Einbringung dem Werte nach (quoad sortem) lässt dingliche Rechtslage unverändert
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Dokumentnummer: 2zr242_08
letzte Aktualisierung: 11.9.2009
BGH, 15.6.2009 - II ZR 242/08
Einbringung dem Werte nach (quoad sortem) lässt dingliche Rechtslage unverändert
a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die
schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur
Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche
Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis
unberührt (vgl. Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62,
b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber
einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne
zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 242/08
vom
15. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 706, 732
a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die
schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so
zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch
die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im
Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen.Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62,
b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache
erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß
2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
3. Der
Streitwert
für
das
Revisionsverfahren
wird
auf
156.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die
Voraussetzungen des
des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht.
a) Die Beantwortung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zulassungsrelevant erachteten Frage, ob in der Liquidation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gesellschafter, der eine Sache dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht hat, diese an die Gesellschaft übertragen muss und hierfür eine Abfindung erhält oder ob er die Sache zurückerhält und nur ihr Wert als
Negativposten von seinem Kapitalkonto in Abzug zu bringen ist, ist - wie das
Berufungsgericht selbst gesehen hat - nicht entscheidungserheblich. Ein derartiger Fall ist hier nicht zu beurteilen. Schon dem Wortlaut des - im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten gestellten - Antrags, "hilfsweise festzustellen,
dass dem Kläger auch der ideelle Miteigentumsanteil des Herrn A.
R.
, …, wertmäßig allein zusteht", ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger seine Berechtigung an dem Grundstücksanteil - anders als die Revision
nunmehr geltend macht - nicht im Verhältnis zu dem früheren Mitgesellschafter
und Miteigentümer R.
, sondern zur Beklagten festgestellt haben möchte,
die nach den - von der Revision unbeanstandet gebliebenen - Feststellungen
des Berufungsgerichts das von Herrn R.
dem Werte nach in die Gesellschaft eingebrachte Bruchteilseigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich
wirksam erworben hat. Nur dieses Verständnis des Feststellungsantrags stimmt
mit dem Vorbringen des Klägers, der in den Vorinstanzen von der Beklagten
noch im Hauptantrag Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt
hatte, überein, die Beklagte habe jedenfalls das Miteigentum nicht frei von der
gesellschaftlichen Einbindung erwerben können, weshalb ihm und nicht der Beklagten auch der auf diesen Grundstücksanteil entfallende Teilungsversteigerungserlös allein zustehe.
Für die beantragte Feststellung, dem Kläger stehe im Verhältnis zur Beklagten der Wert des ideellen Miteigentumsanteils allein zu, kommt es jedoch
auf die Frage, welche Rechte der Kläger nach Beendigung der Gesellschaft
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn
R.
und der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ausübung des gesellschaftsvertraglichen Übernahmerechts aus der Einbringung des Grundstücksanteils dem Werte nach gegen seinen früheren Mitgesellschafter R.
herleiten kann, nicht an. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach begründet nur
die schuldrechtliche Verpflichtung des einbringenden Gesellschafters, diese der
Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen
wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und
seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (Sen.Urt. v. 25. März
WM 1965,
744,
745;
MünchKommBGB/
Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 706 Rdn. 12). Dementsprechend entfaltet sie keine
Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der - wie die Beklagte - von dem
Gesellschafter nur das (Mit-)Eigentum an der Sache erworben hat, ohne dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.
b) Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein
kann (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 18. März 1993 - II ZR 10/95,
Sen.Urt. v. 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92,
kein Rechtsverhältnis gegenüber einem Dritten, sondern seine Alleinberechtigung an dem Grundstücksanteil gegenüber der Beklagten festgestellt haben.
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat - das Miteigentum an dem von Herrn R.
dem Werte
nach in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücksanteil wirksam erworben,
ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen. Dementsprechend hat sie das Miteigentum an dem Grundstück unbelastet von der - den
Gesellschafter R.
treffenden - Verpflichtung erworben, der Gesellschaft
den Grundstücksanteil wertmäßig zu überlassen.
II. Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. oben I.2.), ist der
Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
III. Der Streitwert bemisst sich nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Wert des Grundstücksanteils (195.000,00 €) abzüglich eines Abschlags von 20 % für den Feststellungsantrag, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Goette
Kraemer
Caliebe
Strohn
Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:15.06.2009
Aktenzeichen:II ZR 242/08
Rechtsgebiete:Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Erschienen in:
NJW-RR 2009, 1697-1698
ZNotP 2009, 406-407
ZPO § 543 Abs. 2