Keine Umwandlung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
letzte Aktualisierung: 27.5.2024
OLG München, Beschl. v. 22.2.2024 – 34 Wx 2/24 e
BGB §§ 877, 1094, 1103
Keine Umwandlung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in subjektiv-persönliches
Vorkaufsrecht
Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann auch dann nicht in ein subjektiv-persönliches
Vorkaufsrecht umgewandelt werden, wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden
Grundstücks ist.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin von Grundbesitz (Flst. …/3). Dieser ist belastet mit einem in Abteilung II
unter der laufenden Nummer 14 vorgetragenen Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die jeweiligen
Eigentümer von BVNr. 1 in Blatt 1… (Flst. …).
Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ist die Beteiligte zu 2).
Mit notarieller Urkunde vom 16.05.2023 vereinbarten die beiden Beteiligten einen Nachtrag zu einer
Dienstbarkeitsbestellung.
Dieser lautet in Ziffer II 2.:
„Die Beteiligten ändern das an Fl.Nr. …/3 eingetragene subjektiv dingliche Vorkaufsrecht in der Weise, dass
es künftig ein unvererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht für Frau R. [= die Beteiligte zu 2) ] ist,
und zwar für denjenigen ersten Verkaufsfall, bei welchem der Berechtigten erstmals eine Ausübung des
Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist. Das Vorkaufsrecht besteht also auch dann, wenn ein solcher
Verkaufsfall erst bei einem späteren Eigentümer des belasteten Grundbesitzes eintritt. Die Beteiligten
bewilligen und beantragen diese Rechtsänderung[en] im Grundbuch einzutragen.“
Mit Schreiben vom 21.06.2023 beantragte der Urkundsnotar gemäß
Antragsberechtigter den Vollzug der Urkunde.
Unter dem 13.07.2023 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Umwandlung eines subjektiv dinglichen
Vorkaufsrechts in ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht gemäß
das bestehende Vorkaufsrecht aufzuheben und ein neues Vorkaufsrecht zu bestellen. Eine
Antragsrücknahme wurde angeregt.
Der Notar wies in seiner Erwiderung vom 20.07.2023 auf die Fundstelle in BeckOGK/Omlor, BGB, Stand
01.01.2023, § 1103 Rn. 6 ff. hin, wonach eine Umwandlung jedenfalls dann zulässig sei, wenn der neue
Berechtigte zuvor Eigentümer des herrschenden Grundstücks gewesen sei. Er bat um eine
beschwerdefähige Entscheidung.
Daraufhin wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 13.11.2023 den Antrag (insoweit) zurück. Schon aus
dem Wortlaut des
vorgelegten Kommentarstelle werde explizit eingeräumt, dass der Autor eine absolute Mindermeinung
vertrete („nach überwiegender Ansicht soll eine rangwahrende Umwandlung ausgeschlossen sein“). Dieser
sei nicht zu folgen.
In seiner Beschwerde vom 16.11 2023 argumentierte der Urkundsnotar, der Wortlaut des § 1103 sage zu der
aufgeworfenen Problematik gar nichts aus. Vielmehr spreche der Wortlaut des
Gegenteil, auch ein Umkehrschluss zu
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsbehelf mit Beschluss vom 19.12.2023 nicht abgeholfen und die Akten
dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags
statthaft,
dieser gemäß
ermächtigt, gegen die darauf ergangene Antragszurückweisung für sie Beschwerde einzulegen (Demharter,
GBO, 33. Auflage, § 71 Rn. 74; Schöner/Stöber, GBR, 16. Auflage Rn. 189; Bauer/Schaub/Sellner, GBO, 5.
Auflage, § 73 Rn. 17).
2. Das Rechtsmittel ist allerdings unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen, da die Beteiligten eine inhaltlich unzulässige
Umwandlung begehren.
Eine – rangwahrende – Umwandlung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in ein nicht vererbliches und
nicht übertragbares subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht ist auch dann nicht möglich, wenn der Berechtigte
der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist.
Dafür, dass die Beteiligten ein aliud und nicht nur ein minus begehren, sprechen zunächst der Wortlaut von §
1103 BGB wie auch der Wortlaut von
Verboten ergibt sich zudem, dass ein dingliches Vorkaufsrecht nur entweder als ein subjektiv-persönliches
oder subjektiv-dingliches bestellt werden kann (Staudinger/Schermaier (2017)
1962, 1344, 1345). Beide Gestaltungsmöglichkeiten schließen einander aus (BGH
KG JFG 1 (1924), 414, 415 ff; OLG Hamm
Rn. 11).
rechtliche Schicksal des Grundstücks. Das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht ist an die Person des
Berechtigten geknüpft. Ist das Vorkaufsrecht mit dem Eigentum an dem herrschenden Grundstück verknüpft,
kann diese Verknüpfung deshalb nicht mehr getrennt werden und zwar auch dann nicht, wenn der
Eigentümer des herrschenden Grundstücks einer Umwandlung in ein nicht übertragbares und unvererbliches
Vorkausfsrecht zustimmt. Dies stellt einen Verstoß gegen den numerus clausus des Sachenrechts dar. Eine
derartige Umwandlung ist nur durch Aufhebung und Neubestellung, damit nicht rangwahrend möglich (vgl.
BeckOK BGB/Reischl, Ed. 01.11.2023, § 1094 Rn. 20; Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, 5. Auflage,
§ 1094 Rn. 24).
Zwar wird in Teilen der Literatur (BeckOGK/Omlor, Ed. 01.01.2023, § 1103 Rn. 7) die Auffassung vertreten,
der Ausschluss einer rangwahrenden Umwandlung vermöge in seiner generellen Ablehnung nicht zu
überzeugen, denn das subjektiv-dingliche ebenso wie das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht würden
lediglich unterschiedliche Ausprägungen desselben Sachenrechts darstellen. Deutlich werde diese
Einordnung an der amtlichen Überschrift des
Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts“ festlegen. Allerdings lasse sich nicht verkennen, dass eine
Inhaltsänderung im Sinne des
Rechts ändere; beim Übergang zwischen einem subjektiv-dinglichen und einem subjektiv-persönlichen
Vorkaufsrecht wäre dies jedoch der Fall. Daher lasse sich ein „Formwechsel“ auf Grundlage von
nur dann vollziehen, wenn ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht in ein subjektiv-persönliches überführt
werden soll und der neue Berechtigte zuvor Eigentümer des herrschenden Grundstücks gewesen sei.
Diese Ansicht verkennt allerdings, dass die amtliche Überschrift nichts über die Umwandlungsmöglichkeit
aussagt. Es handelt sich im Übrigen gerade nicht nur um einen „Formwechsel“, vielmehr wird die bei
Bestellung des Rechts fest angelegte Verbindung zum Grundstück aufgehoben. Diese Trennung kann nach
Überzeugung des Senats nicht als bloße Inhaltsänderung qualifiziert werden.
III.
1. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da die Beteiligten als
Rechtsmittelführerinnen diese gemäß
2. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 4, 36 Abs.
3 GNotKG.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher
durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt ist und ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung
besteht, da sich diese Frage auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (Senat NJOZ 2022, 492, 494;
Demharter § 78 Rn. 7; Hügel/Kramer § 78 Rn. 3; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 12. Auflage, § 78 Rn. 21).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:22.02.2024
Aktenzeichen:34 Wx 2/24 e
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Dingliches Vorkaufsrecht
Vormerkung
BGB §§ 877, 1094, 1103