Ausgleich besonderer Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a Abs. 3 BGB bestimmt sich nach Dauer und Umfang der Leistung im Verhältnis zum Gesamtwert des Nachlasses – zusätzliche Berücksichtigung der Vermögensinteressen
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 5o249_08
letzte Aktualisierung: 10.8.2010
LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 249/08
Ausgleich besonderer Leistungen eines Abkömmlings nach
sich nach Dauer und Umfang der Leistung im Verhältnis zum Gesamtwert des Nachlasses
– zusätzliche Berücksichtigung der Vermögensinteressen
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Konstanz
Erscheinungsdatum:17.12.2009
Aktenzeichen:5 O 249/08
Rechtsgebiete:Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung)
Erschienen in:Zerb 2010, 93-94
Normen in Titel:BGB § 2057a