Öffentlich-rechtliche Gebühren als Eigenverbindlichkeiten der Erben
letzte Aktualisierung: 18.10.2019
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.8.2019 – 9 A 4511/18
VwVfG NRW §§ 37 Abs. 3 S. 1, 44 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1967, 2059 Abs. 1; VwGO §§ 124
Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 4 S. 4
Öffentlich-rechtliche Gebühren als Eigenverbindlichkeiten der Erben
Nach dem Erbfall entstehende Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren sowie
Straßenreinigungsgebühren sind als Eigenverbindlichkeiten der Erben und nicht als Schulden des
Erblassers zu qualifizieren. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen,
wenn einer der Gründe des
ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Sinne von
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung von Benutzungsgebühren
(Abfallgebühren, Niederschlagswassergebühren und Straßenreinigungsgebühren) für das
Grundstück U.---- in in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. November 2017
gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner im Wesentlichen - abgesehen von der
Aufhebung einer „Umstellungsgebühr“ in Höhe von 10,- Euro, die nicht Gegenstand des
zweitinstanzlichen Verfahrens ist - abgewiesen.
Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils, soweit es vom Kläger angefochten wird, nicht ernstlich in Frage.
a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass der Bescheid, durch den die Beklagte ihn als
weiteren Gebührenschuldner neben einem Miteigentümer herangezogen hat, formell
fehlerhaft sei, weil er entgegen
Zu dem Einwand, der Bescheid sei wegen fehlender Unterschrift „unwirksam“, hat das
Verwaltungsgericht zunächst auf § 44 VwVfG NRW verwiesen, wonach der Gesetzgeber
die Nichtigkeitsfolge auf Fälle fehlender Erkennbarkeit der Erlassbehörde (§ 44 Abs. 2 Nr.
1 VwVfG NRW) oder sonst schwerwiegende und offenkundige Fehler (
NRW) beschränkt habe. Die fehlende Unterschrift auf dem Gebührenbescheid führe auch
nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit, weil die Sachbearbeiterin das individuelle
Anschreiben handschriftlich unterschrieben habe, wodurch der Funktion des
Unterschriftserfordernisses genügt sei. Diese bestehe darin, nachzuweisen, dass der
Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen des hierfür in der Behörde Verantwortlichen
erlassen worden ist und dem Adressaten den für den Erlass des Verwaltungsakts in der
Behörde Verantwortlichen zu verdeutlichen.
Der Kläger hält diese Auffassung für falsch, setzt sich mit der Argumentation des
Verwaltungsgerichts, den maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der vom
Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung aber nicht den Anforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Für die Auffassung des Klägers, der
gesetzgeberische Wille fordere, dass jeder Verstoß gegen § 37 Abs. 3 VwVfG NRW
beachtlich sei, fehlt schon angesichts der differenzierten gesetzlichen Regelung des
Unterschriftserfordernisses jeglicher Anhaltspunkt. Zudem führt die Argumentation des
Klägers nicht weiter, weil ja gerade zu prüfen ist, ob überhaupt eine gesonderte
Unterschrift auf dem als Anlage zu dem Anschreiben versandten Gebührenbescheid
erforderlich war.
In diesem Zusammenhang lässt die Antragsbegründung unberücksichtigt, dass das
Erfordernis einer Unterschrift oder einer Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines
Vertreters oder seines Beauftragten gerade nicht für Verwaltungsakte gilt, die
formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden (vgl. § 12 Abs.
1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m.
Abs. 5 VwVfG NRW). Das trifft auf einen Bescheid über Grundbesitzabgaben, der unter
Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in typischerweise massenhaft anfallenden
Verwaltungsverfahren erstellt wird, regelmäßig zu. Das gilt auch dann noch, wenn der mit
Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellte Bescheid in geringem Umfang nachträglich
manuell geändert oder ergänzt wird, sofern nicht die nachträglichen manuellen
Änderungen oder Hinzufügungen seine Prägung durch den Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung aus der Sicht des Adressaten aufheben. Die diesbezüglichen
Regelungen in der Abgabenordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz sollen der
Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethoden den Anforderungen des Massenbetriebs
und des technischen Fortschritts anzupassen.
Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -,
14.
Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der ersichtlich EDV-mäßig erstellte
Bescheid vom 15. November 2017 als solcher einer Unterschrift bedurft hätte. Soweit die
Erläuterung der nach Teilzahlungen des Miterben durch den Kläger noch zu
begleichenden Restforderung den Rahmen der bei Anwendung des § 119 Abs. 3 Satz 2
AO noch denkbaren Ergänzungen bzw. Änderungen überschreitet,
vgl. zur Abgrenzung: Ratschow, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 119 Rn. 60, m.w.N. zur
finanzgerichtlichen Rechtsprechung,
hat die Sachbearbeiterin dem jedenfalls durch die unstreitig erfolgte handschriftliche
Unterzeichnung des Anschreibens vom 15. November 2017 Rechnung getragen.
b) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe
die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 Abs. 1 BGB) zu Unrecht als unbegründet
angesehen und deshalb fehlerhaft keinen entsprechenden Vorbehalt in den Urteilstenor
aufgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 2059 Abs. 1
BGB lägen nicht vor. Es handele sich bei der streitigen Gebührenschuld nicht um eine
Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Forderung, die weit nach dem Tod der
Erblasserin entstanden sei und den Kläger in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines
Grundstücks (und damit selbst als Gebührenschuldner) treffe.
Diese Auffassung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach sind
insbesondere Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren und
Straßenreinigungsgebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, keine
Erblasserschulden i.S.v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten der Erben. Daher
greifen diesen gegenüber die Einreden nach §§ 1975 oder 2059 BGB nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -,
juris Rn. 2 ff.; ebenso Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1967 Rn. 3, m.w.N.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus einem Juristischen Repetitorium (Übersicht
zum Stichwort Erbenhaftung) folgt nichts Gegenteiliges. Dort heißt es lediglich, dass zu
den Nachlassverbindlichkeiten sog. Nachlasskostenschulden (oder
Erbschaftsverwaltungskosten) zählen, die durch die Abwicklung des Nachlasses
entstehen. Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger ist Gebührenschuldner, weil er in
den hier maßgeblichen Veranlagungsjahren 2016 und 2017 Miteigentümer des
Grundstücks war; darauf, auf welcher Rechtsgrundlage (etwa Erbschaft, Kauf,
Schenkung) er das Eigentum erworben hat, kommt es für die Erfüllung des
Gebührentatbestands nicht an. Ebenso wenig setzt die Gebührenschuldnerschaft voraus,
dass der Eigentümer einen liquiden wirtschaftlichen Vorteil aus dem Grundstück hat.
Maßgeblich für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren (§ 4 Abs. 2 KAG NRW)
ist vielmehr allein, dass eine öffentliche Leistung, nämlich Abfallentsorgung und
Entwässerung, tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das gilt für die Straßenreinigung
entsprechend (§ 3 Abs. 1 StrReinG). Die vom Kläger gezogene Parallele zu Nebenkosten,
die ein Mieter nach Maßgabe des jeweiligen Mietvertrags zu tragen hat, liegt schon
deshalb neben der Sache, da sie nicht das auf einer Rechtsnorm beruhende öffentlichrechtliche
Gebührenverhältnis zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer betrifft.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für
die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige
Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses
Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für
die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -,
VwGO).
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist hinsichtlich der in der Antragsbegründung
aufgeworfenen Frage,
ob die angefochtenen Bescheide, von denen die Beklagte zahlreiche auch an andere
Grundstückseigentümer erlassen hat, wegen des Verstoßes gegen die Formvorschrift des
aufzuheben sind,
nicht dargelegt. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, sind die formellen Anforderungen
an Abgabenbescheide, die - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
werden, soweit sie sich nicht ohnehin schon aus dem Gesetzeswortlaut ergeben, in der
Rechtsprechung bereits geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die
Antragsbegründung nicht auf.
Auch hinsichtlich der Frage,
ob es sich bei den „Grundbesitzabgaben“ für ein Grundstück eines noch ungeteilten
Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 2059 BGB handelt in Form von
Nachlasskostenschulden,
ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Mit der bereits vorliegenden
Senatsrechtsprechung setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Sie gibt auch
keinen Anlass, die dem oben zitierten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen in
einem Berufungsverfahren erneut zu überprüfen.
3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten
der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der
besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin
auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen,
wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten
Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich
nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung
eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel hat der Kläger, wie sich
aus den Ausführungen unter 1. und 2. sowie 4. ergibt, nicht dargelegt.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungsund
Beweislastregeln der ZPO sowie die Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO verletzt,
indem es seiner Entscheidung Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt habe, den er
bestritten habe.
a) Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird,
hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -,
23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die
Möglichkeit verzichtet, nötigenfalls förmliche Beweisanträge zu stellen. Die von ihm
vermisste Sachaufklärung durch Beweisaufnahme(n) musste sich dem
Verwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch nicht aufdrängen.
b) Der Kläger irrt, wenn er meint, dass das Verwaltungsgericht gehalten wäre, jedes Detail
des zu beurteilenden Lebenssachverhalts aufzuklären, nur weil der Kläger den Vortrag
des Beklagten und die Richtigkeit des Akteninhalts bestreitet. Zwar trifft in Verfahren der
vorliegenden Art grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweislast, das heißt das Risiko
der Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache. Das heißt aber nicht,
dass jedwedes Bestreiten durch den Kläger die Notwendigkeit einer Sachaufklärung oder
einer Beweisaufnahme auslöst. Ebenso wie im Zivilrecht bedarf es, wenn der Gegner
substantiiert vorträgt, eines substantiierten Bestreitens, zumal wenn es - wie hier - um
Umstände geht, die zumindest auch die Sphäre des Klägers betreffen, zu deren
Aufklärung er also regelmäßig aus eigener Anschauung etwas beitragen können sollte.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
aa) Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. September 2018
„mit Nichtwissen“ bestritten, dass nach dem Tod der Erblasserin am 26. Juni 2011 noch
ein Müllgefäß vor dem Haus gestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu
ausgeführt: Die Regelung der maßgeblichen Abfallgebührensatzung über die Dauer und
Beendigung der Gebührenpflicht sei gültiges Ortsrecht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AbfGebS
ende die Gebührenpflicht, wenn einer schriftlichen Abmeldung stattgegeben worden sei,
mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder
eingezogen worden sei. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses obliege also dem
Bürger. Ob in dem Zeitraum davor die Leistung in Anspruch genommen worden sei, sei
irrelevant. Es gehe lediglich darum, ob die Leistung zur Verfügung gestellt worden sei.
Ausgehend davon bedurfte es aus Rechtsgründen nicht der Aufklärung, ob der
Müllbehälter in der Zeit nach dem Tod der Erblasserin noch befüllt und von der Müllabfuhr
geleert worden ist. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Den Einwand, das Abfallgefäß sei bereits 2011 eingezogen worden, hat das
Verwaltungsgericht als unsubstantiiert angesehen. Auch diese Bewertung lässt einen
Verfahrensfehler nicht erkennen. Nach Aktenlage ist der Restabfallbehälter - erst - im
Oktober 2016 nach einem per E-Mail erfolgten Hinweis des Miteigentümers auf den
Leerstand des Objekts eingezogen worden. Das hat die Beklagte Herrn Dr. I. G. ,
dem Bruder des Klägers, der sich zuvor um die Verwaltung des Objekts gekümmert und
die Grundbesitzabgaben wohl von einem Nachlasskonto gezahlt hat, mit Schreiben vom
2. Februar 2017 bestätigt. Woraus der Kläger schließt, dass dies schon früher, nämlich
bereits im Jahr 2011 geschehen sein könnte, erläutert er nicht. Allein, dass das Haus nach
dem Tod der Mutter unbewohnt und das Abfallgefäß nicht mehr (regelmäßig) zur Abfuhr
bereit stand, legt einen solchen Schritt der Behörde nicht nahe, da die vorübergehende
Nichtnutzung des Müllgefäßes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
verschiedene Gründe haben kann, die für die Beklagte nicht ohne Weiteres zu erkennen
gewesen wären und zudem die Gebührenpflicht nicht ohne Weiteres entfallen lassen.
Ausgehend von dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 7 der
Abfallwirtschaftssatzung) hätte es den Eigentümern oblegen, der Beklagten mitzuteilen,
dass das Grundstück nicht mehr genutzt wurde. Dass eine solche Mitteilung zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgt ist, trägt der Kläger nicht vor. Darüber findet sich auch nichts in
den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Für die Tatsachen, die zur Beendigung des
Nutzungsverhältnisses führen, trägt allerdings der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendigkeit, der ersichtlich ins Blaue hinein
aufgestellten Behauptung des Klägers nachzugehen.
bb) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger bezweifelt, dass sich auf dem Grundstück eine
gebührenwirksam befestigte Fläche von 19 qm befindet, von der Niederschlagswasser in
die Kanalisation gelangt. Diese Annahme beruht auf den Angaben der Voreigentümer und
ist von der Beklagten sowie vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung eines
Luftbildes, das eine an die Straße angrenzende, ersichtlich befestigte Garagenzufahrt
zeigt, für plausibel befunden worden. Auch zu diesen in seine Sphäre als Miteigentümer
gehörenden Umständen trägt der Kläger nichts Konkretes vor, sondern beschränkt sich
auf ein unsubstantiiertes Bestreiten. Dabei muss er sich wiederum entgegen halten
lassen, dass die Mitteilung von gebührenrelevanten Veränderungen - hier: eine Erhöhung
oder Verringerung der angeschlossenen Fläche - nach § 4 Abs. 8 Buchst. b) der
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt B. zum Pflichtenkreis des
Grundstückseigentümers zählt. Die Sachaufklärungspflicht der Behörde wird dadurch
modifiziert.
Der weitere Vortrag, für den im Bescheid berechneten Gebührensatz gebe es keine
Rechtsgrundlage, ist nicht näher erläutert und genügt schon deshalb nicht dem
Darlegungserfordernis. Mit den vom Verwaltungsgericht auf Seite 12 des Urteilsabdrucks
genannten Rechtsgrundlagen, insbesondere mit dem Hinweis auf die maßgebliche
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, setzt sich die Antragsbegründung nicht
auseinander.
cc) Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren trägt der Kläger vor, dass die
Winterwartung schon seit Jahren nicht durchgeführt worden sei. Dem durch Vorlage der
Reinigungsprotokolle substantiierten Vortrag der Beklagten, aus denen sich Datum,
Uhrzeit und Namen der Mitarbeiter ergeben, ist der Kläger weder im erstinstanzlichen
noch im zweitinstanzlichen Verfahren in gleicher Weise substantiiert, sondern - wie das
Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nur durch allgemeine Hinweise zu den
Wetterverhältnissen im Winter 2016/2017 entgegen getreten. Der mit der
Antragsbegründung erfolgte Hinweis auf eine „Nachfrage in der Nachbarschaft“ bleibt
ebenso pauschal und lässt sich nicht nachprüfen. Auch mit den rechtlichen Ausführungen
des Verwaltungsgerichts dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein
Anspruch auf Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühr wegen etwaiger
Reinigungsmängel in Betracht zu ziehen ist, setzt sich die Antragsbegründung nicht
ansatzweise auseinander.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die
Winterwartungsgebühren nicht zu erstatten wären, wenn eine Winterwartung aufgrund -
wie der Kläger vorträgt - milden Wetters nicht erforderlich gewesen wäre. Die
Gebührenhöhe beruhe zu einem großen Teil auf Vorhaltekosten. Auch mit diesem
selbstständig entscheidungstragenden Argument des Verwaltungsgerichts setzt sich die
Antragsbegründung nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OVG Münster
Erscheinungsdatum:07.08.2019
Aktenzeichen:9 A 4511/18
Rechtsgebiete:Erbenhaftung
Normen in Titel:VwVfG NRW §§ 37 Abs. 3 S. 1, 44 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1967, 2059 Abs. 1; VwGO §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 4 S. 4