Keine Ein-Mann-Personengesellschaft bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vorbehalt dinglicher Rechte (hier: Nießbrauch) bei Anteilsübertragung
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Dokumentnummer: 2w141_05
letzte Aktualisierung: 02.12.2005
OLG Schleswig-Holstein, 02.12.2005 - 2 W 141/05
Keine Ein-Mann-Personengesellschaft bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vorbehalt
dinglicher Rechte (hier: Nießbrauch) bei Anteilsübertragung
Gründe
I.
Die Beteiligten begehren die Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Rückauflassungsvormerkung an einem Gesellschaftsanteil nach Vereinigung sämtlicher Anteile in
der Hand der Beteiligten zu 2.
Die Beteiligten sind Eheleute. Sie halten das im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentum an einer Wohnungseigentumsanlage in W.
in Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR). Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25.01.2005 übertrug der Beteiligte zu 1. (Veräußerer) der Beteiligten zu 2. (Erwerberin) unter anderem seinen GbRAnteil an dem Wohnungseigentum. Gemäß Abschnitt II. behält sich der Veräußerer an
der Gesellschaftsbeteiligung ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor.
Gemäß Abschnitt III. Ziff. 1 des Vertrags kann der Veräußerer von dem Vertrage ganz
oder teilweise zurücktreten, wenn zu seinen Lebzeiten (a) die Erwerberin das übertragene Wohnungseigentum ohne Zustimmung des Veräußerers veräußert oder belastet,
(b) über das Vermögen der Erwerberin das Insolvenzeröffnungsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das übertragene
Wohnungseigentum eingeleitet und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben werden oder (d) die Ehe der Beteiligten geschieden wird.
Abschnitt III. Ziff. 3 des Überlassungsvertrags bestimmt, dass der (Rück-)Übertragungsanspruch durch Eintragung einer auf die Lebenszeit des Veräußerers befristeten (Rück-)Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden soll.
Die Beteiligten beantragen gemäß Abschnitt VI. Ziff. 2 Abs. 2 des Vertrags die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eingetragenen Grundbesitzes. Nach Abschnitt VI.
Ziff. 4 bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des „übertragenen Wohnungseigentums und zugunsten des Veräußerers in das Grundbuch einzutragen ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht gemäß Abschnitt II. Ziff. 1 und 2 dieser Urkunde".
dem Nießbrauchsrecht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des
vorstehend in Abschnitt III. Ziff. 1 vereinbarten bedingten (Rück-)Übertragungsanspruches zugunsten des Veräußerers“.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat die Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass mit Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf eine Person diese Alleineigentümerin werde; die
Gesellschaft gelte als aufgelöst, so dass eine Belastung von Gesellschaftsanteilen nicht
mehr möglich sei. Die Beteiligten haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.6.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten
vom 10.7.2005.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß
Satz 2 GBO formgerecht durch den Notar eingelegt, der nach
ZPO).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Eintragung des Nießbrauchs und
der Rückauflassungsvormerkung ein Eintragungshindernis entgegenstehe, weil die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, zu deren Lasten die Verfügungsbeschränkung infolge
der Nießbrauchsbestellung sowie die Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden
soll, nicht mehr bestehe. Infolge der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2. als letzter Gesellschafterin der GbR hätten sich die Gesellschaftsanteile vereinigt; die GbR sei erloschen. Die Anerkennung von verschiedenen Gesellschaftsanteilen
in der Hand eines Gesellschafters hätte die Verselbständigung von Bruchteilen einer
einheitlichen Beteiligung zu eigenständig verkehrsfähigen Beteiligungsrechten zur Folge; das stehe der bisherigen Konzeption der personalistisch strukturierten GbR als Zudie Kapitalgesellschaften.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht geht das
Landgericht davon aus, dass den Anträgen der Beteiligten auf Eintragung des Nießbrauchs sowie der Rückauflassungsvormerkung nicht entsprochen werden kann.
1.
Der Eintragung beider Grundstücksrechte steht ein Eintragungshindernis entgegen. Der Gesellschaftsanteil, zu dessen Lasten die Verfügungsbeschränkung infolge
der Nießbrauchsbestellung eingetragen und dessen Rückübertragung durch Vormerkung gesichert werden soll, ist nicht mehr existent. Durch die Übertragung des Gesamthandsanteils des Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. als letzte Mitgesellschafterin ist eine Vereinigung beider Anteile in ihrer Hand erfolgt (vgl.
58, 316, 318; BGH
1542). Das führt zum Erlöschen der GbR; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege
der Anwachsung in das Alleineigentum der verbleibenden Gesellschafterin über (BGH
könnte (vgl. OLG Düsseldorf
1999, 440, 441).
Die mehrfache Beteiligung an einer Personengesellschaft und – als letzte Konsequenz
– ein Fortbestand der Gesellschaft in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog.
Ein-Mann-Personengesellschaft), wie dies im Schrifttum
teilweise befürwortet wird
(Baumann,
Th. Schmidt, Einmann-Personengesellschaften, 1998 [Diss. Kiel
1997], S. 55 ff., 70 ff. ; tendenziell auch Priester,
HGB, 2004, § 120 Rdn. 93; MünchKomm/Grunewald, HGB, § 161 Rdn. 4 f.; Staudinger/Habermeier, 13. Bearbeitung 2003, Vorbem. zu §§ 705 – 740, Rdn. 29a; § 705
Rdn. 20) kommt auch nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Anders als bei ei(
sondern auch während seiner Fortführung. Daran vermag die mittlerweile im Bereich
der GbR erfolgte Rechtsentwicklung, etwa durch die Rechtsprechung zur Anteilsübertragung (
(
4. Aufl. 2004, Rdn. 62; AnwK-BGB/Heidel/Pade, 2005, § 705 Rdn. 106). Ist jeder Gesellschafter an dem Sozietätsverhältnis beteiligt und zwar nur einmal, so kann allein die
Einheitlichkeit des Anteils dem Wesen der Personengesellschaft entsprechen (MünchKomm/K. Schmidt, HGB, § 105 Rdn. 77; s. auch Fett/Brandt,
Einzelne Fallgestaltungen können daher keinen hinreichenden Anlass geben, den
Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils zu verwerfen.
2.
Ausnahmsweise bleiben Gesellschaftsanteile, nachdem sie in der Hand eines
Mitgesellschafters zusammengefallen sind, dann selbständig erhalten, wenn trotz des
Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist (MünchKomm/K.
Schmidt, HGB, § 105 Rdn. 78; MünchKomm/Ulmer, BGB, § 705 Rdn. 63). Eine solche
Sonderzuordnung hat der BGH zunächst im Falle einer Testamentsvollstreckung (§§
2197 ff. BGB) am Gesamthandsanteil angenommen. Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ein Mitgesellschafter und wird er von dem anderen Gesellschafter beerbt, so
gilt in Ansehung einer angeordneten Testamentsvollstreckung die Gesellschaft als fortbestehend (
f.). Das OLG Hamm hat ein Fortbestehen der Gesellschaft nach dem Tod des vorletzten
Mitgesellschafters und dem Erwerb seiner Anteile durch den letzten verbleibenden Gesellschafter und Alleinerben auch für die Zwecke des Nachlasskonkurses befürwortet
(OLG Hamm
einer Personengesellschaft erfährt nach dieser Entscheidung jedenfalls insoweit Ausnahmen, als dies zur Aufrechterhaltung des Haftungszugriffs von Nachlassgläubigern
des verstorbenen Gesellschafters und zur Abgrenzung von dem Zugriff der eigenen
Gläubiger des Erben geboten ist. Dies gelte namentlich für die Fälle der Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen, der Nachlassverwaltung sowie des
Zwecke
von
einem
Fortbestehen
der
Gesellschaft als „Ein-Mann-PersonenGesellschaft“ oder von einer bloßen Fiktion der Gesellschaft auszugehen ist.
3.
Eine im Vordringen begriffene Auffassung im Schrifttum befürwortet eine getrennte Zuordnung von Gesamthandsanteilen auch dann, wenn der hinzuerworbene Anteil mit dem dinglichen Recht eines Dritten, namentlich mit einem Nießbrauch oder einem Pfandrecht belastet ist (MünchKomm/K. Schmidt, HGB, § 105 Rdn. 35; MünchKomm/Ulmer, BGB, § 705 Rdn. 63; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1.
Bd, 1. Teil: Die Personengesellschaft, 1977, S. 55 ff., 70 ff.; Kanzleiter, DNotZ 1999,
442). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, lässt der Senat indes ausdrücklich offen; die
Frage bedarf hier keiner Entscheidung.
a) Nach der Reihenfolge der im notariellen Überlassungsvertrag abgegebenen Erklärungen überträgt der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. zunächst seinen Gesellschaftsanteil hinsichtlich des Wohnungseigentums (Abschnitt I. Ziff. 2). Erst in Abschnitt
II. behält sich der Beteiligte zu 1. das Nießbrauchsrecht vor. Bei Zugrundelegung dieser
Reihenfolge wäre der Gesellschaftsanteil des Beteiligten zu 1. mit der Übertragung auf
die Beteiligten zu 2. noch vor Bestellung des Nießbrauchs erloschen. Allerdings lässt
sich der notarielle Überlassungsvertrag – ungeachtet der darin gewählten Abfolge der
Erklärungen – dahin auslegen, dass der Beteiligte zu 1. seinen Gesellschaftsanteil zunächst selbst mit einem Nießbrauch belastet und ihn anschließend auf die Beteiligte zu
2. überträgt. Eine solche Auslegung dürfte dem erkennbaren Interesse des Beteiligten
zu 1. entsprechen, seinen Gesellschaftsanteil nur gemindert um ein Nießbrauchsrecht
auf die Beteiligte zu 2. zu übertragen (so auch LG Hamburg,
Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Recht – hier an dem noch in der Hand des
Beteiligten zu 1. befindlichen Gesellschaftsanteil – zulässig ist, wird unterschiedlich beantwortet (dafür: MünchKomm/Pohlmann, BGB, § 1069 Rdn. 4; Staudinger/Frank, Neubearbeitung 2002, § 1069 Rdn. 9; dagegen: Ermann/Michalski, 11. Aufl., § 1069 Rdn. 5
für den Nießbrauch an einer Hypothek).
Belastung eines Gesellschaftsanteils vor seiner Übertragung mit einem Eigennießbrauch eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gesamthandsbeteiligung nicht rechtfertigen. Eine solche Durchbrechung kommt – wie auch der BGH und
das OLG Hamm für die vorgenannten Fallgestaltungen entschieden haben – einerseits
dort in Betracht, wo der Schutz des Dritten vor einem Rechtsverlust eine Sonderzuordnung des Anteils gebietet. Ist der Gesellschaftsanteil etwa mit dem Nießbrauchsrecht
eines Dritten belastet, so erscheint es vertretbar, wenn diese Belastung auch bei Übertragung auf den letzten verbleibenden Gesellschafter bestehen bleibt. Dies lässt sich mit
einer entsprechenden Anwendung des
102; s. auch Th. Schmidt, aaO. S. 55). Die Vorschrift regelt den Fall, dass ein Pfandrecht dem Eigentümer der belasteten Sache zufällt; das führt nach Satz 1 BGB grundsätzlich zum Erlöschen des Pfandrechts; nach Satz 2 der Bestimmung erlischt das
Pfandrecht aber nicht, wenn die gesicherte Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Der dieser Regelung immanente Rechtsgedanke mag auch in anderen Fällen
zum Tragen kommen, in denen zwei komplementäre Rechtspositionen in einer Hand
zusammenfallen, eine von ihnen aber mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
c) Eine Sonderzuordnung des Gesellschaftsanteils könnte andererseits – in entsprechender Anwendung des
Beteiligte zu 1. sein Interesse an einer bestimmten Vertragsgestaltung auf andere Weise nicht zu realisieren vermag. Nach
Interesse an dessen Fortbestand hat. Auch diese Vorschrift mag vom Rechtsgedanken
her auf die hier maßgebliche Konstellation des Zusammenfallens von GbR-Anteilen in
der Hand eines Gesellschafters übertragbar sein. Ein rechtliches Interesse am Fortbestand des Anteils hätte der Veräußerer aber nur dann, wenn er einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck anders nicht erreichen könnte. Auch das ist hier
nicht die Fall. Die Beteiligten können Rechtswirkungen, die einer Belastung des zu übertragenden Gesellschaftsanteils mit einem Eigennießbrauch ähnlich sind, auch erzeugen,
indem die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. einen Nießbrauch an dem (nach Erlöschen der GbR) erlangten Wohnungseigentum insgesamt bestellt, diesen aber nach §
des Grundstücks lediglich eine bestimmte Quote erhält (sog. Quotennießbrauch, dazu
BGH
Auch zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs (Abschnitt III. des Überlassungsvertrags) im Wege einer Rückauflassungsvormerkung bedarf es nach Auffassung des
Senats nicht der Erhaltung des Gesellschaftsanteils des Beteiligten zu 1. Allerdings begründet die Ausübung des in Abschnitt III. Ziff. 1 eingeräumten Rücktrittsrechts im Rahmen des dadurch entstehenden Abwicklungsverhältnisses nach
einer Vormerkung nicht in Betracht (vgl.
aus der zu begründenden GbR resultierenden Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums auf die Gesamthand. Eine Vormerkbarkeit besteht nämlich dann nicht,
wenn die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, dass der Verpflichtete ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (
handelt sich dann weder um einen bedingten noch um einen künftigen Anspruch i. S.
des
bzw. die Entstehung des Anspruchs nicht mehr von der Willkür des Verpflichteten abhängt (MünchKomm/Wacke, BGB, § 883 Rdn. 22). Es unterliegt jedoch zunächst dem
Willen der Beteiligten zu 2., ob sie nach Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Beteiligten zu 1. mit diesem eine GbR in der ursprünglichen Form begründet.
Um für den Fall des Rücktritts die Wiederherstellung des vormals bestehenden Zustands zu erreichen, können die Beteiligten aber einen durch den Rücktritt vom Überlassungsvertrag aufschiebend bedingten Gesellschaftsvertrag abschließen. Der Abschluss
eines Gesellschaftsvertrags unter aufschiebender Bedingung (
allgemein für zulässig erachtet (vgl. Staudinger/Habermeier, § 705 Rdn. 7; MünchKomm/Ulmer, BGB, § 705 Rdn. 31, jew. m. w. Nachw.). Hat der Gesellschaftsvertrag
u.a. die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zum Inhalt, ein bestimmtes (Teil-)Grundstück
auf die GbR zu übertragen – die Übertragung hätte durch Auflassung und Eintragung
MünchKomm/Wacke, BGB, § 873 Rdn. 13) –, so wäre eine notarielle Beurkundung
nach
§ 59 I 2 [S. 1728]). Der entsprechende Anspruch der GbR auf Übertragung des Wohnungseigentums, den der Beteiligte zu 1. gegebenenfalls im Wege der actio pro socio
geltend machen könnte (dazu MünchKomm/Ulmer, BGB, § 705 Rdn. 204), wäre nach
Auffassung des Senats als künftiger Anspruch nach
Vormerkung sicherbar. Denn seine Entstehung hinge nicht mehr vom Willen der Beteiligten zu 2. ab; es wäre bereits ein sicherer Rechtsboden für den Anspruch angelegt
(vgl.
4.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Sonderzuordnung des auf den Mitgesellschafter übertragenen Anteils im Falle der offenen, d.h. mit Zustimmung der Mitgesellschafter begründeten Treuhand befürwortet wird (BGH
1991, 1753, 1754; MünchKomm/Ulmer, BGB § 705 Rdn. 63; Erman/Westermann, BGB,
11. Aufl. 2004, § 705 Rdn. 27; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 I 2 b. bb. [S. 1313]).
Aber auch diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung. Bei der offenen Treuhand ist der Treugeber im Verhältnis zu den
übrigen Gesellschaftern weiterhin als Mitgesellschafter zu betrachten; die GbR besteht
im Innenverhältnis fort (vgl. BGH
des übertragenen Anteils; entsprechend dem Inhalt der Treuhandabrede nimmt er auf
dessen Schicksal auch weiterhin maßgeblichen Einfluss. Lediglich nach Außen tritt der
Treuhänder allein in Erscheinung. Bei der hier beabsichtigten Übertragung des Anteils
unter Vorbehalt eines Eigennießbrauchs ist dagegen ein über die Gestaltung dieser
Rechtsbeziehung hinausgehender gemeinsamer Zweck der Beteiligten i. S. des § 705
BGB nicht mehr vorhanden.
5.
Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mitgeteilten Passagen aus den Materialien des BGB. Der
erste Entwurf sah in § 291 folgende Regelung vor: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn
Forderung und Verbindlichkeit in derselben Person sich vereinigen.“ Sodann bestimmte
Verbindlichkeit in derselben Person, so wirkt die Vereinigung nicht gegen den Nießbraucher.“ (Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Erste
Lesung, Ausg. 1888). Die zweite Kommission hat beide Vorschriften gestrichen. Sie
war der Auffassung, „daß die Regel des § 291, soweit sie richtig ist, aus dem Wesen
der Obligation sich von selbst ergiebt und überdies aus den Ausnahmen, welche der
Entw. enthält, sich unschwer ableiten lässt“ (Protokolle, Bd. I [1897], S. 376). Zudem
„folge (es) schon aus der dinglichen Natur des Nießbrauches, dass die Vereinigung der
dem Nießbrauche unterliegenden Forderung und der entsprechenden Verbindlichkeit in
derselben Person dem Recht des Nießbrauchers keinen Abbruch thue“ (Protokolle, Bd.
III [1899], S. 422). Offensichtlich hatte der Gesetzgeber des BGB allein den Fremdnießbraucher im Auge, dessen Recht im Falle des Zusammentreffens von Forderung und
Verbindlichkeit erhalten bleibt. Hingegen wird er kaum an die (hier zur Entscheidung
anstehende) Konstellation gedacht haben, dass der Forderungsinhaber sein Recht mit
einem Eigennießbrauch belastet, um sich bei Übertragung des Anteils auf einen Mitgesellschafter weiterhin den Zugriff darauf zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Schleswig
Erscheinungsdatum:01.12.2005
Aktenzeichen:2 W 141/05
Rechtsgebiete:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
DNotZ 2006, 374-378
FGPrax 2006, 54-56
BGB §§ 705, 1030, 1068