Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters
letzte Aktualisierung: 25.3.2024
BGH, Beschl. v. 6.12.2023 – XII ZB 485/21
BGB §§ 1747, 1748 Abs. 4
Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters
a) Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach
ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung
der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-
Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind
bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des
Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2005
– XII ZB 10/03,
b) Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten,
dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater
und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20,
c) Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen
ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung
des Sorgerechts in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung kann das
durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht
ersetzen.
d) Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar,
darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber
informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung
von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 280/15,
2082).
Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung
des Kindesvaters (Beteiligter zu 3) in die Adoption des heute sechsjährigen
Kindes.
Das Kind wurde am 31. März 2017 in Hamburg als Frühgeburt geboren.
Die bei Geburt drogenabhängige Kindesmutter ist kasachische Staatsangehörige
und unbekannten Aufenthalts. Das Kind bedurfte im Anschluss an die Geburt
unter anderem wegen eines Drogenentzugssyndroms intensivmedizinischer
Behandlung. Es wurde am 10. April 2017 vom Jugendamt in Obhut genommen,
nachdem der Kontakt zu der Kindesmutter abgerissen war. Mit Beschluss vom
25. April 2017 wurde Pflegschaft, durch Beschluss vom 5. Mai 2017 Vormundschaft
angeordnet. Das zum Vormund bestellte Jugendamt stellte am 19. Mai
2017 einen Antrag zur Adoptionsvermittlung. Daraufhin wurde das Kind am
21. Juli 2017 in Adoptionspflege gegeben. Es lebt seitdem bei seinen Adoptivpflegeeltern.
Das Kind wurde am Herzen operiert.
Der Kindesvater ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat in der Vergangenheit
in erheblichem Umfang Drogen konsumiert und ist beginnend seit 1994
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach seiner Inhaftierung im Januar
2017 wurde er Ende August 2018 aus der Haft entlassen. Er wurde kurz
darauf erneut straffällig und bereits im November 2018 wieder inhaftiert. Seit Anfang
Juni 2019 befand er sich zum Zwecke der suchttherapeutischen Behandlung
in der forensischen Psychiatrie. Sein Aufenthalt im Maßregelvollzug war bis
September 2022 vorgesehen. Er ist Vater zweier weiterer Kinder einer anderen
Frau, die in der Türkei leben.
Die Kindesmutter hatte den Beteiligten zu 3, mit dem sie vor der Geburt
zusammengelebt hatte, zunächst nicht als Kindesvater benannt. Nachdem sie
später durch ihre Rechtsanwältin seinen Namen mitgeteilt hatte, zeigte dieser
Interesse an dem Kind. Seine rechtliche Vaterschaft beruht auf der 2019 erfolgten
gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, nachdem eine Zustimmung der Kindesmutter
zur Vaterschaftsanerkennung wegen deren bis heute unbekannten
Aufenthalts nicht zu erlangen war. Sorgeerklärungen haben die Eltern nicht abgegeben.
Die Adoptivpflegeeltern beantragten im September 2018 in einem Parallelverfahren
die Adoption. Der Beteiligte zu 3 verweigerte seine Einwilligung
hierzu, wobei er mit einem Verbleib des Kindes bei den Adoptivpflegeeltern einverstanden
ist. Im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt als Vormund im
Namen des Kindes die Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 3 in die
Adoption beantragt, was von der Adoptionsvermittlungsstelle und der Verfahrensbeiständin
befürwortet wird. Zwei auf Initiative des Kindesvaters parallel geführte
Verfahren auf Umgang und Auskunftserteilung wurden im Hinblick auf das
laufende Adoptionsverfahren ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption antragsgemäß
ersetzt. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom betroffenen Kind, vertreten
durch den Vormund, eingelegte zugelassene Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in
Recht zur Adoption erforderliche Einwilligung des Kindesvaters ersetzt
werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde. Ein solcher sei bei der Interessenabwägung nur dann
gegeben, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten
würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung
des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Dabei sei insbesondere
zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe
oder bestanden habe oder welche Gründe den Kindesvater am Aufbau eines solchen
Verhältnisses gehindert hätten.
Richtig sei zwar, dass derzeit kein Vater-Kind-Verhältnis bestehe. Einen
Vorwurf werde man dem Kindesvater aber nur während der ersten Lebensmonate
des Kindes machen können. Er habe sich bis zur Mitteilung seines Namens
an das Jugendamt nicht um eine Kontaktaufnahme und damit den Aufbau eines
Vater-Kind-Verhältnisses bemüht, die Mutter nicht von einem Drogenkonsum
während der Schwangerschaft abgehalten und sich auch nicht zeitnah mit den
Behörden in Verbindung gesetzt, um wenigstens auf diesem Wege für einen
Schutz seines Kindes zu sorgen und sich dadurch in das Leben des Kindes einzubringen.
Das Gewicht dieses elterlichen Versagens sei aber dadurch gemindert,
dass der Kindesvater zu dieser Zeit drogenabhängig gewesen sei und sich
in Haft befunden habe. Jedenfalls ab November 2017 habe er sich zudem beharrlich
und kontinuierlich um die Wahrnehmung seiner Elternrechte bemüht. Ab
diesem Zeitpunkt könne ihm nicht vorgehalten werden, dass ihm wegen der zwischenzeitlich
in die Wege geleiteten Adoption und der zumindest anfangs noch
nicht bestehenden rechtlichen Vaterschaft ein Kontakt mit seinem Kind verwehrt
worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Aufbau einer Vater-
Kind-Beziehung endgültig gescheitert sei. Auch sei nicht ausreichend sicher festzustellen,
dass eine Kontaktaufnahme zwischen Kindesvater und Kind daran
scheitern müsste, dass der Kindesvater mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
in nächster Zeit abgeschoben oder er nach Beendigung seiner
Therapie kein Interesse mehr an dem Kind zeigen würde. Der Umstand, dass er
zwei weitere Kinder in der Türkei habe, mit denen er nicht zusammenlebe, belege
ebenfalls nicht, dass der Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung von vornherein zum
Scheitern verurteilt sei. Gleiches gelte für die Erwägung, dass der Kindesvater
nach seiner Haftentlassung im August 2018 wieder straffällig geworden sei.
Dem stünden auch keine hinreichend gewichtigen Interessen des Kindes
gegenüber. Zwar würde der Ausspruch der Adoption für stabilere und sichere
Verhältnisse sorgen und dem Wohle des Kindes dienen. Auch profitiere das Kind
aufgrund seiner durch den Drogenkonsum der Mutter während der Schwangerschaft
verursachten Vorschädigung von stabilen und sicheren Lebensverhältnissen
in besonderer Weise. Nach der durchgeführten Anhörung sei aber nicht festzustellen,
dass sich die auf Seiten der Adoptivpflegeeltern eintretende Verunsicherung,
wenn es nicht zum Ausspruch der Adoption komme und die Adoptivpflege
in ein normales Pflegeverhältnis umgewandelt werden würde, besonders
negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Beide Adoptivpflegeeltern hätten
zwar im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass sie
sich ganz bewusst für eine Adoption und kein Pflegeverhältnis entschieden hätten,
und geschildert, dass ihnen der Ausspruch der Adoption aufgrund der damit
einhergehenden größeren Sicherheit und Stabilität sehr wichtig sei. Sie hätten
aber auch zum Ausdruck gebracht, das Kind sei ihnen mittlerweile so sehr ans
Herz gewachsen, dass sie immer für es da sein würden, gleich ob die Adoption
ausgesprochen würde oder nicht. Die allgemeine, jedem Pflegeverhältnis innewohnende
Unsicherheit vermöge einen zur Ersetzung der Einwilligung in die
Adoption erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil des Kindes nicht zu begründen.
Ob ein Verbleib des Kindes in der Pflegestelle angezeigt sei, bestimme
sich vielmehr nach den dann bestehenden konkreten Umständen im Rahmen
einer gegebenenfalls nach § 1632 BGB zu treffenden Verbleibensanordnung.
Dabei sei auch die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1632
Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Dies schaffe einen angemessenen und
die Interessen aller Beteiligten hinreichend achtenden Ausgleich.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Vorbelastung des Kindes. Wie alle
Beteiligten übereinstimmend ausgeführt hätten, entwickele sich das Kind bei seinen
Adoptivpflegeeltern positiv und sei seine Bindung zu den Adoptivpflegeeltern
stabil. Insofern sei es auch nicht angezeigt, ergänzend ein kinderpsychologisches
Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es lasse sich derzeit
nicht sicher feststellen, wie sich die familiäre Situation im Nachgang zu einer unterbliebenen
Adoption entwickeln werde und welche Auswirkungen dies auf das
Kind haben könnte, sodass es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehle.
Die ausländerrechtliche Besserstellung des Kindes im Nachgang zu einer
Adoption führe zu keinem anderen Ergebnis. Ebenfalls nicht relevant sei seine
etwa günstigere unterhalts- oder erbrechtliche Stellung als Folge einer Adoption.
Im Rahmen der Abwägung müsse letztlich berücksichtigt werden, dass der Ausspruch
der Adoption die Frage, ob und inwieweit der Kindesvater zukünftig in
Kontakt mit seinem Kind treten könne, in das Belieben der Adoptivpflegeeltern
stelle. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob die Adoptivpflegeeltern ihn in dem
Maße am Leben des Kindes teilhaben lassen, wie es für das Kindeswohl förderlich
wäre.
Eine persönliche Anhörung des Kindes sei nicht durchzuführen gewesen.
Denn das Kind habe keine Kenntnis davon, dass es einen leiblichen Kindesvater
habe. Hiervon würde es aber zwangsläufig Kenntnis erlangen, wenn es angehört
würde. Eine hinreichend behutsame Vermittlung dieser Nachricht könnte das Beschwerdegericht
nicht sicherstellen. Durch eine Anhörung des Kindes seien daher
Nachteile für seine Entwicklung zu befürchten.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich, wie
vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, aus § 101 Nr. 2 FamFG. Aufgrund
Art. 22 Abs. 1 EGBGB in der seit 31. März 2020 geltenden Fassung ist auf
die Ersetzung der Einwilligung deutsches Recht anwendbar, weil das
am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossene Verfahren (vgl. Art. 229 § 52
EGBGB) im Inland geführt wird.
1. Die Ersetzung der nach
Kindes grundsätzlich erforderlichen Einwilligung der Eltern in die Annahme
richtet sich nach § 1748 BGB. Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend
von einer Anwendbarkeit des
hat das Familiengericht in den Fällen des § 1626 a Abs. 3 BGB die Einwilligung
des Vaters - auf Antrag des Kindes - zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der
Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
a) Dass im vorliegenden Fall ein Vormund bestellt ist, steht der Anwendbarkeit
von
als im Regelfall des § 1626 a Abs. 3 BGB an der Ausübung des Sorgerechts wegen
Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB gehindert. Da das Kind wegen
der erst 2019 erfolgten Vaterschaftsfeststellung zunächst nur die Kindesmutter
als rechtlichen Elternteil hatte (und kein Fall des § 1751 Abs. 1 BGB vorliegt),
war die Anordnung einer Vormundschaft erforderlich (vgl. Staudinger/Coester
BGB [2020] Vorbem §§ 1673 ff. Rn. 6 mwN). Auch nach Begründung der rechtlichen
Elternschaft des Kindesvaters ist es bei dieser Sorgerechtszuweisung geblieben,
zumal ein Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB offenbar
nicht durchgeführt worden ist. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es
indessen dem Wortlaut entsprechend allein darauf an, dass - wie hier - ein Mitsorgerecht
des Vaters nicht nach § 1626 a Abs. 1 oder 2 BGB begründet wurde.
Ob es im vorliegenden Fall dem Kindesvater möglich war, nach §§ 1696 Abs. 1,
1678 Abs. 2 BGB eine Sorgerechtsübertragung auf sich zu erwirken, ist erst bei
der Prüfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung zu berücksichtigen.
b) Zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung des nie sorgeberechtigten
Vaters ist eine verfassungskonforme Auslegung von § 1748
Abs. 4 BGB zulässig und geboten, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen
ist. Eine solche führt dazu, dass
Abs. 1 bis 3 BGB insbesondere eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters
verlangt. Selbst wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis fehlt, wird eine Ersetzung
der Einwilligung nach
kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines
solchen Verhältnisses zu verantworten hat. Die Anforderungen für die Ersetzung
der Einwilligung in die Adoption nach
nach Maßgabe von § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen
(BVerfG
Rn. 60 ff.).
Bei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen
Nachteil für das Kind mit sich brächte, sind dementsprechend die Interessen
des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand
seines Elternrechts abzuwägen. Dabei reicht ein bloßes Überwiegen des
Kindesinteresses nicht aus. Das Unterbleiben der Adoption ist vielmehr nur dann
mit einem unverhältnismäßigem Nachteil für das Kind verbunden, wenn die
Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich
verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes
nicht bestehen würde (Senatsbeschluss
=
chung des Bundesverfassungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
seiner Grundsatzentscheidung vom 7. März 1995 (
Einklang (BVerfG
c) Für die Interessen des Kindes ist neben den anerkannten Kriterien
des Kindeswohls besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass durch die
Adoption ein dauerhaftes rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird. Als
gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen
die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der
Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt
(Senatsbeschlüsse
und
Beachtung der Besonderheiten auch für Entscheidungen im Adoptionsverfahren
bedeutsam, das - weitergehend als die Entscheidung zum Sorgerecht - dazu
dient, dem Kind unter Änderung des bestehenden Status vollwertige rechtliche
Eltern zur Verfügung zu stellen.
Auf Seiten des leiblichen Vaters sind vor allem der mit der Adoption verbundene
Verlust des Elternrechts und die sich daraus ergebenden Folgen für
einen persönlichen Kontakt mit dem Kind in den Blick zu nehmen. Entsprechend
den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zu prüfen, worauf das Scheitern eines
Eltern-Kind-Verhältnisses beruht und inwiefern dies der Vater selbst durch sein
Verhalten zu verantworten hat. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Kindesvater
sich um die Erlangung des Sorgerechts für das Kind bemüht. Insofern besteht
ein Unterschied zwischen Adoption durch die Pflegeeltern und der Stiefkindadoption
(vgl. § 1751 Abs. 1 und 2 BGB; zur früheren Rechtslage, die noch größere
Unterschiede enthielt, vgl. BVerfG
Im Hinblick auf den Kontakt zu dem Kind ist zu beachten, dass aufgrund
der neueren Rechtsentwicklung ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters durch
die Adoption nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen wird. Vielmehr besteht
auch für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater mit § 1686 a BGB eine Rechtsgrundlage
für ein Umgangsrecht, das selbst durch eine von diesem erteilte Einwilligung
in die Adoption nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wird (vgl. Senatsbeschluss
damit im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl. dazu noch BVerfG FamRZ
1995, 789, 793; Senatsbeschluss
Botthof Perspektiven der Minderjährigenadoption [2014] S. 11) nicht zwangsläufig
zu einem Kontaktabbruch zwischen leiblichen Eltern und Kind führt, ist im
Rahmen der Interessenabwägung nach
im Einzelfall konkret geplanten Adoption (vgl.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, ob der
Vater eine bestehende Möglichkeit genutzt hat, die Sorgerechtsübertragung auf
sich zu erwirken (Senatsbeschluss
Wenn er hingegen - etwa aufgrund mangelnder Erziehungseignung - auf Dauer
nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt und damit als Träger
elterlicher Verantwortung für das Kind ausscheidet, kann die Einwilligung aufgrund
überwiegender Interessen des Kindes an einer Annahme auch dann geboten
sein, wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber
dem Kind vorzuwerfen ist. Die Interessen des Vaters werden sich in diesen Fällen
vor allem auf einen persönlichen Kontakt mit dem Kind richten, welcher durch die
Adoption für sich genommen nicht ausgeschlossen wird. Unter den vorgenannten
Voraussetzungen wird die Adoption nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats
(Senatsbeschluss
einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten, dass ein sich verständig um sein
Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen
wird.
2. Das Verfahren unterliegt als Adoptionssache nach § 186 Nr. 2 FamFG
dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß
wegen zu prüfen, ob einer der Ersetzungsgründe des § 1748 BGB vorliegt, und
ist nicht an die Begründung des Antrags gebunden (BayObLG
202; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1748 Rn. 70 mwN). Auch die Interessenabwägung
nach
Amts wegen durchzuführende Sachverhaltsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss
kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich werden,
um die Bedeutung der beabsichtigten Adoption für das Kindeswohl näher aufzuklären.
a) Nach
als auf Annahme oder Aufhebung des Annahmeverhältnisses gerichteten
Verfahren angehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift formuliert
ist, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Gerichts, insbesondere
das Kind anzuhören (vgl. BVerfG
des Gerichts zur persönlichen Anhörung des Kindes im Verfahren auf Ersetzung
der Einwilligung zur Annahme durch
der vorangegangenen Regelung in § 55 c FGG eingeschränkt werden
sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 169, 248; Braun in Heilmann
Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 192 FamFG Rn. 24 mwN).
Die vom Gesetzentwurf zum FGG-Reformgesetz für das Gebot der persönlichen
Anhörung des Kindes nach § 192 Abs. 1 FamFG angeführte besondere Tragweite
der zu treffenden Entscheidung ist im Verfahren über die Ersetzung der
Einwilligung regelmäßig ebenfalls gegeben. Das gilt insbesondere für den Fall,
dass - wie vorliegend - die Ersetzung der Einwilligung abgelehnt wird, wodurch
die Annahme unmöglich wird. Zumal die Ersetzung der Einwilligung vor allem
auch eine umfassende Ermittlung der Interessen des Kindes an der Annahme
voraussetzt, kann von der Anhörung des minderjährigen Kindes nach § 192
Abs. 3 FamFG regelmäßig nur abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des
geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist. Davon
ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
b) Ist danach eine Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf
dessen Alter durchführbar, so darf sie nicht allein deswegen unterbleiben, weil
das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende
(leibliche) Eltern hat.
(1) Der Senat hat bereits zum Umgangsrecht nach § 1686 a BGB entschieden,
dass eine Unterrichtung des Kindes über den leiblichen Vater in den
Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen,
dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich
unerlässlich ist. Durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre
Abstammung würde das Kind hingegen gleichsam zum bloßen Verfahrensobjekt
herabgestuft, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerade vermieden
werden soll (vgl. Senatsbeschluss
Rn. 55 ff. mwN).
(2) Diese Grundsätze gelten in Anbetracht der weitreichenden Rechtsfolgen
erst recht für das Adoptionsverfahren. Auch hier ist eine sinnvolle Anhörung
regelmäßig dadurch zu gewährleisten, dass das Kind entsprechend seiner Verstandesreife
über seine leibliche Abstammung und den Verfahrensgegenstand
aufgeklärt wird.
Dem stehen zwingende Erfordernisse des Adoptionsverfahrens nicht entgegen.
Vielmehr ist die offene Adoption vom Gesetzgeber in der neueren Entwicklung
stärker betont worden. Aufgrund der durch das Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) eingeführten Neuregelung hat die Adoptionsvermittlungsstelle
die Adoptionsbewerber unter anderem über die Rechte
des Kindes zu informieren, wobei die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des
Kindes für seine Entwicklung hervorzuheben ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
AdVermiG). Ferner hat sie darauf hinzuwirken, dass die Adoptionsbewerber das
Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter und seiner Reife über seine Herkunft
aufklären (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AdVermiG). In § 9 Abs. 2 Satz 3 AdVermiG
ist ein entsprechender Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung eingeführt
worden, der die Begleitung des Kindes bei der Herkunftssuche im Anschluss
an die Adoption einschließt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AdVermiG; vgl. Schlauß
beruht auf den Empfehlungen des Expertise- und Forschungszentrums
Adoption (EFZA) beim Deutschen Jugendinstitut (2017
- www.dji.de/efza; vgl. Kernpunktepapier des BMFSFJ 2017 - www.bmfsfj.de).
Nach
der Adoptionspflege sowohl mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den
Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes
zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den
Eltern auf der anderen Seite zukünftig stattfinden kann und wie der Informationsaustausch
oder Kontakt gestaltet werden kann. Daran ist das Kind gemäß § 8 a
Abs. 3 AdVermiG entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Adoptionshilfe-Gesetz
lässt ein offener und selbstverständlicher Umgang mit der Adoption Adoptivkinder
besser verstehen, woher sie kommen und wo ihre Wurzeln liegen. Sie könn-
ten so ihre biologische Herkunft in ihr Selbstbild integrieren und eine positive Persönlichkeit
und stabile Identität entwickeln (BR-Drucks. 575/19 S. 24). Dem hat
die Anhörung des - altersgerecht informierten - Kindes im gerichtlichen Adoptionsverfahren
und auch im vorgreiflichen Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung
zu entsprechen.
(3) Die notwendige Information des Kindes über seine wahre Abstammung
hat der Senat beim Umgangsrecht nach § 1686 a BGB als vorrangige Aufgabe
der Eltern angesehen. In der vorliegenden Fallgestaltung obliegt die Aufklärung
dem Vormund und den Pflegeltern als den primären Bezugspersonen des Kindes.
Zwar sind die Pflegeeltern nicht Beteiligte des vorliegenden Ersetzungsverfahrens.
Sie trifft eine entsprechende Obliegenheit aber jedenfalls im Verfahren
auf Annahme. Im vorliegenden Verfahren ist es zudem Aufgabe des als Adoptionsvermittlungsstelle
verfahrensbeteiligten Jugendamts, auf die Aufklärung des
Kindes hinzuwirken (vgl. §§ 8 a, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AdVermiG). Für das Familiengericht
folgt daraus die Verpflichtung, auf die Aufklärungsobliegenheit hinzuweisen
und anschließend das Verfahren so zu gestalten, dass vor der Anhörung
des Kindes genügende Gelegenheit für dessen Aufklärung besteht.
Wird eine gebotene Aufklärung dennoch unterlassen, so wird bei der Interessenabwägung
nach
ein Kontakt des Kindes mit den Herkunftseltern nach der beabsichtigten Adoption
unwahrscheinlich sein wird, was für sich genommen gegen die Ersetzung der
Einwilligung spricht.
c) Im Rahmen der Amtsaufklärung nach
neben der vorgeschriebenen Anhörung der Beteiligten geboten sein, ein psychologisches
Sachverständigen-Gutachten etwa zu den Bindungen des Kindes und
der Erziehungseignung des jeweiligen leiblichen Elternteils einzuholen.
3. Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht in vollem
Umfang gerecht.
a) Das Beschwerdegericht hat in der Sache die Ersetzung der Einwilligung
vor allem deswegen abgelehnt, weil man dem Kindesvater nur während der ersten
Lebensmonate des Kindes einen Vorwurf machen könne und dieser zudem
dadurch abgeschwächt werde, dass er zu dieser Zeit drogenabhängig und in Haft
gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einbindung des Vaters in das Leben
des Kindes von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, ließen sich nicht
feststellen. Dem Vater sei bislang schlicht nicht die Möglichkeit eingeräumt worden,
seine Verlässlichkeit unter Beweis zu stellen. Diesem Verschulden des Vaters
in den ersten Monaten nach der Geburt stünden keine so gewichtigen Interessen
des Kindes gegenüber, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender
Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde.
b) Damit ist das Beschwerdegericht nicht der Frage nachgegangen, ob der
Vater - abgesehen von einem von der Adoption losgelöst möglichen persönlichen
Kontakt mit dem Kind - voraussichtlich auf Dauer für eine Übertragung des Sorgerechts
in Betracht kommt und damit elterliche Verantwortung wahrnehmen
kann. Die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung für das Kind ist prägendes
Merkmal des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Für das Kindeswohl, insbesondere
für die Entwicklung des Kindes, ist daher von erheblicher Bedeutung,
dass soziale und rechtliche Elternschaft übereinstimmen und nicht auf Dauer
auseinanderfallen. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass es nicht
dem Kindeswohl entspricht, wenn das Kind etwa während der gesamten Minderjährigkeit
einen Vormund hätte, während die Pflegeeltern nicht Inhaber der elterlichen
Sorge wären.
aa) Im vorliegenden Fall hat der Kindesvater ersichtlich keine Initiative ergriffen,
nach
sich zu erwirken. Auch wenn dies darauf beruhen mag, dass er bislang keine
realistische Aussicht auf eine Übertragung des Sorgerechts hatte, hätte das Beschwerdegericht
der Frage nachgehen müssen, ob sich daran auf absehbare Zeit
- auch nach etwaigen Umgangskontakten - voraussichtlich etwas ändern wird.
Dagegen spricht, dass der Vater aufgrund seiner Straffälligkeit und wegen Drogenabhängigkeit
angeordneter Unterbringung im Maßregelvollzug bis September
2022 für die ersten fünfeinhalb - regelmäßig prägenden - Lebensjahre seines
Kindes faktisch nicht als Elternteil zur Verfügung stand. Demgegenüber haben
die Adoptionspflegeeltern für das in den ersten Lebensmonaten gesundheitlich
gefährdete Kind frühzeitig Verantwortung getragen, die zudem aufgrund der Vorgeschichte
des Kindes mit deutlich erhöhten Anforderungen verbunden war. Dem
entspricht regelmäßig eine besonders enge Bindung zwischen Kind und Pflegeeltern.
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird dem elementaren
Interesse des Kindes an einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung nicht schon
durch die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4
BGB hinreichend Rechnung getragen. Dass es bei einer solchen Anordnung an
einer rechtlichen Bindung der Pflegeeltern fehlt, ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts von wesentlicher Bedeutung. Die rechtliche Elternschaft
geht mit einer dauerhaften Verantwortung für das Kind einher, zumal die Stellung
der Pflegeltern nur mit eingeschränkten sorgerechtlichen Befugnissen (§ 1688
BGB) verbunden ist. Selbst die Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern
könnte keine der rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Rechtsverbindlichkeit
und Dauerhaftigkeit gewährleisten. Der Senat hat bereits in anderem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung
nicht in der sorgerechtlichen Stellung bis zur Volljährigkeit des Kindes und
dem familiären Zusammenleben erschöpft. Mit der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung
ist vielmehr eine Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen des
Kindes verbunden, wie etwa Unterhaltsansprüche, das gesetzliche Erbrecht, der
Name, die Staatsangehörigkeit und - bei ausländischen Kindern - das Aufenthaltsrecht.
Überdies ist das dauerhafte familiäre Zusammenleben ohne eine gesicherte
Elternstellung nicht gewährleistet. Selbst eine Vormundbestellung der
Pflegeeltern wäre abänderbar, wobei sich diese nicht auf eine eigene Rechtsstellung
berufen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2018
- XII ZB 224/17 -
Nachteil des Kindes ihrer Pflichten einseitig entledigen, indem sie nach § 1804
Abs. 3 BGB ihre Entlassung als Vormund erwirken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
203, 350 =
Daher greift es ebenfalls zu kurz, dass das Beschwerdegericht die Bereitschaft
der Pflegeeltern, auch ohne Adoption für das Kind da zu sein, als für das
Kindeswohl ausreichend betrachtet hat. Abgesehen davon, dass bei Scheitern
der Adoption schon die derzeit bestehende Adoptionspflege nach
nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, fehlt es - wie ausgeführt - in wesentlichen
Punkten an einem der rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung vergleichbaren
Rechtsstatus. Indem das Beschwerdegericht die für das Kindeswohl wesentliche
Bedeutung der dauerhaften und rechtlich abgesicherten Eltern-Kind-Beziehung
nicht vollständig gewürdigt hat, hat es mithin die gebotene Interessenabwägung
rechtsfehlerhaft verkürzt.
c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätte das Beschwerdegericht nach den
genannten Maßstäben nicht mit der von ihm gegebenen Begründung von der
(persönlichen) Anhörung des Kindes absehen dürfen, was von der Rechtsbeschwerde
zutreffend als verfahrensfehlerhaft gerügt wird. Dass bei dem zum Zeit-
punkt der Beschwerdeentscheidung vierjährigen Kind eine - altersgerechte - Aufklärung
nicht möglich gewesen sei, ist vom Beschwerdegericht nicht angeführt
worden und auch sonst nicht ersichtlich.
4. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Das Beschwerdegericht
wird die nach den dargestellten Grundsätzen vorzubereitende Anhörung
des Kindes nachzuholen und sodann erneut über die Beschwerde zu entscheiden
haben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:06.12.2023
Aktenzeichen:XII ZB 485/21
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 1747, 1748 Abs. 4