Herausgabe- und Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers: Grundstückseigentümer bei Erlöschen des Nießbrauchs nur ausnahmsweise Rechtsnachfolger des Berechtigten
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letzte Aktualisierung: 23.2.2016
BGH, 18.12.2015 - V ZR 269/14
BGB §§ 985, 1004, 1055, 1061, 1065; ZPO §§ 767, 768
Herausgabe- und Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers: Grundstückseigentümer bei
Erlöschen des Nießbrauchs ausnahmsweise Rechtsnachfolger des Berechtigten
a) Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht
Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.
b) Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen
Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i. V. m.
Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche
Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des
Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis
gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn
die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig
geworden oder tituliert worden sind.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klagen, soweit sie sich gegen
die Beklagten zu 2 und 3 richten, unbegründet. Zwar erlösche der Nießbrauch
gemäß
damit unvererblich. Das schließe aber den Fortbestand des Nießbrauchs gegenüber
den Beklagten zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des
vormals belasteten Grundstücks nicht aus. Der Nießbrauch erlösche insoweit
nicht, sondern falle an den Eigentümer zurück. Aufgrund des Heimfalls sei der
Grundstückseigentümer Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers.
Dieses Ergebnis entspreche auch dem Rechtsgedanken des
Übrigen wäre es ein ungerechtfertigter Formalismus, den Grundstückseigentümer
bei Versterben des nießbrauchsberechtigten Titelgläubigers darauf zu verweisen,
die ihm als Eigentümer unter denselben Prämissen zustehenden Ansprüche
aus
Heimfall des Nießbrauchs an die Beklagten zu 2 und 3 sei auch nicht auf den
Tod der Beklagten zu 1 hinausgeschoben. Diese habe ihr jetziges Nießbrauchsrecht
nicht durch Erbschaft erworben, sondern von den Beklagten zu 2 und 3.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nicht frei von Rechtsfehlern sieht das Berufungsgericht die Klauselgegenklagen
(
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten
zu 2 und 3 nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten
Grundstücks Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers geworden.
aa) Der Nießbrauch ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf die
Beklagten zu 2 und 3 im Wege des „Heimfalls“ übergegangen.
(1) Bereits der Wortlaut von
des Nießbrauchs auf den Eigentümer bei Versterben des Nießbrauchers aus,
indem er bestimmt, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt.
Ein Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer scheitert somit daran,
dass der Nießbrauch nicht mehr besteht (vgl. NK-BGB/Lemke, 3. Aufl.,
§ 1030 Rn. 5).
(2) Die Annahme eines „Heimfalls“ des Nießbrauchs auf den Eigentümer
bei Tod des Nießbrauchers entspricht auch nicht - wie das Berufungsgericht
meint - dem Rechtsgedanken des
ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch, dass der Eigentümer
des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück
erwirbt. Die Vorschrift macht zwar deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss
des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist.
Daher kann ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch auch für sich selbst
bestellen (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 271/10,
Rn. 7, 9 „Eigennießbrauch“). Die hier relevante - vorgelagerte - Frage, ob nach
dem Tod des Nießbrauchers noch ein Recht besteht, das auf den Eigentümer
übergehen kann, wird von
Vorschrift voraus, dass der Eigentümer das dingliche Recht, hier den Nieß-
brauch, „erwirbt“. Ein erloschenes Recht kann jedoch nicht mehr erworben werden.
Einen Rechtsgedanken, nach dem bei Erlöschen des dinglichen Rechts an
einem Grundstück stets eine Vereinigung mit dem Eigentum erfolgt, enthält
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebieten Sinn und
Zweck der Regelung des
Vorschrift dahingehend, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers
nur im Verhältnis zu dem Erben erlischt, im Verhältnis zu dem Eigentümer dagegen
bestehen bleibt und an diesen zurückfällt. Eine solche (teleologische)
Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist geboten, wenn der Gesetzgeber
nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht
hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen
würde (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 291/13,
Rn. 14). Von einer Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier nicht
ausgegangen werden. Wie
BGB der Tatsache Rechnung, dass der Nießbrauch eine Vertrauensstellung
des Nießbrauchers begründet und der Eigentümer deshalb nicht gezwungen
sein soll, Dritte als Nießbraucher zu akzeptieren (MüKo-BGB/Pohlmann,
6. Aufl., § 1061 Rn. 1). Dieses Ziel wird durch die Anordnung des Erlöschens
des Nießbrauchs bei Tod des Nießbrauchers erreicht. Es wäre zwar auch dann
nicht gefährdet, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur ein „relatives“ Erlöschen
des Nießbrauches im Verhältnis zu den Erben, nicht aber gegenüber
dem Eigentümer annähme. Dies allein vermag jedoch nicht die Annahme einer
Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels zu begründen. Die Rückübertragung
der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers auf den Eigentümer ist nicht
erforderlich, da die Einräumung des Nießbrauchs die dingliche Rechtsposition
des Eigentümers unberührt lässt und das im Nießbrauch verdinglichte Sachnut-
zungsrecht mit Ende des Nießbrauchs dem Eigentümer ohne weiteres wieder
als Inhaltsbestandteil des Vollrechts „Eigentum“ zusteht.
bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind hinsichtlich der titulierten Herausgabeund
Beseitigungsansprüche aus § 1065 i.V.m.
aus sonstigen Gründen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Nießbrauchsgrundstücks
Rechtsnachfolger nach dem Nießbraucher geworden.
(1) Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Eigentümer
der belasteten Sache sei Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers
(Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rn. 25; Zöller/Stöber, ZPO,
31. Aufl., § 727 Rn. 10; MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 27; Musielak/
Voit/Lackmann, ZPO, § 239 Rn. 6; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 239
[Stand: 1.6.2015] Rn. 32; Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1061 Rn. 17; Soergel/
Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1061 Rn. 4). Zur Begründung wird aber lediglich
auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (
das den Grundstückseigentümer in Bezug auf einen von dem verstorbenen
Nießbraucher mit einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag als Rechtsnachfolger
des Nießbrauchers bezeichnet hat. Hierbei hat das Oberlandesgericht
Celle allerdings verkannt, dass der Eigentümer von Gesetzes wegen
(
nach dem Nießbraucher bedeutet (Senat, Urteil vom
20. Oktober 1989 - V ZR 341/87,
29. Januar 1970 - VII ZR 34/68,
(2) Richtigerweise wird der Eigentümer mit dem Erlöschen des Nießbrauchs
nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers hinsichtlich der diesem gegenüber
Dritten gemäß
gungsansprüche aus
in die Rechtsstellung des Eigentümers vgl. Senat, Beschluss vom 26.
März 2014 - V ZB 140/13,
aus
des Nießbrauchs versetzt ihn in die Lage, solche Rechte geltend zu
machen; vielmehr hat der Eigentümer auch während des Bestehens des Nießbrauchs
gegen Dritte eigene, aus seiner Eigentümerstellung folgende Ansprüche,
die - wenn auch mit gewissen Modifikationen (vgl. MüKo-BGB/Pohlmann,
6. Aufl., § 1065 Rn. 7) - grundsätzlich neben denen des Nießbrauchers aus
2010, 2341 Rn. 8). Diese Ansprüche können, weil Nießbraucher und Eigentümer
nach allgemeiner Auffassung keine notwendigen Streitgenossen sind
(Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1065 Rn. 9; MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl.,
§ 1065 Rn. 7; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 1065 Rn. 1; vgl. allerdings auch
Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1042 Rn. 8), ein unterschiedliches rechtliches
Schicksal nehmen. Das Erlöschen des Nießbrauchs hat auch nicht zur Folge,
dass der Eigentümer die dem Nießbraucher gegen einen Dritten zustehenden
Rechte aus § 1065 i.V.m.
„hinzuerwirbt“. Es bleibt vielmehr bei dem Nebeneinander der Ansprüche
von Eigentümer und Nießbraucher; soweit die Ansprüche des Nießbrauchers
nicht auf dessen Erben übergehen (dazu unter 1 b bb), erlöschen sie.
(3) Überlegungen zur Schutzbedürftigkeit des Eigentümers rechtfertigen
kein anderes Ergebnis. Dem Eigentümer steht es jederzeit offen, die neben den
Ansprüchen des Nießbrauchers bestehenden eigenen Ansprüche aus §§ 985,
1004 BGB selbständig geltend zu machen. Zu berücksichtigen ist außerdem,
dass der Eigentümer, sähe man ihn als Rechtsnachfolger nach dem Nießbrau-
cher an, auch an ein Urteil zu Lasten des Nießbrauchers gebunden wäre; dass
dies nicht seinen Interessen entspricht, liegt auf der Hand.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich eine
Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2 und 3 in die titulierten Ansprüche aber aus
deren Stellung als Erben des Nießbrauchers ergeben.
aa) Zwar ist der Nießbrauch - wovon das Berufungsgericht zutreffend
ausgeht - als solcher nicht vererblich, da er gemäß
Tod des Nießbrauchers erlischt. Die Beendigung des Nießbrauchs, gleichviel
ob sie aufgrund Todes des Nießbrauchers, durch Ablauf einer zeitlichen Befristung
oder aufgrund einer einverständlichen Aufhebung (
führt grundsätzlich zu einem Erlöschen auch der Ansprüche des Nießbrauchers
auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder auf Störungsbeseitigung, da diese
Ansprüche das weitere Bestehen der Stellung als Nießbraucher voraussetzen
(zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch vgl. OVG Münster, NJW 1994,
3244). Ebenso wie die Ansprüche des Eigentümers aus
mit dem Eigentum verbunden sind (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973
- V ZR 109/71,
Grundeigentum 2007, 1551), kann auch der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch
des Nießbrauchers nicht von dem Nießbrauch getrennt werden. Der
Herausgabe- und Beseitigungsanspruch gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004
BGB dient dem Schutz der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers bei
einer vollständigen oder partiellen Verletzung seines Rechts (vgl. Mugdan III
S. 297; BeckOK-BGB/Wegmann, Edition 36, § 1065 Rn. 1). Erlischt die dingliche
Rechtsposition des Nießbrauchers, hat er, da er zur Nutzung der Nießbrauchssache
nicht mehr berechtigt ist, grundsätzlich kein rechtlich schützens-
wertes Interesse daran, einer durch Entziehung oder sonstige Beeinträchtigung
hervorgerufenen Verletzung des Nießbrauchsrechts weiter zu begegnen.
bb) Ausnahmsweise kann ein gegen einen Dritten gerichteter Herausgabe-
oder Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers aber auch nach Beendigung
des Nießbrauchs bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch
Einwirkungen des Dritten auf die Nießbrauchssache an der Erfüllung seiner aus
dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer
bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits
rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
(1) Mit der Nießbrauchsbestellung entsteht zwischen dem Eigentümer
und dem Nießbraucher ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis (Staudinger/
Frank, BGB [2009], Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rn. 6). Dieses erlischt nicht mit
der Beendigung des Nießbrauchs. Vielmehr wandelt es sich in ein gesetzliches
Rückabwicklungsschuldverhältnis um (Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1055
Rn. 1). Ist die Beendigung des Nießbrauchs aufgrund Todes des Nießbrauchers
eingetreten, gehen die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers aus dem gesetzlichen
Schuldverhältnis auf dessen Erben über (MüKo-BGB/Pohlmann,
6. Aufl., § 1061 Rn. 12). Als Bestandteil des gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnisses
normiert
gegenüber dem Eigentümer. Der Nießbraucher - bzw. sein Erbe, auf den
der Besitz an dem Nießbrauchsgrundstück gemäß
die Nießbrauchssache grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, der ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung unter Aufrechterhaltung der bisherigen wirtschaftlichen
Bestimmung entspricht (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1055
Rn. 2).
(2) Wird der Nießbraucher an der Erfüllung seiner Rückgabepflichten aus
sei es durch deren vollständige Entziehung, sei es durch deren partielle
Beeinträchtigung, können ihm gegen den Dritten ausnahmsweise weiterhin die
Rechte aus § 1065 i.V.m.
geschützte Interesse des Nießbrauchers, Beeinträchtigungen des Nießbrauchsrechts
abzuwehren, gründet sich auf das durch die Bestellung des Nießbrauchs
entstandene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher
und verändert durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein
Rückgewährschuldverhältnis lediglich seine Zielrichtung. Während der Nießbraucher
für die Dauer des Nießbrauchsrechts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse
daran hat, die Nießbrauchssache frei von Störungen durch Dritte zu
nutzen, und er daher Verletzungen des Nießbrauchsrechts unterbinden kann,
kann er (bzw. - im Fall des
des Nießbrauchs ein in gleicher Weise schutzwürdiges Interesse daran haben,
an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis
folgenden Pflichten gegenüber dem Eigentümer nicht durch Einwirkungen Dritter
auf die Nießbrauchssache gehindert zu werden. Bestünden in einem solchen
Fall niemals Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers
gegen den Dritten, könnte er seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllen,
müsste dem Eigentümer deshalb Schadensersatz leisten und wäre gehalten,
den Dritten seinerseits auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein sachlicher
Grund, ihn auf diesen Weg zu beschränken statt die (weitere) Durchsetzung
der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte zuzulassen, besteht
jedenfalls in den Fällen nicht, in denen die Ansprüche gegen den Dritten - wie
hier - noch während des Bestehen des Nießbrauchs rechtshängig geworden
oder tituliert worden sind.
Schutzwürdige Interessen des Dritten sind nicht berührt. Für ihn stellt es
sich als reinen Zufall dar, dass der Nießbraucher stirbt oder das Nießbrauchsrecht
infolge Zeitablaufs erlischt; er kann, wenn der Nießbraucher bereits gerichtliche
Schritte in die Wege geleitet hatte, nicht erwarten, dass sich ein während
des Bestehens des Nießbrauchsrechts begonnener Rechtsstreit aus diesem
Grund erledigt und er deshalb seiner Verpflichtung zur Herausgabe des
Grundstücks oder zur Störungsbeseitigung nicht mehr oder nur nach (erneuter)
Geltendmachung durch den Eigentümer nachkommen muss.
cc) Entscheidend ist daher, ob die Beklagten zu 2 und 3 als Erben des
Nießbrauchers, dessen Herausgabe- und Beseitigungsansprüche gegen die
Kläger bereits vor Beendigung des Nießbrauchs tituliert waren, an der Erfüllung
ihrer Pflichten aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gehindert
werden. Nur dann können die aus dem dinglichen Recht folgenden Ansprüche
trotz Erlöschens des Rechts ausnahmsweise fortbestehen. Dies gilt
auch für die hier in Rede stehenden Ansprüche. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass im Einzelfall zur ordnungsmäßigen Wirtschaft i.S.d.
auch die Beseitigung eines Überbaus gehört und daher die Verpflichtung aus
umfasst.
Ob die Durchsetzung der gegen die Kläger titulierten Herausgabe- und
Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers zur Erfüllung der Rückgabepflicht
aus
des Nießbrauchs ausnahmsweise weiter bestehen und damit auf die Beklagten
zu 2 und 3 als seine Erben übergegangen sind, hat das Berufungsgericht
nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen
Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und dazu ergänzend vorzutragen.
2. Auch mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage (
Revision begründet.
Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht
allerdings davon aus, dass die Kläger mit dem Einwand der Unmöglichkeit
und Unzumutbarkeit der Beseitigung des Überbaus ausgeschlossen
sind. Ob dagegen der von den Klägern erhobene Einwand des Erlöschens der
titulierten Forderungen begründet oder unbegründet ist, hängt - wie dargelegt -
davon ab, ob es sich im konkreten Fall um einen jener Ausnahmefälle handelt,
bei der die Ansprüche des Nießbrauchers aus
BGB trotz Beendigung des Nießbrauchs weiterbestehen.
III.
Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Mangels
Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§§ 562
Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:18.12.2015
Aktenzeichen:V ZR 269/14
Rechtsgebiete:
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Sachenrecht allgemein
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 985, 1004, 1055, 1061, 1065; ZPO §§ 767, 768