BFH 12. Dezember 1979
II R 157/78
ErbStG 1959 §§ 1, 3 , 23; ErbStG 1974 §§ 1, 7, 12; BGB § 516

Steuerrechtliche Bewertung des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer Eigentumswohnung

dahinstehen, ob die Ausführungen des FG so zu verstehen
sind, daß die Kinder am Steuerbilanzgewinn oder (wozu der
Senat neigt) nur am Handeisbilanzgewinn beteiligt sein sollten
und ob —falls (wie hier) von einem korrigierten Handelsbilanzgewinn ausgegangen wurde — dies einer klaren Vereinbarung
im Gesellschaftsvertrag bedurft hätte.
16. Steuerrecht/Schenkungsteuer — Steuerrechtliche Bewertung des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer
Eigentumswohnung
(BFH, Urteil vom 12. 12. 1979 — II R 157/78— BStBl. 1980, 260)
ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 bis 3;
ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 bis 3;
BGB § 516 Abs. 1
Für die schenkungsteuerrechniche Bewertung das als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer Eigentumswohnung
ist der auf ihn entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend.
Zum Sachverhalt:
I I R 182171 (BFHE 122. 332, BStBI II 1977, 663)
Im Zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des ErgebnisSes einer Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, der Wille
der Klägerin und der ihres Vaters seien daraut gerichtet gewesen, der
Klägerin nicht Geld. sondern die Eigentumswohnung zu einem (der
Kaufpreisrestschuld von 23 400 DM entsprechenden) Teil unentgeltlich
zuzuwenden. Dieser Teil sei für die Berechnung der Schenkungsteuer
so zu bewerten. ..als ob der Schenker eine mit Grundpfandrechten
betastete. jedoch bereits ihm selbst gehörende Eigentumswohnung aul
die Bedachte übertragen wurde". Dementsprechend seien vom Einheitswert der Eigentumswohnung (5100 DM) die Belastungen mit dem
Nennwert (19 600 DM) abzuziehen. Das FG setzte (unter Einbeziehung
einer unentgeltlich zugewendeten UnterbeteIllgung im Wert von 57 380
DM) durch Urteil die Schenkungsteuer auf 320 DM herab. Es ließ die
Revision zu, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Aus den Gründen:
Die Revision des Finanzamtes ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angetochtenen Urteils und zur Festsetzung der
Schenkungsteuer auf 950 DM (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 110 Abs. 2
Satz 1 FGO).
Nach der Feststellung des FG waren der Wille der Klägerin und
der ihres Vaters darauf gerichtet, der Klägerin die Eigentumswohnung zu einem (der Kaufpreisrestschuld von 23 400.— DM
entsprechenden) Teil unentgeltlich zuzuwenden. An diese
Tatsachenfeststellung ist der erkennende Senat gebunden
(§ 118 Abs. 2 FGO),
Bei der rechtlichen Würdigung des bezeichneten Vorgangs hat
das FG richtig erkannt. daß es sich um eine Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts handelt (§ 516 Abs. 1 BGB), die
als solche der Schenkungsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr, 2, § 3
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959). Dabei ist es in Einklang mit der
Rechtsprechung des BGH und des BFH davon ausgegangen,
das in § 516 Abs. 1 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus
seinem Vermögen" erfordere nicht, daß der Gegenstand, um
den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derseiben
Gestalt in dem. Vermögen des Schenkers befunden habe und
wesensgleich übergehe. Es könne die Zuwendung, durch die
jemand „aus seinem Vermögen" einen anderen bereichert,
auch darin liegen, daß der Zuwendende einem anderen mit
seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft,
ohne zunächst selbst Eigentümer geworden zu sein (mittelbare
Schenkung; BGH-Urteil vom 28.5. 1952 — IV ZR 167/51 —
NJW 1952, 1171; BFH-Urteil vom 7.4. 1976 — I I R 87 bis 89/70
BFHE 119, 300, 302, BStBI II 1976. 632). Auch wenn In einem
solchen Falle der Schenker nur einen Teil der Kosten für die
lieft Nr. 7/8 14811,1hNatK JuiVAugust 1980
Anschaffung des Gegenstands trägt, kann es dem Willen des
Schenkers und dem des Beschenkten entsprechen, daß nicht
Geld, sondern der Gegenstand (zu dem entsprechenden Teil)
unentgeltlich zugewendet sein soll (mittelbare gemischte
Schenkung; BFH-Urteil vom 15. 11, 1978 — II R 69/72 — BFHE
126, 318, BStBI II 1979, 201).
Das angefochtene Urteil muß iedoch aufgehoben werden, weil
das FG den für die Berechnung der Schenkungsteuer maßgebenden Wert des unentgeltlich zugewendeten Leistungsteils
nicht richtig ermittelt hat, Das FG meint. es entspreche „weder
Wortlaut und Sinn des § 23 Abs. 2 und 3 ErbStG 1959 noch dem
System des Bewertungsgesetzes, den Einheitswert der Eigentumswohnung aufzuteilen im Verhältnis" des vom Vatererlegten Barbetrags (23 400 DM) zum Wert der von der Klägerin
übernommenen Schulden (19 600 DM) „und der Klägerin dann
den auf den Barpreis (23 400 DM) treffenden Einheitswertantell
zuzurechnen". Einen solchen Aufteilungsmaßstab kenne das
Bewertungsgesetz nicht. Infolgedessen sei der Sachverhalt so
zu würdigen, „als ob derSchenker eine mit Grundpfandrechten
belastete, jedoch bereits Ihm selbst gehörende Eigentumswohnung auf die Bedachte übertragen würde".
Dieser Ansicht kann der erkennende Senat aus folgenden
Erwägungen nicht zustimmen:
a) Hätte der Vater eine ihm gehörende Eigentumswohnung im
Wert von 43 000 DM seiner Tochter geschenkt, so wäre nicht
zweifelhaft, daß für die Berechnung der Schenkungsteuer von
dem Einheitswert der Eigentumswohnung (5100 DM) auszugehen wäre. denn dies schreibt das Gesetz audrücklich vor (§ 23
Abs. 1 und 2 ErbStG 1959, § 19, 20 Nr. 2, § 68 Abs. 1 Nr. 3, §93
des Bewertungsgesetzes — BewG — 1965).
b) Läge eine unmittelbare gemischte Schenkung vor — vgl.
BGH-Urteil vom 21.6. 1972 — IV ZR 221/69 — BGHZ 59, 132,
135 (hätte beispielsweise die Leistung des Vaters an seine
Tochter im Verkauf einer ihm gehörenden Eigentumswohnung
im Wert von 43 000 DM, die Gegenleistung der Tochter in der
Zahlung von 19 600 DM bestanden und hätten Vater und
Tochter sich darüber geeinigt, daß die Leistung des Vaters zu
einem Teil — nämlich in Höhe des Unterschiedsbetrags von
23 400 DM — als unentgeltliche Zuwendung an die Tochter
geiten solle), so wäre für die Berechnung der Schenkungsteuer
der unentgeltlich zugewendete Leistungstell mit dem auf ihn
entfallenden Teil des Einheitswerts zu bewerten. Das folgt aus
den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 23 Abs. 1
bis 3 ErbStG 1959. Danach ist für die Bewertung eines Teils
einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens „der darauf entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend". Der
Vorschrift ist der allgemeine Gedanke zu entnehmen, daß der
Wert des Teils einer Sache schenkungsteuerrechtlich nicht
nach einem anderen Maßstab ermittelt werden darf als der Wert
der ganzen Sache.
c) Bei einer mittelbar gemischten Schenkung, wie sie hier
gegeben Ist, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.
Die Auffassung des FG, einen solchen Aufteilungsmaßstab
kenne das Bewertungsgesetz nicht, ist unbegründet, Weil die
bezeichnete Teilung ihren Ursprung nicht im Bewertungsgesetz, sondern im bürgerlichen Recht hat; sie (legt Im Wesen der
gemischten Schenkung_ Infolgedessen ist nicht erforderlich,
daß — wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat — der unentgeltlich zugewendete Leistungsteil „eine
bewertungsfähige wirtschaftliche Einheit" bilden müßte, die
„am folgenden 1. Januar für vermögensteuerliche Zwecke
selbständig bewertet werden müßte". Unbegründet ist auch
der weitere Einwand der Klägerin, es müsse (da „das Grundpfandrecht von Insgesamt DM 19600,— auf der gesamten
Eigentumswohnung, also auch auf dem . .. ideellen Anteil"
laste) die auf dem „anteiligen Einheitswert ruhende Belastung


abgezogen werden". Denn es handelt sich nicht um eine
sachenrechtliChe, sondern um eine rein rechnerische Teilung,
aie allein bestimmt wird von dem Willen der Vertragspartner
über den Umfang desjenigen Teils der Leistung, der als unentgeltlich zugewendet gelten soll.
Der Senat entscheidet In der Sache selbst. Dle Schenkungsteuer ist aus den dargelegten Gründen nicht — wie das Finanzamt
ursprünglich angenommen hat — auf 2281,50 DM, sondern auf
950 DM festzusetzen. Diesen Steuerbetrag hat der Senat folgendermaßen errechnet:
1. Wert des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils der
Eigentumswohnung,
errechnet wie folgt:
5100 DM
a) Einheitswert der Eigentumswohnung
b) davon entfallen auf den als unentgeltlich
zugewendet geltenden Teil der Eigentumswohnung
23 400 x 100 _ 54,51 v H.
' des Einheitswerts.
43 000
das sind (
5100 x 54,51
2774 DM,
2. Wert der Zuwendungen einer Unterbeteiligung (wie bisher)
Zusammengerechnete Erwerbe
(§ 13 ErbStG 1959)
abzüglich Freibetrag
(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959)
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
abgerundet (§ 29 ErbStG 1959)
Steuerschuld gemäß
§ 10 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2
Buchst. a, § 11 Abs. 1 und Abs. 2
Buchstb. a ErbStG 1959:
3v, H. aus 30 000 DM=
50 v. H, aus 100 DM =
57 380 DM
60 154 DM
30 000 DM
30 154 DM
30 100 DM
900 DM
50 DM
950 DM
17, Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Vergünstigungen bei
Grundstücksübertragungen von elfter KG an Personen, die mit
einem Gesellschafter in gerader Linie verwandt sind, oder an
mehrere Personen, von denen nur eine Gesellschafter der KG
ist
Urteil vom 21. 11, 1979
— II Ft 96/76 — .BStBl. 1980, 217)
GrEStG 1940 §§ 6 Abs. 1, 3 Nr. 6 Satz 1
1. a) §3 Satz 1 GrEStG Ist auch anwendbar, wenn jemand
einen Grundstücksmiteigentumsanleil von einer KG erwirbt, an welcher eine mit Ihm In gerader Linie verwandte
Person beteiligt ist
b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.
2. a) Erwerben mehrere Personen zu Miteigentum von einer
KG ein Grundstück, so Ist § 6 Abs. 1 GrEStG entsprechend
anwendbar, wenn nur einer der Erwerber Gesellschafter der
KG ist.
b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin und vier andere Käufer erwarben durch Vortrag vom
18.2. 1972 von einer KG ein Grundstück zu je als Miteigentümer. Der
Kaufpreis betrug Insgesamt 195 000 DM.
Dle Klägerin wer am Vermögen der KG zu 1,9% beteiligt. Einer der
Gesellschafter war ihr Sohn, der am Vermögen der KG zu 52,5% beteiligt
war. Er gehörte nicht Zu den Grundstückskäufern.
Der Beklagte (das Finanzamt — FA —) setzte gegen die Klägerin 2674
DM Grunderwerbsteuer fest. Dabei ging das FA davon aus, daß nur ein
Betrag von 741 DM (= 1,9%) des auf die Klägerin entfallenden Kaufpreisanteiles von 39 000 DM gemäß §6 Abs. 2 GrESIG nicht der Steuer
unterliege. Den weitergehenden Antrag der Klägerin, auch die Beteiligung des Sohnes an der KG gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen, lehnte das FA ab.
Der Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt Es setzte die
Steuer auf 1037,40 DM herab.
Aus den Gründen:
Die Revision des FA ist unbegründet.
1.§ 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist im vorliegenden Fall anwendbar_
Zwar war die veräußernde KG grunderwerbsteuerrechtlich ein
selbständiger Rechtsträger (Urteil vom 27. 10. 1970 — II 72/65
BFHE 101, 126, BStBl Il 1971, 278). Eigentümer des Vermögens der Gesellschaft waren aber die Gesellschafter in Ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit. Diesem Umstand tragen
auch die §§ 5 und 8 GrEStG Rechnung. wonach der Übergang
eines Grundstücks auf die Personengesellschaft oder von der
Personengesellschaft Insoweit steuerfrei bleibt, als die erwerbenden oder veräußernden Personen an der Gesellschaft
beteiligt sind. Diese Rechtsnatur der Personengesellschaft
rechtfertigt es gleichzeitig, persönliche Eigenschaften der
Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft,
d. h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu berücksichtigen. Zu diesen Eigenschaften gehört die Verwandtschaft
ebenso wie z. B. die Vertriebeneneigenschaft eines Gesellschafters (vgl. z. B. die Urteile vom 21.3. 1968 —11 R 109/84 BFHE 92, 517, BStBl I 11968, 819: vom 20. 12. 1972 — l i R 84/67
BFHE 108, 288, BStBl 1973, 385, und vom 17 12, 1975 — II R
35/69— BFHE 118, 367, BStBl 11 1976, 465). Dabei ist unerheblich, ob — wie das FA In seiner Revisionsbegründung meint—
es sich um eine mehrgliedrige Personengesellschaft handelt,
bei welcher auch familienfremde Gesellschafter beteiligt sind.
§ 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist nicht nur auf Grundstücke, sondern
auch auf Grundstückstelle (Bruchteile, Gesamthandsantelle)
anwendbar. Ist beim Ewerb eines Grundstücks von einer
Bruchteilsgemeinschaft der Erwerber oder einer der Erwerber
mit einem der Veräußerer in direkter Linie verwandt, so ist
insoweit § 3 Nr. 6 Satz 1 GrESIG anzuwenden, und zwar ohne
Rücksicht auf das grunderwerbsteuerrechtliche Schicksal des
Erwerbes der übrigen Miteigentumsanteile.
2.Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer hat das FA
nicht erhoben. Fehler, welche eine Erhöhung der Steuer rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
a) Die Klägerin hat 52,5% Ihres fur 39 000 DM gekauften
Mitelgentumsanteils von ihrem Sohn als Gesamthänder erworben, so daß insoweit vom Kaufpreis 20 475 DM (= 52,5% von
.39 000 DM) gemäß § 3 Ne 6 Satz 1 GrEStG steuerfrei bleiben.
b) Hinzu kommt die Steuervergünstigung, welche sich aus der
Beteiligung der Klägerin an der veräußernden KG ergibt. Die
Vergünstigung folgt aus der entsprechenden Anwendung des
§ 6 Abs. 1 GrEStG. Diese Vorschrift gilt zwar ihrem Wortlaut
nach nur für den Fall, daß sämtliche zu Miteigentum erwerbenden Personen an der Gesamthand beteiligt sind. Sinngemäß
trifft sie aber auch dann zu, wenn nicht alle Erwerber der
Gesamthand angehören, Denn der Sinn dieser Vorschrift liegt
darin, einem Grundstückserwerber insoweit Steuerfreiheit zu
gewähren, als er bereits im Rahmen der Gesamthand an dem
erworbenen Grundstück beteiligt war; deshalb kann es nicht
darauf ankommen, ob die weiteren Miterwerber ebenfalls
Gesamthänder sind oder nicht.
Das FA hat den steuerfreien Anteil In entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG auf 1,9% von 29 000 DM berechnet.
Es hat also nur die Beteiligung berücksichtigt, welche die
HeM Nr
MIMRhNotK klu I I/Aug ust 1960

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BFH

Erscheinungsdatum:

12.12.1979

Aktenzeichen:

II R 157/78

Erschienen in:

MittRhNotK 1980, 145-146

Normen in Titel:

ErbStG 1959 §§ 1, 3 , 23; ErbStG 1974 §§ 1, 7, 12; BGB § 516