Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe; Verwirkung
letzte Aktualisierung: 07.08.2020
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2020 – 9 UF 217/19
BGB §§ 207, 242
Darlehensrückzahlung während der Ehe; Hemmung der Verjährung; Verwirkung
Auch Ansprüche, deren Verjährung während bestehender Ehe nach § 207 BGB gehemmt ist,
können nach den allgemeinen Grundsätzen (Zeit- und Umstandsmoment) verwirkt werden.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um Darlehens- sowie
Ausgleichsansprüche, letzteres im Zusammenhang ihres Eigentumserwerbs an der
Immobilie …weg 11 in E… Gemarkung F… (im Folgenden allein Immobilie genannt).
Erstinstanzlich waren zudem noch Aufwendungen wegen Verwendungen auf die
vorgenannte Immobilie streitgegenständlich; diese werden im Rahmen der Beschwerde
nicht weiterverfolgt.
Die Beteiligten lebten seit 1992 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
zusammen. Die Eheschließung erfolgte zum ... Juli 2006. Mit Ablauf des Jahres 2011
trennten sie sich, die Ehescheidung ist seit dem 7. Januar 2014 rechtskräftig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom ... Februar 1998 (Notarin K… in E…, Urkundenrolle Nr.
…/1998, Bl. 18 ff.) erwarben die Beteiligten gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin
die Immobilie, wobei die Beteiligten je 1/6 und der Vater der Antragstellerin 2/3
Miteigentumsanteile erwarben.
Der Kaufpreis von 280.000 DM wurde zunächst im Umfange von insgesamt 120.000 DM
durch die Antragstellerin und ihren Vater, die jeweils 60.000 DM zahlten, teilbeglichen.
Im Übrigen nahmen die Beteiligten und der Vater der Antragstellerin zur Finanzierung
des Kaufpreises der Immobilie gesamtschuldnerische Darlehen bei der HypoVereinsbank
im Umfange von insgesamt 160.000 DM auf. Ein über 60.000 DM valutierender Kredit
wurde bis 2003 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung 35.945,21 € an. Ein
weiterer über 100.000 DM valutierender Kredit wurde bis zum Jahr 2006 zurückgezahlt,
insgesamt fielen an Zins und Tilgung insoweit 65.768,30 € an (vgl. dazu die Aufstellung
in der Antragsschrift S. 5 f. Bl. 5 f.). Einzelheiten zur Rückzahlung sind zwischen den
Beteiligten streitig; die Rückzahlungen leistete jedenfalls unstreitig nicht der
Antragsgegner.
Darüber hinaus wurden 2 auf der Immobilie lastende Hypotheken bei der Sparkasse bis
2001 durch Zahlungen von insgesamt 15.730,94 € abgelöst. Einzelheiten der Zahlung
sind ebenfalls zwischen den Beteiligten streitig, wobei auch hier unstreitig ist, dass der
Antragsgegner keine Zahlungen leistete.
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 11. Februar 2020 darauf hinweist, die
vorgenannten Ausführungen seien (insgesamt?) streitig, trifft dies nicht zu. Seinem
Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. April 2018 (dort Seite 9 f.),
auf den er sich dafür bezieht, kann gerade nicht entnommen werden, dass er das
Bestehen des Kredites und die Rückzahlung als solche streitig stellen wollte. Ebenso
wenig kann dort erkannt werden, dass der Antragsgegner tatsächlich eine eigene
(Teil)Rückzahlung auf die Darlehen (betreffend der Ablösung Hypothekenschuld)
behaupten wollte.
Insoweit verbleibt es bei den vorangestellten, bereits im Hinweisbeschluss des Senats
vom 17. Januar 2020 enthaltenen tatbestandlichen Ausführungen.
Wegen der betreffend des Erwerbs der Immobilie geleisteten Zahlungen haben die
Beteiligten gemeinsam gegen den Vater der Antragstellerin ein gerichtliches Verfahren
auf Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt (LG Frankfurt/Oder, Az. 12 O 239/04),
welches durch einen zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater geschlossenen
Vergleich (i.E.) endete.
Am 18. Oktober 2006 verunglückte der Vater der Antragstellerin tödlich. Die
Antragstellerin beerbte ihn alleinig und erhielt dadurch insbesondere den 2/3
Miteigentumsanteil an der Immobilie.
Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten wurde die
Immobilie im Februar 2015 für 156.000 € zwangsversteigert, den Zuschlag erhielt die
Antragstellerin (AmtsG Strausberg, Az. 3 K 441/12). Über den hinterlegten Nettoerlös
i.H.v. 150.745,46 € führten die Beteiligten nachfolgend ein Verteilungsverfahren. Mit
Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. März 2017 (Az. 3 F 454/15 vgl. Bl. 396
BA) wurde der Antragsgegner zur Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages
verpflichtet. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der hinterlegte Erlös nach der Quote 5/6
Antragstellerin (= 125.628,71 €), 1/6 Antragsgegner (= 25.125,75 €) ausgekehrt wurde.
Innerhalb des vor dem Amtsgericht Eberswalde zwischen den Beteiligten geführten
Zugewinnausgleichsverfahren (Az. 3 F 17/13) erteilte die Antragstellerin unter dem 11.
Januar 2013 Auskunft über ihre Vermögenswerte zu den Stichtagen des Güterrechts (vgl.
dazu auch Bl. 295 BA). In diesen Auskünften waren die hier streitgegenständlichen
Forderungen nicht angegeben, auch innerhalb der Aufstellungen des Antragsgegners
fehlten derartige gegen ihn gerichtete Forderungen. Noch im Rahmen des laufenden
Zugewinnausgleichsverfahrens hat die Antragstellerin sodann mit Schriftsatz vom 19.
März 2014 erstmals ihre mit den behaupteten Darlehen aufgestellten Forderungen
geltend gemacht. Die übrigen im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen
Forderungen hat sie sodann erstmals mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (Bl. 14 vgl. auch
Bl. 283 ff. BA) gegenüber dem Antragsgegner eingefordert.
Im November 2016 wurde das hiesige Verfahren anhängig, die Rechtshängigkeit erfolgte
Anfang Januar 2017 (Bl. 71).
Die Antragstellerin hat behauptet, dem Antragsgegner mehrere Darlehen begeben zu
haben, zu deren Rückzahlung er sich verpflichtet habe, und für eines dieser Darlehen
insbesondere einen Schuldschein (Bl. 11) vorgelegt.
Sie hat behauptet, die vorgenannten, mit dem Erwerb des in E… gelegenen Grundstückes
verbundenen Zahlungen (neben der Zahlung des Vaters von 60.000 DM) im Wesentlichen
allein getätigt zu haben; zumindest aber habe sie dafür weitere Gelder, die ihr Vater zur
Verfügung gestellt hatte, eingesetzt. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, der
Antragsgegner schulde ihr insoweit Ausgleich entsprechend seiner Beteiligungsquote am
Grundstück, d.h. i.H.v. 1/6 der insoweit verauslagten Beträge.
Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen
Betrag zu zahlen von
13.500 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 16. August 2016 zu zahlen;
25.125,75 € zum Ausgleich seiner Teilhaberschaft gemäß
seit dem 1. November 2016.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die gestellten Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die seitens der Antragstellerin behaupteten Zahlungen beim
Erwerb der Immobilie bestritten. Zudem hat er bestritten, dass zurückzuzahlende
Darlehen von ihm in Anspruch genommen worden seien; der für einen Teil der Darlehen
erstellte Schuldschein sei unrichtig.
Der Antragsgegner hat insgesamt die Einrede der Verjährung erhoben und sich insoweit
hilfsweise auf Verwirkung berufen.
Mit dem am 17. September 2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge
(teilweise als unzulässig) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene
Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher
sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzlich
gestellten Anträge (unter Zurücknahme der Anträge betreffend getätigter Aufwendungen
für die Immobilie) weiterverfolgt.
Die Antragstellerin beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den
Antragsgegner zu verpflichten, an sie folgende Beträge zu zahlen:
1. aus dem Antragsgegner gewährten Darlehen insgesamt 13.500 € zuzüglich Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. August 2016;
2. aus gesamtschuldnerische Haftung einen Betrag von 16.952,25 € zuzüglich Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Betrag von
16.929,68 € seit dem 16. August 2016 bis zum Tag der seit Rechtshängigkeit des
Antrags und danach aus dem Betrag von 16.952,25 €
3. aus gesamtschuldnerische Haftung einen Betrag von 1.341,54 € zuzüglich Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit des
Antrags;
4. einen Betrag von 10.225,84 €.
hilfsweise
5. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Gesamtschuldenausgleich aus
der Auseinandersetzung über das genannte Grundstück den Betrag von 25.125,75 €
als Teilhaberschuld zuzüglich gesetzlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt - ebenso in Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen
Vorbringens -
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 17. Januar 2020 sind in
der Sache Hinweise erteilt worden, zu denen die Beteiligten nachfolgend Stellung
genommen haben.
B.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der
Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
I. Zulässigkeit (Ausgleichsansprüche Immobilienerwerb)
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zutreffend die Auffassung
vertritt, die von ihr in der Hauptsache verfolgten Ansprüche bzgl. des Immobilienerwerbs
seien nicht aufgrund der Auseinandersetzung des hinterlegten Versteigerungserlöses im
Verfahren vor dem Amtsgericht Eberswalde (Az.: 3 K 441/12) abgeschnitten und daher
wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Dies veranlasst die Teilabänderung der
Ziff. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung. Das Verbot der Schlechterstellung
steht dem nicht entgegen (vgl. nur Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 40. Aufl.
2019,
Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit
des § 748 BGB nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum
Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder
Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem
gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird, § 755 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die
Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung
seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen
Gegenstands verlangen, § 756 S. 1 BGB.
Die §§ 755 und 756 BGB regeln die Berichtigung von Gemeinschaftsschulden bei
Aufhebung der Gemeinschaft. Sie setzten eine gemeinschaftsbezogene Verbindlichkeit
voraus, d.h. es muss sich um Verbindlichkeiten des § 748 BGB, also um Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstands sowie Kosten der Erhaltung, Verwaltung und
gemeinsamen Benutzung handeln (Aderhold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 755 BGB
Rn. 1). § 748 BGB erfasst aber nicht die mit dem Erwerb des gemeinschaftlichen
Gegenstandes verbundenen Lasten/Kosten, z.B. den Kaufpreis (Palandt/Sprau § 748 Rn.
3). Der Lasten-/Kostenbegriff des BGB betrifft allgemein nicht die Tilgung (vgl.
Palandt/Bassenge § 1047 Rn. 6; OLG Düsseldorf
2439).
Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin sich auf die Ablösung der vorhandenen
Hypothek beruft. Die Belastung des Grundstücks mit dem Kapital der Hypothek ist nach
zutreffender Ansicht nicht als (einmalige) "Last" des Grundstücks nach § 748 BGB
anzusehen (vgl. Palandt/Bassenge § 1047 Rn. 6; OLG Düsseldorf
se (Staudinger/Eickelberg, BGB, Bearbeitung 2015, § 748 Rn. 3).
I.Ü. führen die Ansprüche aus §§ 755 f. BGB allein zu einer anderweitigen Verteilung des
Erlöses bei Aufhebung der Gemeinschaft. Darüber ist angesichts des Verfahrens zum Az.
3 F 454/15 (AmtsG Eberswalde) zwar bereits rechtskräftig entschieden worden. Dies
hindert die Antragstellerin (insoweit entgegen der teilweise anderweitigen Ansicht des
Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss) aber nicht, ihre Ansprüche aus anderen
möglicherweise vorliegenden Normen zu verfolgen.
Insoweit braucht auch ihrem Hilfsantrag, der zudem lediglich für den Fall einer
höhenmäßigen Begrenzung betreffend der gestellten Anträge auf
werden soll, nicht weiter nachgegangen zu werden.
II. Darlehensansprüche der Antragstellerin
Der Antragsteller stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung gewährter Darlehen im
Umfange von insgesamt 13.500 € gegen den Antragsgegner aus § 488 Abs. 1 S. 2, Abs.
3 BGB zu.
Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf die Begebung von Darlehen zu Gunsten
Antragsgegners, die sie ihm in Einzelbeträgen (hier bereits in € dargestellt) wie folgt
gewährt habe:
1. 3.000 € am 30. August 2004
2. 2.000 € am 2. März 2004
3. 1.000 € am 26. März 2004
4. 1.000 € am 29 April 2004
5. 1.000 € am 20. Januar 2005
6. 2.200 € am 9. Mai 2005 und
7. 3.300 € am 28. Dezember 2005
Sämtliche dieser Einzelansprüche aus Darlehen sind, wie das Amtsgericht zutreffend
ausführt, verwirkt. Deshalb kann dahinstehen, ob die Antragstellerin das Bestehen der
Darlehensverbindlichkeiten überhaupt schlüssig dargetan hat bzw. ob diese teilweise
verjährt sind.
1. Allgemeines zur Verwirkung
Nach § 242 BGB kommt eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht, wenn durch ein
Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sachoder
Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde (BGH
besondere Fallgruppe widersprüchlichen Verhaltens wird allgemein die Verwirkung
angesehen. Darunter versteht man den Verlust eines Rechtes, das der Gläubiger einen
gewissen Zeitraum nicht ausgeübt hat, sodass sich der Schuldner in schutzwürdiger
Weise darauf einrichten konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW
2010, 3714, 3716). Diese zunächst durch die Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der
Verwirkung ist mittlerweile auch gesetzlich anerkannt (vgl. §§ 4 Abs. 4 S. 2 TVG, 21 Abs.
4 MarkenG und auch § 15 StVG; vgl. Staudinger/ Olzen/Looschelders, BGB, Stand 2018,
§ 242 Rn. 300).
Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte
ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der
Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf
einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht
geltend machen werde. Konstitutiv für die Annahme des Verwirkungstatbestandes ist die
Feststellung, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben
nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheint, wobei damit indessen kein
Unwerturteil über den Rechtsinhaber gefällt wird. Denn ein schuldhaftes Verhalten ist
keine Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Vielmehr muss die
verspätete Inanspruchnahme für den Schuldner nur unzumutbar sein. Für diese
Bewertung spielen objektive Gegebenheiten im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner
wie auch subjektive Merkmale in Bezug auf jeden der Beiden eine Rolle.
a. Gestaltungsrechte
Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein. Hängt die
Geltendmachung von Ansprüchen noch von einseitigen Maßnahmen bzw. von
Gestaltungsrechten (Mahnung, Kündigung, Widerruf) ab, können auch diese verwirken.
Beispielsweise wird das Kündigungsrecht des Darlehensgebers durch Treu und Glauben
(§ 242 BGB) eingeschränkt und kann verwirken (Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB,
Stand 2018, § 242 Rn. 756). Ebenso kann z.B. ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers
verwirkt sein (st. Rspr. des BGH zu den Verbraucherdarlehensverträge, vgl. zuletzt BGH
b. Verwirkung und Verjährung(shemmung)
Zwar war während des Bestehens der Ehe der Beteiligten eine Verjährung von
Darlehensrückzahlungsforderungen ausgeschlossen,
der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung schließt die ratio legis des § 207 BGB
den Eintritt der Verwirkung während des Hemmungszeitraums bzw. während der
laufenden (und durch § 207 BGB ursprünglich gehemmten) Verjährungsfrist nicht aus.
Die gesetzlichen Hemmungstatbestände beziehen sich auf das Verjährungsrecht und
haben wie die Verjährung im Allgemeinen nur Bedeutung für die Frage, ob die
Durchsetzbarkeit eines Anspruchs allein aus Zeitgründen scheitert. Ihre Wirkung besteht
dementsprechend darin, dass sie den Ablauf der Verjährungsfrist hinausschieben. Für die
Verwirkung muss hingegen das (Zeit- und) Umstandsmoment hinzutreten. Zur Annahme
der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer
Vertrauenstatbestand vorliegen. Da Verjährung und Verwirkung auf unterschiedlichen
Grundlagen beruhen, widerspricht der Eintritt der Verwirkung mithin nicht dem
Hemmungstatbestand des § 207 BGB. Eine Verwirkung kann bei Vorliegen eines
entsprechenden Vertrauenstatbestands folglich selbst während der Hemmung eintreten
(BGH
der Hemmungstatbestand durch die Scheidung der Ehe entfallen und die nunmehr
weiterlaufende Verjährungsfrist noch nicht erfüllt ist.
c. Umstandsmoment
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf
dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des
Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend
machen (so für den Unterhaltsanspruch: BGH
Vertrauenstatbestand kann i.a.R. nicht durch bloßen Zeitablauf, also durch Nichtstun,
geschaffen werden (BGH
Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes
Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des
Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung
einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein
Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise
Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers
Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch
nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben
habe (BGH
d. Zeitmoment
Die Zeitdauer, die zur Verwirklichung des Zeitmoments erforderlich ist, ergibt sich aus der
Gesamtwürdigung der Umstände und hängt dabei auch vom jeweiligen
Vertragsgegenstand bzw. der Art des Anspruchs ab (BGH
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 242 BGB
Rn. 105). Für das Zeitmoment ist grundsätzlich entscheidend, ob und inwieweit dem
Rechtsinhaber eine (wesentlich) frühere Geltendmachung möglich war und von ihm
erwartet werden konnte (MüKo-Schubert, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 380). Die Zeitdauer
kann daran anknüpfen, dass von vornherein jede Aktivität des Berechtigten unterbleibt
(Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, §
242 BGB Rn. 103). Damit kommt i.d.R. eine Verwirkung je nach Anspruch bei
Nichtgeltendmachung von mehr als einem Jahr in Betracht.
Bei der Verwirkung von Gestaltungsrechten gilt kein allgemeiner Grundsatz, dass eine
Verwirkung bereits nach kurzer Zeit eintritt. Treu und Glauben können allerdings
gebieten, dass der Berechtigte innerhalb einer zumutbaren Zeit Klarheit darüber
herbeiführt, ob er ein bestimmtes Gestaltungsrecht ausübt (BGH
Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Verbraucherdarlehensvertrag; BGH NJW 2002,
669 zum Lizenzvertrag; allgemein dazu Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann
/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 242 BGB Rn. 116).
2. Verwirkung im vorliegenden Fall
Unter Beachtung der vorangestellten Ausführungen lässt die Antragstellerin im Rahmen
ihrer Beschwerdebegründung ein fehlendes Rechtsverständnis von dem Verhältnis der
Verjährung zur Verwirkung erkennen. Es liegt vielmehr nach den vorangestellten
Ausführungen auf der Hand, dass eine Verwirkung gerade dann vorliegen kann, soweit
die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Sinn und Zweck der Verwirkung bestehen
gerade darin, dem Schuldner vor allem bei sehr langen Verjährungsfristen bereits vor
deren Ablauf Leistungsfreiheit zu verschaffen, wenn besondere Umstände dazu führen,
dass sich die Geltendmachung des Rechts durch den Gläubiger als widersprüchlich und
missbräuchlich erweist (BGH
Anders ergibt die rechtliche Regelung keinen Sinn, da dann der Schuldner durch die
Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung ausreichend geschützt wäre. Der
gesamte diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin im Rahmen ihrer
Beschwerdebegründung geht daher an der Rechtslage praktisch komplett vorbei.
a. Umstandsmoment im vorliegenden Fall
Sämtlicher ihrer Darlehensforderungen hat die Antragstellerin unstreitig im Rahmen der
von ihr zum Zugewinn erteilten Auskünfte betreffend Anfangs-, Trennungs- und
Endvermögen jedenfalls bis März 2014 nicht geltend gemacht, das heißt nicht als
Aktivposten ihrer Vermögenswerte berücksichtigt. Dazu war die Antragstellerin aber grds.
verpflichtet. Schuldrechtlichen Ansprüche der Ehegatten sind bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichs im jeweiligen Endvermögen des Gläubigers als Aktivposten und in
dem des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen (z.B. BGH
878; BGH
bereits fällig ist oder nicht. Hinsichtlich der Aktiva des (Trennungs- und) Endvermögens
würde es sich dabei aber um solche für sie ungünstige Umstände handeln, da für diese
Vermögenswerte eine Erhöhung ihres Aktivvermögens die Folge wäre.
Die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher
Verpflichtungen zwischen Ehegatten wird zwar regelmäßig nicht durch einen Vorrang des
ehelichen Güterrechts ausgeschlossen (vgl. BGH
unterbliebenen Geltendmachung des Rechtes kommt indessen bei der Prüfung, ob das
Umstandselement gegeben ist, ein ganz besonderes Gewicht dann zu, wenn unter den
gegebenen Umständen berechtigterweise erwartet werden konnte, dass der Gläubiger
seine Rechte aktiv verfolgen werde, falls er auf ihnen beharren will (OLG Frankfurt OLGR
2002, 347 zu Darlehen). Ratio der Verwirkung ist hauptsächlich der Schutz des
Vertrauens der Gegenpartei, die über den Zeitablauf hinweg nicht in Anspruch
genommen wurde und deshalb darauf vertrauen durfte, der Gläubiger wolle seine Rechte
nicht mehr geltend machen und letztlich dieses Vertrauen auch schutzwürdig erscheint
(OLG Frankfurt a.a.O.). Die in den Ausgleichsbilanzen unterbliebene Geltendmachung
solcher Forderungen zwischen den Ehegatten kann daher den Einwand unzulässiger
Rechtsausübung hervorrufen (BGH
Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen den Antragsgegner im Güterrecht lässt
allein den Schluss darauf zu, dass die Antragstellerin die entsprechenden
Vermögenswerte, d.h. die Darlehensforderungen, nicht mehr verfolgen wird. Ob sie dabei
bewusst oder rechtsirrig vorgegangen ist, spielt keine Rolle, da – wie zuvor ausgeführt –
die Verwirkung nicht an ein schuldhaftes Verhalten anknüpft.
Insoweit durfte der Antragsgegner berechtigterweise darauf vertrauen, dass die
Antragstellerin außerhalb der in ihren Aufstellungen genannten Vermögenswerte weitere
bis zu den jeweiligen Stichtagen entstandene Forderung gegen ihn nicht verfolgen werde.
Konsequenterweise ist demgemäß in den entsprechenden Aufstellungen des
Antragsgegners zu seinen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden
Vermögenswerten eine entsprechende Position (Darlehensverbindlichkeiten) im Rahmen
seiner Passiva nicht enthalten, obgleich sich dabei jedenfalls bei dem (Trennungs- und)
Endvermögen des Antragsgegners um für ihn günstige Umstände handeln würde.
Das Umstandsmoment ist damit erfüllt. Zwar wird ein Fall des § 242 BGB bei einer
Nichtgeltendmachung vorhandener Forderungen primär in Betracht zu ziehen sein, soweit
dies zu einer Doppelbelastung des Schuldners führt (vgl. auch Büte, Zugewinnausgleich,
5. Aufl. 2017 Rn. 506). Dies schließt es jedoch nicht aus, bei Erfüllung des Zeitmoments
zu einem Verwirkungstatbestand zu kommen.
b. Zeitmoment im vorliegenden Fall
Soweit die Antragstellerin sodann erstmals mit Schriftsatz vom 19. März 2014
Darlehensforderungen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht zu Recht erkannt, dass
mit dem Ablauf von einem Jahr und zwei Monaten nach der letzten Auskunftserteilung im
Rahmen des Zugewinnausgleiches auch das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, können Treu und Glauben es gebieten, dass der Berechtigte
innerhalb einer zumutbaren Zeit Klarheit darüber herbeiführt, ob er ein bestimmtes Recht
bzw. Gestaltungsrecht ausübt. Bei der Bestimmung des Zeitmoments ist auch zu
berücksichtigen, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände sich umso
schwerer ermitteln lassen, je länger die Entstehung des Anspruchs zurückliegt (vgl. auch
BGH
Die Darlehen wurden nach dem Vortrag der Antragstellerin bis Ende 2005 begeben.
Spätestens mit der Trennung der Eheleute Ende 2011 begann die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung. Die Auskünfte zu ihren Vermögenswerten erteilte die Antragstellerin
im Januar 2013; bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich nicht auf die
Darlehensforderungen berufen bzw. ihr Gestaltungsrecht der Fälligstellung (soweit dies
erforderlich war) ausgeübt. Angesichts dieses Verlaufes der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung der Beteiligten war zu erwarten, dass die Antragstellerin nach der
Trennung bzw. spätestens mit Erstellung ihrer vermögensrechtlichen Bilanzen, aller
spätestens aber 1 Jahr nach deren Erstellung ihre Rechte durchsetzen würde.
An diesen bereits im Senatsbeschluss vom 17. Januar 2020 enthaltenen Ausführungen ist
auch angesichts des weiteren Vorbringens der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom
06. März 2020 festzuhalten. Der Senat hat die entsprechenden Argumente abgewogen,
bleibt aber bei seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2020 niedergelegten
Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall ein Zeitraum von einem Jahr und zwei Monaten
für die Erfüllung des sogenannten Zeitmoments ausreichend ist. Ebenso wenig steht der
Einschätzung, die Nichtgeltendmachung von Ausgleichsforderungen im Rahmen der
Zugewinnausgleichsbilanzen könne zu einer Verwirkung führen, entgegen, dass der BGH
in der angeführten Entscheidung (BGH
nicht entschieden hat. Denn der BGH hat – wie der BGH ausdrücklich hervorgehoben hat
– jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung in solcher Konstellation für
möglich gehalten, aus dem wiederum dann i.V.m. § 242 BGB die Möglichkeit einer
Verwirkung resultiert. Ob sich die (Nicht)Einbuchung entsprechender Forderungen bzw.
Verbindlichkeiten in die Ausgleichsbilanzen dagegen tatsächlich auf die Höhe des
Zugewinnausgleichsanspruchs auswirkt, ist für die Frage einer Verwirkung nicht
ausschlaggebend; primär ist dabei vielmehr die Frage berührt, ob nicht darin eine
anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu sehen ist (allgemein dazu
Roßmann in: Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015, Kapitel 2 Rn. 248),
worauf es aber im vorliegenden Fall nicht ankommt.
III. Kaufpreiszahlung von 120.000 DM
Hinsichtlich der zunächst auf den Kaufpreis geleisteten Zahlung von insgesamt 120.000
DM geht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Umfange von 1/6 (= 20.000 DM
= 10.225,84 €) als Anteil des Antragsgegners vor. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht
(mehr) zu.
1. Bestehen einer Gesamtschuld
Soweit die Antragstellerin dies im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verfolgt,
erscheint dies zunächst zweifelhaft, gleich ob sie dies aus § 426 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB
(letzteres i.V.m. übergegangenem Recht) verfolgt. Denn eine gesamtschuldnerische
Haftung für den Kaufpreis folgt jedenfalls ausweislich des vorgelegten notariellen
Vertrages nicht zwingend, weshalb auch insoweit von vornherein die lediglich anteilige
Haftung für den jeweiligen Kaufpreis gegenüber dem Verkäufer in Betracht kam.
Nahe liegen dürfte vielmehr insoweit ein Anspruch der Antragstellerin im Zusammenhang
mit § 267 BGB, d.h. indem sie (bzw. ihr Vater) eine Zahlungsverpflichtung des
Antragsgegners erfüllt hat, i.V.m. einem weiteren Anspruch aus z.B. Auftragsverhältnis
(
Letztendlich kann die Frage offenbleiben, da in jedem Falle für die in Betracht kommende
Anspruchsnorm Verjährung eingetreten ist.
2. Verjährung
a. Regelverjährungsfrist von 3 Jahren
Zunächst ist festzuhalten, dass für sämtliche dieser Ansprüche die regelmäßige
Verjährungsfrist des § 195 BGB greift. Soweit vor dem 01. Januar 2002 ein
abweichendes Verjährungsrecht mit möglicherweise längeren Fristen galt, kommt es
darauf angesichts des Art. 229
Eine von § 195 BGB abweichende Spezialnorm, insbesondere § 196 BGB, ist hier nicht
einschlägig. Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an
einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die
Ansprüche auf die Gegenleistung zwar in zehn Jahren. Dies zielt erkennbar auf die
zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehenden Ansprüche ab. Ansprüche,
welche die nach § 196 BGB verjährenden Ansprüche ersetzen oder wirtschaftlich an
deren Stelle treten, werden aber davon nicht erfasst und verjähren in der
Regelverjährungsfrist (vgl. nur Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger,
jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 196 BGB Rn. 11).
b. Beginn der Verjährung
Mit der Zahlung dieses Teilkaufpreises in 1998 entstandenen sogleich entsprechende
Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten und nicht erst, wie die Antragstellerin im
Rahmen der Beschwerdebegründung vertritt, im Zusammenhang mit der
Teilungsversteigerung oder einer entsprechenden Fälligstellung.
Dies gilt schon deshalb, weil die Kosten des Erwerbs des gemeinschaftlichen
Gegenstandes eben kein gemeinschaftsrechtliche Forderung (i.S.d. §§ 748, 755 f. BGB)
begründen können, wie bereits ausgeführt. Nur für solche wäre aber möglicherweise
deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verschoben.
I.Ü. gilt selbst für Ausgleichsansprüche eines Miteigentümers gegen andere ebenfalls,
dass diese sogleich entstehen und dann innerhalb der nach Jahresende beginnenden
Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjähren (vgl. z.B. OLG Rostock
Ansprüche aus
Daran ändert auch nichts, sollte es sich hierbei um Ansprüche aus
Gesamtschuldnerausgleich handeln. Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach §
426 Abs. 1 BGB zwischen den Ehegatten unterliegt der dreijährigen Regelverjährung
nach
Gesamtschuldverhältnisses (Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis vgl. BGH
28.9.2017 – 23 U 1788/17). Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass
der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann
(BGH
Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen
Zahlungsanspruch um (BGH
28.9.2017 – 23 U 1788/17). Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-,
Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich aber um einen einheitlichen
Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der
Gesamtschuld entstanden ist (BGH
Daher waren diese Ansprüche bereits in 1998 mit Zahlung der insgesamt 120.000 €
entstanden und daher mit Ablauf des Jahres 2001, spätestens aber bei erstmaliger
Geltendmachung durch die Antragstellerin in 2016 verjährt.
3. Verwirkung
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall der Bejahung eines (zudem
noch unterstellt unverjährten) Ausgleichsanspruchs dieser nach § 242 BGB aus den
gleichen Gründen wie für die geltend gemachten Privat-Darlehen verwirkt wäre.
Vorliegend gilt dies erst recht angesichts dessen, dass angesichts des gemeinsam gegen
den Vater der Antragstellerin geführten Verfahrens auf Gesamtschuldnerausgleich (LG
Frankfurt/Oder, Az. 12 O 239/04) beiden Beteiligten schon früh bewusst war (oder ihnen
bewusst sein musste), dass zwischen den Gemeinschaftlern auch wechselseitige
Ansprüche wegen der Zahlungen für die Immobilie bestehen konnten. Zudem ist die
ausdrückliche Geltendmachung dieser Ansprüche hier sogar erst über drei Jahre nach der
letzten Auskunftserteilung (also deutlich später als betreffend der Privatdarlehen) seitens
der Antragstellerin im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgt.
4. Gemeinschaftsrechtliche Ansprüche
Soweit die Antragstellerin sich im Schriftsatz vom 6. März 2020 nunmehr für ihre
Ansprüche auf Vorschriften aus dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB
(insoweit § 748 BGB bzw.
Wie der Senat bereits ausgeführt hat (vgl. oben S. 8), zählen Kosten zur Begründung der
Gemeinschaft, also der hier streitgegenständliche Kaufpreis, gerade nicht zu den (Lasten
oder (Kosten im Sinne des § 748 BGB (allgemeine Ansicht, vgl. neben den vom Senat
bereits angeführten Fundstellen noch BGH
2010,1513; Palandt-Sprau, BGB, 79 Aufl. 2020, § 768 Rn. 2). Die insoweit von der
Antragstellerin anderweitig vertretene Auffassung wird – soweit erkennbar – in der
Rechtsprechung und Literatur überhaupt nicht vertreten, jedenfalls widerspricht sie der
ständigen Rechtsprechung des BGHs. Nicht einmal die von der Antragstellerin für ihre
abweichende Auffassung angeführte Entscheidung BGH
einschlägig, da wertsteigernde Aufwendungen auf ein vorhandenes gemeinschaftliches
Grundstück zum Gegenstand hat (Hausbau) und daher eine andere Sachlage abbildet.
Damit scheidet auch gleichsam
auch diese Norm allein Forderungen erfasst, die einem Teilhaber aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zustehen und daher naturgemäß nicht solche, die erst
zum Entstehen der Gemeinschaft geführt haben (vergleiche nur Palandt-Sprau a.a.O. §
756 Rn. 2 hinsichtlich der erfassten Forderungen).
IV. Darlehen HypoVereinsbank
Soweit die Antragstellerin nach eigenem Vortrag bis 2006 insgesamt die Darlehen über
100.000 DM bzw. über 60.000 DM durch Zahlungen von (Zins und Tilgung) insgesamt
101.713,51 € (sei es aus eigenem, sei es aus Einkommen/Vermögen des Vaters)
zurückgeführt hat, steht ihr kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung seines
Anteils (1/6) im Umfange von insgesamt 16.952,25 € zu.
1. Kein Rückforderungsanspruch in der intakten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Das Amtsgericht hat zutreffend dazu ausgeführt, dass Ausgleichsansprüche angesichts
der zum Zahlungszeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig
entfallen, so auch hier.
Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 BGB) wird den tatsächlichen
Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren
Eigenart ist vielmehr „ein anderes“ dahin „bestimmt“, dass die Leistung, die ein Partner
im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn darüber nichts vereinbart
worden ist, von dem anderen Teil nicht auszugleichen ist (BGH
gilt auch bei einem außergewöhnlichen Geschäft wie der Tilgung eines
gemeinschaftlichen Hausdarlehens (BGH
nichtehelichen Lebensgefährten entfallen die Umstände, denen man einen besonderen,
von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab
entnehmen kann, so dass erst für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen eine
Ausgleichspflicht ausscheidet (OLG Bremen NJW 2016, NJW Jahr 2016 Seite 1248).
Ob bzw. wie die Einkommensverhältnisse zwischen den Beteiligten ausgestaltet waren,
ist ohne Belang (vgl. auch BGH
wer welche Anteile für die Lebensgemeinschaft erbracht hat. Denn es soll gerade eine
solche vermögensrechtliche Rückabwicklung der intakten Lebensgemeinschaft vermieden
werden. Selbst wenn daher ein Partner der Gemeinschaft den weitaus überwiegenden
Anteil erbracht hat, scheiden Ausgleichsansprüche aus. Solche kommen nur bei einer
anderweitig getroffenen (mindestens konkludenten) Vereinbarung zwischen den
nichtehelichen Lebensgefährten in Betracht, die hier nicht erkennbar ist.
Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen:
Selbst bei einem hier nicht gegebenen Ausgleichsanspruch wäre zu beachten, dass in der
Rückforderung der Darlehensraten sowohl Tilgungs- als auch Zinsanteile enthalten sind.
Bei den entsprechenden Zinsanteilen ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich de
facto um Aufwendungen betreffend des notwendigen Lebensbedarfs der
Lebensgemeinschaft handelte. Nach dem Grundsatz, dass innerhalb der
Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht rückabgewickelt werden
sollen, können insbesondere innerhalb der Lebensgemeinschaft quasi als Mietzinszahlung
fungierenden Zinszahlungen in keinem Falle zurückverlangt werden (vgl. BGH FamRZ
2013, 1295; vgl. auch BGH
Insoweit müsste die Antragsstellerin zur Bezifferung ihres Anspruchs zunächst zwischen
Zins- und Tilgungsraten im Einzelnen differenzieren, um dann überhaupt einen
rückzahlungsfähigen Tilgungsanteil bestimmen zu können.
b. Verjährung
Letztendlich kann aber all dies nahezu vollständig dahinstehen. Selbst wenn der
Antragstellerin insoweit insgesamt ein Anspruch zustünde, wäre dieser praktisch
vollständig verjährt.
Wie bei den Teilkaufpreiszahlungen näher ausgeführt, sind die
Gesamtschuldnerausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB sogleich mit dem Abschluss
des Darlehensvertrages in 1998 entstanden. Damit ist die Verjährung schon vor der
erfolgten Rückzahlung des Darlehens mit Ablauf des Jahres 2001 eingetreten.
Soweit sie sich dagegen auch auf übergegangene Darlehensansprüche
(Rückzahlungsanspruch aus § 488 BGB) beruft, § 426 Abs. 2 BGB, ist zu berücksichtigen,
dass auch in diesem Falle die Verjährung für jede gezahlte Rate (bzw. die jeweils erfolgte
Sondertilgung) zu bemessen ist. Denn mit jeder gezahlten Rate bestand insoweit für die
Antragstellerin aus dem übergegangenen Darlehensanspruch der entsprechende
Rückforderungsanspruch, der sodann ebenso binnen drei Jahren verjährte. Die in 1998
geleisteten Darlehensraten verjährten daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2001, die
in 1999 geleisteten Darlehensraten daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2002, usw.
Damit sind aber jedenfalls alle bis 2005 entstandenen Ansprüche aus übergeleitetem
Recht (deren Verjährung dann gem. § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres
2005 begann) verjährt, ohne dass es auch hier einer genauen Differenzierung zwischen
dem früheren und dem seit 2001 geltenden Verjährungsrecht angesichts des Art. 229 § 6
Abs. 4 S. 1 EGBGB (vgl. zuvor) bedarf. Dies sei anhand der in 2005 geleisteten
Darlehensraten ausgeführt:
Ab dem 1. Januar 2006 begann insoweit die Verjährung zu laufen. Sodann trat die
Hemmung dieser Ansprüche für die Zeit vom 13. Juli 2006 bis einschließlich 7. Januar
2014 (während des Bestehens der Ehe,
2014 begann sie sodann erneut zu laufen. [Dabei mag dahinstehen, dass diese
Ansprüche, so sie auf Darlehensrückzahlungen des Vaters der Antragstellerin beruhen
würden, von der Hemmung nach § 207 BGB bis zum Eintritt des Erbfalls gar nicht
betroffen wären].
Mit dem 26. Juni 2016 waren die übergeleiteten Ansprüche (spätestens) verjährt, wie das
Amtsgericht zutreffend berechnet hat. Die rund ein Monat danach erfolgte erstmalige
Geltendmachung solcher Ansprüche konnte daher (ganz unabhängig von den weiteren
für eine Hemmung notwendigen Voraussetzungen der §§ 203 ff. BGB) nicht mehr die
bereits abgelaufene Verjährungsfrist in irgendeiner Art und Weise beeinflussen.
Anderes gilt dagegen, soweit noch in 2006 das Darlehen (wohl im Umfange von 1.774,17
€, vgl. Bl. 5 und Bl. 142) zurückgezahlt wurde. Nur insoweit wäre eine Verjährung noch
nicht erfolgt. Denn (in Abweichung von den Ausführungen des Amtsgerichts) wäre durch
Anhängigkeit des Verfahrens im November 2016 bei Zurückwirken der Anfang Januar
2017 und somit noch demnächst erfolgten Zustellung keine Verjährung eingetreten (vgl.
§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 167, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB).
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 11. Februar 2020 hierzu ausführt und
Zahlungen in 2006 durch die Antragstellerin als falsch bezeichnet, ist dies unerheblich.
Der Senat hat in dem vorstehenden Absatz allein den für die Schlüssigkeitsprüfung
notwendigen Sachvortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt und kommt i.V.m. den
nachfolgenden Ausführungen dann zum Ergebnis, dass Verwirkung eingetreten ist. Die
weitere Frage, ob die Antragstellerin überhaupt ausreichend substantiiert dargelegt bzw.
notfalls zu beweisen hätte, dass sie tatsächlich noch in 2006 das Darlehen zurückgezahlt
hat, stellt sich daher nicht mehr.
c. Verwirkung
Selbst für den Fall der Bejahung eines (zudem noch unterstellt unverjährten)
Ausgleichsanspruchs ist dieser nach § 242 BGB aber aus den gleichen Gründen wie zuvor
dargestellt verwirkt.
V. Ablösung der Hypotheken der Sparkasse
Soweit die Antragstellerin insoweit nach eigenem Vortrag bis 2001 insgesamt 15.734,94
DM = 8.049,75 € (sei es aus eigenem, sei es aus Vermögen des Vaters) zwecks Ablösung
der entsprechenden Hypotheken gezahlt hat, steht ihr kein Anspruch gegen den
Antragsgegner auf Zahlung seines Anteils (1/6) im Umfange von 1.341,62 € zu.
Soweit die Antragsstellerin dabei auf Beträge, die ihr ihr Vater zur Verfügung gestellt hat,
zurückgegriffen hat, liegt nahe, dass es sich insoweit um eine so genannte
Schwiegerelternzuwendung auch im Verhältnis zum Antragsgegner handelte. Dann wäre
zu beachten, dass insoweit zunächst allein dem Vater eigene Ansprüche wegen Wegfalls
der Geschäftsgrundlage zustehen würden. Diese Ansprüche wären aber während des
Bestehens der Ehe noch nicht entstanden, d.h. sie entstehen erst bei Trennung der
Eheleute. Verstirbt aber ein Schwiegerelternteil vor der Trennung der Eheleute (wie dies
hier beim Vater der Antragstellerin der Fall ist), ist ein Anspruch auf Rückzahlung nicht
entstanden und damit nicht vererblich (Büte in: Handbuch Familienvermögensrecht, 2.
Aufl. 2015, Kap. 5 Rn. 36).
Letztendlich kann auch dies dahinstehen und auf die vorangegangenen Ausführungen
betreffend der zurückgeführten Darlehen bei der HypoVereinsbank bzw. der
Teilkaufpreiszahlungen Bezug genommen werden. Ein eventueller Ausgleichsanspruch der
Antragstellerin – der hier gleichsam allein aus dem Schuldrecht und insoweit
insbesondere aus
Bereicherung, aus § 426 Abs. 1 BGB oder möglicherweise auch aus § 426 Abs. 2 BGB
herrühren würde – wäre verjährt, zumindest aber verwirkt.
VI. Weiteres
Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz 06. März 2020 enthalten
keinen neuen Sachvortrag, allein eine anderweite rechtliche Würdigung, die der Senat
nochmals abgewogen hat, die aber keine Veranlassung zu einer anderweitigen
Rechtsauffassung des Senates als bereits im Beschluss vom 17. Januar 2020 geäußert
ergeben.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO
entsprechend. Der Verfahrenswert der Beschwerde bestimmt sich nach dem hier geltend
gemachten Leistungsanspruch.
Da der Senat von keiner Entscheidung des BGH abweicht und auch sonstige Gründe gem.
§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG) nicht erkennbar sind, war entgegen dem Begehren der
Antragstellerin die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Aus gleichem Grunde war dem
Begehren der Antragstellerin bzgl. einer Rückübertragung auf dem Senat nicht
nachzukommen, zumal auch der Antragsgegner einer Rückübertragung ausdrücklich
widersprochen hat und daher die Voraussetzungen des
FamFG) insgesamt nicht vorliegen.
Veranlassung für eine mündliche Verhandlung besteht nicht. Es ist nicht zu erwarten,
dass sich hieraus Abweichungen i. V. zur ersten Instanz ergeben, § 68 Abs. 3 Satz 2
FamFG. Es verbleibt daher bei der angekündigten schriftlichen Entscheidung.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Brandenburg
Erscheinungsdatum:25.03.2020
Aktenzeichen:9 UF 217/19
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 207, 242