LG Köln 16. September 1987
11 T 295/87
BGB § 1179; BGB § 880

Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a. F. für ein im Rang zurücktretendes, vor dem 1. 1. 1978 eingetragenes Grundpfandrecht

Übertragung der Rechte an den Beteiligten zu 1) geheilt werden.
Die Folgen der materiellen Nichtigkeit einer Unterteilung, die
nicht alle Räume des bisherigen Sondereigentums einem Miteigenturnsanteil wiederum als Sondereigentum zuweist, und
der inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragungen, die im Vollzug einersolchen Unterteilung vorgenommen werden, sind äußerst weitreichend. Es ist verständlich, daß man nach Lösungen sucht, die diese Nachteile zurückdrängen (vgl. Röll, Gutgläubiger Erwerb im Wohnungseigentum, Festschrift für Hanns
Seuß, 233 ff.).
Die ursprüngliche materiell-rechtliche Nichtigkeit der Unterteilung würde „geheilt", wenn man die Eintragungen im Vollzug
der Unterteilung nicht für inhaltlich unzulässig und einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens für möglich halten würde, vorausgesetzt, daß Anknüpfungspunkt für den öffentlichen Glauben die Aussagen des Unterteilungsplans ausschließlich zu
dem Bereich wären, der das zu diesem Raumeigentum gehörende Sondereigentum betrifft. Diese Lösung würde aber eine
Reihe von sachenrechtlichen Grundsätzen widerstreiten, so
u. a., daß niemandem gemeinschaftliches Eigentum ohne seine Mitwirkung aufgedrängt werden kann, oder daß es Miteigentumsanteile ohne Sondereigentum und Sondereigentum ohne
Miteigentumsanteil nach dem WEG nicht gibt. Vor allem aber
würde diese Lösung zu einer "Atomisierung" des Aufteilungsplans führen: Die Aussagen des ursprünglichen Aufteilungsplans und des Unterteilungsplans (möglicherweise vieler Unterteilungspläne oder mehrerer Unter-Unterteilungspläne)
würden sich darin, wo die Grenzen zum Sondereigentum und
gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen, widersprechen und
es wäre nicht klar, welche Angabe maßgeblich sein soll. Die Risiken, die sich aus den inhaltlichen Anforderungen an eine Unterteilung, und die Nachteile, die sich aus ihrer Nichtbeachtung
ergeben, müssen deshalb hingenommen werden.
3. Liegenschaftsrecht - Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a. F. für ein im Rang zurücktretendes, vor dem 1. 1. 1978 eingetragenes Grundpfandrecht
(LG Köln, Beschluß vom 16. 9. 1987 11 T 295/87 - mitgeteilt
von Notar Kurt Franken, Köln)
BGB §§ 1179 a. F.; 880
Tritt ein vor dem 1. 1. 1978 eingetragenes Grundpfandrecht
im Range hinter ein nach diesem Stichtag eingetragenes
Grundpfandrecht zurück, so kann bei dem vortretenden
Recht und zugunsten des jeweiligen Gläubigers des im Rang
zurücktretenden „Altrechtes" eine Löschungsvormerkung
nach § 1179 BGB a. F. eingetragen werden.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
An dem im Grundbuch von N. BL... als Eigentum der Bet. zu 1) verzeichneten Grundbesitz ist in Abt 111 des Grundbuchs mit lfd. Nr. 5 seit
dem 17. 7. 1961 zugunsten der Bet. zu 3) eine Grundschuld im Betrag
von 30.000,- DM eingetragen. Die Bet. zu 2) ist eingetragene Gläubigerinder am 12. 6. 1987 auf Bewilligung vorn 5. 6. 1987 in Abt. III mit lfd. Nr. 8
eingetragenen Grundschuld im Betrag von 221.000,- DM. Diese - antragsgemäß zunächst an rangbereiter Stelle eingetragene - Grundschuld soll nunmehr den Rang vor dem Recht 111/5 erhalten. In der Urkunde vom 5. 6. 1987 hat sich die Bet. zu 1) gegenüber dem jeweiligen
Gläubiger der im Range zurücktretenden Belastung 111/5 zur Löschung
der neu besteilten Grundschuld für den Fall ihrer Vereinigung mit dem
Eigentum in einer Person verflichtet und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung beider neu bestellten Grundschuld zugunsten des jeweiligen Gläubigers der im Range zurücktretenden Belastung 111/5 bewilligt und beantragt. Die Bet. zu 3) hat durch notariell beglaubigte Erklärung vom 16. 6. 1987 ihrerseits die Eintragung der Rangänderung bewilligt unter der Voraussetzung, daß bei dem vorrückenden
Recht zugunsten des jeweiligen Gläubigers ihres - vor dem 1. 1. 1978
eingetragenen - Rechtes 111/5 eine Löschungsvormerkung gemäß
§ 1179 BGB eingetragen wird.
Mit Schreiben vorn 24. 7. 1987 hat der Notar beantragt, die Rangänderung der Rechte 111/5 und 8 sowie die Löschungsvormerkung bei dem
Recht111/8 zugunsten des jeweiligen Gläubigers des im Rang zurücktretenden Rechtes 111/5 einzutragen.
Mtt Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger dem Notar unter Hinweis
auf einen Aufsatz von Stöber (Rpfleger 1977, 403 ff.) mitgeteilt, daß eine
Löschungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Gläubigers nicht eingetragen werden könne. Der Notar hatgegen diese Zwischenverfügung
Erinnerung eingelegt, der vom Rechtspflegerund vom Amtsrichter nicht
abgeholfen worden ist.
Der Notar macht geltend, die vom Rechtspfleger zitierte Fundstelle betreffe nur die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB in der seit dem
1. 1. 1978 geitenden Fassung. Hier sei jedoch mit Rücksicht auf die vor
dem 1. 1. 1978 erfolgte Eintragung des Rechtes 111/5 eine Löschungsvormerkung nach der für solche Rechte weiter geltenden Vorschrift des
§ 1179 BGB a. F. einzutragen. Diese Löschungsvormerkung könne für
den jeweiligen Gläubiger das vor dem 1. 1. 1978 eingetragenen
Grundpfandrechts eingetragen werden; dies entspreche der zum damaligen Rechtszustand seinerzeit allgemein vertretenen Meinung.
Aus den Gründen:
Die Erinnerung gilt nach § 11 Abs. 2, S. 5 RpfIG als Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 71 Abs.1 GBO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, denn
das vom Rechtspfleger angenommene Eintragungshindernis
besteht nicht. Die Löschungsvormerkung kann, ohne daß dagegen Bedenken wegen der am 1. 1. 1978 in Kraft getretenen
Änderung des § 1179 BGB und Einfügung der neuen §§ 1179a
und 1179b BGB bestehen (Änderungsgesetz vom 22. 6. 1977,
BGBl. 1, 998), zugunsten des jeweiligen Gläubigers des Rechtes 111/5 eingetragen werden.
Gesetzliche Grundlage der hier einzutragenden Löschungsvormerkung ist § 1179 BGB in der bis zum 31. 12. 1977 geltenden Fassung i. V. m. Art. 8 § 1 Abs. 3 S. 2 des Änderungsgesetzes. Wären zugunsten des Gläubigers des Rechtes 111/5 die
§§ 1179 bis 1179b BGB n. F. anwendbar, so würde gemäß
§ 1179a BGB ein mit Vormerkungswirkungen ausgestatteter
Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Löschung vorrangiger
bzw. gleichrangiger Grundpfandrechte, die sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigen, zum gesetzlichen Inhalt des
Rechtes gehören; die Eintragung einer diesbezüglichen Löschungsvormerkung käme nach § 1179 BGB n. F. nicht in Betracht. Gemäß Art. 8 § 1 Abs.1 des Änderungsgesetzes hat der
jeweilige Gläubiger der im Jahre 1961 eingetragenen Grundschuld 111/5 jedoch keinen - zum Inhalt seines Grundpfandrechtes gehörigen - Löschungsanspruch nach den §§ 1179a
und 1179b BGB. Deshalb kann wegen einer vorn Eigentümer
eingegangenen Löschungsverpflichtung eine Löschungsvormerkung nach Maßgabe des § 1179 BGB a. F. eingetragen werden. Unter der Geltung des § 1179 BGB a. F. war nach ganz
herrschender Auffassung die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Gläubigers eines
Grundpfandrechtes möglich, vgl. Soergel/Baur, 11. Aufl, Rd.Nr. 3 zu § 1179 BGB a. F.; BayObLG DNotZ 1980, 483, 484, 485;
Stöber, Rpfleger 1977, 399, 403. Hierfür bestand ein praktisches Bedürfnis, weil der Löschungsanspruch nicht zum gesetzlichen Inhalt des durch die Löschung begünstigten
Grundpfandrechtes gehörte. Daran hat sich durch die Neuregelung des Rechtes der Löschungsvormerkung nichts geändert, soweit § 1179 BGB a. F. auf „älter& Grundpfandrechte
weiterhin anwendbar bleibt. Die allgemein gehaltene Formulierung „einem anderen gegenüber in § 1179 BGB a. F. läßt
i. V. m. dem das Schuldrecht beherrschenden Grundsatz der
Vertragsfreiheit und den Bestimmungen der §§ 328 ff. BGB eine Auslegung dahin zu. daß die Löschungsvormerkung auch
zugunsten Dritter eingetragen werden kann, die am Grundstück (noch) nicht dinglich berechtigt sind, aber ein Interesse an
der zukünftigen Löschung eines vorgehenden Rechts haben
können, z. B. zugunsten des jeweiligen inhabers des durch die
Löschungsvormerkung begünstigten Gläubigerrechts (vgl.
BayObLG DNotZ 1980, 484 m. N.). Bei den nach neuem Recht
(§ 1179 BGB n. F.) einzutragenden Löschungsvormerkungen
ist die Situation anders; ihre Eintragung setzt voraus, daß dem
18 Heft Nr.1/2 • MittRhNotK - Januar/Februar 1988


Berechtigten ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges
Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am
Grundstück oder ein Anspruch auf Einräumung eines solchen
anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am
Grundstück zusteht. Der etwaige spätere Erwerber eines
Grundstücksrechts kann als Vormerkungsberechtigter nicht
eingetragen werden, solange er nicht schon einen wenigstens
künftigen oder bedingten Anspruch i. S. d. § 1179 Ziff. 2 BGB
n. F. hat. Da in dem neu gefaßten § 1179 BGB ohnehin eine Verbindung zwischen dem vorzumerkenden Löschungsanspruch
und einem durch die Löschung begünstigten Grundstücksrecht
(bzw. dem Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts)
vorausgesetzt wird und der Anwendungsbereich der Löschungsvormerkung im Vergleich zum früheren Recht stark
eingeschränkt ist, widerspricht es auch nicht praktischen Bedürfnissen, daß als Vormerkungsbegünstigter nur der gegenwärtige — nach Maßgabe des § 15 GBVfg. namentlich zu bezeichnende — Inhaber des Rechts bzw. Anspruchs eingetragen wird. Die in der Zwischenverfügung zitierten Ausführungen
von Stöber zum Inhalt der Eintragung betreffen insoweit nur die
nach neuem Recht (§ 1179 BGB n. F.) eintragenden Löschungsvormerkungen und nicht solche Löschungsvormerkungen, deren Eintragungsfähigkeit sich aus § 1179 BGB a. F.
i. V. m. Art. 8, § 1 Abs. 3 des Änderungsgesetzes ergibt. Die zuletzt genannten Vormerkungen können aus den auch jetzt noch
überzeugenden Gründen, auf denen die vor der Gesetzesänderung vertretene herrschende Meinung zu § 1179 BGB a. F.
beruhte, weiterhin zugunsten des jeweiligen Inhabers eines (im
Rang zurücktretenden) Grundpfandrechtes eingetragen werden.
4. Liegenschaftsrecht — Ausschluß des Löschungsanspruchs nach § 1179b BGB bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld
(LG Wuppertal, Beschluß vom 13. 11. 1987 — 6 T 979/87 — mitgeteilt von Notar Dr. Bodo Wolter, Wuppertal)
BGB §§ 1179a; 1179b
Bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld kann der
Anspruch der zukünftigen Fremdgläubiger auf Löschung
der Grundschuld aus § 1179b BGB ausgeschlossen und dies
im Grundbuch eingetragen werden.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Der Beteiligte hat als eingetragener Eigentümer mit notarieller Urkunde
vom 3. 7. 1987 die Eintragung einer Eigentümergrundschuld bewilligt
und beantragt.
Unter Ziff. 7 der Urkunde ist bestimmt, daß der Anspruch der zukünftigen
Fremdgläubiger der vorbestellten Grundschuld auf Löschung dieser
Grundschuld hiermit ausgeschlossen werde. Die Eintragung dieses
Ausschlusses in das Grundbuch ist alsdann bewilligt und beantragt.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das AG unter Verweis
auf §§ 1196 Abs. 3; 1179a Abs. 2 S. 2 BGB beanstandet, daß dieser Ausschluß des Löschungsanspruches nicht vereinbart und eingetragen
werden könne, da hinsichtlich der Eigentümergrundschuld kein gesetzlicher Löschung sanspruch bestehe, da diese noch nicht inner- oder außerhalb des Grundbuches abgetreten sei.
Das AG hal dem Rechtsmittel des Beteiligten nicht abgeholfen.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist nach Vorlage der Akten an die Kammer zulässig als Beschwerde gemäß §§ 11 RpfIG; 71 GBO und hat
auch in der Sache Erfolg.
Das AG hat durch die angefochtene Zwischenverfügung zu Unrecht beanstandet, der unter Ziff. 7 der Urkunde bewilligte und
zur Eintragung beantragte Ausschluß eines gesetzlichen Löschungsanspruches sei im vorliegenden Falle der Eigentümergrundschuld nicht vereinbar und nicht eintragungsfähig.
Zunächst ist der Hinweis des AG, dies ergebe sich aus § 1179a
Abs. 2 S. 2 BGB unzutreffend. § 1179a BGB regelt den gesetzHeft Nr.1/2. Mi1tRhNotK
Januar/Februar
lichen Löschungsanspruch des Gläubigers eines Grundpfandrechtes, das diesem als Inhalt des Rechtes zusteht, betreffend
die Löschung vor- oder gleichrangiger Grundpfandrechte für
den Fall der Vereinigung von Gläubigerstellung und Eigentum.
Der Ausschluß dieses gesetzlichen Löschungsanspruches
nach Maßgabe von § 1179a Abs. 5 BGB ist im vorliegenden Falte ohnehin nicht bestimmt. Vielmehr liegt hier eine Bewilligung
des Eigentümers vor bezüglich des Ausschlusses eines Löschungsrechtes des Gläubigers am eigenen, d. h. einzutragenden Recht gemäß § 1179b BGB.
Davon abgesehen verkennt das AG den Regelungsgehalt von
§ 1179a Abs. 2 S. 2 BGB. Dort ist lediglich bestimmt im Hinblick
auf §§ 1117; 1163 Abs. 2 BGB, nach denen ein Gläubiger bei einem Briefrecht dieses erst mit Übergabe des Briefes erwirbt
und ungeachtet einer Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt für
den Übergangszeitraum ein vorläufiges Eigentümerrecht besteht, daß der gesetzliche Löschungsanspruch des § 1179a
Abs.1 BGB sich nicht auf diesen Fall der vorläufigen Eigentümergrundschuld bezieht. § 1179a Abs. 2 BGB stellt mithin eine
gesetzliche Beschränkung des Löschungsanspruches gemäß
§ 1179a BGB dar und ist für den Löschungsanspruch gemäß
§ 1179b BGB, der hier in Rede steht, schon mangels einer Verweisung in § 1179b Abs. 2 BGB ohne Belang.
Auch aus § 1196 Abs. 3 BGB folgt nicht, daß für den Fall der Eigentümergrundschuld der Auschluß des Löschungsanspruches gemäß §§ 1179b Abs.1, Abs. 2; 1179a Abs. 5 BGB nicht
vereinbart werden könnte. Diese Vorschrift bestimmt lediglich,
daß die gesetzlichen Löschungsansprüche nur wegen solcher
Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum bestehen,
nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer
zugestanden hat. Damit ist jedoch lediglich bestimmt, daß im
Falle der Eigentümergrundschuld Löschungsansprüche erst in
Betracht kommen können, wenn diese durch Verwertung einmal zur Fremdgrundschuld geworden ist. Dies versteht sich im
übrigen für den Löschungsanspruch des § 1179b BGB des
Gläubigers am eigenen Recht ohnehin, da bis zu diesem Zeitpunkt Schuldner und Gläubiger identisch sind. Die Vorschrift
des §1196 Abs. 3 BGB setzt mithin gerade voraus, daß als Inhalt des Eigentümerrechtes auch die Vorschriften der §§ 1179a;
1179b BGB gelten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Löschungsansprüche von der weiteren Voraussetzung abhängig
sind, daß eine Übertragung des Rechtes stattgefunden hat.
Gehört es aber mithin zum Inhalt des Rechtes, daß nach Maßgabe dieser Bestimmungen Löschungsansprüche entstehen,
muß bereits bei der Eintragung der Eigentümergrundschuld die
Ausschlußvereinbarung gemäß §§ 1179b Abs. 2; 1179a Abs. 5
BGB möglich sein, da auch im Falle des Löschungsanspruches
gemäß § 1179b BGB es ebensowenig wie nach § 1179a BGB
Voraussetzung der Vereinbarkeit eines Ausschlusses und der
Eintragungsfähigkeit sein kann, daß bereits zum Zeitpunkt der
Vereinbarung und Eintragung ein Löschungsanspruch gegeben ist.
Abgesehen von diesen dogmatischen Erwägungen ergibt sich
dies auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften und ihrem Zwecke. Die Möglichkeit der Bestellung eines Eigentümerrechtes gemäß § 1196 BGB ist eingeräumt, um
dem Eigentümer die Verwertung einer bestimmten Rangstelle
zu Kreditzwecken zu ermöglichen. Ließe man den Ausschluß
des gesetzlichen Löschungsanspruches am eigenen Recht
gemäß § 1179b BGB bei Eintragung des Eigentümerrechtes
nicht zu, würde dies dazu führen, daß der Eigentümer das
Recht nur einmal zu Kreditzwecken verwerten kann, da er sich
bereits alsdann dem Löschungsanspruch des Gläubigers gemäß § 1179b BGB ausgesetzt sähe.
Die Erwägungen zeigen insgesamt, daß auch beim Eigentümergrundpfandrecht ohne nachträgliche Inhaltsänderung die
gesetzlichen Löschungsansprüche entstehen können, die
Möglichkeit der Entstehung der Löschungsansprüche mithin
von Anbeginn zum Inhalt des Rechtes gehört und der Ausschlußvereinbarung gemäß § 1179a Abs. 5 BGB zugänglich ist.
Anm. der Schriftleitung: Vgl. auch OLG Braunschweig DNotZ

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Köln

Erscheinungsdatum:

16.09.1987

Aktenzeichen:

11 T 295/87

Erschienen in:

MittRhNotK 1988, 18

Normen in Titel:

BGB § 1179; BGB § 880