BGH 06. März 2024
XII ZB 159/23
BGB §§ 705, 730, 734

Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft; Mitwirkung beider Ehegatten in dem von einem Ehegatten betriebenen Unternehmen; Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten

letzte Aktualisierung: 6.5.2024
BGH, Urt. v. 6.3.2024 – XII ZB 159/23

BGB §§ 705, 730, 734
Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft; Mitwirkung beider Ehegatten in dem
von einem Ehegatten betriebenen Unternehmen; Abschluss eines
Gesellschaftsvertrags durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten

Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom
3. Februar 2016 – XII ZR 29/13 – FamRZ 2016, 965).

Gründe:

I.
Der Antragsteller macht als mit der Nachtragsverteilung beauftragter
früherer Insolvenzverwalter einen Anspruch des geschiedenen Ehemanns der
Antragsgegnerin (nachfolgend: Schuldner) auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens
nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft
gegen die Antragsgegnerin geltend.

Die Antragsgegnerin und der Schuldner waren verheiratet und lebten im
Güterstand der Gütertrennung. Bei Eingehung der Ehe war der Schuldner alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der T. K. E. GmbH. Kurz bevor er im
Jahr 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen
sowie - einige Monate später - über sein eigenes Vermögen stellte, gründete die
Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin die T. K. A. GmbH und übernahm deren
Geschäftsführung. Der Schuldner war bei dieser Gesellschaft ab dem 3. September
2012 zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.950 zuzüglich Spesen als
Verkehrsleiter angestellt. Sein Lohn wurde für die Zeit ab Juni 2014 auf monatlich
2.500 . Die Gewinne der Gesellschaft wurden ebenso wie das Gehalt
der Antragsgegnerin und der Lohn des Schuldners auf ein Girokonto der Antragsgegnerin
gezahlt, für das der Schuldner bis Dezember 2018 eine Kontovollmacht
hatte.

Im Dezember 2018 trennten sich die Ehegatten. Wenig später wurde der
monatliche Bruttolohn des Schuldners mit Wirkung ab Februar 2019 auf 7.300
erhöht. Ebenfalls im Februar 2019 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung
erteilt. Im September 2019 erklärte die Antragsgegnerin die fristlose Kündigung
des Anstellungsverhältnisses des Schuldners. Das über das Vermögen des
Schuldners geführte Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2019 aufgehoben. Im
Dezember 2019 veräußerte die Antragsgegnerin die T. K. A. GmbH. Sie blieb
dort aber weiterhin als Geschäftsführerin angestellt. Mit Blick auf einen möglichen
Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners nach Auflösung einer etwa zwischen
den Ehegatten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft mit
dem Zweck des gemeinsamen Betriebs der T. K. A. GmbH ordnete das Insolvenzgericht
die Nachtragsverteilung an und beauftrage den Antragsteller mit deren
Durchführung. Dieser macht ausgehend von einem hälftigen Auseinandersetzungsanspruch
des Schuldners einen Teilanspruch in Höhe der Hälfte des
Eigenkapitals der GmbH von 826.423,37 gegen die Antragsgegnerin geltend.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht
der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden ist, hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
eine Ehegatteninnengesellschaft sei zwischen der Antragsgegnerin und
dem Schuldner nicht zustande gekommen. Zwar sei davon auszugehen, dass
die Ehegatten das von der GmbH betriebene Unternehmen gemeinsam mit erheblichem
beiderseitigen Einsatz aufgebaut hätten. Der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft
stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin und
der Schuldner ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, denn dem
Schuldner sei keine adäquate Vergütung für die von ihm aufgrund des Arbeitsvertrags
für die GmbH erbrachten Leistungen gezahlt worden. Von einem Zusammenschluss
der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft sei aber
deshalb nicht auszugehen, weil die Antragsgegnerin und der Schuldner nicht die
Vorstellung gehabt hätten, dass über die GmbH gebildetes Vermögen ihnen beiden
habe zustehen sollen und nicht nur der Antragsgegnerin als der formal Berechtigten.
Die Gewinne der Gesellschaft und das Geschäftsführergehalt der Antragsgegnerin
seien zwar auf deren Girokonto geflossen, für das der Schuldner
eine Kontovollmacht besessen habe, so dass diesem die Erträge aus der Gesellschaft
in gleicher Weise zur Verfügung gestanden hätten wie der Antragsgegnerin.
Die Möglichkeit, auf diese Beträge zuzugreifen, sei dem Schuldner aber nur
im Rahmen der gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft eröffnet gewesen. Für
eine derartige Teilhabe des Schuldners an den Erträgen der Gesellschaft hätte
es der Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft indes nicht bedurft. Auch
könne hierin noch kein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender
gemeinsamer Zweck gesehen werden. Für eine Vorstellung der Antragsgegnerin
und des Schuldners bei Gründung der GmbH, dass das mit der Gesellschaft der
Antragsgegnerin aufgebaute Vermögen auch im Fall eines späteren Scheiterns
der Ehe und der damit einhergehenden Beendigung der Zusammenarbeit ihnen
beiden gleichermaßen zustehen solle, habe der Antragsteller keine hinreichenden
Anhaltspunkte mit der erforderlichen Substanz dargetan.

Einem auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten
Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin und des Schuldners stehe schließlich
auch der Gesichtspunkt einer haftungsgünstigen Vermögensverteilung entgegen.
Hiernach sei für die Auslegung des Erklärungsverhaltens von Ehegatten
maßgeblich, ob eine formal-dingliche Alleinberechtigung des einen Ehegatten
von dem anderen bewusst akzeptiert worden sei, um das Vermögen im Falle
einer Insolvenz vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. So liege der Fall
hier. Die von den Ehegatten getroffene Wahl der rechtlichen Gestaltung ihrer Zusammenarbeit
sei erkennbar vom Bestreben getragen gewesen, etwaige Haftungsmassen
den Insolvenzgläubigern des Schuldners vorzuenthalten. Diesem
Ziel wäre es aber zuwidergelaufen, wenn sich die Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft
zusammengeschlossen hätten. Denn sie hätten hierdurch den
mit der Gründung der GmbH durch die Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin
bezweckten Schutz des gemeinsam geschaffenen, in der GmbH verkörperten
Vermögens vor den Gläubigern des Schuldners zunichtegemacht, weil mit einer
Ehegatteninnengesellschaft ein pfändbarer Auseinandersetzungsanspruch des
Schuldners verbunden gewesen wäre, der dessen Gläubigern beziehungsweise
dem Antragsteller als Insolvenzverwalter den Zugriff auf das in diesem Falle auch
dem Schuldner zustehende, in der GmbH verkörperte Vermögen erlaubt hätte.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Der als früherer Insolvenzverwalter für die angeordnete Nachtragsverteilung
(§ 203 Abs. 1 InsO) eingesetzte Antragsteller ist befugt, den Anspruch
geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 -
NJW-RR 2010, 629 Rn. 8).

b) Das Oberlandesgericht hat eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen
der Antragsgegnerin und dem Schuldner mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint.

aa) Die angegriffene Entscheidung geht - was die Rechtsbeschwerde
nicht in Zweifel zieht - von zutreffenden rechtlichen Maßstäben aus.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich
nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn Ehegatten ausdrücklich
oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben
(vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14
mwN). Für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft
durch konkludenten Vertragsschluss kommt es dabei maßgeblich darauf an, welche
Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen, insbesondere
ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen
Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem
Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen
wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch
dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen
zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, können sich beispielsweise
aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung
sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge
ergeben (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN
und vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN). Ein
Zusammenschluss zu einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten
ist dabei nur dann anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Ehegatten
deren Wille deutlich wird, neben der ehelichen Gemeinschaft eine rechtliche Bindung
gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen, wobei sie sich dieser rechtlichen
Einordnung nicht bewusst sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1987
- IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 und BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607,
608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
8. Aufl. Rn. 1115).

Wird durch die Mitwirkung beider Ehegatten in dem von einem Ehegatten
betriebenen Unternehmen Vermögen gebildet, kann für das Zustandekommen
einer Ehegatteninnengesellschaft insbesondere sprechen, dass die Ehegatten
das Unternehmen gemeinsam aufbauen wollten, sie mithin nicht lediglich in dem
von einem der Ehegatten in die Ehe eingebrachten laufenden Unternehmen zusammengearbeitet
haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607,
608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
8. Aufl. Rn. 1128). Auch die Übernahme bedeutsamer Funktionen in
dem Unternehmen durch den dinglich nicht berechtigten Ehegatten und ein erheblicher
Einsatz von finanziellen Mitteln oder der eigenen Arbeitskraft durch diesen
können auf den stillschweigenden Zusammenschluss der Ehegatten zu einer
Innengesellschaft hindeuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003,
1454, 1456 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung
der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl.
Rn. 1130 f.). Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit nicht
überbetont werden, solange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten
und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet (vgl. Senatsurteile
BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom 3. Februar
2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN).

(2) Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen
Ehegatteninnengesellschaft darf aber nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich
getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Vielmehr gehen
ausdrückliche Abreden einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Willen
vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608 mwN). Die bloße
Vereinbarung von Gütertrennung spricht allerdings nicht ohne Weiteres gegen
das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ
142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung
der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1138), auch wenn mit
einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch im wirtschaftlichen Ergebnis
das Gegenteil dessen erreicht würde, was die Ehegatten mit der Vereinbarung
von Gütertrennung bezweckten (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der
Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1138; Erbarth NZFam 2018,
1129, 1136).

Hat ein Ehegatte im Unternehmen des anderen auf der Grundlage einer
ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, etwa eines Arbeitsvertrags, mitgearbeitet,
richten sich dessen Ansprüche grundsätzlich nach den vertraglichen Bestimmungen
(vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995,
1062, 1064 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb
des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1106, 1114). Voraussetzung ist insoweit indes,
dass der Tätigkeit des nicht am Unternehmen berechtigten Ehegatten ein wirksam
begründetes Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, der Arbeitsvertrag mithin nicht
lediglich zum Schein (§ 117 BGB) geschlossen wurde. Letzteres liegt nicht fern,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse abweichend von den ausdrücklich getroffenen
Vereinbarungen gestaltet wurden, insbesondere die vom dinglich nicht berechtigten
Ehegatten tatsächlich erbrachte Tätigkeit weit über die vertraglich vereinbarte
Tätigkeit hinausging (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der
Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1114).

(3) Gegen einen auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten
Rechtsbindungswillen der Ehegatten kann überdies sprechen, dass die
dingliche Zuordnung des Geschäftsvermögens zu nur einem der Ehegatten dem
Zweck diente, gemeinsam aufgebautes oder zu schaffendes Vermögen den
Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten (sog. haftungsgünstige Vermögensverteilung;
vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Senatsurteil vom
6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 mwN; vgl. auch OLG
Frankfurt a.M. FamRZ 2004, 877, 878; Wever Vermögensauseinandersetzung
der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1133 mwN; Schiebel
NJW-Spezial 2004, 343, 344; aA KG FamRZ 2017, 608, 610).

(4) Ob im Einzelfall eine Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges
Verhalten der Ehegatten zustande gekommen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung
unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen (vgl. Senatsurteil
BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608). Die hierfür erforderliche Auslegung obliegt
dabei dem Tatrichter und ist rechtsbeschwerderechtlich nur darauf überprüfbar,
ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die
Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2016
- XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 30 mwN).

bb) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht das Zustandekommen
einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten der Ehegatten sowie
einen mit Auflösung einer solchen Gesellschaft entstandenen, in die Insolvenzmasse
fallenden Zahlungsanspruch des Schuldners rechtsfehlerfrei verneint.

(1) Mit tragfähiger Begründung hat das Oberlandesgericht angenommen,
dass die Ehegatten mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners bewusst
die Eingehung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung sowie die damit
verbundene Teilhabe des Schuldners an dem zu erwirtschaftenden Vermögen
vermieden und eine andere rechtliche Gestaltung - die unternehmerische Betätigung
über eine von der Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin gegründete
GmbH unter Mitwirkung des Schuldners im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses -
gewählt haben. Zutreffend hat es dabei ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin
und dem Schuldner ausdrücklich gewählte Rechtsgestaltung abgestellt,
weil diese keinen Raum für eine daneben begründete Ehegatteninnengesellschaft
lässt.

Insbesondere liegt der vorliegende Fall insoweit anders als derjenige, der
der Entscheidung des Senats vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1 = FamRZ
2006, 607) zugrunde lag. In dem dort entschiedenen Fall hatten die Beteiligten
die tatsächlichen Verhältnisse nicht entsprechend den vereinbarten Rechtsbeziehungen
gestaltet, sondern der mit geringem Gehalt in dem formal auf seine Ehefrau
angemeldeten Unternehmen beschäftigte Ehemann hatte das Unternehmen
tatsächlich geführt und die Ehefrau war jedenfalls zunächst einer anderen Beschäftigung
nachgegangen. Demgegenüber haben die Beteiligten im vorliegenden
Fall die gewählte rechtliche Konstruktion konsequent umgesetzt, indem sie
mit der Gründung einer GmbH durch die Antragsgegnerin und die Mitwirkung des
Schuldners im Rahmen eines nicht nur zum Schein geschlossenen Arbeitsverhältnisses
bewusst eine dingliche Zuordnung getroffen haben, die eine wirtschaftliche
Teilhabe des Schuldners an den erwirtschafteten Erträgen im Grundsatz
ausschloss und der Annahme eines stillschweigenden Zusammenschlusses
der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft entgegensteht.

(2) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe
unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin und der Schuldner im Güterstand
der Gütertrennung lebten. Vielmehr hat es bereits nicht angenommen,
dass der Schuldner nach der Vorstellung beider Ehegatten im Falle einer Scheidung
an dem in der GmbH verkörperten Vermögenszuwachs teilhaben sollte,
sondern zugrunde gelegt, diese hätten bewusst auf eine solche Teilhabe verzichtet,
um das gemeinsam geschaffene Vermögen einem Zugriff der Insolvenzgläubiger
zu entziehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom
6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 zu einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft).

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht überdies einen Erfahrungssatz,
wonach Ehegatten stets an mit beiderseitigem Einsatz geschaffenem Vermögen
auch nach der Trennung teilhaben wollen, für die hier gegebene Situation
einer bevorstehenden Insolvenz des einen Ehegatten und die daher aufgenommene
unternehmerische Betätigung über eine von dem anderen Ehegatten gegründete
Kapitalgesellschaft bei Mitwirkung des verschuldeten Ehegatten im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verneint und substantiierten Vortrag des Antragstellers
zu einer etwa von den ausdrücklich begründeten Rechtsbeziehungen
abweichenden konkludenten Rechtsgestaltung im Sinne einer Ehegatteninnengesellschaft
vermisst.

(3) Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Schuldner habe lediglich
im Rahmen des gemeinsamen Lebens in der ehelichen Gemeinschaft auf
das Girokonto der Antragsgegnerin zugreifen und hierüber an den Erträgen der
beiderseitigen Leistungen im Unternehmen teilhaben können, fehlte es dem
Schuldner - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht etwa an einer
schuldrechtlichen Berechtigung gegenüber der Antragsgegnerin, über das Gut-
haben auf deren Girokonto zu eigenen Zwecken zu verfügen. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit die naheliegende
Annahme zugrunde liegt, dass mit der Erteilung der Kontovollmacht und der Duldung
des Zugriffs des Schuldners auf das Kontoguthaben im Rahmen der allgemeinen
Lebensführung auch die Einräumung einer schuldrechtlichen Berechtigung
verbunden war, das Kontoguthaben zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse
einzusetzen. Denn jedenfalls hatte der Schuldner Ansprüche auf Familienunterhalt
gegenüber der Antragsgegnerin (§§ 1360 Satz 1, 1360 a Abs. 1 und 2
BGB), die Rechtsgrundlage für die Verwendung des Kontoguthabens auch zu
dessen eigenen Zwecken waren. Überdies wurde auch der Lohn des Schuldners
auf das Konto der Antragsgegnerin gezahlt.

(4) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht dem Interesse der
Antragsgegnerin und des Schuldners, das gemeinsam zu schaffende Vermögen
dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen, maßgebliches Gewicht
beigemessen und ist auf dieser Grundlage zu der nicht zu beanstandenden Annahme
gelangt, dass die Ehegatten eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im
Sinne einer Ehegatteninnengesellschaft gerade nicht begründen wollten. Dabei
hat es zutreffend in den Blick genommen, dass ein Auseinandersetzungsanspruch
des Schuldners und damit eine bei einer Ehegatteninnengesellschaft bestehende
schuldrechtliche Beteiligung an der mittels der GmbH erzielten Wertschöpfung
pfändbar gewesen (vgl. BGH Beschluss vom 22. September 2020
- II ZR 437/18 - juris Rn. 20) und damit nicht nur der Bestand einer Ehegatteninnengesellschaft
gefährdet, sondern auch das in der GmbH verkörperte Vermögen
dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt gewesen wäre.

Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht
verkannt, dass der von den Ehegatten bezweckte Schutz des Vermögens vor
den Gläubigern des Schuldners auch bei Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft
hätte erreicht werden können, weil eine Ehegatteninnengesellschaft und
daraus resultierende Ansprüche des Schuldners im Insolvenzverfahren nicht notwendig
aufgedeckt worden wären. Es ist insoweit vielmehr zutreffend davon ausgegangen,
dass nur durch die gewählte Rechtsgestaltung unter Vermeidung eines
Zusammenschlusses der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft
deren Ziel, das durch beiderseitigen Einsatz gebildete, in der GmbH verkörperte
Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners beziehungsweise des
Antragstellers als Insolvenzverwalter zu schützen, verwirklicht werden konnte.

(5) Ebenso wenig verhilft der Rechtsbeschwerde die Rüge zum Erfolg, das
Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Schuldner gegenüber seiner Ehefrau
nicht habe schlechter stehen wollen als gegenüber seinen Gläubigern. Eine solche
Haltung des Schuldners hat das Oberlandesgericht bereits nicht festgestellt.
Es käme hierauf aber auch nicht an, weil eine derartige einseitige Erwartung des
Schuldners unbeachtlich wäre und das Oberlandesgericht keine übereinstimmende
Willensrichtung der Antragsgegnerin und des Schuldners dieses Inhalts
festgestellt hat. Die von der Rechtsbeschwerde angestellte Überlegung verfängt
aber auch deshalb nicht, weil der Schuldner aufgrund der gewählten Rechtsgestaltung
wirtschaftlich bessergestellt war. Denn diese ermöglichte ihm eine Teilhabe
an den von der Antragsgegnerin über die GmbH erzielten (höheren) Einkünften,
während seine eigenen Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft
in die Insolvenzmasse gefallen wären und damit die reale Gefahr eines
Zugriffs der Gläubiger bestanden hätte.

b) Ein Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) scheidet bereits mangels unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin
und dem Schuldner jenseits der allgemeinen Ehewirkungen aus.
Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage. Ein
solcher würde sich insbesondere nicht aus einem Verstoß der Antragsgegnerin
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7
FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

06.03.2024

Aktenzeichen:

XII ZB 159/23

Rechtsgebiete:

Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Allgemeines Schuldrecht
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 705, 730, 734