Gesellschaftsbeteiligung als hofzugehöriges Recht
letzte Aktualisierung: 07.05.2020
OLG Hamm, Beschl. v. 29.5.2019 – 10 W 73/18
HöfeVfO §§ 1 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 lit. c; LwVG § 9;
Gesellschaftsbeteiligung als hofzugehöriges Recht
Die Mitgliedschaft oder Beteiligung an einem Verein, einer Genossenschaft oder einer
Personengesellschaft kann ein hofzugehöriges Recht sein, wenn eine spezielle Beziehung zu dem
landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Ist dies der Fall, dann genügt es grundsätzlich, dass der durch
das Mitgliedschaftsrecht verkörperte Vermögenswert für den Hofeigentümer und die
Bewirtschaftung des Hofes nützlich ist, indem er die Kapitalausstattung des Hofeigentümers
vergrößert.
Gründe:
A.
Der Antragsteller ist Hofvorerbe bezüglich des im Grundbuch von H, Blatt 0000
eingetragenen Hofes nach seinem am 00.00.1921 geborenen und am 00.00.2014
verstorbenen Vater K. Die Beteiligte zu 1) und die inzwischen verstorbene Beteiligte zu 3)
sind die Schwestern des Antragstellers. Die Beteiligte zu 2) ist eine Enkelin des Erblassers
und Nichte des Antragstellers. Nach übereinstimmendem Verständnis der Beteiligten sind
die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund eines privatschriftlichen Testaments des Erblassers
vom 28.04.2012 Erbinnen des hoffreien Vermögens.
Zum Nachlass des Erblassers gehören Gesellschaftsanteile an der „U GmbH T und
Umgebung“ (AG H HRB 0000). Zum Zweck des Unternehmens, zur Veräußerung von
Geschäftsanteilen sowie zur Erbfolge bestimmt die Satzung der Gesellschaft Folgendes:
§ 2
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung der
Bodenverhältnisse und der Bewirtschaftung in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht.
Insbesondere setzt sich die Gesellschaft die Sicherstellung der zu diesem Zweck
erforderlichen Arbeitskräfte durch Haltung eines Zivilstrafgefangenenlagers als
Strafgefangenenarbeitsstelle zum Ziel.
§ 12
Die Abtretung, Veräußerung und Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines
Geschäftsanteils ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die gilt auch bei
Erbauseinandersetzungen. Im Fallle der Veräußerung steht erst der Gesellschaft, dann
den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. …
§ 14
Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten
oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Gesellschaftsanteil des verstorbenen
Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. …
Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungsbestimmungen wird auf die zur Akte
gereichte Kopie, Bl. 114 ff. GA, Bezug genommen.
Die Beteiligten streiten über die Hofzugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung. Vor diesem
Hintergrund hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung des Antragstellers in
die Gesellschafterliste anstelle des Erblassers und die Mitteilung des
Gesellschafterwechsels an das Handelsregister von einer gerichtlichen Feststellung der
Hofzugehörigkeit der Beteiligung abhängig gemacht.
Mit seinem Antrag gemäß § 11 Abs.1 c HöfeVfO hat der Beteiligte zu 4) die Feststellung
der Hofzugehörigkeit der Gesellschaftsanteile begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die
Gesellschaftsbeteiligung sei als hofzugehöriges Vermögen i.S.d. § 2 b HöfeO auf ihn als
Hofvorerben übergegangen. Mit Rücksicht auf den in der Satzung ausgewiesenen Zweck
der Gesellschaft sei davon auszugehen, dass die Beteiligung dem Hof diene und daher in
die Wirtschaftseinheit des Hofes einbezogen sei.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die
Zugehörigkeit der Gesellschaftsanteile zum Hof in Abrede gestellt. Die
Gesellschaftsanteile gehörten zum hoffreien Sparvermögen des Erblassers, das ihnen in
Erbengemeinschaft mit der inzwischen verstorbenen Beteiligten zu 3) zustehe. Hierzu
haben sie behauptet, die Gesellschaftsbeteiligung stehe tatsächlich nicht mehr in einer
sachlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Hof. Der Erblasser habe lediglich einmal in
den siebziger Jahren auf die Vermittlung von Strafgefangenen als Erntehelfer
zurückgegriffen. Eine Vermittlung von Strafgefangenen für Arbeiten in der Landwirtschaft
durch die Gesellschaft finde im Übrigen schon lange nicht mehr statt. Vielmehr beschränke
sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf die Vermietung der in ihrem Eigentum
stehenden Gebäude an das Land NRW, das dort eine Justizvollzugsanstalts-Außenstelle
betreibe. Der Erblasser habe seit Jahrzehnten lediglich die Gewinnausschüttungen
vereinnahmt. Die Gesellschaftsbeteiligung stelle sich vor diesem Hintergrund als bloße
Geldanlage ohne Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb dar. Sie diene damit nicht dem
Hof und sei kein Hofbestandteil im Sinne des § 2 b HöfeO.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der in erster Instanz
gestellten Anträge wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen, mit dem das Landwirtschaftsgericht die begehrte Feststellung antragsgemäß
getroffen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gesellschaftsanteile seien
hofzugehörig im Sinne des § 2 b) HöfeO. Die Gesellschaft sei mit dem Ziel, günstige
Arbeitskräfte aus den Justizvollzugsanstalten für die Arbeit auf den Höfen zu rekrutieren,
gegründet. Es handele sich damit nicht um eine freie Kapitalanlage, sondern um eine in
der Landwirtschaft typische Form der Beteiligung. Der Verein, der in die Gesellschaft
umgewandelt worden sei, habe – was gerichtsbekannt sei – einen abgeschlossenen
Mitgliederkreis, der ausschließlich aus Landwirten bestanden habe. Zudem sei es den
Gesellschaftern weiterhin möglich, über die Gesellschaft Gefangene für landwirtschaftliche
Tätigkeiten einzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2), die unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügen, das
Landwirtschaftsgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass sich
die tatsächliche Zweckbestimmung der Gesellschaft entscheidend geändert habe und die
Beteiligung damit nicht mehr dem Hof diene. Sie stelle vielmehr eine reine Geldanlage dar,
die nicht zum Hof gehöre. Hierzu behaupten die Beschwerdeführerinnen, es sei
mittlerweile gang und gäbe, dass Gesellschaftsanteile im Wege des Erbgangs oder der
Veräußerung an neue Inhaber übertragen würden, die keinerlei Bezug zur Landwirtschaft
hätten. Die tatsächliche Zweckänderung der Gesellschaft müsse ungeachtet der
unveränderten Satzung bei der Beurteilung, ob die Beteiligung zum Zeitpunkt des Erbfalls
noch dem Hof gedient habe, Berücksichtigung finden.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen,
den Beschluss des Amtgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rheda Wiedenbrück vom
20.02.2018 abzuändern und den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 4) abzuweisen.
Der Beteiligte zu 4) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat
der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die in der Sitzung vom 07.05.2019 erschienenen Beteiligten ergänzend
angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den zu der Sitzung
gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist unbegründet.
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 1 Abs.1 S.1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 58 Abs.1
FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind auch beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59
Abs.1 FamFG, da sie als testamentarische Erben des hoffreien Vermögens von der Frage,
ob die streitgegenständliche Gesellschaftsbeteiligung gemäß § 2 lit.b) zum Hof gehört,
unmittelbar betroffen sind (vgl. Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 11
HöfeVfO Rn.19).
II.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landwirtschaftgericht hat zu Recht gemäß §
11 Abs.1c HöfeVfO die Hofzugehörigkeit der streitgegenständlichen
Gesellschaftsbeteiligung festgestellt. Das Beschwerdevorbringen und die weiteren
Tatsachenfeststellungen in zweiter Instanz führen zu keiner anderen Beurteilung.
1.
Gemäß des § 2 lit b) HöfO stellen Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche
Rechte, die dem Hof dienen, Bestandteile des Hofes dar.
Der Begriff des Mitgliedschaftsrechts ist nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen und
umfasst jede dem Hof dienende Beteiligung an einem Verband, wobei nicht nur die
Mitgliedschaft oder Beteiligung an einem Verein, einer Genossenschaft oder einer
Personengesellschaft, sondern auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
hofzugehörig sein kann (vgl. Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 2
HöfeO Rn.24 m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft mit dem
Eigentum am Hof verbunden ist oder dem Hofinhaber persönlich zusteht.
Die Mitgliedschaft muss allerdings dem Hof dienen, das heißt sie muss in einer sachlichen,
wirtschaftlichen Beziehung zum Hof und dessen Bewirtschaftung stehen. Wie diese
wirtschaftliche Beziehung ausgestaltet sein muss, ist Frage des Einzelfalls. Einigkeit
besteht darüber, dass allein der Erwerb beliebiger, austauschbarer Mitgliedschaftsrechte
zur Kapitalanlage nicht ausreicht, die Hofzugehörigkeit zu begründen (Brinkmann in
Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a.a.O.; Düsing/Sieverdingbeck in Düsing/Martinez,
Agrarrecht, § 2 HöfeO Rn.18). Es muss vielmehr eine spezielle Beziehung des
Mitgliedschaftsrechts bzw. des Verbandes zum landwirtschaftlichen Betrieb bestehen (vgl.
Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a.a.O.). Ist dies der Fall, genügt es
grundsätzlich, dass der durch das Mitgliedschaftsrecht verkörperte Vermögenswert für den
Hofeigentümer und die Bewirtschaftung des Hofes nützlich ist, indem er die
Kapitalausstattung des Hofeigentümers vergrößert (so Wöhrmann/Graß, 11. Aufl., § 2
HöfeO ‚ Rn.63; enger wohl: Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a.a.O.;
Düsing/Sieverdingbeck in Düsing/Martinez, a.a.O.).
2.
Nach diesen Maßgaben war die hier streitgegenständliche Gesellschaftsbeteiligung, die
der Erblasser in den 1950ger Jahren im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des
Hofes und aus zum Hof gehörenden Mitteln erworben hat, im Zeitpunkt des Erbfalls
weiterhin Bestandteil des Hofes.
a)
Für die Hofzugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung spricht zunächst, dass nach dem in
der Satzung festgelegten Gesellschaftszweck eindeutig eine wirtschaftliche Beziehung der
Gesellschaft zum landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Denn Gegenstand des
Unternehmens ist nach § 2 Satz 1 der Satzung die Förderung und Verbesserung der
Bodenverhältnisse und der Bewirtschaftung in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht.
Insoweit hat die Satzung unstreitig bis heute keine Änderung erfahren.
b)
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich die Gesellschaft nach § 2 Satz 2
der Satzung insbesondere die Sicherstellung der zu diesem Zweck erforderlichen
Arbeitskräfte durch Haltung eines Zivilstrafgefangenenlagers als
Strafgefangenenarbeitsstelle zum Ziel gesetzt habe, und dieses Ziel schon seit geraumer
Zeit jedenfalls faktisch nicht mehr verfolgt werde, ist hierzu Folgendes festzustellen:
Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist nach wie vor das Halten und Unterhalten der im
Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilien, die für den Justizvollzug bestimmt und
geeignet sind. Die Immobilien sind auch nach wie vor an das Land Nordrhein-Westfalen
zum Betrieb einer Anstalt im offenen Strafvollzug verpachtet.
Richtig ist allerdings, dass aus dieser Anstalt bereits seit den 1970ger Jahren faktisch
keine Arbeitskräfte für die Landwirtschaft mehr nachgefragt worden sind. Allein dies führt
jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht dazu, dass die
Beteiligung an der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr in einer sachlichen
und wirtschaftlichen Beziehung zum Hof und dessen Bewirtschaftung gestanden hätte.
Zu berücksichtigen ist zum einen, dass das Ziel der Förderung der Landwirtschaft nach
dem Inhalt der Satzung nicht ausschließlich, sondern lediglich „insbesondere“ durch die
Bereitstellung von Arbeitskräften gewährleistet werden soll. Dies schließt andere
Instrumente der Förderung der Landwirtschaft, auch durch die Verbesserung der
Kapitalausstattung der beteiligten Höfe aufgrund regelmäßiger Gewinnausschüttungen,
nicht aus.
Zum anderen besteht nach der Bekundung des Zeugen R der Anspruch der Gesellschafter
auf eine Vermittlung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft aus der Vollzugsanstalt
weiterhin fort. Ein entsprechender Bedarf scheint auch nicht von vornherein
ausgeschlossen. Denn wie etwa die aktuellen Diskussionen über den Mangel an
geeigneten Saisonarbeitern aus den östlichen EU-Staaten zeigen, gibt es auch heute
durchaus noch Bedarf für den Einsatz - auch ungelernter - Arbeitskräfte in der
Landwirtschaft. Dass sich ein solcher Bedarf nicht zwingend auf männliche Arbeitskräfte
beschränken muss, zeigt das von dem Zeugen R aufgeführte theoretisch denkbare
Beispiel eines Einsatzes bei der Erdbeerernte.
Die Gesellschaftsbeteiligung stellt sich auch weiterhin nicht als eine beliebig
austauschbare Kapitalanlage ohne Bezug zur Landwirtschaft dar. Nach der Bekundung
des Zeugen R waren ursprünglich sämtliche Teilhaber mit der Landwirtschaft verbunden.
Die Abtretung, Veräußerung und Belastung eines Gesellschaftanteils ist nach § 12 Abs.1
der Satzung nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung wurde und
wird nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen R nur für Veräußerungen an übrige
Gesellschafter erteilt. Eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile an einen
Außenstehenden ist damit faktisch nicht möglich. Auch die Vererbung der Anteile ist nach
§ 14 der Satzung nur eingeschränkt möglich. Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich
von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt
worden, kann der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt
eingezogen werden. Auch von dieser Bestimmung macht die Gesellschaft nach den
Bekundungen des Zeugen R durchweg Gebrauch. Zwar können Ehegatten und
Abkömmlinge eines Gesellschafters als einzelne Erben den Anteil auch dann weiter
halten, wenn sie nicht Landwirt sind. Bis heute sind jedoch immerhin noch 22 der 32
Teilhaber Landwirte.
In der Gesamtbetrachtung bestand damit zum Zeitpunkt des Erbfalls weiterhin eine
hinreichende sachliche und wirtschaftliche Beziehung der Gesellschaftsbeteiligung zum
Hof und dessen Bewirtschaftung.
III.
Die Entscheidung über die Kostenverteilung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 LwVfG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 48 GNotKG festzusetzen
und richtet sich nach dem geschätzten Wert der streitgegenständlichen
Gesellschaftsbeteiligung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 9
LwVfG, 70 Abs. 2 FamFG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:29.05.2019
Aktenzeichen:10 W 73/18
Rechtsgebiete:Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Erschienen in:ZEV 2020, 246-247
Normen in Titel:HöfeVfO §§ 1 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 lit. c; LwVG § 9; FamFG § 59 Abs. 1; HöfeO § 2 lit. b