Verwendbarkeit einer durch einen österreichischen Notar im Online-Verfahren beglaubigten Anmeldung im deutschen Handelsregisterverfahren
Verwendbarkeit einer durch einen österreichischen Notar im Online-Verfahren beglaubigten Anmeldung im deutschen Handelsregisterverfahren
Die nach österreichischem Recht erfolgte notarielle Online-Beglaubigung ist einer deutschen Beglaubigung mittels Videokommunikation nach
KG, Beschl. v. 17.7.2024 – 22 W 25/24
Problem
Der Geschäftsführer einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg registrierten GmbH meldete eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der GmbH an. Die Anmeldung wurde durch einen Notar mit Amtssitz in Österreich im Online-Verfahren nach österreichischem Recht beglaubigt.
Das AG Charlottenburg wies die Anmeldung zurück. Eine im Ausland vorgenommene Beglaubigung im dortigen Online-Verfahren könne nur dann anerkannt werden, wenn das Verfahren den
Entscheidung
Das Kammergericht wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurück. Die Anmeldung zum Handelsregister erfülle nicht die Voraussetzung der
Das in Österreich vorgesehene Verfahren weiche in drei wesentlichen Punkten von dem deutschen Verfahren ab (Rn. 22): Zunächst sehe das österreichische Verfahren anders als
Das Verfahren nach österreichischem Recht sei aus diesen Gründen nicht gleichwertig zu dem deutschen Verfahren.
Das KG führt weiter aus, dass mit
Zuletzt verneint das Gericht noch einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Rn. 30). Die Beschränkungen seien hier aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (Rn. 33).
Weitere Hinweise
Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese ist bereits beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. II ZB 13/24). Zur Thematik bereits
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:17.07.2024
Aktenzeichen:22 W 25/24
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
HGB § 12; BeurkG § 40a