Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge; Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers für Verzicht auf Nacherbenrecht; keine Mitwirkung eines Pflegers für den Nacherben
letzte Aktualisierung: 15.5.2025
OLG Köln, Beschl. v. 25.11.2024 – 2 Wx 200/24
BGB §§ 2205, 2222
Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge; Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers für
Verzicht auf Nacherbenrecht; keine Mitwirkung eines Pflegers für den Nacherben
Der Verzicht auf ein Nacherbenrecht kann bei Bestellung eines Testamentsvollstreckers für den
Nacherben nur von dem Testamentsvollstrecker erklärt werden; der Zustimmung eines Pflegers zu
der Löschung bedarf es nicht.
Gründe:
1.
Der Beteiligte zu 1) ist im o.g. Grundbuchblatt als Eigentümer verzeichnet. In Abteilung II ist unter lfd. Nr. 5 ein Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen: „K. C., geboren am 00.00.1961, ist befreiter Vorerbe. Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, derzeit Y. C., geboren am 00.00.2003. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Zur Wahrung der Rechte der Nacherben ist Testamentsvollstreckung angeordnet.“
In notarieller Urkunde vom 08.08.2023 (UVZ-Nr. 1830 für 2023 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 77 ff.) haben sich die Beteiligten unter der aufschiebenden Bedingung der Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2) in dem Erbvertrag vom selben Tage geeinigt, dass der im o.g. Grundbuchblatt verzeichnete Grundbesitz künftig nicht mehr der Nacherbschaft unterliegt, sondern in das freie Vermögen des Beteiligten zu 1) als des Vorerben überführt wird, und die Nacherbin den Grundbesitz freigibt.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des Erbvertrages, in welchem der Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin berief (Bl. 85 ff.), die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt (Bl. 84). Im Nachgang ist die am 15.05.2024 beglaubigte Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers B. D. eingereicht worden (Bl. 113).
Mit Zwischenverfügung vom 07.08.2024 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag beanstandet und die Zustimmung eines Pflegers nebst rechtskräftiger Genehmigung des Betreuungsgerichts sowie einer Zustimmung der bereits bekannten Nacherben nebst Nachweisen der Abstammung in der Form des
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Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 06.11.2024 eingelegte Beschwerde (Bl. 119 f.), mit der im Wesentlichen der Standpunkt vertreten wird, für die Löschung genüge die Bewilligung des Nacherbentestamentsvollstreckers. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
2.
Die nach
Für die Löschung des in Abteilung II unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Nacherbenvermerks bedarf es weder der Zustimmung eines Pflegers für unbekannte Nacherben nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung noch einer Zustimmung bereits bekannter Nacherben. Vielmehr genügt die Löschungsbewilligung des zur Wahrnehmung der Rechte der Nacherben bestellten Testamentsvollstreckers.
Ein derartiger Testamentsvollstrecker nimmt, wie sich aus
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3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:25.11.2024
Aktenzeichen:2 Wx 200/24
Rechtsgebiete:
Testamentsvollstreckung
Grundbuchrecht
BGB §§ 2205, 2222