Gesetzlicher Löschungsanspruch als Inhalt eines Eigentümergrundpfandrechts
stimmung der Beklagten auf ihrem Grundstück eine Gaststätte oder eine Bierverkaufsstätte zu betreiben. Hierin liegt
eine Beschränkung des Rechts der Grundstückseigentümer,
wie sie gemäß
einer Bierverkaufsstätte zu nutzen. Sie haben damit eine bestimmte, aus dem Eigentum fließende Nutzung des Grundstücks zu unterlassen. Von diesem Verbot sind sie nur dann
freigestellt, wenn der Berechtigte der konkreten Nutzung zustimmt, d. h. erklärt, seine Rechte aus dem Unterlassungsgebot — aus welchen Gründen auch immer — nicht wahrzunehmen.
Der Senat vermag der Betrachtungsweise der Kläger, die
Grunddienstbarkeit sei inhaltlich unzulässig, weil sie nicht
die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Grundstücks regele, sondern lediglich eine grundbuchrechtlich
nicht eintragungsfähige Verpflichtung, die Zustimmung der
Beklagten einzuholen, nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit besteht die Verpflichtung
der Kläger als Grundstückseigentümer darin, den Betrieb
einer Gaststätte auf ihrem Grundstück zu unterlassen. Die
Bezugnahme auf die Zustimmung der Beklagten bedeutet
keine eigenständige Verpflichtung zur Einholung dieser —
ob die Kläger die Zustimmung der Beklagten einholen wollen oder nicht, ist ihnen freigestellt —, sondern ist nur Ausdruck der Selbstverständlichkeit, daß eine Unterlassungspflicht entfällt, wenn der Unterlassungsgläubiger den
Schuldner durch seine Zustimmung davon freistellt. Dabei
ist es seiner Entschließungsfreiheit überlassen, von welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung abhängig
macht. Unerheblich ist, daß die der beklagten Brauerei eingeräumte Dienstbarkeit mittelbar die Kläger oder ihre Pächter in ihrer Freiheit, welche Biersorten sie beziehen wollen,
beeinträchtigen kann. Eine im Einzelfall an die Gestattung
geknüpfte Bezugsbindung ist nur ein Reflex aus dem grundsätzlichen Unterlassungsgebot als dem wesentlichen Regelungsinhalt der Dienstbarkeit. Selbst wenn mit der Bestellung der Dienstbarkeit bezweckt werden sollte, eine schuldrechtliche Bezugsverpflichtung (mittelbar) abzusichern, ist
gegen den Regelungsinhalt der streitgegenständlichen
Dienstbarkeit nichts einzuwenden, vgl. auch BGH NJW 1985,
2475 [=
eine für sich genommen nicht zu mißbilligende Folge der
rechtlich wirksamen Dienstbarkeit, wenn die Beklagte ihren
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Gaststätte in
Vertragsverhandlungen mit den Klägern dazu einsetzt, einen
Anspruch auf Abnahme ihrer Biere zu erzielen, vgl. BGH
1984, 126]. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, eine rechtlich gesicherte Position zum eigenen Vorteil zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen zu machen.
Bisher unterlagen die Kläger keiner Bezugsverpflichtung
gegenüber der Beklagten. Ihr Hinweis, Bezugsverpflichtungen aus Bierlieferungsverträgen seien nur für 16-20 Jahre
hinzunehmen, während die Dienstbarkeit schon über 32
Jahre bestehe, vermag deshalb in schlüssiger Weise keine
aus
der Dienstbarkeit zu wecken.
12. BGB § 1179 a Abs. 5 (Gesetzlicher Löschungsanspruch
als Inhalt eines Eigentümergrundpfandrechts)
Der Eintragung des Ausschlusses des gesetzlichen Löschungsanspruchs gern.
Eigentümer als Eigentümergrundschuld zusteht.
(Leitsatz nicht amtlich)
OLG Braunschweig, Beschluß vom 20.10.1986 — 2W 80/86 —
mitgeteilt von Notar Dr. Reinhold Geimer, München
Aus dem Tatbestand:
Der Antragsteller hat in notarieller Urkunde hinsichtlich der in Abt. III
des Grundbuches unter den lfd. Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden — für die jeweils Teilbeträge eingetragen sind — den gesetzlichen Löschungsanspruch ausgeschlossen. Nach Rücknahme
seines zunächst weitergehenden Antrages hat er beantragt, die den
Gläubigern der in Abt. III unter den lfd. Nr. 1 t bis 1 y und 2 a bis e eingetragenen (Teil-)Grundschulden zustehenden Löschungsansprüche
gegenüber den Grundschulden Abt. III lfd. Nr. 1 a bis s auszuschließen. Gläubigerin der unter der lfd. Nr. 1 a bis s eingetragenen Grundschulden ist die B.-Bank, die (Teil-)Grundschulden unter den lfd.
Nr. 1 t bis y und 2 a bis e stehen dem Antragsteller als Eigentümergrundschulden zu.
Durch Verfügungen vom 5. Juni 1985, 7. August 1985 und 9. Oktober
1985 hat die Rechtspflegerin Bedenken gegen den Eintragungsantrag erhoben. Das Amtsgericht hat der hiergegen gerichteten Erinnerung des Antragstellers nicht abgeholfen, das Landgericht hat
die Beschwerde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist nach § 78
GBO statthaft und zulässig und in der Sache begründet. Die
angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des
Gesetzes (
Der Eintragung des Ausschlusses des gesetzlichen Löschungsanspruches (
gegenwärtig dem Grundstückseigentümer als Eigentümergrundschulden zustehen. Der Ausschluß nach Abs. 5 der genannten Vorschrift setzt den Bestand des Löschungsanspruches nach
1. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung sachen- und
grundbuchrechtlicher Vorschriften vom 22. 6.1977 ist nach
Grundpfandrechtes geworden. Diese Vorschrift gilt sowohl
für Hypotheken als auch für Grundschulden (
Danach kann der Gläubiger der begünstigten Hypothek oder
Grundschuld Löschung (= Aufhebung im Sinn von § 875
BGB) von gleich- oder vorrangigen Grundpfandrechten vom
Grundstückseigentümer verlangen, wenn diese Rechte
durch Vereinigung mit dem Eigentum zu Eigentümergrundpfandrechten geworden sind. Der Löschungsanspruch ist
nach allgemeiner Auffassung als dinglicher oder verdinglichter Anspruch anzusehen, der durch die gesetzliche Neuregelung zusätzlicher Rechtsinhalt des Grundpfandrechts
geworden ist. Der Anspruch ist inhaltlich auf Änderung der
dinglichen Rechtslage, nämlich Aufhebung der vor- oder
gleichrangigen Eigentümergrundschulden gerichtet und
wirkt für und gegen alle Grundpfandrechte (vgl. z. B.
H. Westermann Festschrift für Hauß, Karlsruhe 1979, S. 399,
401; Jerschke Löschungsansprüche gegenüber Grundpfandrechten nach neuem Recht
MittBayNot 1986 Heft 5/6 257
2. Dieser gegenüber dem früheren Recht zusätzliche Anspruchsinhalt der Hypothek oder Grundschuld bleibt auch
gesetzlicher Inhalt des Grundpfandrechtes, nachdem dieses
durch Vereinigung mit dem Eigentum nach
Eigentumergrundschuld geworden ist.
a) Die Vereinigung von Eigentum mit dem Grundpfandrecht
(Konsolidation) führt nicht zum Erlöschen der sich aus dem
Grundpfandrecht ergebenden Rechte. Vielmehr stehen nach
der Umwandlung eines Fremd- in ein Eigentümerrecht
(
diese nach allgemeiner Auffassung selbständige dingliche
Rechte am (eigenen) Grundstück, die vorbehaltlich der
Regelung des
des Eigentümers dienenden Zwangsvollstreckung in das
eigene Grundstück, Abs. 1 der genannten Vorschrift) zu behandeln sind. Insbesondere nehmen die Eigentümerrechte
entsprechend ihrem Rang am Versteigerungserlös teil.
Abgesehen von der sich aus
Grundpfandrecht mit der Folge zu, daß er beliebig über sie
verfügen und daher den Rechtsinhalt ändern kann (Staudinger/Scherübl BGB, 12. Aufl., § 1177 RZ 5; Münchener KornmentarlEickmann, § 1177 RZ 3; Palandt/Bassenge, BGB,
45. Aufl., § 1177 Anm. 3 e).
Der dem Grundpfandrecht immanente Löschungsanspruch
teilt im Fall der Konsolidation das gleiche rechtliche Schicksal wie die übrigen Rechte aus dem Grundpfandrecht. Eine
andere Beurteilung gebietet auch nicht der allgemeine
Grundsatz des Schuldrechtes, demzufolge ein Schuldverhältnis erlischt, wenn Forderung und Schuld sich in einer
Person vereinigen (Konfusion), weil der schuldrechtliche Anspruch (
Dieser Grundsatz findet (U.A.) bei Grundpfandrechten keine
Anwendung, weil diese Sicherheitsrechte auch unabhängig
von der persönlichen Forderung bestehen können (§§ 1163,
1177 BGB). Die Aufrechterhaltung dieser Rechte ist im Hinblick auf die Rangsicherungsfunktion und die öffentliche
Verlautbarung durch die Eintragung im Grundbuch notwendig (Erman/Westermann Vorbemerkung III zu §§ 362 ff; Staudinger a.a.O. RZ 58).
b) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus der Erwägung
herzuleiten, daß der Löschungsanspruch als schuldrechtlicher Anspruch anzusehen ist (gerichtet auf ein Wandeln
des Verpflichteten) und folglich das Entstehen einer Eigentümergrundschuld zum Erlöschen dieses Anspruchs durch
Konfusion führt. Eine Abtrennung des Löschungsanspru,
ches vom sonstigen Anspruchsinhalt eines Grundpfandrechtes mit der Folge, daß der Löschungsanspruch als
schuldrechtlicher Anspruchsinhalt bei Entstehung einer
Eigentümergrundschuld durch Konfusion untergeht, während der Eigentümer Inhaber der übrigen Ansprüche aus
dem Grundpfandrecht wird (
nach Wortlaut und Inhalt der Neuregelung nicht sachgerecht. Weder die Gesetzesbegründung noch der mit der Neuregelung verfolgte Zweck legen die Annahme nahe, der dem
Grundpfandrecht immanente Löschungsanspruch solle bei
einer Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht anderen Regeln als der sonstige Inhalt der Hypotheken und
Grundschulden unterliegen. Vielmehr geht die Begründung
davon aus, daß der Löschungsanspruch und die Möglichkeit
seines Ausschlusses den allgemeinen sachenrechtlichen
Regelungen über die Festlegung des Inhaltes von Grundpfandrechten und von deren nachträglicher Inhaltsänderung
unterworfen ist (so ausdrücklich die amtliche Begründung
zu Artikel 1 Nr. 1, S. 10, 13, 14; Bundestagsdrucksache 8/89).
Danach gehört der Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1
BGB und mithin die vom Bestand dieses Anspruches abhängige Möglichkeit, den Anspruch nach Abs. 5 der genannten
Vorschrift auszuschließen zum gesetzlichen Inhalt auch
einer Eigentümergrundschuld (so: Staudinger/Scherüb/,
a.a.O., § 1179 a RZ 6; Wi//ke, Zweifelsfragen zum gesetzlichen Löschungsanspruch
Auffassung (Eickmann i. Münchener Kommentar a.a.O.,
§ 1196 RZ 20; Jerschke a.a.O. S. 716), wonach Eigentümergrundpfandrechte nicht nach
der obigen Ausführungen nicht zu folgen.
Die Möglichkeit,. den Löschungsanspruch zu Lasten von
Eigentümergrundpfandrechten auszuschließen, erscheint
auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gänzlich ohne
Bedeutung, denn das Interesse des Eigentümers kann im
Einzelfall darauf gerichtet sein, nach Tilgung der einem vorrangigen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Schuld dieses Recht (unter Wahrung des besseren Ranges) erneut als
Kreditsicherheit zu verwenden.
13.
Schuldanerkenntnis gegenüber einer Bank)
Wenn Schuldner in einer Urkunde der kreditgebenden Bank
— „zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung" — in
bestimmter Höhe 'eine Sicherungsgrundschuld bestellen
und außerdem ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgeben,
kann die Bank hieraus nur einmal den genannten Betrag beitreiben, auch wenn weitergehende „Ansprüche aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung" bestehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.1986 — 9 U 199/85 Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt aus einer für sie im Grundbuch eingetragenen
Sicherungshypothek einen dinglichen (Duldungs-)Titel gegen die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks. Die Beklagte und ihr Ehemann haben im Jahre 1974 den Grundbesitz erworben. Durch notarielle Urkunde vom 21. Februar 1974 bestellte der damalige Eigentümer dieser Grundstücke zugunsten der Klägerin eine Grundschuld
im Betrag von 120.000 DM nebst 14,5% Zinsen. Unter Abschnitt IV der
notariellen Urkunde erkannten die Klägerin (richtig wohl „Beklagte`,
Anm. der Schriftleitung) und ihr Ehemann an, „der Gläubigerin als
Gesamtschuldner DM 120.000 nebst 14,5°/% Jahreszinsen ... zu
schulden". Insoweit heißt es in der Urkunde weiter:
„Wir ermächtigen die Gläubigerin, uns schon vor der Vollstreckung in
das Grundstück persönlich in Anspruch zu nehmen. Wir unterwerfen
uns wegen des vorgenannten Betrages nebst Zinsen der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in unser gesamtes Vermögen.
V. Schluabestimmungen
Die Grundschuld und die unter 1, III und IV genannten Rechte dienen
zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen ... Ansprüche
aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ..., welche die Gläubigerin gegen ... (die Eheleute G.) ... erworben hat oder noch erwerben wird.... Zahlungen, die aus irgendeinem Grunde an die Gläubigerin geleistet werden, sind nicht auf die Grundschuld anzurechnen,
sondern auf die persönliche Forderung" MittBayNot 1986 Heft 5/6
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Braunschweig
Erscheinungsdatum:20.10.1986
Aktenzeichen:2 W 80/86
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1179a Abs. 5