Schenkung unter Vorbehalt einer durch Reallast gesicherten Leibrente; keine Aufgabe des Genusses der verschenkten Immobilie; kein Beginn der 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB
letzte Aktualisierung: 23.9.2025
OLG Nürnberg, Endurt. v. 27.6.2025 – 1 U 1335/24 Erb
BGB §§ 516, 759, 1105, 2325
Schenkung unter Vorbehalt einer durch Reallast gesicherten Leibrente; keine Aufgabe des
Genusses der verschenkten Immobilie; kein Beginn der 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3
BGB
1. Vereinbaren die Vertragsparteien bei Schenkung eines vermieteten Grundstücks eine durch eine
Reallast gesicherte lebenslange Leibrente zugunsten des Erblassers in Höhe der erzielten Netto-
Mieteinnahmen des Objekts, gibt der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Grundstücks nicht
auf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93 –,
BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15 –,
2. In einem solchen Fall macht es weder wirtschaftlich noch mit Blick auf den Schutz des Pflichtteilsberechtigten
vor „böslichen“ Schenkungen einen Unterschied, ob der Erblasser die Immobilie
unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts oder gegen Vereinbarung einer Leibrente oder dauernden
Last in Höhe der Erträge des Mietobjekts überträgt.
3. Ein „Genussverzicht“ findet erst im Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrentenzahlung durch
den Erblasser und die Löschung des Sicherungsmittels im Grundbuch statt.
Hinweis der DNotI-Redaktion: Die vom OLG Nürnberg zugelassene Revision wurde eingelegt (BGH – IV ZR 141/25).
Entscheidungsgründe
A.
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass ihrer
gemeinsamen Mutter. Die Klägerin ist die pflichtteilsberechtigte Tochter der Erblasserin. Die verwitwete
Erblasserin bestimmte durch Testament den Beklagten zu ihrem Alleinerben.
Die Erblasserin übertrug mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 20. November 1995
insgesamt vier Grundstücke an den Beklagten, darunter auch die im Wertermittlungsklageantrag genannten
Immobilien, Flurstück Nr. 828 (Wohnhaus und Freifläche) und Flurstück Nr. 828/1 (Freifläche) in … Bei dem
Flurstück Nr. 828/1 handelt es sich um eine Gartenfläche zum vermieteten Wohnhaus (Flurstück Nr. 828). In
Ziffer I des vorgenannten Überlassungsvertrages bezeichneten die Vertragsparteien die im Eigentum der
Erblasserin stehenden einzelnen Flurstücke, unter Ziffer II vereinbarten sie deren Überlassung an den
Beklagten und unter Ziffer III erklärten sie die Auflassung. Unter Ziff. IV vereinbarten die Vertragsparteien
eine Regelung über eine Leibrente. Darin heißt es wie folgt:
„Frau (…) erhält auf Lebensdauer allmonatlich einen Betrag von 1.500,- DM.(…)
Herr (…) unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser
Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Die monatliche Zahlung von 1.500,- DM soll wertbeständig sein. Die Vertragsteile sind darüber einig, daß die
Zahlungen unter Zugrundelegung des für den Monat November 1995 vom Statistischen Bundesamt in
Wiesbaden festzusetzenden Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte festgelegt sind (..).
Sofern eine Änderung des Preisindex um jeweils mindestens insgesamt 10% nach oben oder unten eintritt,
ändert sich vorstehende monatliche Zahlung im gleichen Verhältnis (…).
Zur Sicherung der vereinbarten monatlichen Zahlung in Höhe von 1.500,- DM bestellt Herr (…) am
Grundstück Flst.Nr. 828 zugunsten seiner Mutter (…) eine Reallast.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Reallast (…) in das Grundbuch, mit der
Festsetzung, daß zur Löschung dieses Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.
Schuldrechtlich wird zwischen den Vertragsteilen vereinbart, daß die monatliche Zahlung von 1.500,- DM
zuzüglich bzw. abzüglich des wertgesicherten Betrages unter dem Vorbehalt des
Grundlage für die Zahlungsverpflichtung sind Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus (…) in Höhe von ca.
1.900,- DM monatlich.“
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 7. März 1996.
Am 28.10.2013 bewilligte die Erblasserin die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Reallast.
Hintergrund war ein Verzicht der Erblasserin auf Zahlung der weiteren Leibrente ab diesem Zeitpunkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die 1995 vereinbarte Grundstücksüberlassung als gemischte
Schenkung noch im Zeitpunkt des Erbfalls, am 17. April 2021, einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöse.
Das Landgericht hat den Beklagten in erster Stufe antragsgemäß zu Wertermittlung der Immobilien Flurstück
Nr. 828 und 828/1 zum 7. März 1996 (Ziffer I) und des Kapitalwertes der Leibrente zum 20. November 1995
(Ziffer II) verurteilt. Es ist der Auffassung, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB noch nicht
verstrichen sei, weil die Erblasserin erst mit Verzicht auf die Leibrente im Herbst 2013 eine wirtschaftliche
Ausgliederung der überlassenen Grundstücke vorgenommen habe.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass das angefochtene
Teilurteil rechtsfehlerhaft sei, da die (gemischte) Schenkung im Zeitpunkt des Erbfalls infolge Fristablaufs
nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Erblasserin habe mit Abschluss des Überlassungsvertrages ihre
Rechtsstellung als Eigentümerin der übertragenen Grundstücke vollständig aufgegeben und auf den
„Genuss“ hieran verzichtet. Die Leibrente sei eine vereinbarte Gegenleistung des Übernehmers, in Höhe
ihres Wertes liege ein zumindest teilweise entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Sie sei unabhängig von den
Erträgen des überlassenen Objekts zu erfüllen, so dass der übertragene Grundbesitz bereits im Zeitpunkt
der Überlassung sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich vollständig aus dem Vermögen der Erblasserin
ausgegliedert worden sei.
Der Beklagte beantragt in der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Klageabweisung.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Teilurteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Ergänzend wird auf die Feststellungen des angefochtenen Teilurteils, die im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2025 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne
Rechtsfehler der Klagepartei den in erster Stufe geltend gemachten Wertermittlungsanspruch gemäß §§
2314 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, 2325 BGB zugesprochen.
1. Einem pflichtteilsberechtigten Nichterben kann über den Wortlaut des § 2314 Absatz 1 BGB hinaus nicht
nur in Bezug auf Gegenstände des realen Nachlasses, sondern auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses ein
Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zustehen (BGH, Urteil vom 9. November 1983 –
IVa ZR 151/82, juris). Stützt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 2325
BGB auf die Behauptung, der Erblasser habe einen Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3
verschenkt, muss er darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört.
Allein der begründete Verdacht des Pflichtteilsberechtigten, der Erblasser habe einen bestimmten
Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt, reicht für einen Wertermittlungsanspruch
nach § 2314 Absatz 1 Satz 2 Hs. 2 BGB nicht aus. Ist jedoch nachgewiesen oder zwischen den Parteien
unstreitig, dass es sich um eine ergänzungspflichtige Schenkung handelt, muss der Erbe auf Verlangen den
Wert des Gegenstandes ermitteln lassen, wenn der Pflichtteilberechtigte seinen ergänzenden
Pflichtteilsanspruch nicht berechnen kann, weil er sich aufgrund der ihm zugänglichen Tatsachen noch kein
ausreichendes Bild über den Wert bestimmter, vom Erblasser weggeschenkter Gegenstände machen kann.
In einem solchen Fall bezieht sich der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten über den Kreis
der tatsächlichen Nachlassgegenstände hinaus auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass (BGH, a.a.O.).
2. Diese vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.
Die Klägerin gehört als Tochter der Erblasserin zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen nach § 2303
BGB. Der Beklagte ist als Alleinerbe der Erblasserin der Schuldner eines Wertermittlungsanspruchs
hinsichtlich der in den fiktiven Nachlass fallenden Gegenstände.
Es ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass die Erblasserin dem Beklagten
lebzeitig ihre im Alleineigentum stehenden Grundstücksflächen im Wege eines „Überlassungsvertrages“
übertragen hat und dieser Überlassung jedenfalls teilweise eine Schenkung zu Grunde lag, § 516 Abs. 1
BGB. Zwar ist die im notariell beurkundeten Überlassungsvertrag enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur
Zahlung einer Leibrente auf Lebensdauer eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gegenleistung für
die Grundstücksüberlassung. In Höhe des Wertes dieser Gegenleistung ist der Beklagte nicht beschenkt,
denn er hat insoweit als Übernehmer der Grundstücke eine sein Vermögen mindernde Leistung erbracht.
Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag lag aber im Hinblick auf den überschießenden Wert der
überlassenen Grundstücke bei Vollzug des Vertrages zumindest eine teilweise unentgeltliche Zuwendung im
Sinne einer Schenkung nach
Abschluss des Überlassungsvertrages eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung annahmen, die
Leibrente als Gegenleistung nicht als gleichwertig zum Wert der Grundstücke ansahen und hinsichtlich des
überschießenden Grundstückswertes übereinstimmend von einem Schenkungswillen ausgingen. Nur
hinsichtlich dieses Schenkungsanteils – der Wertdifferenz zwischen Zuwendungsgegenstand und
kapitalisierter Leibrente – besteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach
3. Auch wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegt,
ist der Wert des überschießenden unentgeltlichen Anteils der gemischten Schenkung, wenn auch
abgeschmolzen, noch ergänzungspflichtig.
a) Gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet eine Pflichtteilergänzung aus, wenn zwischen Erbfall und
Leistung des verschenkten Gegenstands mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Eine Schenkung im
Zehnjahreszeitraum ist nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB abzuschmelzen, sie wird innerhalb des ersten Jahres
vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel
weniger berücksichtigt. Für den Anlauf dieser Frist ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei
Grundstücken also grundsätzlich auf die Umschreibung im Grundbuch (BGH, Urteil vom 17. September 1986
– IVa ZR 13/85, juris).
Eine für den Fristanlauf maßgebliche Leistung im Sinne von
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung
als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es
aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im
Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, juris). Der
Bundesgerichtshof begründet diese Rechtsprechung, an der er auch nach Neufassung der Vorschrift festhält
(vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, juris), mit dem Schutzzweck der Norm, eine
missbräuchliche Aushöhlung des Pflichtteilergänzungsanspruchs zu verhindern. Der Gesetzgeber habe vom
fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen
ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich
einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor „böslichen“ Schenkungen.
Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten
Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse (BGH, a.a.O.).
In Fällen, in denen der Erblasser den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter nutzt, ist somit trotz
des grundbuchamtlichen Vollzugs des Eigentumswechsels der Beginn der Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB
gehindert. Deshalb liegt bei der Schenkung eines Grundstücks mit einem uneingeschränkten
Nießbrauchsvorbehalt keine Aufgabe des „Genusses“ des verschenkten Gegenstandes vor. Entsprechendes
kann in Ausnahmefällen auch bei Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, wie eines
Wohnungsrechts gemäß § 1093 Abs. 1 BGB, gelten (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, juris).
Maßgebend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob
der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin
nutzen konnte. Für die Frage des Genussverzichts ist dabei unerheblich, ob die Weiternutzung aufgrund
eines vorbehaltenen dinglichen Rechts oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche erfolgt.
b) Nach den vorgenannten Maßstäben kann – im Ausnahmefall – auch bei der Schenkung eines Objekts
gegen Vereinbarung einer Leibrentenregelung der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt sein.
Zwar ist in der Literatur die Anwendung der Rechtsprechung zum Genussverzicht auf Schenkungen gegen
Versorgungsleistungen und Renten umstritten und wird, soweit ersichtlich, mehrheitlich verneint (v.Proff, ZEV
2016, 681 (685); Bühler,
m.w.N.; BeckOK BGB/Müller-Engels, BGB, § 2325 Rn 61 m.w.N.; BeckNotar-HdB/Herrler, § 5 Rn 411; Hk-
PflichtteilsR/Herrler, 3. Aufl. 2022, Strategien zur Minimierung des Pflichtteils durch lebzeitige
Rechtsgeschäfte Rn. 149 m.w.N.), da diese dem Schenker keine Nutzungsbefugnisse am übertragenen
Gegenstand gewähren und sie unabhängig von den Erträgen des überlassenen Objekts zu erfüllen sind.
Auch sei der Schenker nicht mehr „Herr im Haus“, da er nicht mehr entscheiden könne, wie die Sache
genutzt werden soll. Mit dieser Betrachtung wird nach Auffassung des Senats jedoch verkannt, dass der
Bundesgerichtshof ausschlaggebend auf die fehlende Vermögensminderung abstellt, die in wirtschaftlicher
Hinsicht auch dann gegeben ist, wenn die Erträge des Objekts in Form von Rentenzahlungen an den
Schenker zurückfließen (so auch Ivens,
MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022,
Minimierung des Pflichtteils durch lebzeitige Rechtsgeschäfte Rn. 150; Burandt/Rojahn/Horn, 4. Aufl. 2022,
Ist das verschenkte Objekt – wie hier – im Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrages vermietet
und vereinbaren die Vertragsparteien eine an den erzielten Mieteinnahmen des Objekts orientierte
Leibrentenzahlung auf Lebensdauer zugunsten des Schenkers, die zudem auch durch eine Reallast an
diesem Grundstück dinglich gesichert wird, verbleibt der Nutzungswert der Immobilie im Wesentlichen beim
Schenker. Durch die vertragliche Regelung, nach deren ausdrücklichem Wortlaut die Mieteinnahmen des
verschenkten Objekts „Grundlage“ der wertbeständigen Leibrente sind, konnte die Erblasserin nach
Überlassung weiterhin die Nutzungen des vermieteten Objekts in gleicher Höhe ziehen, wie sie es zuvor als
Eigentümerin getan hatte, so dass sich – wirtschaftlich betrachtet – an der wirtschaftlichen Lage durch die
Eigentumsübertragung nichts Wesentliches geändert hat. Die Erblasserin erlitt mit der Überlassung des
Mietobjekts keinen spürbaren Vermögensverlust, sondern behielt den gleichmäßigen Zahlungsanspruch aus
den Nutzungen des verschenkten Objekts bei. Zwar hat die Erblasserin ihre Rechtsstellung als Eigentümerin
formal aufgegeben, wirtschaftlich bleibt sie aber aufgrund der konkreten vertraglichen Gestaltung der
Leibrentenzahlung weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Objekts.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die mit einer wertbeständigen Leibrentenregelung geschaffene
Rechtsposition – rechtlich betrachtet – nicht mit einem unbeschränkten Nießbrauch vergleichbar ist. Der
Erwerber schuldet die dauernde Last bzw. Rente aufgrund vertraglicher Verpflichtung und im konkreten Fall
auch als wertbeständigen, an den Lebenshaltungsindex orientierten dauerhaften monatlichen Zahlbetrag.
Zwar kann der Erwerber diese Rentenschuld aus den Erträgen des Objekts erfüllen, er muss es aber nicht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch gleichgültig, ob ein Nießbrauch vorbehalten oder die Nutzung in Form
von wiederkehrenden Leistungen wie in kapitalisierter Form als Leibrente oder dauernde Last dem Schenker
verbleibt. Ein maßgeblicher Aspekt ist dabei, dass die Vertragsparteien bei der von ihnen gewählten
vertraglichen Gestaltung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Leibrentenregelung sowohl der Höhe
nach an den damals erzielten (Netto-) Mieteinnahmen ausrichteten, als auch die Mieteinnahmen des Objekts
ausdrücklich zur „Grundlage“ der zukünftig an den Lebenshaltungsindex orientierten Leibrentenzahlung
machten. Hinzukommt, dass die Vertragsparteien die Leibrentenschuld durch eine Reallast nach §§ 1105 ff.
BGB dinglich am verschenkten Objekt absicherten. In Gesamtwürdigung aller Umstände ist bei dieser
Sachlage ein „Genussverzicht“ im Sinne einer wirtschaftlichen Ausgliederung erst im Zeitpunkt des Verzichts
auf die (weitere) Leibrentenzahlung und Löschung des Sicherungsmittels im Oktober 2013 gegeben.
c) Mit Verzicht auf die Leibrentenzahlung und Löschung des Sicherungsmittels im Grundbuch endete die
Hemmung des Fristanlaufs des § 2325 Abs. 3 BGB. Der Wert des Schenkungsanteils ist somit, wenn auch
abgeschmolzen, noch berücksichtigungsfähig. Da § 2325 Abs. 3 BGB eine Reduzierung für jedes volle Jahr
zwischen Schenkungsvollzug (Oktober 2013) und Erbfall (April 2021) von jeweils 10% vorsieht und der
Schenkungsvollzug – die wirtschaftliche Ausgliederung – etwa 7,5 Jahre zurückliegt, ist der Wert des
Schenkungsanteils noch zu 30% ergänzungspflichtig.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf
aus
Gemäß
darauf, dass die vorliegende Konstellation – Fristanlauf des § 2325 Abs. 3 BGB bei Grundstücksüberlassung
mit einer durch Reallast dinglich gesicherten Leibrentenregelung – bisher noch nicht höchstrichterlich
entschieden worden und in der Literatur umstritten ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten,
die begehrte Wertermittlung nicht vornehmen zu müssen. Dieses Abwehrinteresse an der ausgeurteilten
Wertermittlung schätzt der Senat auf einen Gesamtbetrag bis zu 10.000,00 €.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Nürnberg
Erscheinungsdatum:27.06.2025
Aktenzeichen:1 U 1335/24 Erb
Rechtsgebiete:
Reallast
Pflichtteil
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
BGB §§ 516, 759, 1105, 2325