Keine Verpflichtung zur Privatscheidung nach iranischem Recht
letzte Aktualisierung: 30.01.2020
OLG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2019 – 12 UF 220/17
BGB § 1564 S. 1;
Keine Verpflichtung zur Privatscheidung nach iranischem Recht
1. Die Anerkennung einer Scheidung nach deutschem Recht ist in der Islamischen Republik Iran
grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen.
2. Gem.
Gericht geschieden werden. Diese Regelung spiegelt das in
Scheidungsmonopol des Staates wider. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer
einvernehmlichen islamischen Scheidung im Islamischen Zentrum Hamburg e.V. aus einer
Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie leben in Hamburg und haben die deutsche und
iranische Staatsangehörigkeit. Sie heirateten am 28. April 2002 in A… in der islamischen
Republik Iran. Anlässlich der Eheschließung versprach der Antragsteller der Antragsgegnerin
eine Morgengabe in Form von unter anderem 2.000 Goldmünzen – Bahar Azadi, deren Wert die
Beteiligten im Scheidungsverfahren mit knapp 600.000 € bezifferten. Die Antragsgegnerin leitete
im Jahr 2011 ein Scheidungsverfahren ein. Der Antragsteller stimmte der Scheidung zu. Die
Beteiligten schlossen in der Sitzung vom 28. Oktober 2014 vor dem Amtsgericht Hamburg -
Bergedorf (Az. 415c F 176/11) eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit folgendem Inhalt:
„Scheidungsfolgenvereinbarung:
1) Wir verzichten jeweils auf jegliche Ansprüche aus
1. Zugewinnausgleich
2. Trennungsunterhalt
3. nachehelichem Unterhalt
4. Morgengabe
und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall,
dass einer der Beteiligten in Not gerät.
2) Die Ehefrau erklärt, dass sie auf jegliche Ansprüche aus der vereinbarten Morgengabe
verzichtet. Beide Ehegatten verpflichten sich zur Mitwirkung bei der Durchführung, bzw.
Anerkennung der iranischen/ religiösen Scheidung.“
Die Ehe wurde darauf mit Beschluss des Familiengerichts vom 28. Oktober 2014 nach
deutschem Recht rechtskräftig geschieden.
Am 28. April 2015 begaben sich die Beteiligten in das Islamische Zentrum Hamburg e.V.. Dort
erklärte der zuständige Mitarbeiter, dass der erklärte Verzicht auf die Brautgabe nach
iranischem Recht nicht wirksam sei. Die Antragsgegnerin teilte darauf mit, dass sie auf die
Zahlung der Morgengabe bestehe und einer einvernehmlichen Scheidung nicht zustimme.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine Scheidung ohne einen Verzicht der Antragsgegnerin
auf die Brautgabe nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe sich wirksam zur Mitwirkung an
der Ehescheidung nach islamischen Recht verpflichtet. Sie müsse deshalb die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen vornehmen.
Das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf hat die Antragsgegnerin auf die zuletzt gestellten Anträge
mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 wie folgt verpflichtet:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, beim „Islamischen Zentrum Hamburg (IZH)“
Schöne Aussicht 36, in 22085 Hamburg persönlich vorzusprechen und gegenüber dem
zuständigen Mitarbeiter (Herrn M…) mündlich zu erklären:
a. „Ich H… K…, geb. am 12.11.1974 in Hamburg, Name des Vaters „H…“, Ausweisnummer
(Nr. Iran.Sehasname): …, erkläre hiermit ausdrücklich und ohne Zwang, dass ich
sämtliche Forderungen aus meinem islamischen Ehevertrag – und Verhältnis bezogen
auf die Brautgabe und explizit islamisch geregelte Versorgung in Vergangenheit und
Zukunft von Herrn M… M… H… P…, abtrete. Diese Verzichtserklärung ist im Falle der
Scheidung rechtskräftig.
Weitere Vereinbarungen: Nein.“
und
b. die mündlich abgegebene Erklärung auch schriftlich auf dem Formular des IZH
„Verzichtserklärung im Scheidungsfall“ zu wiederholen und unter gleicher Angabe des
Ortes und des Datums mit ihrer Unterschrift zu schließen.
2. Sie wird ferner verpflichtet, beim „Islamisches Zentrum Hamburg (IZH)“ und / oder den
dortigen Mitarbeitern keine den vorstehend ausgeführten Verpflichtungen
entgegenstehenden Erklärungen abzugeben; weder persönlich, noch durch Dritte, auch
nicht auf Nachfrage.
Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Ehefrau
in der Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam verpflichtet habe, an der islamischen Scheidung
mitzuwirken. Die Religionsfreiheit der Beteiligten spreche nicht gegen ihre Befugnis, sich
privatrechtlich im Rahmen der Scheidung wechselseitig zur Durchführung der religiösen
Scheidung zu verpflichten. Dies sei Ausdruck ihrer grundrechtlich geschützten Privatautonomie.
Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht gegen die Scheidung gewendet, sondern diese nur
deswegen verweigert, weil sie auf die Morgengabe nicht habe verzichten wollen. Sie habe ihrer
Religionsfreiheit mit dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung dahingehend ausgeübt,
dass sie an der islamischen Scheidung mitwirke. Dies könne sie nicht dadurch unterlaufen, dass
sie später eine Änderung ihrer weltanschaulichen Ansichten vortrage, um sich so von den
vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass den
Grundrechten im Privatrechtsverhältnis ohnehin nur mittelbare Wirkung zukomme. Die
Antragsgegnerin könne auch dazu verpflichtet werden, die Erklärung ohne Zwang abzugeben.
Mit dieser Formulierung sei gemeint, dass die Erklärung nicht unter Anwendung von
rechtswidrigen Nötigungsmitteln erfolge. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand
erster Instanz wird auf den Beschluss des Familiengerichts vom 25. Oktober 2017 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer
Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die tenorierten Mitwirkungspflichten der
Antragsgegnerin weder vom Wortlaut noch vom Sinngehalt der Scheidungsfolgenvereinbarung
gedeckt seien. Diese beziehe sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach deutschem
Recht. Aus ihr ergebe sich nicht, dass auch nach iranischem Recht auf die Morgengabe
verzichtet werde. Die Antragsgegnerin habe sich nur zur Mitwirkung bei der Scheidung
verpflichtet. Diese könne der Antragsteller ohne die Antragsgegnerin durchführen. Es sei
abwegig, dass die Antragsgegnerin einen Totalverzicht auf die Morgengabe ohne Gegenleistung
erklärt habe. Ein Mitwirken bei der Scheidung sei kein bedingungsloser Verzicht auf sämtliche
Scheidungsfolgen. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn nur eine Scheidungsfolge zu Gunsten
des Antragstellers mittels staatlichen Zwangs in das iranisch-religiöse Recht umgesetzt würde.
Sie wolle aus religiösen und weltanschaulichen Gründen das Islamische Zentrum Hamburg e.V.
nicht betreten. Die Auffassung des Amtsgerichts, sie könne sich nicht mehr auf ihre
Religionsfreiheit berufen, da sie diese bereits ausgeübt habe, gehe fehl. Erst Recht könne sie
nicht dazu verpflichtet werden zu erklären, dass sie die Erklärung ohne Zwang abgebe. Sofern
sie sich gezwungen fühle, müsse sie das auch zum Ausdruck bringen können. Dann sei die
Erklärung aber wertlos.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf (415c F 79/16) vom 25. Oktober
2017 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Die Entscheidung sei nicht zu
beanstanden. Das Amtsgericht habe die getroffene Vereinbarung zutreffend gewertet und seiner
Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Eheleute seien bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich
vertreten gewesen und hätten ihre streitigen Rechtsverhältnisse einer gütlichen Regelung
zugeführt. Die Antragsgegnerin habe auf jegliche Ansprüche aus der Morgengabe verzichtet.
Die vereinbarte Durchführung der Ehescheidung nach iranischem Recht sei kein Ausdruck
religiöser Betätigung. Es werde weder die positive noch die negative Religionsfreiheit tangiert.
Die behauptete Verletzung ihrer Religionsfreiheit sei nur ein Vorwand, um sich von der
gerichtlich protokollierten Einigung loszusagen. Es bestünden auch keine Bedenken, dass
Antragsgegnerin die Erklärung freiwillig abzugeben habe. So würden iranische
Staatsangehörige nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch nicht mit dem
Argument gehört, dass der iranische Staat für die Ausstellung von Rückkehrpapieren verlange,
dass diese „freiwillig“ in ihre Heimat zurückkehrten.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf vom 25. Oktober 2017 ist abzuändern. Der Antrag ist
abzuweisen, da er nicht zulässig ist.
Der Antragsteller hat bereits sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht ausreichend
dargelegt. Er hat nicht ausreichend aufgezeigt, dass der Ehescheidungsbeschluss des
Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 28. Oktober 2014 nicht im Iran anerkannt wird. Es fehlt
insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis für den eingereichten Antrag. Der Antragsteller hat
nicht einmal Bemühungen dargelegt, seinerseits ein Anerkennungsverfahren außerhalb des
Islamischen Zentrums Hamburg e.V. durchzuführen. Eine Anerkennung einer deutschen
Scheidung im Iran ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (Rahm/Künkel/Breuer,
Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, II 2 C Rz. 193 „Iran“; Wurmnest/Yassari
genügt als Darlegung für eine fehlende Anerkennung nicht.
Darüber hinaus kann der Antragsteller vorliegend sein Begehren nicht im Wege einer
allgemeinen Leistungsklage aus der vertraglichen Verpflichtung erreichen. Die Antragsgegnerin
hat sich in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 28. Oktober 2014 zur „Mitwirkung bei der
Durchführung, bzw. Anerkennung der iranischen/ religiösen Scheidung.“ verpflichtet.
Der Antragsteller möchte darauf aufbauend mit Hilfe eines deutschen Gerichts die Mitwirkung
der Antragsgegnerin an einer einvernehmlichen Scheidung nach iranischem Recht aus einer
vertraglichen Verpflichtung bei einer religiösen Einrichtung innerhalb Deutschlands erreichen.
Die Ehe der Beteiligten, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, und die nach
deutschem Recht rechtskräftig geschieden wurde, soll nunmehr auch nach islamisch religiösen
Recht in Deutschland geschieden werden. Der Antragsteller möchte eine einvernehmliche
Ehescheidung durchführen. Er kann sich nach iranischem Recht zwar auch einseitig von der
Antragsgegnerin scheiden lassen. Damit würde die Antragsgegnerin aber nach iranischem
Recht nicht die ihr aus dem Ehevertrag zustehenden Rechte, insbesondere die Morgengabe,
verlieren. Deswegen zielt er auf die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung vor dem
Islamischen Zentrum Hamburg e.V., bei der die Antragsgegnerin – wie sie bereits am 28.
Oktober 2014 im Scheidungsverfahren getan hat – auf die Morgengabe verzichtet. Dabei wäre
aber der Verzicht auf die Morgengabe nur eines von mehreren Erfordernissen, um eine
einvernehmliche Ehescheidung durchzuführen.
Das Ziel der Ehescheidung nach iranischem Recht soll vorliegend nicht über den Weg eines
gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens, sondern über ein Zivilverfahren erreicht werden, mit
dem die Antragsgegnerin zur Mitwirkung gegenüber dem Islamischen Zentrum Hamburg e.V.,
und damit einer nichtstaatlichen Einrichtung, verpflichtet wird. Die Vollstreckung würde gemäß
letzter Konsequenz müsste das Gericht ggfs. im Wege des Zwangsgeldes und der Zwangshaft
die Antragsgegnerin dazu anhalten, auf dem Scheidungsformular des Islamischen Zentrums
Hamburg e.V. zu erklären, dass sie „ohne Zwang“ auf die Brautgabe verzichtet.
Der geltend gemachte Leistungsantrag aus der vertraglichen Verpflichtung zur „Mitwirkung bei
der Durchführung der iranischen/religiösen Scheidung.“ ist nicht zulässig. Dem steht die
Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBG i.V.m.
kann eine Ehe im Inland nur durch Gericht geschieden werden. Gemäß
eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines der Ehegatten geschieden
werden. Gemäß
BeckOKBGB/Coester-Waltjen, Stand 1. August 2019, § 1564 Rn. 30). Hiernach verwirklicht das
Scheidungsmonopol staatlicher Gerichte eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine
Ehe nicht privat, sondern nur durch ein Gericht geschieden werden kann. In ihm kommt die
Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum
Ausdruck, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat. Sie gibt den
Ehegatten nicht die Möglichkeit, ihre Ehe im Wege der Vereinbarung aufzulösen. Vielmehr
kommt die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen, die das deutsche
Scheidungsrecht vorschreibt, auch hier zum Zuge (BGH,
Vorschrift gewährleistet die Feststellung des Vorliegens der materiell-rechtlichen
Scheidungstatbestände und Rechtsklarheit über die Änderung des Personenstands durch
Auflösung der Ehe (Staudinger/Rauscher, (2018) BGB, § 1564 Rn. 1; MükoBGB/Weber, 8.
Auflage 2019, § 1564 Rn. 3 Johannsen/Henrich/Jaeger/Hamm, Familienrecht, 6. Auflage 2015,
§ 1564 Rn. 5).
Das staatliche Scheidungsmonopol gilt gemäß
Ausländer betroffen sind und wenn das deutsche Scheidungsrecht nicht angewendet wird (vgl.
MükoBGB/Weber, 8. Auflage 2019, § 1564 Rn. 31). Eine Scheidung kann wegen des lex fori
maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil
erfolgen (vgl. BGH,
gewährleistet, dass selbst dann nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann,
wenn für die Ehescheidung eine Rechtsordnung maßgeblich ist, die eine Privatscheidung
zulässt (vgl. Rahm/Künkel/Kemper, a.a.O., II B Rn. 270).
Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften können nicht dadurch umgangen
werden, dass die Beteiligten kein Ehescheidungsverfahren durchführen, sondern sich vertraglich
dazu verpflichten, eine Privatscheidung durchzuführen und diese Verpflichtung mit Hilfe
staatlicher Gerichte und staatlichem Zwang durchsetzen. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen
Akt der Ehescheidung als solchen, sondern auch für die erforderlichen Teilakte der begehrten
Ehescheidung. Hier soll die Antragsgegnerin vor dem Islamischen Zentrum Hamburg e.V. in
einer bestimmten Form unter bestimmten Voraussetzungen („ohne Zwang“) eine bestimmte
Erklärung abgeben, um die Voraussetzungen für die Ehescheidung herbeizuführen. Dem steht
die Grundentscheidung des Gesetzgebers entgegen. Denn damit würden die materiell- und
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung – vorliegend nach iranischem Recht
– nicht mehr von einem staatlichen Gericht geprüft werden. Das deutsche Recht sieht jedoch für
die Ehescheidung nach nationalem oder ausländischem Recht ein Verfahren vor, das mit der
Entscheidung als Gestaltungsurteil endet. Es regelt in
ihre Zustimmung zur Ehescheidung widerrufen kann. Eine Verpflichtung, einem
Scheidungsantrag zuzustimmen, oder die Zustimmung nicht zu widerrufen ist gemäß
i.V.m.
Staudinger/Rauscher, (2018) BGB, § 1566 Rn. 36). Zwar dient die Widerrufsmöglichkeit nach
dem Willen des Gesetzgebers der Erhaltung der Ehe. Diese ist vorliegend zumindest nach
deutschem Recht rechtskräftig geschieden. Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist es jedoch
nicht erforderlich, dass der Ehegatte die Aufrechterhaltung der Ehe bezweckt. Auch im Übrigen
kommt es nicht auf das Motiv für den Widerruf an. Er kann aus beliebigen Gründen die
Zustimmung widerrufen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann dem Widerruf nicht
entgegengesetzt werden (vgl. MükoBGB/Weber, 8. Auflage 2019, § 1566 Rn. 20
Staudinger/Rauscher, a.a.O., § 1566 Rn. 43). Dementsprechend ist vom Gericht von Amts
wegen zu klären, dass die Erklärung frei von Drohung und Zwang abgegeben wurde (vgl.
Staudinger/Rauscher, a.a.O., § 1566 Rn. 33). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Antrag
vorliegend unzulässig ist. Ebensowenig wie der Ehemann aufgrund eines privatrechtlichen
Ehevertrages von einem nationalen Gericht außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens dazu
verpflichtet werden kann, den Talaq auszusprechen, kann die Ehefrau dazu verpflichtet werden,
als Teilakt der Ehescheidung auf die Morgengabe zu verzichten (vgl. BGH,
juris Rn. 45).
Dies führt im Ergebnis zwar dazu, dass der Antragsteller trotz der getroffenen
Scheidungsfolgenvereinbarung seinen Anspruch außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens
nicht vor einem deutschen Gericht durchsetzen kann. Den Beteiligten hätten jedoch
Vertragsgestaltungen offengestanden, mit denen sie das gewünschte Ergebnis auf anderem
Weg hätten erreichen können (vgl. Finger,
auch zur Beseitigung einer hinkenden Ehe ein Ehescheidungsverfahren im Iran einleiten (vgl.
BGH,
Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags muss vorliegend vom Senat auch nicht entschieden
werden, ob sich die Beteiligten überhaupt wirksam dazu verpflichten können, an der
Durchführung einer religiösen Scheidung mitzuwirken (vgl. BGH,
40). Auch auf die Motivation der Antragsgegnerin, an einer einvernehmlichen religiösen
Ehescheidung nach iranischem Recht nicht mitzuwirken, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamburg
Erscheinungsdatum:25.10.2019
Aktenzeichen:12 UF 220/17
Rechtsgebiete:
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Deutsches IPR (EGBGB)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 1564 S. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 3; FamFG § 134 Abs. 2