Anforderungen an notarielle Vollmachtsbescheinigung im Grundbucheintragungsverfahren
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 7.11.2016
OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2016 - 15 W 45/16
Anforderungen an notarielle Vollmachtsbescheinigung im
Grundbucheintragungsverfahren
1. Wird im Grundbucheintragungsverfahren eine notarielle Bescheinigung einer durch
Rechtsgeschäft begründeten Vertretungsmacht vorgelegt, die den Anforderungen des § 21 Abs. 3
BNotO entspricht, bedarf es regelmäßig nicht der zusätzlichen Vorlage derjenigen Urkunden, auf
deren Grundlage der Notar die Bescheinigung ausgestellt hat.
2.
demgegenüber die Erforderlichkeit des Nachweises sämtlicher Glieder der Legitimationskette, die
auf den eingetragenen Berechtigten zurückführen, unberührt.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind jeweils hälftige Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks. In Abteilung III ist unter laufender Nr. 1
eine Buchgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, diese Buchgrundschuld zu löschen. Sie haben eine Teil-Löschungsbewilligung vom
20.11.2015 vorgelegt, die von einer Frau C und einem Herrn y unterzeichnet worden ist. In der notariellen Urkunde vom 20.11.2015
(UR-Nr. P xxx/2015 des Notars Q in P1) beglaubigt der Notar die vor ihm vollzogenen Unterschriften und führt weiter aus:
„Hiermit bescheinige ich durch Einsichtnahme in die mir vorliegende 5. Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 26.03.2014 zu
UR-Nr. xxx/2014 des Notars M in P1, dass Frau C, geb. P2, geb. am 28.11.19xx, und Herr y, geb. am 24.04.19xx, gemeinsam zur
Vertretung der P Aktiengesellschaft P1 berechtigt sind.“
Mit Zwischenverfügung vom 5.01.2016 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Die
Löschung der Buchgrundschuld könne nur erfolgen, wenn eine beglaubigte Ablichtung der notariellen Urkunde des Notars M aus P1
vom 26.03.2014 (UR-Nr. xxx/2014) vorgelegt werde. Die Notarbescheinigung nach
Vertretungsmacht nicht erkennen. Die Vertretungsmacht sei vom Grundbuchamt auch beim Vorliegen einer Bescheinigung nach § 21
Abs. 3 BNotO zu überprüfen.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 7.01.2016, der das Grundbuchamt mit
Beschluss vom 15.01.2016 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die nach
Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 5.01.2016.
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der den Beteiligten zu 1) und 2) isoliert die Vorlage einer bestimmten Urkunde
aufgegeben wird, greift inhaltlich zu kurz.
Der Grundbuchrechtspfleger hat seine berechtigten – wie unten noch auszuführen sein wird – Bedenken in Bezug auf den
ordnungsgemäßen Nachweis der wirksamen Vertretung der Beteiligten zu 3) nicht hinreichend konkretisiert und den Beteiligten zu 1)
und 2) kein taugliches Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgezeigt.
1.
Im Anwendungsbereich des
die Bescheinigung erteilt worden ist, nicht.
Nach
nachgewiesen werden. Nach der letztgenannten Gesetzesvorschrift sind die Notare (auch) dafür zuständig, Bescheinigungen über
eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen (Satz 1). Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen,
wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der
Vertretungsmacht vergewissert hat (Satz 2). Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit der Einführung des
eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, rechtsgeschäftliche Vollmachten gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen
(BT-Drucksache 17/1469, S. 14). Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage der Urkunden, auf deren Grundlage der Notar die
Bescheinigung nach
der von dem Notar aufgrund seiner Prüfung ausgestellten Bescheinigung würde ad absurdum geführt, wenn die Beteiligten gleichwohl
verpflichtet blieben, dem Grundbuchamt – wie bisher – alle Unterlagen, aus denen sich die Vertretungsmacht herleitet, in der Form des
11. Auflage, § 34 Rn.6).
Eine Verpflichtung zur Vorlage der der Bescheinigung nach
bestehen, wo dem Grundbuchamt konkrete Tatsachen bekannt sind, die auf eine Unrichtigkeit der vorgelegten Bescheinigung
hindeuten, und die eine ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der notariellen Bescheinigung erfordern. Für das Vorliegen
konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der notariellen Bescheinigung gibt der hier zu beurteilende Fall allerdings nichts her.
2.
Die vorgelegte notarielle Bescheinigung nach
Vertretung der Beteiligten zu 3) durch Frau C und Herr y führen.
Durch § 21 Abs.3 BNotO ist die Möglichkeit geschaffen worden, eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht durch eine
notarielle Bescheinigung nachzuweisen. Eine notarielle Vollmachtsbescheinigung ist danach allerdings nur auf Basis solcher
Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügen (
Legitimationskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber der das Register führenden Stelle
- hier: dem Grundbuchamt - nachzuweisen wäre. Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht
verringert, es wird nur eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt geschaffen (vgl. BT-Drucksache
17/1469, S.14/19; OLG Bremen
Legitimationsketten in der Form des
(OLG Frankfurt a. a. O.).
Da der Nachweis der Legitimationskette vom Grundbuchamt auf den Notar verlagert worden ist, hat das zur Folge, dass sich der Notar
vor dem Ausstellen einer Bescheinigung nach
GBO vorlegen lassen muss, oder für den Fall, dass sich die Befugnis des die Vollmacht Erteilenden aus seiner organschaftlichen
Stellung einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person ergibt, zusätzlich von dessen Vertretungsberechtigung zu
überzeugen hat. Der Nachweis dieser Vertretungsberechtigung kann entsprechend
Notar vorgenommenen Einzelschritte zur Überprüfung des Bestehens der Vollmacht hat dieser in seiner Bescheinigung nach § 21
Abs. 3 BNotO darzulegen, da nur auf diese Weise vom Grundbuchamt nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher
Legitimationskette das Vorliegen der Vollmacht bescheinigt wird (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.).
Nur weil die zuletzt Frau C und Herr y erteilte Vollmacht eine rechtsgeschäftliche ist, besteht keine Veranlassung, die Anforderungen
an die bei juristischen Personen erforderliche Legitimationskette aufzuweichen.
Die oben inhaltlich wiedergegebene Bescheinigung des Notars Q2 genügt daher den grundbuchrechtlichen Anforderungen an den
Nachweis einer Vertretungsbefugnis der handelnden Personen nicht. Es fehlt der grundbuchrechtliche Nachweis, dass die
Vollmachtserteilung gegenüber Frau C und Herr y ihrerseits durch eine Person vorgenommen worden ist, die dazu berechtigt war. Die
P Aktiengesellschaft kann als juristische Person eine entsprechende Vollmacht nur durch entsprechend vertretungsberechtigte
Personen erteilen. Diese sind in der Bescheinigung namentlich zu bezeichnen und ihre Vertretungsmacht ist nachzuweisen.
Es wird dem Grundbuchamt anheimgestellt, die vom Senat dargelegten Bedenken gegen den Nachweis der Vertretungsbefugnis der
für die P Aktiengesellschaft handelnden Personen zum Gegenstand einer noch zu erlassenden Zwischenverfügung zu machen.
Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:10.03.2016
Aktenzeichen:15 W 45/16
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
GBO § 34; BNotO § 21 Abs. 3