Formwechsel der GmbH in die KG: Beitritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels; Kontinuität der Mitgliedschaft
UmwG §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 228 Abs. 1
Formwechsel der GmbH in die KG: Beitritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels; Kontinuität der Mitgliedschaft
Beim Formwechsel einer GmbH in eine KG ist der Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2019 – 12 W 133/19 (HR)
Problem
Die Entscheidung behandelt die höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Frage, ob ein Gesellschafter der Zielgesellschaft eines Formwechsels im Zuge des Formwechsels beitreten kann. Im Hintergrund steht das im Umwandlungsrecht essentielle Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft: Jeder Gesellschafter des übertragenden/formwechselnden Rechtsträgers erhält auch einen Anteil am übernehmenden oder Zielrechtsträger (Anteilsgewährpflicht). Die Entscheidung des OLG Oldenburg lässt sich in eine kleine Reihe weiterer Entscheidungen einordnen:
– Das BayObLG ließ es in einer Entscheidung von 1999 (
– Der BGH erwähnte in einer Entscheidung von 2005 (
– In jüngerer Zeit akzeptierte das KG (
Entscheidung
Im Fall des OLG Oldenburg beschloss die Alleingesellschafterin (B2) einer GmbH mit Zustimmung der B3-UG den Formwechsel der GmbH in eine UG & Co. KG. An der künftigen KG sollte die B2 als Kommanditistin und die B3-UG als einzige Komplementärin ohne Kapitalanteil beteiligt sein. Die B3-UG sollte der KG mit der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister beitreten. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, der Formwechsel widerspreche dem Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter. Hiernach müssten die Gesellschafter des künftigen Rechtsträgers bereits vor dem Formwechsel Gesellschafter der formwechselnden GmbH geworden sein. Dies sei bzgl. der B3-UG nicht einmal für eine logische Sekunde der Fall gewesen.
Das OLG Oldenburg hat die Bedenken des Registergerichts für unbegründet gehalten und der Beschwerde gegen die Zurückweisung stattgegeben. Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft (
Für den gewählten Weg gebe es im Übrigen ein praktisches Bedürfnis: In der typischen GmbH & Co. KG sei eine Kapitalbeteiligung der Komplementär-GmbH nicht vorgesehen. Diese sei aber Voraussetzung, dass die Komplementärin bereits vor dem Wirksamwerden des Formwechsels der GmbH beitreten könne. Umgekehrt müsse die KG nach Personengesellschaftsrecht spätestens im Zeitpunkt des Wirksamwerdens über mindestens zwei Gesellschafter verfügen (vgl.
Das OLG Oldenburg sieht sich im Einklang mit den oben skizzierten Entscheidungen. Dass sich das sog. Treuhandmodell (d. h. eine treuhänderische Minimalkapitalbeteiligung vorweg) nun für die Praxis erledigt hat, lässt sich dennoch bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht ohne Weiteres sagen. In anderen OLG-Bezirken dürfte Rücksprache mit dem Registergericht zu empfehlen sein (vgl. bereits
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Oldenburg
Erscheinungsdatum:19.12.2019
Aktenzeichen:12 W 133/19
Rechtsgebiete:Umwandlungsrecht
Erschienen in:
DNotI-Report 2020, 28-29
MittBayNot 2020, 265-267
RNotZ 2020, 577-580
BWNotZ 2020, 60-62
UmwG §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 228 Abs. 1