LG Aachen 15. November 1991
3 T 250/91
GBO §§ 22, 23

Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

Lit. h.M.) oder ob dies ohne jede Voraussetzung zulässig ist (so
vor allem Palandt/Bassenge, 50. Aufl., Anm. 3; Staudinger/
Ring, 12. Aufl., Rd.-Nr. 8, je zu § 1090 BGB; KEHE/Herrmann,
GBR, 4. Aufl., Einl. 046; Meikel/Sieveking, GBR, 7. Aufl., Eint.
C 140; Weitnauer, DNotZ 1964, 716 ff.), kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall greift § 1009 Abs.1 BGB ein,
wonach die gemeinschaftliche Sache (also auch ein gemeinschaftliches Grundstück) auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden kann. Die Bet. zu 2) ist und bleibt nur Miteigentümerin des Grundstücks, an dem das Wohnungsrecht zu
ihren Gunsten bestellt werden soll. Die Vorschrift des § 1009
Abs.1 BGB läßt die Belastung des Grundstücks zugunsten
eines Miteigentümers ohne jede Einschränkung zu (vgl. Soergel/Stürner, 12. Aufl., Rd.-Nr. 3, Staudinger/Gursky, Rd.-Nr.1,
je zu § 1009 BGB).
c) Für das Wohnungsrecht des § 1093 BGB (und entsprechend für das Dauerwohnrecht des § 31 WEG) gelten auch
nicht etwa deswegen besondere Einschränkungen, weil es
zum Wohnen in einem Gebäude oder Gebäudeteil „unter Ausschluß des Eigentümers" berechtigt.
Die Benutzung „unter Ausschluß des Eigentümers" bedeutet
nur, daß ein Mitbenutzungsrecht des Eigentümers als solchen
an dem Gebäude oder Gebäudeteil, der Ausübungsbereich
des Wohnungsrechts ist, mit einem Wohnungsrecht unvereinbar ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 353). Sie bedeutet nicht,
daß dem Miteigentümer allein oder in Rechtsgemeinschaft mit
einem Dritten kein Wohnungsrecht an dem Grundstück eingeräumt werden kann (OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 264; LG
Wuppertal MittRhNotK1989,172 sowie Weitnauer, DNotZ 1958,
352, 357 für das Dauerwohnrecht). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsrecht für den Alleineigentümer
des zu belastenden Grundstücks bestellt werden könnte, spielt
in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. dazu aus der Rspr.
OLG Oldenburg Rpfleger 1967, 410 = DNotZ 1967, 887; KG
Rpfleger 1985, 185 = MittRhNotK 1985, 144; LG Köln MittRhNotK 1973, 583; LG Lüneburg NJW-RR 1990, 1037 = MittRhNotK 1990, 281; für allgemeine Zulässigkeit auch Meikel/
Sieveking, a.a.O., Einl. C 162). Denn die Belastung zugunsten
eines Miteigentümers unterscheidet sich von der zugunsten
des Alleineigentümers dadurch, daß der Miteigentümer nur im
Rahmen der §§ 743 Abs. 2, 745 Abs.1 u. 2 BGB zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks und der darauf errichteten Gebäude berechtigt ist. Das Wohnungsrecht des
§ 1093 BGB gewährt demgegenüber Rechte, die ihm als Miteigentümer nicht zustehen und die auch durch eine Benutzungsregelung nach §§ 745 Abs. 1, 1010 Abs.1 BGB nicht begründetwerden können; denn eine solche Regelung wirkt, wie
die Bet. zutreffend hervorheben, auch wenn sie im Grundbuch
eingetragen ist, nicht bei der Aufhebung der Gemeinschaft
gern. § 749 Abs. 2 BGB, nicht bei der Zwangsvollstreckung in
den Anteil eines Miteigentümers aus einem nicht nur vorläufig
vollstreckbaren Titel (§ 751 S. 2 BGB) und nicht in dessen Konkurs (§ 16 Abs. 2 KO). Auch kann eine Benutzungsregelung unter Umständen durch Mehrheitsbeschluß geändert werden
(§ 745 Abs. 2 BGB).
5. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Löschung einer
Rückauflassu ngsvormerkung
(LG Aachen, Beschluß vom 15.11.1991 —3 T 250/91 — mitgeteilt
von Notar Wilhelm Scheuvens, Schleiden-Gemünd)
GBO §§22 Abs.1; 23 Abs.1
Ist in einem Übertragungsvertrag ein durch Vormerkung gesicherter aufschiebend bedingter Rückübertragungsanspruch vereinbart und soll der gesicherte Anspruch mit dem
Tode des Berechtigten erlöschen, so bedarf es nach dem Tod
des Berechtigten für die Löschung der Vormerkung auch vor
Ablauf des Sperrjahres keiner Bewilligung der Rechtsnachfolger.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag vom 27.10.1979 schlossen die Eltern der Bet. zu
1) und 2), die Eheleute P., mit ihren beiden Kindern einen Grundstücksübertragungsvertrag. Der Vertrag enthält u. a. folgende Klausel:
„Die Übertragung an die Erwerber erfolgt unter der auflösenden Bedingung, daß der schuldrechtliche Schenkungsvertrag für den Fall
in Fortfall gerät, daß einer der Erwerber oder beide den erworbenen
Anteil ohne Zustimmung der Eltern bzw. des Überlebenden von ihnen veräußert oder belastet. Das gleiche gilt für den Fall, daß die
Versorgung und Betreuung der Eltern nicht gesichert ist sowie ein
Erwerber vor den Eltern bzw. dem Überlebenden von ihnen vorverstirbt ..."
„Zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche bewilligen und beantragen die Bet. die Eintragung je einer Rückauflassungvormerkung zugunsten des Veräußerers P. und seiner Ehefrau M. P. auf
dem übertragenen Grundbesitz in das Grundbuch. Vom Notar soll
jedoch zunächst nur die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung für P. beim GBA beantragt werden."
Das Grundstück wurde am 20.2.1980 auf die Bet. zu 1) und 2) umgeschrieben. Die Rückauflassungsvormerkung wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Löschungsantrag vom 6. 6.1991 beantragte der Bet. zu
1) u. a., die aufgrund des notariellen Vertrages vom 27.10.1979 eingetragene Rückauflassungsvormerkung für P.zu löschen. Zum Nachweis
der Unrichtigkeit des Grundbuches legte er beglaubigte Abschriften der
Sterbeurkunden von P. und M. P. vor.
Das GBA lehnte den Löschungsantrag mit der Begründung ab, daß die
Rückauflassungsvormerkung nur nach Vorlage einer Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger des P. gelöscht werden könne. Aus der
Rückauflassungsvormerkung könnten Rückstände i. S. d. § 23 Abs.1
GBO wegen der Verpflichtung zur Rückübertragung für die in der notariellen Urkunde bezeichneten Fälle grundsätzlich nicht ausgeschlossen
werden. Da eine Eintragung nach §23 Abs_ 2 GBO im Grundbuch fehle
und seit dem Tode des Berechtigten noch kein Jahr verstrichen sei,
seien Löschungsbewilligungen der Rechtsnachfolger des Berechtigten
erforderlich. Der Richter half der hiergegen eingelegten Erinnerung
nicht äb.
Aus den Gründen:
Die nach der Nichtabhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung
ist statthaft (§ 71 GBO) und auch ansonsten zulässig. Sie hat
auch in der Sache selbst Erfolg.
Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung ist eine Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger von P. nicht erforderlich. Der Bet. zu 1) hat durch die Vorlage der beglaubigten
Abschrift der Sterbeurkunde von P. die Unrichtigkeit des
Grundbuches nach § 22 GBO nachgewiesen. Die Möglichkeit,
die Berichtigung des Grundbuches aufgrund des Nachweises
der Unrichtigkeit desselben zu erreichen, wird hier durch die
Regelung in § 23 Abs.1 GBO nicht eingeschränkt, weil vorliegend Rückstände i. S. d. § 23 GBO ausgeschlossen sind.
Es ist in Rspr. und Lit. anerkannt, daß Rückstände i. S. d. § 23
Abs.1 GBO dann ausgeschlossen sind, wenn der durch die
Vormerkung gesicherte persönliche Anspruch selbst auf die
Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, also mit seinem
Tode auf jeden Fall erlöschen soll (LG Bochum Rpfleger 1971,
314; OLG Köln Rpfleger 1985, 290 = MittRhNotK 1985, 196;
BayObLG Rpfleger 1990, 61 = DNotZ 1990, 295 = MittRhNotK
1989, 266; Meikel/Böttcher, 7. Aufl., §§ 23, 24 GBO, Rd.-Nr. 38
m. w. N.). Ist der gesicherte Anspruch auf die Lebensdauer des
Berechtigten beschränkt, wirkt sich dies auf die akzessorische
Vormerkung aus. Die Unrichtigkeit des Grundbuches in bezug
auf eine Vormerkung ist daher dann nachgewiesen, wenn der
durch sie gesicherte Anspruch weggefallen ist (BayObLG
Rpfleger 1990,61 = DNotZ 1990, 295 = MittRhNotK 1989, 266).
Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Der notarielle
Vertrag vom 27.10.1979 hat ersichtlich das Ziel, bzgl. des unbeweglichen Vermögens die Erbfolge vorweg zu regeln. Bei den
Bet. zu 1) und 2) handelt es sich um die einzigen Kinder von P.
Der Vertrag vom 27.10.1979 beinhaltet eine schenkweise
Übertragung des eingangs näher bezeichneten Grundstücks
50 Heft Nr.3 • MittRhNotK • März1992


auf die Bet. zu 1) und 2). Ein Zustimmungsbedürfnis zu Grundstücksverfügungen der Beschenkten sollte deshalb ersichtlich
nur zu Lebzeiten der Eheleute P. bestehen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BayObLG Rpfleger1990, 61 DNotZ 1990,
295 = MittRhNotK 1989, 266). Auch die Sicherstellung der Versorgung und Betreuung der Berechtigten, der Eheleute P., ist
ihrer Natur nach auf die Zeit bis zu ihrem Ableben beschränkt.
Im übrigen sichert die Rückübertragungsvormerkung, worauf
der Notar zutreffend hingewiesen hat, nicht eventuelle Rückstände aus Versorgungs- oder Betreuungsansprüchen, sondern ein bereits vor dem Versterben der Berechtigten entstandenes Rücktrittsrecht. Ein Rücktrittsrecht ist von den Berechtigten aber vor ihrem Ableben nicht geltend gemacht worden.
Gerade die dritte Möglichkeit, bei der ein Rückübertragungsanspruch entstehen sollte — Vorversterben eines Erwerbers vor
den Eltern bzw. dem Überlebenden von ihnen —, zeigt, daß der
durch die Vormerkung gesicherte persönliche Anspruch auf
Rückübertragung des Grundstücks auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt sein sollte. Die gesamte Vertragsgestaltung hinsichtlich des Rückauflassungsanspruchs ist ausgerichtet auf den Zeitraum bis zum Versterben des Letztlebenden
der Eheleute P. Allein ihrerAbsicherung dientder durch die Vormerkung abgesicherte auflösend bedingte Rückübertragungsanspruch. Ein Grund, weshalb auch noch den Erben der Berechtigten ein Rückübertragungsanspruch eingeräumt werden
sollte, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend geht auch ein Teil
der Rspr. und Lit. (BayObLG Rpfleger 1990,61 f. = DNotZ 1990,
295 = MittRhNotK 1989, 266; Meikel/Böttcher, a.a.O.) davon
aus, daß bei einer Rückauflassungsvormerkung Rückstände
i. S. d. § 23 Abs.1 GBO i.d.R. nicht entstehen, weil der gesicherte Anspruch i.d.R. auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist und sich dies auf die akzessorische Vormerkung
auswirkt.
6. Erbrecht — Unzulässige Bestimmung eines Erben durch
einen Dritten
(OLG Frankfurt, Beschluß vom 8.10. 1991 —20W 250/91)
ohne weitere Ermittlungen feststehen, kann der Senat in der
Sache selbst entscheiden (BayObLGZ 1976, 122).
Die Auslegung des LG, wonach — weil eine Pflege der Erblasserin im Alter nicht erforderlich geworden ist — der Erbe wird,
der für die Beerdigung sorgt, verstößt zunächst gegen den
Wortlaut des Testaments vom 15.5.1990. Danach sollte nämlich der Erbe sein, der die Erblasserin „im Alter pflegt und die
Beerdigung übernimmt". Es ist unschwer zu erkennen, daß die
Erblasserin den Schwerpunkt ihrer mit der Erbeinsetzung verbundenen Bedingung auf die Pflege im Alter gelegt hat, weil sie
im übrigen davon ausgehen konnte, daß die Beerdigung allein
von dem gesetzlichen Erben, der politischen Gemeinde oder
der evangelischen Kirche vorgenommen werden würde. Auf
die Auswahl dieser Pflegeperson — und damit des Erben — hätte
sie auch möglicherweise noch Einfluß nehmen können, wenn
das Bedürfnis nach Pflege eingetreten wäre. Die von ihr selbst
gesetzte Bedingung der Pflege im Alter ist aber nicht eingetreten und das Testament insoweit nicht wirksam. Es kann daher
dahingestellt bleiben, ob auch für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine unzulässige Vertretung im Willen angenommen werden müßte (§ 2065 Abs. 2 BGB; dazu BGHZ 15,199; BGH NJW
1965, 2201 = DNotZ 1966, 290) oder nicht, weil die Erblasserin
— und nicht ein Dritter — dann den Erben selbst bestimmt haben
würde.
Das Testament vom 15.5.1990 ist aber nicht nur teilunwirksam,
weil mangels Pflegebedürftigkeit eine Bedingung ausgefallen
ist. Selbst wenn nicht schon die Annahme gerechtfertigt wäre,
daß diese Unwirksamkeit das ganze Testament erfaßt, weil die
Erblasserin unabhängig von der Pflegebedürftigkeit so nichttestiert hätte, kann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Bet.
zu 1) lediglich die Beerdigung übernommen hat, eine hinreichende Bestimmung des Erben i. S. d. § 2065 BGB nicht angenommen werden. Denn insoweit hat die Erblasserin unzulässigerweise die Bestimmung des Erben anderen überlassen,
nämlich dem, der sich zuerst um ihre Beerdigung kümmert (vgl.
auch LG Frankfurt MDR 1987, 762). Der erteilte Erbschein erweist sich somit als unrichtig und muß nach der vom Senat ausgesprochenen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen
vom AG eingezogen werden.
BGB § 2065 Abs. 2
Zur Auslegung und Wirksamkeit einer testamentarisch getroffenen Verfügung, wonach Erbe wird, wer den Erblasser
im Alter pflegt und die Beerdigung übernimmt.
7. Gesellschaftsrecht/Handelsregisterrecht — Handelsregisteranmeldung durch Prokuristen der Muttergesellschaft
(BGH, Beschluß vom 2.12.1991 — II ZB 13/91)
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Mit privatschriftlichem Testament vom 15.5.1990 verfügte die Erblasserin, daß ihr Erbe sein solle, wer sie „im Alter pflegt und die Beerdigung übernimmt". Die Erblasserin verstarb am 15.2.1991, ohne daß eine
Pflege erforderlich gewesen wäre. Das AG erteilte der Bet. zu 1), die sich
um die Beerdigung der Erblasserin gekümmert hatte, einen Alleinerbschein. Die hiergegen beim LG eingelegte Beschwerde der Bet. zu 2)
blieb erfolglos. Das OLG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Aus den Gründen:
Die mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins eingelegte
weitere Beschwerde der Bet. zu 2) ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen.
Die Vorinstanzen sind durch eine Auslegung des Testaments
vom 15. 5.1990 zum Ergebnis gekommen, daß die Bet. zu 1) Erbin geworden sei. Diese tatrichterliche Auslegung bindet das
Rechtsbeschwerdegericht nur, wenn keine Auslegungsfehler
festzustellen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die vom LG vorgenommene Auslegung möglich ist, mag daneben auch eine
andere Auslegung in Betracht kommen, mit den gesetzlichen
Auslegungsregeln (z. B. §§ 133, 157 BGB) in Einklang steht,
dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht
und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BayObLG
Rpfleger 1980, 471). Die vom LG vorgenommene Auslegung
widerspricht dem Sinn und dem Wortlaut des Testaments vom
15.5.1990. Da die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen
Heft Nr. 3 - MittRhNotK- März 1992
HGB §§ 12 Abs. 2; 49 Abs.1
FGG § 28 Abs. 2
Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht
keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn
diese die Grundlagen des „eigenen" Handelsgeschäfts betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem
Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft ist dagegen von der ihm nach § 49
Abs.1 HGB zustehenden Vertretungsmacht gedeckt.
Zum Sachverhalt:
DieBf. istbisherals M. G. KG im HandelsregisterdesAG K. eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 6.11.1990 hat der Notar im Namen dieser Gesellschaft unter Einreichung entsprechender Anmeldungen ihrer Gesellschafter, der E. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und der
E. GmbH & Co. als Kommanditistin, beantragt, die Änderung ihrer Firma
in M. G. GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. DieAnmeldungen beider Gesellschafter sind jeweils von denselben natürlichen
Personen, dem Kaufmann S. und dem Dipl.-Sozialwirt W., vorgenommen worden, die für die persönlich haftende Gesellschafterin als Geschäftsführer, für die Kommanditistin als Prokuristen gezeichnet haben.
Durch Verfügung vom 17.1.1991 hat das AG gegenüber dem Notar beanstandet, daß die Anmeldung der Firmenänderung seitens der Kommanditistin durch zwei Prokuristen erfolgt sei. Da die Anmeldepflicht dem gesetzlichen Vertreter obliege, werde gebeten, dessen Anmeldung nachzureichen.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde derAst. wurde durch
Beschluß des LG zurückgewiesen. Nach Ansicht des LG können Proku51

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Aachen

Erscheinungsdatum:

15.11.1991

Aktenzeichen:

3 T 250/91

Erschienen in:

MittRhNotK 1992, 50-51

Normen in Titel:

GBO §§ 22, 23