OLG Schleswig 10. März 2021
15 UF 52/19
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2

Ermittlung des Versorgungsausgleichs; Bewertung des Ehezeitanteils

letzte Aktualisierung: 9.2.2022
OLG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2021 – 15 UF 52/19

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2
Ermittlung des Versorgungsausgleichs; Bewertung des Ehezeitanteils

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des
Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende
der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2
VersAusglG zu berücksichtigen.
2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der
gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der
tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB
313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war.
3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene
Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein
Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich
nicht (mehr) vorhanden ist.

Gründe

I.
Die am 29. Mai 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf
den am 26. Oktober 2017 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Eckernförde vom 13. März 2019 geschieden worden. Zugleich ist der
Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist in Ziffer 2.) des Beschlusses im dritten Absatz
das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3), der Deutschen
Rentenversicherung, intern geteilt worden. Der Entscheidung liegt die Auskunft der
weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 zugrunde, aus welcher sich ein Ehezeitanteil
des Anrechts in Höhe von 26,8480 Entgeltpunkten und ein Ausgleichswert in Höhe von
13,4240 Entgeltpunkten ergibt. Grundlage der Berechnung ist der Bescheid der weiteren
Beteiligten zu 3) vom 8. Juni 2018 über die Gewährung einer Altersrente. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 12. Juni 2018 nebst Anlagen Bezug genommen.

Gegen den ihr am 18. März 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3) mit
Schreiben vom 26. März 2019, eingegangen beim Amtsgericht Eckernförde am 29. März
2019, Beschwerde erhoben.

Die weitere Beteiligte zu 3) macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sich der Ehezeitanteil
des Anrechts der Antragsgegnerin und damit auch der Ausgleichswert aufgrund des zum 1.
Januar 2019 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes,
durch welches Zeiten der Kindererziehung für Geburten vor 1992 rentenrechtlich stärker
honoriert werden, erhöht habe. Zudem sei der mit der Auskunft vom 12. Juni 2018
mitgeteilte Ehezeitanteil fehlerhaft berechnet worden. Die Ermittlung des Ehezeitanteils sei
auf Grundlage der seit dem 1. September 2018 gezahlten Altersrente erfolgt. Da die
Antragsgegnerin jedoch unmittelbar vor Bezug der Altersrente seit dem 1. September 2008
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen habe und insoweit ein Besitzschutz für
die sich unmittelbar anschließende Altersrente als Folgerente bestehe, sei der Ehezeitanteil
auf Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermitteln. Aus dem insoweit der
Rentenberechnung zugrunde zu legenden abweichenden Leistungsfall ergebe sich eine
abweichende Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit.

Mit einer neuen Auskunft vom 30. April 2019 hat die weitere Beteiligte zu 3) mitgeteilt, dass
der Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts 28,4952 Entgeltpunkte betrage, und
einen Ausgleichswert von 14,2476 Entgeltpunkten, entsprechend einem
korrespondierenden Kapitalwert von 98.853,57 Euro vorgeschlagen. Grundlage der
Berechnung sind der Bescheid der weiteren Beteiligten zu 3) vom 13. Mai 2011 über die
Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Folgebescheid vom 23.
September 2014 über die Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und
der Bescheid der weiteren Beteiligten zu 3) vom 16. April 2019 über die Gewährung einer
Altersrente. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 30. April 2019 nebst
Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 22. Mai 2019, 26. Juni 2019
und 23. August 2019 um Prüfung und Erläuterung ihrer Auskunft gebeten. Hierauf hat die
weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 17. Juni 2019, 8. Juli 2019 und 9. Oktober 2019
Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schreiben Bezug
genommen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung
hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten
haben sich hierauf nicht geäußert.

II.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig,
insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache
nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.

Eine Korrektur des Ausgleichswerts des bei der weiteren Beteiligten zu 3) bestehenden
Anrechts der Antragsgegnerin ist lediglich insoweit vorzunehmen, wie sich nach der
ursprünglichen von der weiteren Beteiligten zu 3) erteilten Auskunft vom 12. Juni 2018
durch das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und -
Stabilisierungsgesetz eine Änderung bezüglich der hinzuzurechnenden Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten ergeben hat. Aufgrund des um 0,5000 Entgeltpunkte erhöhten
Ehezeitanteils ergibt sich ein um 0,2500 Entgeltpunkte erhöhter Ausgleichswert von
13,6740 Entgeltpunkten (13,4240 Entgeltpunkte + 0,2500 Entgeltpunkte).

Im Übrigen ist die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts mit der
ursprünglichen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 zutreffend
erfolgt. Insbesondere ist der Ehezeitanteil zutreffend auf Grundlage der im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung bereits tatsächlich gezahlten Altersrente berechnet worden und
nicht auf Grundlage der zuvor gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Im Einzelnen:

1.) Zutreffend und zu Recht macht die weitere Beteiligte zu 3) mit ihrer Beschwerde
geltend, dass bei der Bemessung des Ehezeitanteils und damit auch bei der Bemessung des
Ausgleichswerts des bei ihr bestehenden Anrechts die seit dem 1. Januar 2019 geltenden
Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes zu
berücksichtigen sind. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz sind
durch die Änderung des § 249 Abs. 1 SGB VI für die Erziehung von vor 1992 geborenen
Kindern weitere sechs Monate Kindererziehungszeit als Beitragszeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung anerkannt worden.

Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des
Anrechts das Ende der Ehezeit. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind jedoch rechtliche
und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil
zurückwirken, zu berücksichtigen. Bei den seit dem 1. Januar 2019 geltenden
Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes (sog.
„Mütterrente II“) handelt es sich um eine solche rechtliche Veränderung nach dem Ende
der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.

Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren gem. § 65 Abs. 3 FamFG zu
berücksichtigen, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin bei der
weiteren Beteiligten zu 3) aufgrund der Neuregelungen durch das RVLeistungsverbesserungs-
und -Stabilisierungsgesetz gem. § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI zum
1. Januar 2019 um einen Zuschlag von 0,5000 Entgeltpunkten erhöht hat. Dies ist in der
neuen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 30. April 2019 auf Seite 2 Mitte
zutreffend ausgewiesen (“zuzüglich ehezeitliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
nach dem RV-LV-SG ab 01/2019: + 0,5000“).

2.) Zutreffend hat die weitere Beteiligte zu 3) in ihren Auskünften vom 12. Juni 2018 und
vom 30. April 2019 auch berücksichtigt, dass bereits durch das RVLeistungsverbesserungsgesetz
vom 23. Juni 2014 (sog. „Mütterrente I“, vgl. BGBl. I, S. 787)
zum 1. Juli 2014 eine Änderung des § 249 Abs. 1 SGB VI erfolgt war, wonach für die
Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern gegenüber dem damaligen Rechtszustand
weitere zwölf Monate Kindererziehungszeit als Beitragszeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung anerkannt worden waren. Der dementsprechend aufgrund des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
zum 1. Juli 2014 vorzunehmende Zuschlag von einem
Entgeltpunkt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI ist in der neuen Auskunft der
weiteren Beteiligten zu 3) vom 30. April 2019 auf Seite 2 Mitte zutreffend ausgewiesen
(“zuzüglich ehezeitliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem RV-LG ab
07/2014: + 1,0000“).

In der ursprünglichen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 war dieser
Zuschlag fälschlich noch ausgewiesen als “ehezeitliche Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten nach dem RRG 1999: + 1,0000“. Mit ihrem Schreiben vom 9.
Oktober 2019 hat die weitere Beteiligte klargestellt, dass die Angabe des RRG 1999 in ihrer
Auskunft vom 12. Juni 2018 auf Seite 2, 2. Absatz aufgrund eines Schreibfehlers fehlerhaft
sei. Die Erwerbsminderungsrente habe am 1. Juni 2008 begonnen, das RRG 1999 gelte
jedoch nur für einen Rentenbeginn vor dem 1. Juli 1998. Richtigerweise müsse es heißen
„Kindererziehungszeiten nach dem RV-LG ab 07/2014“.

3.) Zu Unrecht macht die weitere Beteiligte zu 3) jedoch geltend, dass der Ehezeitanteil und
der Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts im Übrigen auf Grundlage der bis
zum 31. August 2018 bezogenen Erwerbsminderungsrente zu berechnen seien und damit
der Ehezeitanteil gemäß ihrer neuen Auskunft vom 30. April 2019 - vor Hinzurechnung der
zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten - 26,9952 Entgeltpunkte betrage
und nicht 25,8480 Entgeltpunkte gemäß ihrer ursprünglichen Auskunft vom 12. Juni 2018,
welche auf Grundlage der seit dem 1. September 2018 bezogenen Altersrente erfolgt war.

Entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten zu 3) ist der Ausgleichswert mit deren
ursprünglicher Auskunft vom 12. Juni 2018 - abgesehen von den zusätzlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten - zutreffend ermittelt worden. Insbesondere ist
der Ehezeitanteil zutreffend auf Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung bereits tatsächlich gezahlten Altersrente berechnet worden und nicht auf
Grundlage der zuvor gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Hinweis der
weiteren Beteiligten zu 3) auf den Besitzschutz der Erwerbsminderungsrente für die
Altersrente ist in diesem Zusammenhang verfehlt.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des
Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem
Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2
Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass nach dem Beginn des
Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen
Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der
tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 2016, 791 m. Anm.
Bachmann; BGH, FamRZ 1984, 673).

Die (ältere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen ein
Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren
Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im
Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Zahlbetrag der
Erwerbsunfähigkeitsrente auszugehen ist, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld
übersteigt (BGH, FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; FamRZ 1982, 33), betrifft Fälle, in
denen der Bezug einer Vollrente bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung noch
nicht begonnen hatte. In diesen Fällen stellte sich jeweils die Frage, ob auf die höhere
tatsächlich gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente oder auf das niedrigere fiktive Altersruhegeld
abzustellen war. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf den Besitzschutz
der Erwerbsunfähigkeitsrente in ersterem Sinne entschieden. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich von diesen Sachverhalten allerdings dadurch, dass der Bezug einer
Vollrente wegen Alters zwischenzeitlich bereits begonnen hat.

Würde man für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts der Antragsgegnerin
vorliegend nicht auf die im jetzigen Zeitpunkt tatsächlich bezogene Altersrente abstellen,
sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum
Ausgleich gebracht werden, welcher im Anrecht der Ehefrau tatsächlich nicht (mehr)
vorhanden ist. Dies würde im Ergebnis gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, da
mehr ausgeglichen werden würde als die Hälfte des noch vorhandenen Ehezeitanteils. Denn
tatsächlich ist der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin seit dem Bezug der
Altersrente ab dem 1. September 2018 rechnerisch geringer als während des Bezugs der
Erwerbsminderungsrente bis zum 31. August 2018.

Ausweislich der Anlage zur Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 12. Juni 2018 ist
bei der Berechnung der Altersrente zutreffend auch der Besitzschutz der persönlichen
Entgeltpunkte aus der zuvor bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung
berücksichtigt worden (vgl. Seite 03 der fünften Anlage zum Bescheid vom 8. Juni 2018
über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, unter „Vergleich
mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten“).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, keine
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben und anzuordnen, dass eine
Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht stattfindet.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50
Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

V.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1
FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob beim
Bezug einer Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine besitzgeschützte
Erwerbsminderungsrente die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts auf
Grundlage der tatsächlich bezogenen Altersrente zu erfolgen hat oder auf Grundlage der
zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente, ist aus Sicht des Senats höchstrichterlich noch
nicht entschieden, insbesondere nicht durch die früheren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 33), 11. April 1984 (FamRZ
1984, 673) und 13. März 1985 (FamRZ 1985, 688). Die Deutsche Rentenversicherung
vertritt im Gegensatz zum Senat die Auffassung, dass die Berechnung in den genannten
Fällen auf Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu erfolgen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Schleswig

Erscheinungsdatum:

10.03.2021

Aktenzeichen:

15 UF 52/19

Rechtsgebiete:

Versorgungsausgleich
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2