Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bei Grundschuld
die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,
irrezuführen.
Das Handelsrechtsreformgesetz zielt eindeutig auf eine Liberalisierung des Firmenrechts im Zuge europäischer Angleichung ab. Nach Auffassung der Kammer ist es daher nicht
mehr gerechtfertigt, den früher in Rechtsprechung und Lehre
üblichen verhältnismäßig strengen Maßstab anzulegen, wenn
es galt, Täuschungen und Irrtümer zu vermeiden.
Für die Verwendung von Eigennamen als Firmenbestandteil
ergibt sich dies u.a. aus dem völligen Wegfall der früheren
einschränkenden Regelung des
der nunmehrigen Zulässigkeit von Phantasiebezeichnungen.
Einziges Erfordernis ist insoweit gem.
die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein
und Unterscheidungskraft besitzen muss.
Hinsichtlich Irreführung gilt, dass ein Phantasiezusatz auch
dann nicht täuscht, wenn man ihn für einen Familiennamen
halten könnte, denn so gut wie jedes Wort kann als Personenname vorkommen. Im Übrigen wäre eine Täuschung unschädlich, weil sich bei der deutschen Personenfirma niemand
darauf verlassen kann, dass die in der Firma genannte Person
noch Gesellschafter ist (Münchner Kommentar, HGB, Ergänzungsband 1999, §18 Rdnr. 17).
Auf Grund dieser Überlegungen hält die Kammer den offensichtlichen Eigennamen „Frischhut“ als Firmenbestandteil registerrechtlich für zulässig, zumal, wie im Beschwerdeschreiben dargelegt, die GmbH zum Konzernbereich der FrischhutGruppe gehört.
Eine Irreführung durch einen sonstigen Firmenbestandteil
steht nicht in Frage. In Betracht käme ohnehin nur der den
Tätigkeitsbereich beschreibende Begriff „Immobilien“.
b) Auf die verfahrensbezogene Einschränkung der „ersichtlichen“ Irreführung nach §18 II S. 2 GmbH n.F., die im Übrigen
auch nicht zu bejahen wäre, kommt es daher nicht mehr an.
III. Eine Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht
war nicht veranlasst (Keidel/Kuntze/Winkler, wie oben, 13 a
Rdnr. 36). Gleiches gilt für den Gebührenwert, da das Verfahren gebührenfrei ist,
Zwangsvollstreckungs- und
Konkursrecht
23.
bei Grundschuld)
Als Inhalt einer Grundschuld kann vereinbart werden,
dass eine Zwangsversteigerung aus der Grundschuld nur
zulässig ist, wenn nach den Versteigerungsbedingungen
eine bereits eingetragene Vormerkung durch den Zuschlag nicht erlischt.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Saarbrücken, Beschluss vom 4.2.2000 – 5 T 73/00 – mitgeteilt von Notar Rudolf Lehmann, Saarbrücken
Zum Sachverhalt:
Die Antragsteller haben unter Hinweis auf die Eintragungsbewilligungen UR Nr. 1846/1999 und UR Nr. 1968/1999 auf Grund einer
Vereinbarung vom 24.6.1999 die Eintragung folgender Inhaltsänderung bei der Grundschuld Abteilung III Nr. 4 beantragt:
Die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld ist nur zulässig, wenn
nach den Versteigerungsbedingungen die in Abteilung II Nr. 7 für die
Landeshauptstadt Saarbrücken eingetragene Eigentumsvormerkung
durch den Zuschlag nicht erlischt, sondern fortbesteht, wenn sie im
Zeitpunkt des Zuschlags noch eingetragen ist.
Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat diesen Antrag durch Beschluss vom 22.10.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, durch die Eintragung dieser Vereinbarung in
das Grundbuch solle das dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld
durch die Vorschrift des
dem belasteten Grundstück wegen des Grundschuldbetrages im Wege
der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, selbst eingeschränkt werden, womit der Inhalt der Grundschuld selbst vertraglich geregelt
werden solle. Das Verwertungsrecht des Gläubigers sei jedoch wesentlicher Inhalt der Grundschuld. Der übereinstimmende Wille aller
Beteiligten könne die zur Eintragung beantragte Vereinbarung nicht
zum Inhalt der Grundschuld, also zum Inhalt des dinglichen Rechts
machen. Das Verwertungsrecht des Gläubigers nach §1147 BGB sei
eine zwingende Vorschrift.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1) Beschwerde
eingelegt. Diese hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Auffassung des Amtsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar trifft es zu, dass das Recht des Gläubigers nach § 1147
BGB auf jede Zwangsvollstreckung weder schuldrechtlich
noch dinglich ausgeschlossen werden kann (vgl. StaudingerWolfsteiner, 2 zu §1113; Palandt, BGB, 59. Auflage, Anmerkung 1 zu §1147).
Um einen solchen absoluten Ausschluss jeglicher Zwangsvollstreckung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, es
handelt sich vielmehr um die Vereinbarung einer Bedingung
im Sinne einer Vollstreckungsbeschränkung.
Derartige Vollstreckungsbeschränkungen sind aber zulässig
(vgl. Palandt, a.a.O.; Staudinger-Wolfsteiner, a.a.O.).
So ist etwa zulässig die Vereinbarung, dass der Gläubiger nur
vollstrecken darf, wenn die Hypothek ersten Rang einnimmt,
während er im Übrigen darauf beschränkt sein soll, im Verteilungsverfahren befriedigt zu werden, falls ein vor- oder
gleichrangiger Gläubiger vollstrecken sollte. Gleiches gilt für
eine Abrede, dass sich der Gläubiger nur einer von einem
anderen Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung anschließen darf (vgl. Staudinger-Wolfsteiner, a.a.O.; Kammergericht JW 1931, 3282).
Auch gegen andere Vollstreckungsbeschränkungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. So kann immer mit dinglicher
Wirkung vereinbart werden, dass nur Zwangsverwaltung,
keine Zwangsversteigerung zulässig ist und umgekehrt (vgl.
Staudinger-Wolfsteiner, Anmerkung 3 zu § 1113; BGBRGRK-Mattern, Rdnr. 12 zu §1147; Ehrmann, BGB, Rdnr. 1
zu §1147).
Zulässig ist auch die Abrede, die Hypothek dürfe erst geltend
gemacht werden, wenn erfolglos die Verwertung anderer
Sicherheiten versucht worden war (vgl. Staudinger, a.a.O.;
BGH
Ist demnach sogar die Vereinbarung jeglichen Ausschlusses
der Zwangsversteigerung bei bestehendem Recht, die Zwangsverwaltung zu betreiben zulässig, bestehen nach Auffassung
der Kammer im vorliegenden Fall keinerlei Bedenken, eine
Inhaltsänderung des Inhalts einzutragen, dass die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld nur zulässig ist, wenn nach
den Versteigerungsbedingungen die eingetragene in Bezug
334 MittBayNot 2000 Heft 4
genommene Eigentumsvormerkung durch den Zuschlag nicht
erlischt, sondern fortbesteht, wenn sie im Zeitpunkt des Zuschlages noch eingetragen ist.
Auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt. Es ist aus dem Grundbuch ersichtlich, ob der Grundschuldgläubiger, will er die Grundschuld verwerten, den
Antrag nach
Das Amtsgericht war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anzuweisen, anderweitig über den gestellten
Antrag zu entscheiden.
Kostenrecht
24. KostO §§ 25, 156 (Bewertung eines Mietrechts)
1. Bei der Entscheidung, ob im Sinn des § 25 Abs. 1
Satz 1 der Kostenordnung ein Mietrecht von bestimmter oder unbestimmter Vertragsdauer vorliegt, ist auf
den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht auf den
vereinbarten Beginn der Mietzeit abzustellen.
2. Kann eine der Parteien bis zum Beginn der Mietzeit
ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, so liegt ein Mietrecht von unbestimmter Vertragsdauer vor.
BayObLG, Beschluss vom 23.5.2000 – 3Z BR 61/00 –
Zum Sachverhalt:
Am 28.6.1999 beurkundete der weitere Beteiligte den Verkauf von
Grundstücken nebst einem Vorkaufsrecht an die Beteiligte zum Kaufpreis von 3 255 000 DM zuzüglich 529 914 DM darauf entfallende
Umsatzsteuer. Die Beteiligte sollte die Grundstücke bebauen und
anschließend an die Käufer vermieten. Ziffer XV der Kaufvertragsurkunde lautet:
„Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer wird, aufschiebend
bedingt mit Eintritt des Tages der Besitzübergabe, der Mietvertrag geschlossen, der niedergelegt ist in der Anlage I zu dieser
Urkunde.“
Die Präambel des Mietvertrags lautet:
„1. Der Vermieter wird in Vollzug des in der Haupturkunde und
des erforderlichen Nachtrags zur Messungsanerkennung und
Auflassung Eigentümer der mit der Haupturkunde erworbenen Grundstücke bzw. Teilflächen (nachfolgend „Mietgrundstück“ genannt). Das Grundstück wird vom Vermieter bebaut, sobald die Baugenehmigung erteilt wurde. Eine Vermietung ist nur möglich, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
2. Der Mietvertrag tritt deshalb nur in Kraft, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen vorliegen:
a) Abschluss und Sicherstellung des Vollzuges des Grundstückserwerbsvertrages.
b) Erteilung der Baugenehmigung einschließlich Genehmigung der vorgesehenen Nutzung und Eintritt der
Rechtsbeständigkeit.
c) Die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen enthalten
keine Abweichungen, Änderungen oder Auflagen, die
einer wirtschaftlich sinnvollen Durchführung der Baumaßnahme aus der Sicht eines ordentlichen Grundstücksentwicklers als Vermieter entgegenstehen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich schriftlich
zu unterrichten, wenn die Bedingungen gemäß litt a)–c)
eingetreten sind.
MittBayNot 2000 Heft 4
3. Nachdem die schriftliche Mitteilung gemäß Ziff. 2 vorliegt,
kann sich keine Partei mehr darauf berufen, der Mietvertrag
sei wegen Nichteintritts einer oder mehrerer der vereinbarten
Bedingungen noch nicht wirksam geworden. Insoweit hat
die Mitteilung konstitutive Wirkung; sie setzt den Vertrag zu
den nachfolgenden Bestimmungen und rechtsverbindlich für
alle Vertragsschließenden in Kraft.“
In § 6 des Mietvertrags ist folgende Mietdauer/Option vereinbart:
„1. Die Mietzeit beträgt 20 Jahre.
Sie beginnt mit der Nutzung des Mietobjektes durch den
Mieter, spätestens bei Übernahme gemäß § 5.
2. Die Mietzeit verlängert sich automatisch 2 mal um 5 Jahre,
es sei denn, der Mieter widerspricht 3 Monate vor dem Verlängerungseintritt durch eingeschriebenen Brief.
3. Nach Ablauf der Mietzeit gemäß Ziff. 2 verlängert sich das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es kann jetzt von jeder
Seite mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Die
Kündigung bedarf der Schriftform.“
In § 24 enthält der Mietvertrag ein Rücktrittsrecht für den Mieter wie
folgt:
„1. Der Mieter ist bis zur Übergabe des Mietobjekts jederzeit
ohne Angabe von Gründen zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt.
2. ....
3. Im Falle eines Rücktritts gemäß Absatz 1 … sind gegenseitige Rückabwicklungsansprüche ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages von einem Rücktritt oder einer Kündigung dieses
Mietvertrages nicht berührt wird.“
Seiner Kostenberechnung vom 30.6.1999 legte der Notar folgende
Bewertung zugrunde:
Kaufvertrag, Kaufpreis + Mehrwertsteuer =
Vorkaufsrecht an der Restfläche,
Wertbestimmung gem.
= 1/2 des Verkehrswertes =
Mietvertrag
– Bruttomiete + Nebenkosten x 12 x 20 =
– Wertsicherungsklausel, 10 % aus
kapitalisierter Nettomiete =
Gesamtwert,
3 784 914 DM
850 000 DM
21 993 600 DM
1 668 000 DM
28 296 514 DM.
Mit ihrer Beschwerde gegen den Wertansatz der Kostenberechnung
machte die Beteiligte geltend, gemäß
der dreifache Jahresmietzins und nicht ein Mietzins von 20 Jahren
anzusetzen. Der Geschäftswert für den Kaufvertrag und den Mietvertrag belaufe sich demnach auf 8 183 954 DM. Mit Beschluss vom
27.1.2000 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.
Diese hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
(…)
Nach
der ganzen Vertragszeit. Bei Mietrechten von unbestimmter
Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch
die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum
zulässig, so ist dieser maßgebend. Ob ein Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Dauer im Sinne des
vorliegt, ist eine Frage der Auslegung Bengel/Reimann – folgend Korintenberg – KostO 14. Aufl. § 25 Rdnr. 9).
a) Maßgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die
Gebühr fällig wird (
der Zeitpunkt, in dem das gebührenpflichtige Geschäft beendet ist (
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Saarbrücken
Erscheinungsdatum:03.02.2000
Aktenzeichen:5 T 73/00
Erschienen in:
MittBayNot 2000, 334-335
MittRhNotK 2000, 294-295
BWNotZ 2000, 68-69
Rpfleger 2000, 213
BGB § 1147