BGH 11. Mai 1988
IV a ZR 325/86
BGB § 312

Erbschaftsvertrag unter künftigen gesetzlichen Erben

den einseitig erklarten AusschluB des Widerrufsrechts zu
binden (vgl. Prot. 1 144 f.; KG aaO; BGB-RGRK/Steffen aaO;
MonchKommlTh/ele 2. Aufl.§168 Rdnr.32). Wenn schon
eine nach dem Kausalverhaltnis unwiderrufliche Vollmacht
§168 Satz 2 BGB) aus wichtigem Grund widerrufen werden
darf (Senatsurt. v. 8. Februar 1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646,
647 m:w. N.), muB die Befugnis zum Widerruf einer i 5011erten Vollmacht erst recht, und zwar auch ohne wichtigen
Grund m6glich sein, weil es dann mangels eines der Bevollmachtigung zugrundeliegenden Rechtsverhaltnisses an
einem BeurteilungsmaBstab fur die Frage des Bestehens
eines wichtigen Grundes fehlt.
2. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts,
der Herausgabeanspruch nach§175 BGB sei auch auf der
Grundlage des Sachvortrages des Beklagten gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Beklagten als wahち der ihm unwiderruflich erteilten Vollmacht
habe die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Marz 1984
zugrunde gelegen. Danach abeち so meint der 私trichteち sei
der Beklagte ausschlieBlich zur Belastung des Teileigen-・
tums, nicht hingegen zur VerauBerung berechtigt gewesen.
Der vom Beklagten behauptete Zweck der, ransaktion‘二 dem
Klager das Teileigentum lediglich zu treuhanderischem Erwerb zu U bertragen, habe eine VerauBerungsbefugnis nicht
unabdingbar erfordert, weil sich der 升eugeber in der Regel
die Verfugungsm6glichkeit durch den im lnnenverhaltnis
bestehenden Anspruch gegen den- Treuhander auf ROckUbertragung des Eigentums verschaffen k6nne. Die Vereinbarung vom 22. Marz 1984 k6nne nicht entgegen ihrem
einschrankenden Wortlaut ausgelegt werden. Der Beklagte
habe infolgedessen durch den Verkauf an Sch. gegen die
von ihm vorgetragene Rechtsgrundabrede der Bevollmachtigung verstoBen und damit einen wichtigen Grund zum
Widerruf der Vollmacht gegeben.
Diese Ausfohrungen halten der Revision stand.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daB dem Beklagten
bei dem von ihm behaupteten Zweck des Rechtsgeschafts
一 einer nur treuhanderischen Eigentumsobertragung 一 ein
Anspruch gegen den Klager auf RUckobertragung des Teileigentums zustehen kann. Wenn der 租trichter gleichwohl
die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Marz 1984 dahin
auslegt, sie habe den Gebrauch der Vollmacht allein fUr den
Zweck einer den Kreditbedarf des Beklagten sichernden Belastung des Teileigentums erlaubt, so ist das eine m6gliche
Auslegung. Dies gesteht auch die Revision zu. Die RQge, das
Berufungsgericht habe sich durch die Annahme, ein 升eu-geber k6nne sich in der Regel schon durch den ihm aus dem
lnnenverhaltnis zustehenden Ruckobertragungsanspruch
gegen den Treuhander die 肥rfogungsm6glichkeit o ber das
Treugut verschaffen, in der Auslegung gebunden gefohlt,
trifft nicht zu. Denn nicht allein auf diesen Gesichtspunkt
stellt die Auslegung ab, sondern auch auf Wortlaut und Erklarungssinn der Vereinbarung. Eine die ぬrauBerungsbefugnis einschlieBende ぬrtragsauslegung brauchte sich
hiernach dem Berufungsgericht nicht aufzudrangen. Was
die Revision dazu vorbringt, liegt auf tatrichterlichem Feld.
Treuhandabrede und Vollmachtsvereinbarung mossen nicht
notwendig deckungsgleich sein.
b) Wenn aber der Beklagte 一 wie hier zu unterstellen ist 一
von der Vollmacht- abredewidrig Gebrauch gemacht hat,
dann ist ein wichtiger Grund zum Widerruf,gegeben. Daran
andert auch der Umstand nichts, daB der Beklagte, wovon
das Berufungsgericht auszugehen scheint, nach der behaupteten Treuhandvereinbarung jederzeit Rロckobertragung
des Teileigentums auf sich hatte verlangen, zudem nach
Ziff. 4 der privatschriftlichen Vereinbarung vom 22. Marz
1984 auch den RDcktritt vom Kaufvertrag hatte erklaren
konnen und dann zur WeiterverauBerung in der Lage gewesen ware. Denn es ist ein Unterschied, ob der Trugeber
in dieserWeisevorgehen muB und dabei etwaigen GegenansprUchen des 升euhanders ausgesetzt ist oder ob er ihn
durch MiBbrauch der Vollmacht von der Mitwirkung an der
Rockobertragung ausschalten kann. Es ist weder festge.
stellt noch hinreichend dargetan, daB hier der Vollmachts.
miBbrauch den Klageri m Ergebnis nicht schlechter gestellt
habe, als dieser sich bei einem Verlangen des Beklagten
nach RockUbertragung des Teileigentums gestanden hatte.
c) UnbegrUndet ist auch die Roge, der Klager habe die Vollmacht selbst dann, wenn ein wichtiger Grund zum Widerruf
vorgelegen haben sollte, nur entziehen k6nnen, falls er zugleich das vom Beklagten behauptete Treuhandverhaltnis
gekUndigt hatte.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urt. v. 20. Marz
1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588), daB ein fremdnotziger
升euhander, der den 升eugeber umfassend zur Verwaltung,
Verfogung und NutznieBung bevollmachtigt hat, diese
Vollmacht nur bei gleichzeitiger KUndigung des 升euhandverhaltnisses widerrufen darf, weil beides untrennbar zusammengeh6rt. Im dortigen Fall bestand jedoch kein
wichtiger Grund zum Widerruf, weil das Treuhandverhaltnis,
auf dem die Bevollmachtigung beruhte, nur dem Interesse
desTreugebers diente und darum der Bestand der Vollmacht
an die Dauer des 升euhandverhaltnisses gebunden blieb.
Hier hingegen lag der Vollmacht nach tatrichterlicher UnterStellung die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Marz
1984 zugrunde, und diese besch直nkte nach tatrichterlicher
Auslegung den Gebrauch der Vollmacht auf Belastungen
des Teileigentums. Somit ist hieち da der Beklagte die Voll・
macht abredewidrig ausgenutzt hat, nach dem maBgebenden Kausalverhaltnis (vgl. BGH Urt. v. 12. Mai 1969, VII ZR
15/67, WM 1969, 1009 unter Nr. 3) ein wichtiger Grund zum
Widerruf gegeben. In einem solchen Fall steht die Fortdauer
des Treuhandverhaltnisses nicht dem Widerruf der Vollmacht entgegen, weil das der Kausalabrede widersprache.
Es ist dann vielmehr Sache des Treugebers, also des Beklagten, die Treuhandvereinbarung zu kUndigen. Er mag auch berechtigt sein, vom Klager eine neue Vollmacht mit den sich
aus der Rechtsgrundabrede ergebenden Einschrankungen
zu verlangen. Das ist jedoch nicht geltend gemacht.
3. BGB§312 (Erbschaftsvertrag unter konftigen gesetzlichen Erben)
a) Auch bei einem Vertrag, durch den ein,, kUnftiger gesetz・
licher Erbe" sich zur o bertragung seines kunftigen gesetzlichen Erbteils nach einem lebenden Dritten verpflichtet
(Erbschaftsvertrag), kann dessen kUnftiger testamentari・
scher Erbteil mitgemeint sein.
b) Der Erbschaftsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil
der Verpflichtete den 一 gleich hohen 一 Erbteil aufgrund
einer ぬrfUgung von Todes wegen erlangt (Abweichung Von
RGZ 98, 330).
BGH, Urteil vom 11.5.1988 一 IV a ZR 325/86 一 mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
MlttBayNot 1988 Heft 4


Aus dem Tatbestand:
Die Eltern der Klagerin, namlich der im Jahre 1956 verstorbene Vater
und die am 23. Juli 1983 verstorbene Mutter (Erblasserin), hatten auf.凡bruar 1952 elligrund gemeinschaftlichen Testaments vom 25
ander gegenseitig zu Alleinerben und 1
und deren Geschwister L. und E.. zu Erben des langstlebenden
ElternteilS zu je einem Drittel eingesetzt. Der NachlaB der Mutter besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundst0ck In H. Die Klagerin
erwarb den Anteil ihrer Schwester am NachlaB der Mutter gegen
Zahlung von 9.000 DM.
In einem von dem beklagten Notar beurkundeten ぬrtrag vom 29. November 1966 zwischen der Klagerin und ihrem Bruder erklarte dieser,
seinen gesetzlichen Erbteil an dem zukonftigen NachlaB seiner Mutter an die Klagerin gegen eine Abfindung von 9.000 DM,, abzutreten'1
Zugleich unterschrieb die Klagerin eine von dem Beklagten gefertigte Erklarung, darober belehrt worden zu sein, daB die Abtretung
nur schuidrechtliche Wirkung habe und hinfallig werde, wenn L. von
der Erbfolge ausgeschlossen werde.
Nach dem Tode der Erblasserin beanspruchte die Klagerin auch den
Erbteil ihres Bruders. Der for diesen bestellte Abwesenheitspf leger
lehnte die o bertragung ab, weil der Vertrag vom 29. November 1966
gemaB§312 Abs. 1 Satz 1 BGB als ein ぬrtrag u ber den NachlaB
eines noch lebenden Dritten nichtig sei. Diese Auffassung hat die
Klagerin sich zu eigen gemacht. Die Ausnahmevorschrift des§312
Abs. 2 BGB, die ぬrtrage unter konftigen gesetzlichen Erben o ber den
gesetzlichen Erbteil zulaBt, greife hier nicht ein, weil L. keinen
gesetzlichen Erbteil erlangt habe, sondern testamentarischer Miterbe nach der Mutteigeworden sei. Die Beklagte habe die Nichtigkeit
des von ihm beurkundeten ぬrtrages erkennen und auf eine rechtlich
m6gliche ぬrtragsgestaltung zur Erreichung des angestrebten Zieles
hinwirken, insbesondere die Mutter hinzuziehen sollen. Da der Be-klagte dies schuldhaft unterlassen habe, beantragt die Klagerin die
ststellung der ぬrpfUchtung des Beklagten, ihr den Schaden zu

ersetzen, der daraus entstehe, d加 er sie bei der Beurkundung des
unwirksamen Erbschaftsvertrages falsch beraten habe.
Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage for begrundet
Die Revision des Beklagten fohrte zur Klageabweisung.
aus dem NachlaB eines noch lebenden Dritten. Diese ablehnende Haltung des Gesetzes gegenober den Erbschaftsvertragen geht zurock auf das a ltere r6mische Recht. Das
borgerliche Gesetzbuch hat sie im Grundsatz aufrechterhalten, weil derartige Geschafte o ber das Verm6gen eines
lebenden Dritten im Hinblick auf die Spekulationsgefahr gefahrlich und sittlich anst6Big seien und in den meisten Fallen zu leichtsinniger Verm6gensverschleuderung und zur
Ausbeutung solchen 山ichtsinns fohrten (BGHZ 26, 320, 324,
325; 37,319, 323; BGH Urteil vom 30.3.1960 一 v ZR 176/58 一
1960, 382, 383= LM BGB§312 Nr. 3; Motive zum
DNotZ・
.Davon macht§312
BGB Bd. II S. 182, 184 一 zu§349 E 1 一)
Abs. 2 Satz 1 BGB aber eine Ausnahme for solche Vertrage,
die,, unter konftigen gesetzlichen Erben",, Ober den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen" geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nach der Auffassung des Senats beide erfollt.
DaB die Klagerin und ihr Bruder zu dem Personenkreis geh6ren, die wirksame Erbschaftsvertrage o ber den NachlaB
ihrer-Mutter abschlieBen konnten, wi川 von keiner Seite in
Zweifel gezogen. Das Reichsgericht hat diesen Kreis in seiner grundlegenden Entscheidung RGZ 98, 330 sehr weit gezogen und hat darunter samtliche (auch die entferntesten)
Verwandten des Erblassers, seinen Ehegatten und sogar
den Fiskus verstanden (RGZ 98, 332). Diese Auffassung ist
im Schrifttum auf Widerspruch gestoBen (vgl. Danie/s, 兆r・
trage mit Bezug auf den NachlaB eines noch lebenden Dritten 5. 80 ff., 90). Ob ihr trotzdem uneingeschrankt zu folgen
ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil es sich bei
den Partnern des vom Beklagten beurkundeten Erbschaftsvertrages um nachste Angeh6rige der Erblasserin, namlich
um deren unmittelbare Abk6mmlinge handelt.
Aus den Grnden:
Fraglich ist dagegen, ob es sich hier um einen Vertrag,,u ber
den gesetzlichen Erbteil" des Bruders im Sinne von§312
Abs. 2 BGB handelt. Der Revision ist zuzugeben, daB es dem
Wortlaut nach ausschlieBlich um einen 一 an sich unbe-denklich wirksamen 一 Erbschaftsvertrag U ber einen
,,gesetzlichen" Erbteil geht, so wie es§312 Abs. 2 BGB
gerade vorsieht. Dennoch hat das Berufungsgericht recht,
wenn es den Vertrag dahin versteht, daB er 一 auch 一 die
Verpflichtung des Bruders der Klagerin begrunden sollte,
dieser den testamentarischen Erbteil nach der Mutter zu
Der ぬrtrag vom 29. November 1966 ist formuliert wie ein ぬr・ Ubertragen, den er tatsachlich erlangt hat. Nach dem un-§2033 Abs. 1 BGB). streitigen Parteivorbringen ging es den Partnern des Erbtrag o ber die Abtretung eines Erbteils(
Ein solcher Vertrag kann nach der Rechtsprechung des Bun- schaftsvertrages darum, daB die Klagerin den konkreten
desgerichtshofes und desReichsgerichts zu 山bzeiten des
NachlaB der Mutter insbesondere im Hinblick auf den darin
Erblassers nicht wirksam abgeschlossen werden (BGHZ 37, enthaltenen wesentlichen NachlaBgegenstand, namlich das
319, 324; BGH Urteil vom 24.10.1973 一 IV ZR 3/72 一 NJW elterliche Hausgrundstock, vollstandig erhalten sollte.
1974, 43, 44; RGZ 65, 364, 366; 71, 131, 136). Das BerufungsDanach ist anzunehmen, daB der testamentarische Erbteil
gericht geht aber mit Rechtdavon aus, daB es sich (jedendes Bruders nach dem muBmaBlichen Parteiwillen in dem
falls auch) um einen Erbschaftsvertrag im Sinne von§312
Erbschaftsvertrag mitgemeint ist, so daB es sich hier 一
BGB handelt, duえh den die Pflicht des Bruders der Klagerin
jedenfalls auch 一 um einen 兆rtrag o ber einen testamentabegrondet werden sollte, den Erbteil nach seiner damals
rischen Erbteil handelt.
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist schon deshalb unbegrUndet, weil der Vertrag der Klagerin mit ihrem Bruder vom
29. November 1966 entgegen dervon den Vorinstanzen gebil-・
ligten Auffassung der Klagerin nicht unwirksam ist, sondern
dieser einen Anspruch gegen ihren Bruder auf o bertragung
seines Erbteils nach der Mutter auf sie gibt und weil der von
der Klagerin geltend gemachte Schaden daher nicht entstanden ist und nicht entstehen kann.
noch lebenden Mutter gegen Abfindung auf die Klagerin zu
obertragen, und daB die Wirksamkeit der Vereinbarung inso-weit nach dem muBmaBlichen Parteiwillen von der etwa mit§139 BGB) ist.
gewollten Erbteilsobertragung unabhangig(
Derartige Erbschaftsvertrage (schuidrechtlicher Art) sind
nach§312 Abs. 2 BGB in einem bestimmten Rahmen mog-・
lich.
Nach§312 Abs. 1 Satz 1 BGB sind zwar Vertrage Ober den
NachlaB eines noch lebenden Dritten (Erbschaftsvertrage)
nichtig. Das gleiche gilt gemaB§312 Abs. 1 Satz 2 BGB
auch for ぬrtrage U ber einen Pflichtteil oder ein 兆rmachtnis
MittB習Not 1988 Heft 4
Ob ein Erbschaftsvertrag auch o ber einen derartigen Erbteil
unter§312 Abs. 2 BGB fallt und daher wirksam geschlossen
we?den kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Das Reichsgericht hat sich in der bereits angefohrten Ent-scheidung RGZ 98, 330 一 nicht tragend 一 dahin geauBert,
§312 Abs. 2 BGB setze voraus, daB derjenige Vertragsteil,
der sich zu einer 兆rfogung Ober einen konftigen Erbteil verpflichte, diesen Erbteil durch Berufung kraft Gesetzes
erlange. Der Grund dafUr sei der, daB der voraussichtliche
Willen i n Widerspruch setzen soJJe (RGZ98, 332, 333), wobei.
einschrankend hinzugefogt ist, auf den Widerspruch zum
Erblasserw 川en komme es aber nur an, soweit eine Verpflichtung in Ansehung des Nachlasses (,,Ober den NachlaB") in Frage stehe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser
Auffassung bisher nicht angeschlossen. Er hat sich auch
nicht zu eigen gemacht, daB es in diesem Bereich um die
Achtung vor dem WHIen des Erblassers gehe. Vielmehr hat
er die Nichtanwendung von§312 Abs. 2 BGB in BGHZ 37,
319, 328 lediglich-darauf gestotzt, daB die VertragschheBenden nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers
geh6rten, und nicht auch darauf, daB es sich um eine Erbfolge kraft Testaments handelte. Mit der hier zu entscheidenden Frage hat sich im wissenschaftlichen Schrifttum
Dan厄1$ (aaO S.102f. im AnschluB an Wiedemann NJW
1968, 769) am eingehendsten befaBt.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist insoweit dunbei
kel (vgl. dazu naher Daniels, aaO 5. 84 f., 94; sowie von 幼
in: Die Vorlagen der Redaktoren for die erste Kommission
zur Ausarbeitung des Entwurfs eines borgerlichen Gesetzbuches, Recht der Schuidverhaltnisse, Teil 1 Allgemeiner
Teil, herausgegeben von Schubert, Vorlage Nr. 11 zu §6
5. 22 ff., abgedruckt 5. 252 ff.). Soviel aber ist klar (Protokolle
1 456), daB for bestimmte 慮Ile, die man nicht als anst6Big
empfand, von§312 Abs. 1 BGB eine Ausnahme gemacht
werden sollte. MiBstande, die zumal durch Ubervorteilung
des Abgefundenen eintreten k6nnten, lieBen sich nicht v6llig vermeiden, aber durch Beschrankung auf den Kreis der
gesetzlichen Erben erheblich vermindern. Eine Pietatlosigkeit gegenober dem Erblasser k6nne in derartigen ぬrtragen
nicht ohne weiteres gefunden werden. Die Besorgnis, es
k6nne zu unlauteren Einwirkungen auf den Erblasser oder
sogar zu einer Gefahrdung seines いbens kommen (so die
Motive II, 182), sei unbegrondet. Dabeiwar an das praktische
Bedorfnis insbesondere des Auswanderungswi Iligen gedacht (der sich durch den Verkauf seiner Erbaussichten wom6glich erst die Kosten for die Uberfahrt beschaffen will).
Nimmt man diesen Beispielfall, dann erscheint die Auffassung des Reichsgerichts nicht ausreichendtragfahig. Denn
die Erbaussichten (auch) eines Auswanderungswilligen, der
ぬrwandte auf eine Abfindung anspricht, sind schwerlich zu
einem angemessenen Preis zu verwerten, wenn die Moglichkeit besteht, daB der angebotene Erbschaftsvertrag durch
ein Testament des zukonftigen Erblassers wertlos -wird.
Noch weniger einleuchtend ware es, wenn der,, Abgefundene" es 一 etwa in den Fallen des§1948 oder des§2306
BG B 一 selbst in der Hand hatte, ob der Erbschaftsvertrag
ihn nun bindet oder nicht. Es kann nicht angenommen werden, daB mit§312 Abs. 2 BGB derart ungereimte Ergebnisse
sollten herbeigefohrt werden k6nnen.
Hinzu kommt, daB auch der vom Reichsgericht angefohrte
Grund for die gegenstandliche Beschrankung der M6glichkeit von Erbschaftsvertragen auf die 岡Ile der Intestaterb・
folge, wie Dan厄is (aaO 5. 104 ff.) gezeigt hat, den Gesetzes・
materalien nicht eindeutig zu entnehmen ist. Vielmehr lassen die Motive zum BGB erkennen, daB die Zustimmung des
Erblassers zu einem Erbschaftsvertrag 一 abweichend vom
めmischen Recht 一 for dessen Wirksamkeit ohne Bedeutung sein sollte, und zwar deshalb, weil unlauteren EinfluBnahmen auf den Erblasser vorgebeugt werden sollte (Motive
II, 185). DemgemaB ist heute ein Erbschaftsvertrag in den
Fallen des§312 Abs. 1 BGB auch dann nichtig, wenn der
Erblasser zustimmt, und in den FalJen des§132 Abs. 2 BGB
auch dann wirksam, wenn der Erblasser seine Zustimmung
dazu verweigert. Uberdies ware es nicht gerechtfertigt anzUnehmen, Erbschaftsvertrage widersprachen dem Willen des
Erblassers nicht, sofern und solange dieser keine Verfogung
von Todes wegen errichtet habe. Vielmehr unterbleiben Ver.
fogungen von Todes wegen erfahrungsgemaB vielfach nur
deshalb, weil der Erblasser die gesetzHche Ordnung der Erb-folge for seinen Erbfall inhaltlich als angemessen ansieht
und deshalb gerade angewendet wissen will.
Dementsprechend haltes der Senat for richtiger, die Anwendung des§312 Abs. 2 BGB nicht darauf abzustellen, ob derjenige, der sich zu einer ぬrfogung o ber seinen konftigen
Erbteil verpflichtet, diesen Erbteil gerade krft Gesetzes erlangt. Das Merkmal,jo ber den gesetzlichen Erbteil" gewinnt
danach lediglich die Bedeutung eineりquantitativen Begren・
zung dessen,o ber das die,j konftigen gesetzlichen Erben''
wirksame Erbschaftsvertrage schlieBen k6nnen, und erscheint eher als Ausdruck einer nicht naher begrondeten
KompromiBentscheidung unter den widerstreitenden Tendenzen im Gesetzgebungsverfahren. Jedenfalls wenn der
Erblasser 一 wie im vorliegenden Fall 一 seine Erbfolge ge・
rade so ordnet, wie sie auch kraft Gesetzes ware, muB ein
Erbschaftsvertrag ebenso m6glich sein wie bei gesetzlicher
Erbfolge
.ぬrnonftige GrQnde for eine unterschiedliche Behandlung beider Falle sind f ロr den Senat nicht zu erkennen.
Diese Auffassung des Senats wird im Ergebnis vielfach
auch im Schrifttum geteilt (vgl. z. B. MK-S6llner, BGB 2. Aufl.
§312 Rdnr. 13; Oertmann, BGB 2. Aufl.§312 Anm. 4; Biomeyer, FamRZ 1974, 421, 424; Scheibner, ZBIFG 1912, 338 ff.;
Schiff, Vertrage nach§312 Abs. 2 BGB 5. 22; Meis旭r, Kann
ein gesetzlicher Erbe einem anderen gesetzJichen Erben
bei いbzeiten des Erblassers seinen Erbteil U bertragen?,
5. 105 f.; Dan厄is, aaO 5. 102 ff.).
4. BGB§§182, 152 (Zustandekommen des ゆだrags bereits
mit Beurkundung der Genehmigung des voiimachtios 陀rtretenen)
Handelt bei der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages fUr den Kaufer mit 陥nntnis des ぬrkaufers ein ぬrtreter
ohne ぬrtretungsmacht, kommt der ぬrtrag in entsprechen・
der Anwendung des§152 BGB bereits mit der Beurkundung
der Genehmigungserklarung des Kaufers zustande, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist.
(Leitsatz nicht amtiich)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.2.1988
一 13 U 52/87
Aus dem Tatbestand:
Die Kiagerin beabsichtigte im Mai 1986, Grundstocke von Herrn V.
zu erwerben. Am 22.5.1986 wurde ein notarleiier Kaufvertrag geschlossen, bei dem for die Klagerin Herr N. als Vertreter ohne ぬrtretungsmacht auftrat. Die Klagerin hatte dieses Grundstock durch die
beklagte Immoblilengeselischaft vermittelt erhalten und mit dieser
eine Maklerprovision von 3% zuzUglich Mehrwertsteuer vereinbart.
Der vereinbarte Kaufpreis betrug 850.000、一 DM. V. seinerseits hatte
die Grundstocke von dem bisherigen Eigentomer E. mit notariellem
Kaufvertrag vom 26.3.1986 zum Preis von 531.000
,一 DM gekauft. Er
war noch nicht als EigentUmer im Grundbuch eingetragen. Zu seinen
Gunsten befand sich jedoch eine Vormerkung zur Sicherung des Aufiassungsanspruchs im Grundbuch. Die Klagerin hat in notarieller
Urkunde vom 4.6.1986 die Genehmigung des ぬrtrages erklart und
der Beklagten nach ぬrtragsschluB eine Anzahlung von 5.000
,一 DM
auf die Maklerprovision geleistet. J
MittBayNot 1988 Heft 4

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

11.05.1988

Aktenzeichen:

IV a ZR 325/86

Erschienen in:

MittBayNot 1988, 168-170

Normen in Titel:

BGB § 312