OLG Hamm 30. Mai 1996
15 W 52/96
ErbbauVO §§ 5, 7

Voraussetzungen für die Ersetzung der Belastungszustimmung des Grundstückseigentümers

11. ErbbauVO§§5 Abs.工 7 Abs. 2 (Voraussetzungen fr
die Ersetzung der Belastungszustiinmung deき Grundsticks-eigent良mers)
1. Hat der GrundstckseigentUmer frilher der Belastung
des Erbbaurechts mit einer Grundschuld mit Vorrang
vor der Erbbauzinsreallast zugestimmt, so kann er
seine Zustimmung zu dessen Belastung mit weiteren
Grundschulden nicht davon abhangig machen, daB
der Erbbauberechtigte ihm nunmehr den Vorrang der
Erbbauzinsreallast vor der erstrangig eingetragenen
Grundschuld verschafft.
2. Bei der Prilfung, ob die vorgesehene weitere Belastung
des Erbbaurechts sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhaltnisse h註lt, ist die il ber das Grundschuldkapital hinausgehende dingliche Haftung fr Zinsen
und einmalige Nebenleistungen zu berilcksichtigen.
Gleichwohl kann die dingliche Belastung des Erbbaurechts mit Zinsen und Nebenleistungen ordnungsgernaBer Wirtschaft entsprechen, wenn der Erbbauberechtigte im Rahmen seiner pers6nlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse seine schuldrechtlich vereinbarten Kreditverbindlichkeiten erfllen kann.
OLG Hamm, BeschluB vom 30.5.1996 一 15 W 52/96 一, mitgeteilt von Dr. Karidieter Sc加iidt, Vorsitzender Richter am
OLG Hamm
12. BGB§705(ん den Ausgleichsan叩所chen bei Scheitern
einer nichtehelichen Lebens gemeinsch可り
Der Grundsatz, daB die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre pers6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k6nnen, steht der Annahme entgegen,
dieses Scheitern lasse die Gesch註ftsgrundlage 倣r die
bisher erbrachten Leistungen entfallen.
BGH, Urteil vom 8.7.1996 一 II ZR 340/95 一, mitgeteilt von
Dr Manfred Werp, Richter am BGH
Aus dein Tatbestand:
Die Kluger sind die ehelichen Kinder und Alleinerben des am
I5.8.l993t6dlich verungluckten H. Dieser war geschieden und lebte
mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, nach Darstellung der Klager bis Dezember 1991, nach Darstellung der Beklagten bis Mai I 992. Sie und er schlossen Lebensversicherungen
zugunsten des jeweils anderen ab. W谷hrend die Beklagte die Bezugsberechtigung des Vaters・der Klager nach ihrer anderweitigen EheschlieBung im Oktober 1 992 widerrief, blieb ihre Bezugsberechtigung bestehen. H. zahlte die monatlichen Versicherungsbeitr谷ge bis
zu seinem Tode weiter
Die Versicherung hat die fllige Versicherungsleistung in H6he von
48.549,一 DM beim Amtsgericht K. hinterlegt. Die Klager verlangen
von der Beklagten, darin einzuwilligen, daB der hinterlegte Betrag an
sie ausgezahlt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das
Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision der
Beklagten 比hrte zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils
Aus den G庖nc/en:
Das Berufungsgericht hat die Regeln U ber den Wegfall der
Gesch狙sgrundlage angewandt und der Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrn-det. Den Kl始emn steht der geltend gemachte Anspruch nicht
zu.
1.Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die pers6nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, d那 sie auch
das die Gemeinschaft betreffende verm6gensm那ige Handeln
der Partner bestimmen und dahernicht nur in pers6nlicher,
sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes
unter sich geregelt haben, weiden dementsprechend personliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander au仁
gerechnet(BGHZ 77, 55, 58). Ein Ausgleichsanspruch nach
den Vorschriften ti ber die bUrgerlich-rechtliche Gesellschaft
kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrucklich oder durch schlussiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag
geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrUcklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die M6glichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umst加den gesellschaftsrechtliche Grundsatze anzuwenden. Das gilt u. a. fr
den Fall, daB beide Partner in nichtehelicher, Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Verm6gen betrachteten Anwesens beigetragen hatten. Mindestvoraussetzung da比r, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daB die Parteien
uberhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des
Verm6gensgegenstandes einen 一 wenn auch nur wirtschaftlich 一 gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen 比r
die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt
werden wUrde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh6ren sollte (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1991-II ZR
26/91, WM 1992, 610, 611 m.w.N.).
Der Grundsatz, d郎 die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre pers6nlichen
und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen 局nnen, steht der Annahme entgegen, das Scheitern
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschaftsgrundlage 比r die bisher erbrachten Leistungen entfallen
(zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55, 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1991 一 II ZR
26/91, a.a.0). Geschftsgrundlage sind nach standiger Rechtsprechung die bei AbschluB des Vertrages zutage getretenen,
dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht
beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem kunftigen Eintritt bestimmter Umstande,
sofern der Geschaftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391; BAG NJW 1991,
1562, 1563; je m.w.N.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem
Umstand, daB zwei Partner sich zu einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammenschlieBen. Regeln sie 一 wie
hier 一 ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich
um einen rein tats加hlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begrUndet.
2. Ob durch einen gesonderten Vertrag begrUndete Zuwendungen, die der Alters- oder Versorgungssicherung eines Partners dienen, nach den dargestellten Grundsatzen ausgleichspflichtige Leistungen sein k6nnten (vgl. dazu Hausmann,
380 MittBayNot 1996 Heft 5


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

30.05.1996

Aktenzeichen:

15 W 52/96

Erschienen in:

MittBayNot 1996, 380

Normen in Titel:

ErbbauVO §§ 5, 7