
die Beklagte auf die hierzu maßgeblichen Gesichtspunkte bislang nicht ausreichend
hingewiesen worden ist.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

27.10.2016

Aktenzeichen:

IX ZR 160/14

Rechtsgebiete:

Insolvenzrecht

Normen in Titel:

InsO §§ 134, 143 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3