Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung
letzte Aktualisierung: 09.04.2020
OLG Koblenz, Urt. v. 5.3.2020 – 1 U 960/18
BGB §§ 598, 917 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; LNRG Rh.-Pf. § 21 Abs. 1 u. 2; StVO § 41; ZPO
§§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2
Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung
1. Beeinträchtigungen i. S. d.
Verhinderung oder Störung des Gebrauchs durch den Eigentümer sowie ein unerwünschter
Gebrauch durch Dritte zählen.
2. Ein Notwegerecht nach
zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.
Bei einem Wohngrundstück setzt eine ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung grundsätzlich auch
die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus.
3. Der Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn
jahrzehntelang gestattet bzw. geduldet hat, verliert nicht das Recht, die Gestattung der Nutzung
seines Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch nach
machen.
4. Ein Nachbar kann sich hinsichtlich der Benutzung eines Privatwegs nicht auf das Rechtsinstitut
der unvordenklichen Verjährung stützen, wenn er den Privatweg weniger als 40 Jahre benutzt hat, da
dieses Rechtsinstitut in der Regel für Rechtsgebiete gilt, die nicht im Bundesrecht geregelt sind,
insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und Nachbarrecht. Voraussetzung der
Anwendung der unvordenklichen Verjährung ist zudem, dass der als Recht beanspruchte Zustand in
einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und keine weiteren 40 Jahre vorher
Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden. (Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Die Klägerin bewohnt das Grundstück Flur 15 Nummer 205/1 in ...[Z], der Beklagte
das benachbarte Grundstück Flur 15 Nummer 204/3. Seit dem Erwerb des Grundstücks
im Jahre 2003 betritt und befährt der Beklagte einen Weg, der über mehrere
Privatgrundstücke führt, um sein Grundstück zu erreichen. Dieser Weg führt u. a.
auch über die im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke Flur 15 Nummer
414/92, 191 und 205/1. Der Beklagte plant Umbaumaßnahmen an dem auf seinem
Grundstück befindlichen Wohngebäude. Er begann zu diesem Zweck im Oktober
2017 den Weg mit Kies aufzuschütten, um Baufahrzeugen das Vorfahren zu seinem
Grundstück zu ermöglichen und versetzte Zaunpfähle am Wegesrand des der Klägerin
gehörenden Privatweges.
Das Amtsgericht Lahnstein untersagte auf Antrag der Klägerin dem Beklagten mit
Beschluss vom 23.10.2017 – 20 C 561/17 – im Wege der einstweiligen Verfügung,
die Grundstücke Flur 15 Nr. 414/192, 191, 205/1 auch für den Fall der Zuhilfenahme
Dritter zu betreten und zu benutzen. Auf den Widerspruch des Beklagten vom
01.11.2017 hob das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 13.02.2018- 1 O 379/17 –
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Lahnstein auf und wies den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen,
es sei nicht hinzunehmen, dass der Beklagte an den in ihrem Eigentum stehenden
Grundstücken ohne ihren Willen Veränderungen vornehme. Deswegen dulde sie die
Benutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten nicht mehr. Sie sei auch zur Duldung
nicht verpflichtet, da dem Beklagten weder ein Notwegerecht noch ein Duldungsanspruch
zustehe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen eines Notwegerechts
nicht vor, da das Grundstück des Beklagten unproblematisch über den Weg
der Südseite zu erreichen sei, weshalb er die auf die Nutzung des über ihre Grundstücke
verlaufenden Privatwegs nicht angewiesen sei. Bei dem Weg an der Südseite
handele es sich zudem um eine öffentliche Verkehrsfläche. Dem Beklagten sei daher
die Benutzung dieses Weges ohne weiteres möglich.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu untersagen, die Grundstücke, Gemarkung ...[Z] Blatt
5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen.
Dies gilt auch für die Zuhilfenahme Dritter Personen. Für Fall der Zuwiderhandlung
wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes
bis zu einer Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld
nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis
zu sechs Wochen angedroht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin sei nicht berechtigt, ihm das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke
zu versagen, da sie die Nutzung der Grundstücke durch ihn zu dulden habe. Die
Duldungsansprüche ergäben sich aus den Rechtsinstituten der unvordenklichen Verjährung,
des Gewohnheitsrechts, des Notwegerechts sowie des Hammerschlagsund
Leiterrechts. Weiterhin sei auch ein Leihverhältnis in Bezug auf den streitgegenständlichen
Weg gegeben. Es sei ihm aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
nicht möglich, alternativ zum Privatweg den südlich an sein Grundstück
grenzenden Wanderweg zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt,
dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens und der
Nutzung ihrer Grundstücke aus
Danach könne der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt werde, vom Störer die Unterlassung
der Beeinträchtigung verlangen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen
seien.
Zwar sei die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks durch Betreten und Befahren
grundsätzlich geeignet, eine Beeinträchtigung im Sinne des
begründen, der Anspruch sei aber, wie hier, ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
zur Duldung verpflichtet sei.
Dem Beklagten komme ein Notwegerecht zu, das der Klage auf Unterlassung nach §
1004 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden könne.
Fehle demnach einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so könne der Eigentümer von den Nachbarn
verlangen, dass sie zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstü5
cke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen
seien erfüllt.
Zwar sei nach dem von der Klägerin als Anlage K 6 (Bl. 49 ff. d. A.) zur Gerichtsakte
gereichten Schreiben der Stadtverwaltung ...[Z] vom 24.04.2018 davon auszugehen,
dass das Grundstück des Beklagten in südöstlicher Richtung an eine befahrbare öffentliche
Verkehrsfläche angrenze. Es sei aber anerkannt, dass die Verbindung des
Grundstücks mit einem öffentlichen Weg das geltend gemachte Notwegerecht nicht
von vornherein ausschließe. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein
könne, müsse vielmehr für eine ordnungsgemäße Benutzung des notleidendenden
Grundstücks geeignet sein. Entscheidend sei daher, ob die ordnungsgemäße Benutzung
des Grundstücks des Beklagten die Einräumung des Notwegerechts über die
Grundstücke der Klägerin notwendig mache. Dabei bestimme sich die notwendige
Benutzung des notleidenden Grundstücks nach objektiven Gesichtspunkten.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der südöstlich des Grundstücks des Beklagten
verlaufende öffentliche Weg ungeeignet, die ordnungsgemäße Benutzung
des Grundstücks des Beklagten zu gewährleisten. Deshalb sei die Einräumung eines
Notweges über die Grundstücke der Klägerin erforderlich. Der Beklagte verfolge mit
dem geltend gemachten Notwegrecht in erster Linie das Interesse, das Grundstück
mit seinem Kfz erreichen zu können. Bei Wohngrundstücken gehörten eben diese
Erreichbarkeit und das Anfahren des Grundstücks mit einem Kfz zu einer ordnungsgemäßen
Grundstücksbenutzung. Es fehle dabei die Erreichbarkeit nicht bereits
dann, wenn das Kfz nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück stehenden
Gebäudes fahren könne. Ausreichend sei vielmehr, wenn das Kfz unmittelbar
an das Wohngrundstück heranfahren könne und der Eingangsbereich von dieser
Seite aus in zumutbarer Weise, auch mit sperrigen Gegenständen, erreicht werden
könne. Hiervon könne in Bezug auf den südöstlich verlaufenden Weg nicht ausgegangen
werden.
Das Grundstück könne in tatsächlicher Hinsicht über den südöstlich verlaufenden
Weg mit einem Kfz angefahren werden. Allerdings stünden dem Anfahren des
Grundstücks mit einem Kfz in rechtlicher Hinsicht Hindernisse entgegen. Gemäß
dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten sei der südlich an6
grenzende Wanderweg mit dem Verkehrszeichen 250 nach Anlage 2 zu § 41 StVO
versehen. Das Befahren des Weges sei daher für Fahrzeuge aller Art verboten. Aufschluss
darüber, inwieweit eine Ausnahme für Anlieger bestehe oder eine solche
durch eine entsprechende Genehmigung erlangt werden könne, liefere auch das als
Anlage K 6 (Bl. 49 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Stadtverwaltung
...[Z] vom 24.04.2018 nicht, in dem diese lediglich den Weg als befahrbare öffentliche
Verkehrsfläche darstelle.
Des Weiteren könne der Beklagte von der Stelle aus, wo sein Grundstück an den
südöstlich verlaufenden Weg angrenze, nicht in zumutbarer Weise seinen Hauseingangsbereich
– mit sperrigen Gegenständen – erreichen.
Der Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass sein Haus deutlich tiefer als der
südöstlich verlaufende Weg liege und eine steile Böschung sein Wohnhaus von diesem
Weg trenne. Zudem sei der zwischen Wohnhaus und dem Weg verlaufende
Grundstücksteil von einer Bewaldung geprägt. Insbesondere sei der Transport von
Wasserkästen und die Müllentsorgung schwierig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
vor,
die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung des erstinstanzlichen
Gerichts. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem Beklagten
ein Notwegerecht zustehe, das der Klage auf Unterlassung der Betretung
und Benutzung der Grundstücke der Klägerin entgegenstehe. Voraussetzung für das
Notwegerecht sei, dass rechtlich oder tatsächlich kein Zugang zu einer öffentlichen
Straße bestehe. Die Voraussetzungen für ein Notwegerecht seien nicht gegeben,
wenn die Nutzung einer bestehenden Verbindung zu einer öffentlichen Straße lediglich
umständlich oder unbequem wäre. Davon gehe aber das Landgericht (LU 5 f.)
aus, in dem es darauf abstelle, dass der Beklagte unter Verweis auf die vorgelegten
Lichtbilder und Liegenschaftskarte auf sein tieferliegendes Grundstück verweise und
es diesem nicht zuzumuten sei, von dem südöstlichen Weg aus auch sperrige Gegenstände
zu dem Eingangsbereich seines Hauses zu transportieren.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 03.07.2018, Az: 1 O 19/18,
aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
Dem Beklagten wird untersagt, die Grundstücke, Gemarkung ...[Z] Blatt
5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen.
Dies gilt auch für die Zuhilfenahme Dritter Personen.
Für Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung
eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000,00 € und für den
Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft
von bis zu sechs Wochen angedroht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor,
er habe dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch entgegengehalten,
dass er aus einer Vielzahl von Rechtsinstituten, nämlich unvordenklicher
Verjährung, Gewohnheitsrecht, Notwegerecht, Leihvertrag, Hammerschlags- und
Leiterrecht zur Benutzung des vorhandenen Weges berechtigt sei. Die von der Klägerin
bestehenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen
aufgrund der nicht durchgeführten Ortsbesichtigung seien nicht begründet,
weil es eine solche im Hinblick auf die Ausschilderung des Wanderwegs mit dem
Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht bedurft habe. Bei Wohnungsgrundstücken
sei nach der Rechtsprechung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen
in der Regel notwendig, u. a. für die Versorgung mit Energie (Öllieferung)
und die Entsorgung von Müll. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung gehöre die
Möglichkeit, sein Wohnungsgrundstück mit dem eigenen Kraftfahrtzeug anfahren zu
können. Vorliegend handele es sich um eine Ortsrandlage. Alle Grundstücke könnten
über den Weg, der teilweise im Eigentum der Klägerin stehe, angefahren werden.
Der Senat hat mit Verfügung vom 14.05.2019 (Bl. 183 f. d. A.) die Stadtverwaltung
...[Z] um amtliche Auskunft gemäß
Auskunft zu erteilen, ob es dem Beklagen möglich ist, trotz des auf dem Wander-
und Fahrweg bestehenden Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller
Art nach Anlage 2 zu § 41 StVO) im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung bzw.
Sondernutzungserlaubnis, den südlich an seinem Grundstück verlaufenden Fahrund
Wanderweg (vgl. Flurkarten Bl. 4 und Bl. 55 sowie Bl. 57 der vom Senat beigezogenen
Akte 1 O 379/17 – LG Koblenz) mit schweren Baufahrzeugen für die Dauer
der von ihm geplanten Umbauarbeiten an seinem Wohnhaus ...[Y] 57 befahren zu
lassen, um an sein Hausgrundstück zu gelangen, um dort die erforderlichen Umbauarbeiten
durchführen zu lassen. Die Stadtverwaltung ...[Z] ist dem Auskunftsersuchen
mit auf den 02.07.2018 datiertem Schreiben, wohl richtiger Weise 02.07.2019, (Bl.
195 d. A.), Eingang 02.07.2019, nachgekommen. Ferner hat der Senat am
04.07.2019 vor den Grundstücken ...[Y] 55 und 57 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2019 verwiesen (Bl.
196 ff. d. A.).
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs.
1 ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
1) In prozessualer Hinsicht hält der Senat nicht mehr an seiner im Hinweis- und Auflagenbeschluss
vom 28.10.2019 (Bl.235 ff. d. A.) geäußerten Auffassung fest, dass
die Klägerin die in ihrem Berufungsantrag näher bezeichneten Grundstücksparzellen
betreffend die Grundstücke, Gemarkung ...[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191
und 205/1, durch Vorlage eines Lageplans mit der ersichtlichen Parzellenbezeichnung
näher zu konkretisieren und weitere Unterlagen vorzulegen habe. Nach nochmaliger
Überprüfung der vorgelegten Pläne, ist der Senat zur Überzeugung gelangt
(
Lahnstein – 20 C 561/17 – vorgelegte Lageplan GDI-Rheinland-Pfalz (Bl. 57 der
beigezogenen Akte) mit den dort aufgeführten Parzellenbezeichnungen zur Bestimmtheit
des Klageantrags gemäß
2) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens
und der Nutzung der Grundstücke, Gemarkung ...[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr.
414/192, 191 und 205/1, auch unter Zuhilfenahme Dritter Personen gemäß § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Grundsätzlich stellt jede Einwirkung auf die Sache, die der Eigentümer zu dulden
nicht bereit ist, eine Beeinträchtigung im Sinne des
neben Störungen in die Sachsubstanz auch die Verhinderung oder Störung des Gebrauchs
durch den Eigentümer und ein unerwünschter Gebrauch durch Dritte (vgl.
BeckOK BGBG, Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Fritzsche, 52. Edition, Stand
01.08.2019, BGB, § 1004 Rn. 38).
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten nach
kein Notwegerecht zu, den Privatweg der Klägerin bezüglich der Grundstücke, Gemarkung
...[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu
benutzen, auch für die Zuhilfenahme dritter Personen.
Das Landgericht hat ein Notwegerecht zugunsten des Beklagten angenommen. Zwar
könne das Grundstück des Beklagten über den südöstlich verlaufenden Weg mit einem
Kfz angefahren werden, dem Anfahren stünden aber in rechtlicher Hinsicht Hindernisse
entgegen, weil nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten der
südöstlich verlaufende Wanderweg mit einem Verkehrszeichen 250 nach Anlage 2
zu § 41 StVO versehen sei. Das Befahren des Weges sei daher für Fahrzeuge aller
Art verboten. Aufschluss darüber, inwieweit eine Ausnahme für Anlieger bestehe oder
eine solche durch eine entsprechende Genehmigung erlangt werden könne, liefere
auch das als Anlage K 6 (Bl. 49 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichte Schreiben
der Stadtverwaltung ...[Z] vom 24.04.2018 nicht, in dem diese lediglich den Weg als
befahrbare öffentliche Verkehrsfläche darstelle. Des Weiteren könne der Beklagte
von der Stelle aus, wo sein Grundstück an den südöstlich verlaufenden Weg angren10
ze, nicht in zumutbarer Weise seinen Hauseingangsbereich mit sperrigen Gegenständen
erreichen. Der Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass sein Haus deutlich
tiefer als der südöstlich verlaufende Weg liege und eine steile Böschung sein
Wohnhaus von diesem Weg trenne. Zudem sei der zwischen dem Wohnhaus und
dem Weg verlaufende Grundstücksteil von einer Bewaldung geprägt. Insbesondere
sei der Transport von Wasserkästen und Müllentsorgung schwierig.
Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Ein Notwegerecht kommt nach
Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit
einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein Wohngrundstück, setzt eine
ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des
Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich
ist, dass mit einem Kraftfahrzeug an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich
von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen
– erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 –
2014, 398 =
ZR 106/07 –
Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich
nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern
nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und
Umgebung des Grundstücks. Bloße Erschwerungen sind dagegen von dem Eigentümer
des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. Es sind angesichts der schwerwiegenden
Eingriffe, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn erfordert, ein
strenger Maßstab anzulegen (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 29.10.2012
ebd.; Hinweisverfügung gemäß
vom 26.03.2009 und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß § 321
a ZPO – 2 U 715/09 – NJOZ 2010, 153, zitiert nach beck-online).
b) Auf das amtliche Auskunftsersuchen des Senats gemäß §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358
a S. 2 Nr. 2 ZPO hat die Stadtverwaltung ...[Z] mit auf den 02.07.2018 datiertem
Schreiben, wohl vom 02.07.2019 (Bl. 195 d. A.), mitgeteilt, dass der südöstlich oberhalb
des Grundstücks des Beklagten verlaufende Weg, der städtisch sei, für den
land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie für Anlieger frei sei. Dieser Weg stelle
die öffentlich-rechtliche Erschließung im Sinne des § 6 Landesbauordnung von
Rheinland-Pfalz dar. Eine Befahrbarkeit und Andienung mit Lastkraftwagen sei möglich.
c) Der Senat hat sich im Rahmen der von ihm am 04.07.2019 durchgeführten Ortsbesichtigung
davon überzeugen können, dass die bauliche Erschließung des
Grundstücks des Beklagten über den oberhalb seines Grundstücks verlaufenden
Waldweg gesichert ist. Damit kann der Beklagte diesen südöstlich von seinem
Grundstück verlaufenden Fahr- und Wanderweg mit seinem PKW befahren und
auch mit LKW’s befahren lassen, um die an seinem Hausanwesen erforderlichen
Umbauarbeiten durchführen zu lassen. Er ist mithin nicht auf das Befahren des Privatweges
der Klägerin über die Grundstücke, Gemarkung ...[Z] Blatt 5394, Flur 15
Nr. 414/192, 191 und 205/1, angewiesen.
Der Senat hat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung bezüglich der Grundstücke ...[Y]
55 und 57 in ...[Z] festgestellt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.07.2019, Bl. 196 ff. d.
A.), dass der bisher benutzte Weg (Privatweg) eine Breite von ca. 2,50 m auswies
und nicht befestigt war. Der Privatweg wies Fahrspuren auf und in der Mitte befand
sich eine Grasnarbe. Vor dem Anwesen der Klägerin befanden sich Parkplätze und
eine asphaltierte Fläche als Zugang zu ihrem Grundstück. Auf dem Grundstück des
Beklagten befand sich ein nicht befestigter Parkplatz, und, soweit ersichtlich, endete
dieser Weg dann auf dem Grundstück des Beklagten. Am Ende des Grundstücks
befand sich ein Tor, das zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung verschlossen war. Der
Beklagte hat dazu vor Ort erklärt, dass auch hinter dem Tor der Weg weiterführe.
Eine Befestigung dieses Wegebereichs war nicht ersichtlich. Auf dem Grundstück
der Klägerin, das an den Wegebereich anschloss, befanden sich auch kleinere
Zaunpfähle, die eine Höhe von ca. 1 m hatten. Diese waren abgespannt mit einer
Kette und einem Draht und begrenzten den Weg. Auf der gegenüberliegenden Seite
befand sich eine Zaunanlage mit einem entsprechenden Holztor. Dieses gegenüber
der Zaunanlage befindliche Grundstück gehörte nach Aussage der Kläger dieser
und war an einen Dritten verpachtet. Der bisher beschriebene Wegebereich setzte
sich fort bis zu der öffentlichen Straße, die vom Anwesen der Klägerin ca. 100 m
entfernt war. In dem Zwischenstück zwischen dem Grundstück der Klägerin und der
Anbindung an die öffentliche Straße befanden sich kleinere Schrebergärten. Im vorderen
Bereich befanden sich weitere Parkplätze, u. a. ein Standplatz für einen Caravan.
Der gesamte Weg führte über private Grundstücksparzellen. Sowohl das
Grundstück der Klägerin als auch des Beklagten lagen in einem Hangbereich. Beide
Häuser waren in den Hang hineingebaut. Der Höhenunterschied zwischen dem bezeichneten
Weg und dem zuvor durch den Wald gelegenen Weg betrug nach Einschätzung
des Beklagten ca. 30 m.
Der Senat setzte anschließend die Ortsbesichtigung auf dem Grundstück des Beklagten
fort. In Richtung auf den beschriebenen Waldweg befand sich eine betonierte
Platte vor dem Haus des Beklagten. Im oberen Bereich des Grundstücks des Beklagten
befand sich ein Tor mit einer Durchfahrtsbreite von etwa 3 m und zusätzlich
noch ein Eingangstor für Fußgänger. Unterhalb dieses Tores führte ein Weg in Richtung
auf eine Terrasse auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser Weg war ein
nicht befestigter Waldboden. Der Senat hat sodann den Waldweg, den Gemeindeweg,
in Augenschein genommen. Dieser Waldweg war ca. 2,50 m breit und mit einer
Schotterfläche befestigt. Dieser Waldweg oberhalb des Grundstücks des Beklagten
führte abwärts zu der öffentlichen Straße. Am Anfang dieses Waldweges befand
sich ein Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“, allerdings „frei für landwirtschaftliche
und Forstfahrzeuge sowie für Anlieger“.
Die Klägerin wies anlässlich der Ortsbesichtigung darauf hin, dass der Höhenunterschied
von dem Privatweg bis zu dem Gemeinde-, Forstweg lediglich 15 m betragen
solle. Der Beklagte erklärte daraufhin, dass in dem Bereich vor seinem Eingangstor
kein Baufahrzeug einfahren könne (Wendekreis). Zusätzlich wies er auf die fehlende,
zu geringe Belastbarkeit in diesem Bereich für Baufahrzeuge hin. Die Tragfähigkeit
sei aus seiner Sicht auch nicht geeignet für das Befahren mit Baufahrzeugen.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass das Befahren mit einem
Baufahrzeug aufgrund der vorhandenen Tragschicht nicht für das Fahren mit Baufahrzeugen
geeignet sei. Denn ausweislich des zitierten Schreibens der Stadtver13
waltung ...[Z] auf das amtliche Auskunftsersuchen des Senats ist eine Befahrbarkeit
des Waldweges mit einem LKW möglich.
Soweit der Beklagte einwendet, dass er bisher mit seinem PKW den der Klägerin
gehörenden Privatweg benutzt habe, kann er hieraus keine manifestierten Rechte
herleiten. Denn der Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks
durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das
Recht, die Gestattung der Nutzung seines Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch
nach
16.05.2014 – V ZR 181/13 –
Es ist entscheidungsunerheblich, ob durch die nunmehr erforderliche Nutzung des
„Waldweges“ tatsächlich (je nach Bauvorhaben) 30.000,00 € (so Schriftsatz vom
09.05.2019, Bl. 167 f. d. A.) oder sogar zwischen 75.000,00 € und 120.000,00 € (so
Schriftsatz vom 21.08.2019, Bl. 217 d. A.) an Mehrkosten (bestritten) entstehen
würden, da die Erschließung des Grundstücks stets über diesen „Waldweg“ festgelegt
und das Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs durch diesen Umstand belastet
war. Ein Rechtsanspruch zur Nutzung des Weges über die Grundstücke der Klägerin
bestand zu keinem Zeitpunkt.
3) Der Beklagte kann einen Anspruch auf Benutzung des Privatweges der Klägerin
auch nicht erfolgreich auf einen Leihvertrag gemäß
Nutzung des Privatweges durch den Beklagten und stillschweigende Gestattung
desselben durch die Klägerin begründet kein Leihverhältnis. Denn durch den
Verleihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch
unentgeltlich zu überlassen. Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, dass die
Klägerin die zweitweise Gestattung ihres Privatweges durch den Beklagten mit
Rechtsbindungswillen vorgenommen hätte. Hinzu kommt, dass der Privatweg der
Klägerin wohl auch von anderen Nachbarn genutzt wurde, so dass dem Beklagten
kein ausschließliches Nutzungsrecht an diesem Privatweg zustünde.
4) Der Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach
ebenso Wenig einen Anspruch aus einem Hammerschlags- und Leiterschlagsrecht
nach § 21 des Landesnachbarschaftsgesetzes (LNRG Rhl. Pf.) entgegenhalten.
Nach § 21 Abs. 1 LNRG müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte dulden, dass
ihr Grundstück zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung
einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten
wird und dass auf oder dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt werden
sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht
werden, wenn 1. das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden kann und 2. die mit der Duldung
verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem
Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Nach § 21 Abs. 2 LNRG darf das Recht nur
mit möglichster Schonung des Nachbargrundstücks ausgeübt werden.
Das Landgericht hat sich mit dieser möglichen Anspruchsgrundlage nicht befasst, sie
ist auch nicht zielführend, da es dem Beklagten nicht nur um eine vorübergehende
Nutzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Privatweges geht, sondern um
eine dauerhafte Nutzung.
5) Der Beklagte kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf ein Gewohnheitsrecht
stützen.
Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung
zustande kommt, sondern durch eine lange andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen
oder Regeln, die von den Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptiert
werden. Das Gewohnheitsrecht wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und im Schrifttum als gleichberechtigt mit Gesetzen anerkannt.
Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit zivil- und handelsrechtlichen
Gesetzen, der Verkehrssitte und Handelsbräuchen sowie sonst nicht explizit
in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche Wappenrecht und das
Jedermannsrecht. Auch im Völkerrecht spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige
Rolle.
Der BGH verlangt für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine lang dauernde
Übung, die durch die Rechtsüberzeugung bzw. den Rechtsgestaltungswillen der betroffenen
Verkehrskreise getragen wird (BGH, Beschluss vom 19.06.1962 – I ZB
10/61 -
Der Anwendung von Gewohnheitsrecht steht entgegen, dass es hier nicht um die
landandauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln geht, die von den
Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptiert werden.
6) Ohne Erfolg stützt der Beklagte seinen Anspruch auf Benutzung des Privatweges
der Klägerin auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung.
Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist im BGB nicht geregelt. Es gilt
in der Regel für Rechtsgebiete, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere
im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und Nachbarecht. Voraussetzung für die
Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung ist, dass der als
Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen
worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen
Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden (BGH, Urteil vom 04.02.1955 – V ZR
112/52 –
V ZR 106/07 –
03.03.2016 – 5 U 125/15 –
Hierzu hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen, so dass sich aus dem Gesichtspunkt
der unvordenklichen Verjährung kein Anspruch auf Duldung des Privatwegs
der Klägerin ergibt. Dem steht zudem entgegen, dass der Beklagte sein Hausgrundstück
erst im Jahre 2003 erworben hat.
Die Stadtverwaltung ...[Z] hat oben zitierten Schreiben mitgeteilt, dass der südlich
oberhalb des Grundstücks des Beklagten verlaufende Weg städtisch sei und für landund
fortwirtschaftlichen Verkehr sowie für Anlieger frei sei. Dieser Weg stelle die öffentlich-
rechtliche Erschließung im Sinne des § 6 Landesbauordnung Rheinland-
Pfalz dar. Eine Befahrbarkeit und Andienung mit LKW sei möglich.
Damit kann der Beklagte diesen südöstlich von seinem Grundstück verlaufenden
Fahr- und Wanderweg befahren und mit LKW befahren lassen, um die an seinem
Hausanwesen erforderlichen Umbauarbeiten durchführen zu lassen. Er ist mithin auf
das Befahren des Privatweges der Klägerin nicht angewiesen. Ihm steht entgegen
den Ausführungen des Landgerichts kein Notwegerecht zu.
7) Der Senat hat sich schließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht im Hinblick
auf die langjährige Nutzung des Privatweges der Klägerin, den der Beklagte mit
seinem PKW befahren hat, ungeachtet dessen, dass nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer durch die Gestattung der
Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn ein Widerruf der Gestattung
grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13 –
von Treu und Glauben nach
ein Recht des Befahrens des Privatweges der Klägerin zumindest mit einem PKW
möglich sein sollte, wogegen die Klägerin bislang keine Einwände hatte. Hierauf
muss sich die Klägerin jedoch nicht einlassen. Denn der Beklagte hat durch die von
ihm eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen an dem Privatweg der Klägerin,
u. a. Herausnehmen von Zaunpfählen am Wegesrand, sich selbst treuwidrig verhalten
und kann sich deshalb nicht seinerseits erfolgreich auf den Gesichtspunkt von
Treu und Glauben berufen.
Damit hat die Berufung der Klägerin, mit dem Ziel dem Beklagten das Betreten und
Benutzen ihrer Grundstücke, Gemarkung ...[Z], Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191
und 205/1 zu verwehren, Erfolg.
Die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise Ordnungshaft folgt aus §
890 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Vollstreckbarkeit beruht auf
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen,
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Koblenz
Erscheinungsdatum:05.03.2020
Aktenzeichen:1 U 960/18
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Miete
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 598, 917 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; LNRG Rh.-Pf. § 21 Abs. 1 u. 2; StVO § 41; ZPO §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2