Pflichtteilsanspruch bei Überlassung einer Immobilie gegen Gewährung eines örtlich begrenzten Wohnungsrechts; Beginn der 10-Jahres-Frist
letzte Aktualisierung: 11.9.2025
OLG München, Endurt. v. 21.7.2025 – 33 U 2755/24 e
Pflichtteilsanspruch bei Überlassung einer Immobilie gegen Gewährung eines örtlich begrenzten
Wohnungsrechts; Beginn der 10-Jahres-Frist
1. Eine Schenkung gilt nicht als geleistet und löst die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht aus, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung
nicht auch tatsächlich entbehren muss.
2. Die zum Vorbehalt eines uneingeschränkten Nießbrauchs entwickelten Grundsätze zur Aufgabe
des Genusses am verschenkten Gegenstand sind auch auf ein vorbehaltenes Wohnungsrecht
anzuwenden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, anhand derer beurteilt werden muss,
ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen
weiter nutzen konnte. Dabei ist auf die rechtlich vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische
Nutzung abzustellen ist (Anschluss an: BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15,
Einzelfall Fristlauf des § 2325 Abs. 3 bejaht).
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Die Klägerin ist die Tochter aus erster Ehe des H. …, der zwischen dem ... und ... 2022 in M.verstorben ist
(Erblasser). Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers und aufgrund Erbvertrags vom 07.08.1969
seine Alleinerbin (Anlage K1). Der Erblasser hatte aus zweiter Ehe einen Sohn, den auf Seiten der Beklagten
beigetretenen Nebenintervenienten R….
Mit notarieller Urkunde vom 06.10.2006 haben der Erblasser und die Beklagte ihren jeweils hälftigen
Miteigentumsanteil am Anwesen ... in M. auf ihren Sohn R… durch Schenkung übertragen (Anlagen B2, B1,
K3). Gemäß § 3 der Vereinbarung war der Erwerber berechtigt, die in dem der Notarurkunde beigefügten
Plan schraffierten Flächen auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Landeshauptstadt M. vom
03.08.2006 durch einen Um- bzw. Ausbau zu bebauen und das bestehende Haus durch einen
entsprechenden Anbau zu ergänzen und zu erweitern. Der Besitz an den neu zu erstellenden Flächen sollte
an den Erwerber übergehen. Bezüglich der bestehenden Flächen erhielt der Erwerber den unmittelbaren
Besitz an den im Plan blau schraffierten Flächen (Teil der Garage, Wohnräume im ersten Obergeschoss
sowie Kellerräume mit Ausnahme eines Raumes, Anlage B1).
Gemäß § 8 der notariellen Vereinbarung wurde den Veräußerem ein durch Eintragung einer Reallast
gesichertes lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Nutzungsrecht an den im Plan rot schraffierten
Flächen (Erdgeschoss mit Teilen der Garage sowie ein Kellerraum, Anlage B1) sowie freier Umgang in Haus,
Hof und Garten eingeräumt. Für das Wohnungsrecht wurde die entsprechende Geltung der §§ 18-21
AGBGB-BY vereinbart. Der Erwerber verpflichtete sich, für den Fall der Unbewohnbarkeit der vom
Wohnungsrecht umfassten Räumlichkeiten gleichwertige Räume zur ausschließlichen Nutzung durch die
Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Zudem war den Veräußerem die entgeltliche oder unentgeltliche
Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte gestattet.
In § 9 des notariellen Vertrages war ein Rückübertragungsanspruch der Veräußerer bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen vereinbart (Vorversterben des Erwerbers ohne Vorhandensein von Abkömmlingen,
Veräußerung durch den Erwerber ohne Zustimmung der Veräußerer, Einleitung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Vertragsgegenstand oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Erwerbers, Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers). Gemäß § 11 der notariellen
Vereinbarung konnte der Erwerber Grundpfandrechte in Höhe von 170.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 16
% im Rang vor dem Wohnungsrecht, der Wohnungsreallast und der Rückauflassungsvormerkung eintragen
lassen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB habe
noch nicht begonnen, weshalb sie gegen die Beklage einen Anspruch auf Wertermittlung der Immobilie im
Zustand des Übertragungszeitpunkts zu den Stichtagen der Übertragung am 06.10.2006 sowie zum Erbfall
am 23.03.2022 habe. Das Wohnungsrecht sei insbesondere durch die Möglichkeit der entgeltlichen
Überlassung an Dritte vergleichbar einem Nießbrauch ausgestaltet, der Erblasser habe bei der Übertragung
der Immobilie seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht endgültig im Sinne der ober- und höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgegeben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgebracht, die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB habe mit der
Übergabe der Immobilie im Jahr 2006 zu laufen begonnen. Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie
Wertermittlungsansprüche bestünden daher nicht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird
ergänzend Bezug genommen.
Mit Teilurteil vom 24.04.2024 hat das Landgericht der Klage auf der ersten Stufe teilweise stattgegeben und
die Beklagte zur Wertermittlung der an R… übertragenen Immobilie zum Stichtag 23.03.2022 (Tod des
Erblassers) verurteilt. Einen Wertermittlungsanspruch zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie hat es
abgelehnt und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen
ausgeführt, die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB habe mit der Überschreibung der Immobilie im Jahre
2006 nicht zu laufen begonnen, da sich der Erblasser ein umfassendes Wohnungsrecht an über 50 % des
Wohnanteils des Hauses sowie freien Umgang in Haus, Hof und Garten vorbehalten habe, eine
unentgeltliche und entgeltliche Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte gestattet gewesen sei und sich
der Erblasser ein Rückforderungsrecht vorbehalten habe. Die Belastung der Immobilie durch den Erwerber
mit Rangvorbehalt sei nur bis zu einem Betrag von 170.000,00 € möglich gewesen, der Wert der Immobile
habe zum Zeitpunkt der Übertragung aber 650.000,00 € betragen. Der Erblasser habe auf sein
Nutzungsrecht nicht im Wesentlichen verzichtet, die Schenkung gelte daher als nicht geleistet.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung von § 2325 Abs.
3 BGB und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zum Ablauf der dortigen Zehnjahresfrist. Ein Ausnahmefall
im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege mit Blick auf das lediglich teilweise vorbehaltene
Wohnungs- und Nutzungsrecht nicht vor, das Wohnungsrecht habe auch nicht mehr als 50 % der
Wohnfläche betragen.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 18.03.2025 R… den Streit verkündet, der dem
Rechtsstreit am 17.04.2025 auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.07.2024, Az. 3 O 2102/24, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das vertraglich
vorbehaltene Wohnungsrecht sei „nießbrauchsähnlich“ ausgestaltet. Dies zeige sich insbesondere an der
Berechtigung zur entgeltlichen Vermietung durch die Veräußerer, der vereinbarten analogen Anwendung der
§§ 18-21 AGBGB-BY und der Pflicht des Erwerbers zur Beschaffung anderer Räumlichkeiten bei
Unbewohnbarkeit der vom Wohnungsrecht umfassten Räumlichkeiten. Die vom Wohnungsrecht erfasste
Fläche beinhalte mehr als 50 % des Wohnanteils des Hauses, zudem habe sich der Erblasser freien
Umgang in Haus, Hof und Garten vorbehalten. Tatsächlich handle es sich um einen „Nießbrauch im
Schafspelz“, der Erblasser habe den Genuss an der Immobilie nicht endgültig aufgegeben.
Die Klägerin ist zudem der Auffassung, das Landgericht habe ihren Antrag, den Wert des hälftigen
Miteigentumsanteils auch zum Schenkungszeitpunkt zu ermitteln, zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin
stünde aus
Übertragung im Jahr 2006 zu.
Mit der Anschlussberufung beantragt sie,
das Teilurteil des Landgerichts München I in Ziffer I. wie folgt zu fassen:
Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils am Anwesen …
(Grundbuch des AG München …-Wohnhaus mit Büro, Garten, Nebengebäude, Hofraum, 840 qm), soweit es
am 06.10.2006 bereits errichtet war, im Zeitpunkt 23.03.2022 (Tod des Erblassers H. … sowie im Zeitpunkt
15.12.2006 durch einen unparteiischen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen
und das Gutachten der Klägerin vorzulegen.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vom 30.06.2025 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein
Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß
zu, da die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls bereits abgelaufen war.
Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, die
Anschlussberufung war zurückzuweisen.
1. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sind weder die Pflichtteilsberechtigung der Klägerin noch die
grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten als Alleinerbin oder die im Wege der Schenkung erfolgte
Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie durch den Erblasser an den Streithelfer im
Streit. Einzig die Frage, ob die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB zu laufen begonnen hat, wird
unterschiedlich beurteilt.
2. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine
Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil
erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Allerdings bleibt eine
Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des
Schenkungsgegenstandes und dem Eintritt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei die Frist
grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 17.09.1986, IVa
ZR 13/85,
Horn Erbrecht 4. Auflage 2022,
Leistungserfolg erst mit der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch ein (BGH, Urteil vom 19.07.2011,
X ZR 140/10,
K3). Bis zum Erbfall am 22./23.03.2022 sind mithin mehr als 10 Jahre verstrichen.
3. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 27.04.1994 (IV ZR 132/93, ZEV 1994,
233) entschieden, dass eine Leistung im Sinne von
geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer
endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund
vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen
weiterhin zu nutzen. Der Gesetzgeber habe von dem fiktiven Nachlass, aus dem der
Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen ausnehmen wollen, deren Folgen
der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen habe. Darin habe der
Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor „böslichen“ Schenkungen gesehen. Deshalb gelte eine Schenkung
nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung
nicht auch tatsächlich entbehren müsse. Werde bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt
vorbehalten, sei der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden. An dieser
Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum
01.01.2010 festgehalten (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15,
4. Die Anwendung der dargelegten Grundsätze zur „Genussaufgabe“ hat der Bundesgerichtshof nicht nur für
den uneingeschränkten Nießbrauch, sondern auch für ein durch den Erblasser gem. § 1093 BGB
vorbehaltenes Wohnungsrecht angenommen. Auch wenn das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche
Dienstbarkeit im Vergleich zum Nießbrauch als umfassendem Nutzungsrecht schwächer ausgestaltet sei,
könne – in Ausnahmefällen – der Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein. Maßgeblich seien die
Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten
Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiter nutzen konnte, wobei auf die rechtlich
vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische Nutzung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016,
IV ZR 474/15,
5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begann vorliegend entgegen der Ansicht des Landgerichts die
Frist des § 2325 Abs. 3 BGB hinsichtlich des überlassenen Miteigentumsanteils mit der Eintragung des
Streithelfers als Eigentümer im Grundbuch im Jahre 2006 zu laufen. Hieran ändert das vom Erblasser und
der Beklagten vorbehaltene Wohnungsrecht nichts.
5.1 Zunächst haben sich die Eheleute ein Wohnungsrecht nicht an der gesamten zum Zeitpunkt der
Schenkung bestehenden Immobilie einräumen lassen, sondern nur an einem Teil derselben, nämlich an der
im Erdgeschoss liegenden Wohnung, einem Kellerraum sowie Teilen der Garage. Ihnen war freier Umgang in
Haus, Hof und Garten gestattet. Das gesamte erste Obergeschoss, das als eigenständige Wohnung durch
den Streithelfer genutzt wurde, die übrigen Kellerräume sowie ein Teil der Garage waren vom
Wohnungsrecht nicht umfasst. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das Wohnungsrecht
mehr als 50 % der Gesamtwohnfläche umfasste, da jedenfalls ein wesentlicher Teil der Räumlichkeiten vom
Erwerber allein und unter Ausschluss des Erblassers genutzt werden konnte und wurde. Zudem war es dem
Erwerber vertraglich gestattet, umfangreiche Um- und Anbaumaßnahmen gemäß einer bereits bestehenden
Baugenehmigung durchzuführen, die zu erheblichen baulichen Erweiterungen des Wohnhauses (Ausbau
des Dachgeschosses als weiterer Wohnraum, eigenständiger Anbau im Erdgeschoss) geführt haben, wobei
bereits im notariellen Vertrag vorgesehen war, dass die neu entstehenden Flächen in den ausschließlichen
Besitz des Erwerbers übergehen sollten. Schließlich konnte der Erwerber Grundpfandrechte im Rang vor
dem Wohnungsrecht bis zu einem Betrag von 170.000,00 € zzgl. 16 % Zinsen eintragen lassen. Angesichts
der nicht unerheblichen Höhe des Betrages ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht entscheidend,
ob die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung einen höheren Wert hatte. Bei Bewertung der
Gesamtumstände kann der Erblasser mit Vollzug des Übergabevertrages vielmehr nicht mehr als „Herr im
Haus“ angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15,
12 U 124/07,
Wesentlichen weiter nach eigenem Gutdünken frei nutzen, er war im Gegenteil von einer Nutzung desselben
in großen Teilen ausgeschlossen.
5.2 Diesem Ergebnis stehen auch die weiteren Vereinbarungen im Übergabevertrag nicht entgegen. Soweit
dem Erblasser die unentgeltliche und entgeltliche Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte gestattet
wurde, bezog sich dies nur auf einen Teil des Hauses, nicht auf das gesamte Anwesen. Die in § 9 des
Vertrages geregelten Konstellationen für einen Anspruch auf Rückübertragung sind ihren Voraussetzungen
nach nicht vom Willen des Erblassers abhängig, sondern von dem Verhalten des Erwerbers bzw. Dritter. Die
Verpflichtung des Erwerbers schließlich, im Falle der Unbewohnbarkeit der vom Wohnungsrecht umfassten
Räumlichkeiten Ersatzräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen sowie die Vereinbarung der analogen
Anwendung der §§ 18-21 AGBGB-BY dienen ersichtlich der Absicherung des Veräußerers vor
Wohnungslosigkeit, sie eröffnen diesem aber keine eigene Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf bauliche
Veränderungen oder eine Einflussnahme auf die dem Erwerber gestatteten Um- und Ausbaumaßnahmen.
Anders als die Klägerin meint, sind auch diese Regelungen eher Ausdruck dafür, dass der Erblasser durch
die Übertragung der Immobilie ihren Genuss und die eigene freie Nutzungsmöglichkeit weitgehend und
dauerhaft entbehren musste.
6. Der Senat setzt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zu seiner Entscheidung vom
08.07.2022 in Widerspruch (
dem dort entschiedenen Fall durfte der Erblasser die gesamte relevante Wohnfläche des Anwesens aufgrund
des vorbehaltenen Wohnungsrechts sowie die Gebäude des landwirtschaftlichen Anwesens aufgrund des
eingeräumten Mitbenutzungsrechts weiter wie zuvor nutzen, während der Erwerber von einer eigenen
Nutzung des gesamten Wohngebäudes ausgeschlossen war. Soweit die Berufung auf andere
obergerichtliche Entscheidungen Bezug nimmt, kann sie aus diesen schon deshalb nichts für sich herleiten,
weil auch dort der Beginn des Fristlaufs des § 2325 Abs. 3 BGB bejaht wurde, wenn sich der Erblasser ein
Wohnungsrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält. Zudem ergingen sämtliche
Entscheidungen zeitlich vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2016 (IV ZR 474/15, ZEV 2016,
445 mit Verweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung), das sich auch mit diesen Entscheidungen
auseinandergesetzt hat.
7. Da kein Wertermittlungs- und Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und die Klage insgesamt
abzuweisen war, sind Ausführungen zur Anschlussberufung der Klägerin nicht veranlasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
auf § 708 Nr. 10,
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die
zugrundeliegende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bei der Vereinbarung eines Wohnungs- und
Nutzungsrechts ausnahmsweise die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt, ist
höchstrichterlich geklärt. Bei der Entscheidung des Senats handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung in
Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus
44 GKG der Wert des höchsten Anspruchs, mithin des mit der Auskunft vorbereiteten Leistungsanspruchs
heranzuziehen. Denn mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechtshängigkeit auch des
Hauptanspruchs begründet (BGH, Beschluss vom 18.01.1995, XII ARZ 36/94,
deshalb bereits von Beginn des Verfahrens an den Wert des Begehrens der klagenden Partei beeinflusst.
Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (vgl. OLG Düsseldorf, 24 W 83/11,
NJOZ 2012, 263 m.w.N.). Der Senat hat insoweit die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von
der Klägerin vorgetragenen Werte zugrundegelegt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
24.04.2024, S. 2, Bl. 26 LG). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich nach dem Interesse der
Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, dh nach dem insoweit voraussichtlich erforderlichen
Aufwand an Zeit und Kosten, dh hier den geschätzten Kosten für die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:21.07.2025
Aktenzeichen:33 U 2755/24 e
Rechtsgebiete:
Pflichtteil
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB § 2325 Abs. 3