Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a. F. für ein im Rang zurücktretendes, vor dem 1. 1. 1978 eingetragenes Grundpfandrecht
Übertragung der Rechte an den Beteiligten zu 1) geheilt werden.
Die Folgen der materiellen Nichtigkeit einer Unterteilung, die
nicht alle Räume des bisherigen Sondereigentums einem Miteigenturnsanteil wiederum als Sondereigentum zuweist, und
der inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragungen, die im Vollzug einersolchen Unterteilung vorgenommen werden, sind äußerst weitreichend. Es ist verständlich, daß man nach Lösungen sucht, die diese Nachteile zurückdrängen (vgl. Röll, Gutgläubiger Erwerb im Wohnungseigentum, Festschrift für Hanns
Seuß, 233 ff.).
Die ursprüngliche materiell-rechtliche Nichtigkeit der Unterteilung würde „geheilt", wenn man die Eintragungen im Vollzug
der Unterteilung nicht für inhaltlich unzulässig und einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens für möglich halten würde, vorausgesetzt, daß Anknüpfungspunkt für den öffentlichen Glauben die Aussagen des Unterteilungsplans ausschließlich zu
dem Bereich wären, der das zu diesem Raumeigentum gehörende Sondereigentum betrifft. Diese Lösung würde aber eine
Reihe von sachenrechtlichen Grundsätzen widerstreiten, so
u. a., daß niemandem gemeinschaftliches Eigentum ohne seine Mitwirkung aufgedrängt werden kann, oder daß es Miteigentumsanteile ohne Sondereigentum und Sondereigentum ohne
Miteigentumsanteil nach dem WEG nicht gibt. Vor allem aber
würde diese Lösung zu einer "Atomisierung" des Aufteilungsplans führen: Die Aussagen des ursprünglichen Aufteilungsplans und des Unterteilungsplans (möglicherweise vieler Unterteilungspläne oder mehrerer Unter-Unterteilungspläne)
würden sich darin, wo die Grenzen zum Sondereigentum und
gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen, widersprechen und
es wäre nicht klar, welche Angabe maßgeblich sein soll. Die Risiken, die sich aus den inhaltlichen Anforderungen an eine Unterteilung, und die Nachteile, die sich aus ihrer Nichtbeachtung
ergeben, müssen deshalb hingenommen werden.
3. Liegenschaftsrecht - Eintragung einer Löschungsvormerkung nach
(LG Köln, Beschluß vom 16. 9. 1987 11 T 295/87 - mitgeteilt
von Notar Kurt Franken, Köln)
BGB §§ 1179 a. F.; 880
Tritt ein vor dem 1. 1. 1978 eingetragenes Grundpfandrecht
im Range hinter ein nach diesem Stichtag eingetragenes
Grundpfandrecht zurück, so kann bei dem vortretenden
Recht und zugunsten des jeweiligen Gläubigers des im Rang
zurücktretenden „Altrechtes" eine Löschungsvormerkung
nach
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
An dem im Grundbuch von N. BL... als Eigentum der Bet. zu 1) verzeichneten Grundbesitz ist in Abt 111 des Grundbuchs mit lfd. Nr. 5 seit
dem 17. 7. 1961 zugunsten der Bet. zu 3) eine Grundschuld im Betrag
von 30.000,- DM eingetragen. Die Bet. zu 2) ist eingetragene Gläubigerinder am 12. 6. 1987 auf Bewilligung vorn 5. 6. 1987 in Abt. III mit lfd. Nr. 8
eingetragenen Grundschuld im Betrag von 221.000,- DM. Diese - antragsgemäß zunächst an rangbereiter Stelle eingetragene - Grundschuld soll nunmehr den Rang vor dem Recht 111/5 erhalten. In der Urkunde vom 5. 6. 1987 hat sich die Bet. zu 1) gegenüber dem jeweiligen
Gläubiger der im Range zurücktretenden Belastung 111/5 zur Löschung
der neu besteilten Grundschuld für den Fall ihrer Vereinigung mit dem
Eigentum in einer Person verflichtet und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung beider neu bestellten Grundschuld zugunsten des jeweiligen Gläubigers der im Range zurücktretenden Belastung 111/5 bewilligt und beantragt. Die Bet. zu 3) hat durch notariell beglaubigte Erklärung vom 16. 6. 1987 ihrerseits die Eintragung der Rangänderung bewilligt unter der Voraussetzung, daß bei dem vorrückenden
Recht zugunsten des jeweiligen Gläubigers ihres - vor dem 1. 1. 1978
eingetragenen - Rechtes 111/5 eine Löschungsvormerkung gemäß
Mit Schreiben vorn 24. 7. 1987 hat der Notar beantragt, die Rangänderung der Rechte 111/5 und 8 sowie die Löschungsvormerkung bei dem
Recht111/8 zugunsten des jeweiligen Gläubigers des im Rang zurücktretenden Rechtes 111/5 einzutragen.
Mtt Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger dem Notar unter Hinweis
auf einen Aufsatz von Stöber (
Löschungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Gläubigers nicht eingetragen werden könne. Der Notar hatgegen diese Zwischenverfügung
Erinnerung eingelegt, der vom Rechtspflegerund vom Amtsrichter nicht
abgeholfen worden ist.
Der Notar macht geltend, die vom Rechtspfleger zitierte Fundstelle betreffe nur die Löschungsvormerkung nach
1. 1. 1978 geitenden Fassung. Hier sei jedoch mit Rücksicht auf die vor
dem 1. 1. 1978 erfolgte Eintragung des Rechtes 111/5 eine Löschungsvormerkung nach der für solche Rechte weiter geltenden Vorschrift des
den jeweiligen Gläubiger das vor dem 1. 1. 1978 eingetragenen
Grundpfandrechts eingetragen werden; dies entspreche der zum damaligen Rechtszustand seinerzeit allgemein vertretenen Meinung.
Aus den Gründen:
Die Erinnerung gilt nach § 11 Abs. 2, S. 5 RpfIG als Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 71 Abs.1 GBO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, denn
das vom Rechtspfleger angenommene Eintragungshindernis
besteht nicht. Die Löschungsvormerkung kann, ohne daß dagegen Bedenken wegen der am 1. 1. 1978 in Kraft getretenen
Änderung des
und 1179b BGB bestehen (Änderungsgesetz vom 22. 6. 1977,
BGBl. 1, 998), zugunsten des jeweiligen Gläubigers des Rechtes 111/5 eingetragen werden.
Gesetzliche Grundlage der hier einzutragenden Löschungsvormerkung ist
§§ 1179 bis 1179b BGB n. F. anwendbar, so würde gemäß
Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Löschung vorrangiger
bzw. gleichrangiger Grundpfandrechte, die sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigen, zum gesetzlichen Inhalt des
Rechtes gehören; die Eintragung einer diesbezüglichen Löschungsvormerkung käme nach
jeweilige Gläubiger der im Jahre 1961 eingetragenen Grundschuld 111/5 jedoch keinen - zum Inhalt seines Grundpfandrechtes gehörigen - Löschungsanspruch nach den §§ 1179a
und 1179b BGB. Deshalb kann wegen einer vorn Eigentümer
eingegangenen Löschungsverpflichtung eine Löschungsvormerkung nach Maßgabe des
herrschender Auffassung die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Gläubigers eines
Grundpfandrechtes möglich, vgl. Soergel/Baur, 11. Aufl, Rd.Nr. 3 zu
Stöber,
Grundpfandrechtes gehörte. Daran hat sich durch die Neuregelung des Rechtes der Löschungsvormerkung nichts geändert, soweit
weiterhin anwendbar bleibt. Die allgemein gehaltene Formulierung „einem anderen gegenüber in
i. V. m. dem das Schuldrecht beherrschenden Grundsatz der
Vertragsfreiheit und den Bestimmungen der
zugunsten Dritter eingetragen werden kann, die am Grundstück (noch) nicht dinglich berechtigt sind, aber ein Interesse an
der zukünftigen Löschung eines vorgehenden Rechts haben
können, z. B. zugunsten des jeweiligen inhabers des durch die
Löschungsvormerkung begünstigten Gläubigerrechts (vgl.
BayObLG
(
ist die Situation anders; ihre Eintragung setzt voraus, daß dem
18 Heft Nr.1/2 • MittRhNotK - Januar/Februar 1988
Berechtigten ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges
Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am
Grundstück oder ein Anspruch auf Einräumung eines solchen
anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am
Grundstück zusteht. Der etwaige spätere Erwerber eines
Grundstücksrechts kann als Vormerkungsberechtigter nicht
eingetragen werden, solange er nicht schon einen wenigstens
künftigen oder bedingten Anspruch i. S. d.
n. F. hat. Da in dem neu gefaßten
und einem durch die Löschung begünstigten Grundstücksrecht
(bzw. dem Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts)
vorausgesetzt wird und der Anwendungsbereich der Löschungsvormerkung im Vergleich zum früheren Recht stark
eingeschränkt ist, widerspricht es auch nicht praktischen Bedürfnissen, daß als Vormerkungsbegünstigter nur der gegenwärtige — nach Maßgabe des § 15 GBVfg. namentlich zu bezeichnende — Inhaber des Rechts bzw. Anspruchs eingetragen wird. Die in der Zwischenverfügung zitierten Ausführungen
von Stöber zum Inhalt der Eintragung betreffen insoweit nur die
nach neuem Recht (
i. V. m. Art. 8, § 1 Abs. 3 des Änderungsgesetzes ergibt. Die zuletzt genannten Vormerkungen können aus den auch jetzt noch
überzeugenden Gründen, auf denen die vor der Gesetzesänderung vertretene herrschende Meinung zu
beruhte, weiterhin zugunsten des jeweiligen Inhabers eines (im
Rang zurücktretenden) Grundpfandrechtes eingetragen werden.
4. Liegenschaftsrecht — Ausschluß des Löschungsanspruchs nach
(LG Wuppertal, Beschluß vom 13. 11. 1987 — 6 T 979/87 — mitgeteilt von Notar Dr. Bodo Wolter, Wuppertal)
BGB §§ 1179a; 1179b
Bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld kann der
Anspruch der zukünftigen Fremdgläubiger auf Löschung
der Grundschuld aus
im Grundbuch eingetragen werden.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Der Beteiligte hat als eingetragener Eigentümer mit notarieller Urkunde
vom 3. 7. 1987 die Eintragung einer Eigentümergrundschuld bewilligt
und beantragt.
Unter Ziff. 7 der Urkunde ist bestimmt, daß der Anspruch der zukünftigen
Fremdgläubiger der vorbestellten Grundschuld auf Löschung dieser
Grundschuld hiermit ausgeschlossen werde. Die Eintragung dieses
Ausschlusses in das Grundbuch ist alsdann bewilligt und beantragt.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das AG unter Verweis
auf §§ 1196 Abs. 3; 1179a Abs. 2 S. 2 BGB beanstandet, daß dieser Ausschluß des Löschungsanspruches nicht vereinbart und eingetragen
werden könne, da hinsichtlich der Eigentümergrundschuld kein gesetzlicher Löschung sanspruch bestehe, da diese noch nicht inner- oder außerhalb des Grundbuches abgetreten sei.
Das AG hal dem Rechtsmittel des Beteiligten nicht abgeholfen.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist nach Vorlage der Akten an die Kammer zulässig als Beschwerde gemäß §§ 11 RpfIG; 71 GBO und hat
auch in der Sache Erfolg.
Das AG hat durch die angefochtene Zwischenverfügung zu Unrecht beanstandet, der unter Ziff. 7 der Urkunde bewilligte und
zur Eintragung beantragte Ausschluß eines gesetzlichen Löschungsanspruches sei im vorliegenden Falle der Eigentümergrundschuld nicht vereinbar und nicht eintragungsfähig.
Zunächst ist der Hinweis des AG, dies ergebe sich aus § 1179a
Abs. 2 S. 2 BGB unzutreffend.
Januar/Februar
lichen Löschungsanspruch des Gläubigers eines Grundpfandrechtes, das diesem als Inhalt des Rechtes zusteht, betreffend
die Löschung vor- oder gleichrangiger Grundpfandrechte für
den Fall der Vereinigung von Gläubigerstellung und Eigentum.
Der Ausschluß dieses gesetzlichen Löschungsanspruches
nach Maßgabe von
des Eigentümers vor bezüglich des Ausschlusses eines Löschungsrechtes des Gläubigers am eigenen, d. h. einzutragenden Recht gemäß
Davon abgesehen verkennt das AG den Regelungsgehalt von
auf §§ 1117; 1163 Abs. 2 BGB, nach denen ein Gläubiger bei einem Briefrecht dieses erst mit Übergabe des Briefes erwirbt
und ungeachtet einer Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt für
den Übergangszeitraum ein vorläufiges Eigentümerrecht besteht, daß der gesetzliche Löschungsanspruch des § 1179a
Abs.1 BGB sich nicht auf diesen Fall der vorläufigen Eigentümergrundschuld bezieht.
gesetzliche Beschränkung des Löschungsanspruches gemäß
Auch aus
vereinbart werden könnte. Diese Vorschrift bestimmt lediglich,
daß die gesetzlichen Löschungsansprüche nur wegen solcher
Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum bestehen,
nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer
zugestanden hat. Damit ist jedoch lediglich bestimmt, daß im
Falle der Eigentümergrundschuld Löschungsansprüche erst in
Betracht kommen können, wenn diese durch Verwertung einmal zur Fremdgrundschuld geworden ist. Dies versteht sich im
übrigen für den Löschungsanspruch des
Gläubigers am eigenen Recht ohnehin, da bis zu diesem Zeitpunkt Schuldner und Gläubiger identisch sind. Die Vorschrift
des
1179b BGB gelten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Löschungsansprüche von der weiteren Voraussetzung abhängig
sind, daß eine Übertragung des Rechtes stattgefunden hat.
Gehört es aber mithin zum Inhalt des Rechtes, daß nach Maßgabe dieser Bestimmungen Löschungsansprüche entstehen,
muß bereits bei der Eintragung der Eigentümergrundschuld die
Ausschlußvereinbarung gemäß §§ 1179b Abs. 2; 1179a Abs. 5
BGB möglich sein, da auch im Falle des Löschungsanspruches
gemäß
Voraussetzung der Vereinbarkeit eines Ausschlusses und der
Eintragungsfähigkeit sein kann, daß bereits zum Zeitpunkt der
Vereinbarung und Eintragung ein Löschungsanspruch gegeben ist.
Abgesehen von diesen dogmatischen Erwägungen ergibt sich
dies auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften und ihrem Zwecke. Die Möglichkeit der Bestellung eines Eigentümerrechtes gemäß
dem Eigentümer die Verwertung einer bestimmten Rangstelle
zu Kreditzwecken zu ermöglichen. Ließe man den Ausschluß
des gesetzlichen Löschungsanspruches am eigenen Recht
gemäß
nicht zu, würde dies dazu führen, daß der Eigentümer das
Recht nur einmal zu Kreditzwecken verwerten kann, da er sich
bereits alsdann dem Löschungsanspruch des Gläubigers gemäß
Die Erwägungen zeigen insgesamt, daß auch beim Eigentümergrundpfandrecht ohne nachträgliche Inhaltsänderung die
gesetzlichen Löschungsansprüche entstehen können, die
Möglichkeit der Entstehung der Löschungsansprüche mithin
von Anbeginn zum Inhalt des Rechtes gehört und der Ausschlußvereinbarung gemäß
Anm. der Schriftleitung: Vgl. auch OLG Braunschweig DNotZ
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Köln
Erscheinungsdatum:16.09.1987
Aktenzeichen:11 T 295/87
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1179; BGB § 880