Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils; Anspruch auf vorläufige Listenkorrektur; einstweiliger Rechtsschutz
letzte Aktualisierung: 5.2.2024
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2023 – 7 W 117/23
Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils; Anspruch auf vorläufige Listenkorrektur;
einstweiliger Rechtsschutz
1. Der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils hat zur
Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungsoder
Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren.
2. Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur
Gesellschaft darzulegen, hat der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber
eines Geschäftsanteils vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte
zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil
nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht.
3. Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder
Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem Drittel des
Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, und der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller wie einen Gesellschafter mit dem weiteren, hinzuerworbenen Geschäftsanteil zu behandeln, sind unbegründet.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei ihm zu einstweiliger Sicherung und Regelung seiner Rechtsstellung verpflichtet, weil sie übergehe, dass ihm neben dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil ein weiterer abgetreten worden sei.
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass ihm vorläufiger Rechtsschutz gegen eine unrichtige Gesellschafterliste nicht allein durch die Zuordnung eines Widerspruchs (§ 16 III GmbHG) gewährt werden könnte, weil der Widerspruch die Rechtsstellung des unrichtig Eingetragenen innerhalb der Gesellschaft (
Einstweiliger Rechtsschutz zu Gunsten des unrichtig nicht eingetragenen Erwerbers eines Geschäftsanteils unterliegt indes der allgemeinen Beschränkung, eine Vorwegnahme der Hauptsache möglichst auszuschließen. Der Antragsteller hat zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren (Lieder, a.a.O., S. 272 f.). Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der Antragsteller wiederum vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht (vgl. Lieder, a.a.O., S. 273). Befürchtet der Antragsteller eine Entwertung seiner Beteiligung, so hat er die zu erwartende darauf abzielende Maßnahme der Gesellschaft zu bezeichnen, um darauf eine Anordnung zu richten (vgl. KG,
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, weshalb es zur Wahrung der von ihm geltend gemachten Rechte erforderlich (
Zum Verfügungsgrund, das Einreichen einer neuen Liste anzuordnen, verweist der Antragsteller (Beschwerdeschr., S. 3 = Bl. 14 LG) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung Betroffenen die Möglichkeit eröffnet hat, sich gegen die Aufnahme einer ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in das Handelsregister durch die Erwirkung einer die Aufnahme untersagenden einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft zu schützen (
Auch einen Verfügungsgrund für eine vorläufige Sicherung oder Regelung seiner Beteiligungsrechte hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat eine Gefährdung seiner Informations-, Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte nicht erläutert. Er ist als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragen, der 49 Prozent des Stammkapitals ausmacht. Kraft dieser Rechtsstellung, von der er nicht behauptet, sie würde ihm bestritten, wird der Antragsteller von allen etwa beabsichtigten Gesellschafterbeschlüssen erfahren. Er wird zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden und kann an ihnen teilnehmen, sich gegen ihm unliebsame Beschlüsse aussprechen, eigene Initiativen ergreifen und abstimmen. Auf Minderheitenrechte, die er erst mit dem vermeintlich hinzuerworbenen Geschäftsanteil wahrnehmen könnte, ist der Antragsteller nicht angewiesen. Er hat zudem nicht vorgetragen, dass der vermeintlich inzwischen unrichtig in die Liste eingetragene, nach
Weil der Antragsteller nicht geschildert hat, was die weiteren Gesellschafter zu tun oder zu unterlassen beabsichtigen, um dabei das vermeintlich hinzugewonnene Gewicht des Antragstellers zu umgehen, können die befassten Gerichte die ihnen durch
Die Kostenentscheidung beruht auf
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 574 I 2, 542 II 1 ZPO).
Der Wert ist gemäß § 63 II GKG festzusetzen. Den Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, veranschlagt der Senat gemäß den
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Brandenburg
Erscheinungsdatum:22.11.2023
Aktenzeichen:7 W 117/23
Rechtsgebiete:
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
GmbHG § 16; ZPO §§ 938, 940