Eintragungshindernis bei fehlendem Nachweis der Verwalterbestellung
letzte Aktualisierung: 4.1.2024
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.8.2023 – 19 W 57/22 (Wx)
WEG §§ 12 Abs. 1, 24 Abs. 6, 26;
Eintragungshindernis bei fehlendem Nachweis der Verwalterbestellung
1. Auf Grund einer Teilungserklärung gemäß
Grundbuchamt bei Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Erwerber neben der Erklärung
des Verwalters auch dessen Bestellung nachgewiesen wird.
2. Der Verwalter wird gemäß
Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt. Die Feststellung und
Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung sind notwendige
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines solchen Beschlusses; es gelten die allgemeinen Bestimmungen
des WEG. Liegt ein hiernach unwirksamer Beschluss vor, kommt insoweit ein Eintragungshindernis
im Sinne von
3. Die Prüfung der Verwalterzustimmung nach
begründen Mängel der Verwalterbestellung nicht notwendigerweise ein Eintragungshindernis.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn -
Grundbuchamt - vom 14.04.2022; hiernach seien dort näher bezeichnete Eintragungs- bzw.
Löschungshindernisse zu beheben.
Das beschwerdegegenständliche Grundstück ist Gegenstand eines Kaufvertrags vom 20.04.2021. In Bezug
auf dieses Grundstück liegt eine Teilungserklärung vor, in welcher es unter § 5 Ziffer 2 heißt:
„Die Veräußerung einer Eigentumswohnung bedarf der Zustimmung des Verwalters, falls ein solcher bestellt
ist. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten
Grades in der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der
Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter, sowie bei der Erstveräußerung durch die Herren K.
Die Zustimmung darf gemäß S 12 Abs. 2 WEG nur aus wichtigem Grund versagt werden.“
Nach dem Abschluss des Kaufvertrags beantragte der Notar Dr. F. nach
20.07.2021 die Eintragung einer Eigentumsänderung sowie Löschung einer Erwerbsvormerkung. Diesem
Antrag war ein mit „Verwalterzustimmung“ überschriebenes Dokument vom 02.07.2021 angeschlossen.
Im Hinblick auf den Nachweis der Verwaltereigenschaft erfolgte eine Bezugnahme auf die
Eigentümerversammlung vom 28.06.2017, deren Protokoll (auszugsweise) wie folgt lautete:
„TOP 5 Bestellung des Verwalters
Der Vertrag der Hausverwaltung mit der Firma Su. ist ausgelaufen. Herr Sch. verzichtet altershalber auf eine
Vertragsverlängerung, ist aber bereit, für einen „fliesenden“ Übergang zur Verfügung zu stehen, so dass
insoweit eine Verlängerung des Verwaltervertrages notwendig wäre. Frau S. übernimmt die Hausverwaltung.
Das Wirtschaftsjahr 2016 wurde 2/3 von Herrn Sch. und 1/3 von Frau S. verwaltet. 2017 übernimmt Frau S. die
Verwaltung.
Beschluss
1. Das Vertragsverhältnis mit der Fa. Su. ist mit 2016 beendet. Die Ablösesumme für das
Verwaltungsprogramm und die Einarbeitung beträgt 100 EUR.
2. Die Konditionen für Frau S. werden angepasst auf 17 EUR + MwSt./Wohnung und Monat.“
In der Folge erging die beschwerdegegenständlichen Zwischenverfügung vom 14.04.2022 . Dabei wurde im
Wesentlichen die Vorlage einer Zustimmung des Verwalters gemäß
des
Zustimmung angefordert.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde vom 21.06.2022, welche der Notar Dr. F. im
Namen des Käufers Herrn T. R. einlegte. Die Verwalterzustimmung und der Verwalternachweis seien dem
Grundbuchamt mit Schreiben vom 16.07.2021 in grundbuchmäßiger Form übermittelt worden. Der aus dem
übermittelten Protokoll ersichtliche Bestellungsbeschluss verfüge über die erforderliche Bestimmtheit; er ließe
keine andere Lesart zu, als dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Frau S. ab dem 01.01.2017 zur
Verwalterin bestellt habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Protokoll - vermutlich -
von einem juristischen Laien formuliert worden sei. Daher seien an die inhaltliche Ausgestaltung nicht die
gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei einem von einem Juristen formulierten Text.
Das Amtsgericht Maulbronn - Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2022 nicht ab.
Das übersandte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.06.2017 reiche als Nachweis über die
Verwalterbestellung nicht aus.
Ein Beschluss über die Bestellung des Verwalters in Gemäßheit des
erblickt werden. Der in Rede stehende Tagesordnungspunkt sei zwar mit "TOP 5 Bestellung des Verwalters"
bezeichnet, inhaltlich beziehe er sich aber nur auf Vertragsbedingungen; zu einer tatsächlichen Bestellung von
Frau S. als Verwalterin verhalte er sich nicht. An die Formulierung, dass sie die Hausverwaltung übernehme,
könne kein Beschluss über deren Bestellung zur Verwalterin geknüpft werden. Hierbei handele es sich -
bezogen auf den Zeitpunkt der Eigentümerversammlung im Jahr 2017 - lediglich um eine Feststellung des
Inhalts, dass Frau S. seit Beendigung der vorangegangenen Verwalterbestellung die entsprechenden
Aufgaben (faktisch) übernommen habe. Die eigentliche Beschlussfassung habe lediglich die
Vertragskonditionen zum Abschluss eines neuen Verwaltervertrages zum Inhalt. Indes müsse zwingend
zwischen dem Verwaltervertrag und der Bestellung des Verwalters, als zwei getrennten Beschlüssen
differenziert werden. Demzufolge liege in dem Beschluss über die Vereinbarung von Vertragskonditionen kein
Beschluss zur Bestellung des Verwalters.
Zweifelhaft sei, ob Frau S. als "juristische Laiin" angesehen werden könne und daher eine großzügigere
Auslegung geboten sei. Der Verwaltertätigkeit liege meist eine berufsmäßige Tätigkeit zugrunde, so dass von
einem Verwalter zu erwarten sei, dass er sich in die bestehenden gesetzlichen Regelungen einarbeite. In
Anbetracht der Formulierung am Ende des Versammlungsprotokolls "Hausverwaltung R. S." sei auch hier von
einer berufsmäßigen Tätigkeit auszugehen.
Der Senatsvorsitzende wies den Notar Dr. F. am 05.09.2022 darauf hin, dass - neben der vom Grundbuchamt
aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Beschlusses - auch zweifelhaft sein könne, ob das
Beschlussergebnis hinreichend festgestellt sei (Angabe der Stimmverhältnisse) und dies verneinendenfalls der
Wirksamkeit des fraglichen Beschlusses entgegenstehe; hierzu wurde mit Schreiben vom 13.09.2022 Stellung
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
Die Beschwerde ist statthaft. Gegen die angefochtene Zwischenverfügung nach
Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde gegeben,
Beschwerde in der Form des
dem käuferseitigen Antragsrecht gemäß
Abs. 2 GBO vermutet.
2. Das Rechtsmittel ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die
beschwerdegegenständliche Zwischenverfügung vom 14.04.2022 ist zum Teil zu beanstanden und im Übrigen
nach § 18 Abs. 1 S. 1 2. Alt GBO gerechtfertigt.
Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag
unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des
Hindernisses zu bestimmen,
So liegt der Fall hier in Bezug auf den Nachweis der Verwaltereigenschaft; eine wirksame Verwalterbestellung
ist nicht gegeben, sodass in Anbetracht der einschlägigen Teilungserklärung ein Eintragungshindernis besteht
[vgl. nachfolgend unter b)]. Im Hinblick auf die Zustimmung des Verwalters gemäß
in der Form des
„Verwalterzustimmung“ überschriebenen Dokuments vom 02.07.2021 kein Eintragungshindernis [vgl.
nachfolgend unter c)].
Im Einzelnen ist hierzu wie folgt auszuführen:
a) Voraussetzung des
zu bejahen ist.
b) Die weitere Voraussetzung in Gestalt des Vorliegens eines Eintragungshindernisses ist im vorliegenden Fall
insoweit erfüllt, als eine Verwalterzustimmung im Sinne des
aa) Im Allgemeinen rechtfertigt eine Zwischenverfügung im fraglichen Sinne jedes Eintragungshindernis, das
bis zur Eintragung zu erkennen ist. Das Grundbuchamt hat grundsätzlich nur die gesetzlichen
Voraussetzungen zu prüfen, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen kann (Antrag, Bewilligung / Nachweis der
Einigung, Voreintragung, Form, Vorlage des Briefs, Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung usw.). Dabei
kann sich im Besonderen auch aus
Inhalt des Sondereigentums eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart werden, wonach ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer
Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf (vgl. zum Ganzen BeckOK GBO/Zeiser, 50. Ed. 01.08.2023,
GBO § 18 Rn. 6; BeckOGK/Skauradszun, 1.6.2023, WEG § 12 Rn. 20 jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist ein solches Zustimmungserfordernis im Blick auf § 5 Ziffer 2 der Teilungserklärung
zu bejahen. Dort ist ausgeführt, dass die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Aus dem im Schreiben vom 13.09.2022 (Bl. 213f d. A.) vorgebrachten Hinweis der Beschwerde, dass eine
solche Zustimmung nur erforderlich sei, falls ein Verwalter bestellt sei, ergibt sich nichts Anderes. Denn es ist
hier weder dargetan noch mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass Herr S. als Verwalter abberufen
worden ist; dies bereits deshalb, weil er ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom
28.06.2017 „für einen fließenden Übergang zur Verfügung“ stehe. Die Beschlussformel des
Tagesordnungspunkts 5 des fraglichen Protokolls verhält sich zudem zu einer Abberufung von Herrn S. als
Verwalter gerade nicht und ist auch im Übrigen – worauf noch vertieft zurückzukommen sein wird [nachfolgend
bb) bbb)] – diffuser Natur.
Demzufolge muss dem Grundbuchamt bei Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Erwerber neben der
Erklärung des Verwalters auch dessen Bestellung nachgewiesen werden (vgl. KG, Beschluss vom
27.02.2018 – 1 W 38/18,
WEG § 12 Rn. 38 - 43 m.w.N.). Im Einzelnen sind dabei nachstehende Grundsätze zu beachten:
aaa) Ist die Zustimmung - wie hier - von dem Verwalter zu erklären, so sind die Zustimmungserklärung in der
Form des
Abs. 1 WEG nachzuweisen. Die Zustimmung des Verwalters kann sowohl vor als auch nach Abschluss des
jeweiligen Kaufvertrages erteilt werden, da sich die Zustimmung nicht auf das Rechtsgeschäft, sondern auf die
Person des Erwerbers bezieht. Wurde die erforderliche Zustimmung bezogen auf den bestimmten Erwerber
bereits vor Vertragsschluss erteilt, wird der Veräußerungsvertrag bereits mit seinem Abschluss wirksam. Bis
zum Wirksamwerden des Veräußerungsvertrags ist die vorab erteilte Zustimmung entsprechend
widerruflich (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17,
ganzen auch MüKoBGB/Krafka, 9. Aufl. 2023, WEG § 12 Rn. 40 m.w.N.)
bbb) Für den Nachweis der Verwaltereigenschaft genügt die Vorlage einer Niederschrift über den
Bestellungsbeschluss, bei dem die Unterschriften der in
beglaubigt sind,
Beschlüsse ist von dem Vorsitzenden der Versammlung, einem Miteigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat
bestellt ist, auch von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter zu unterschreiben,
ccc) Im Übrigen richtet sich die Bestellung des Verwalters nach den allgemeinen Bestimmungen des WEG:
Der Verwalter wird gemäß
Stimmenmehrheit bestellt. Für die Mehrheitsberechnung ist das für die Gemeinschaft geltende Stimmprinzip
maßgeblich. Eine relative Mehrheit bei einer Mehrzahl von Bewerbern genügt nicht; unzulässig ist das
Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit,
Abstimmung durch den Vorsitzenden zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, gleichwohl aber
Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Beschlusses. Die Feststellung und Verkündung
des Beschlussergebnisses in der Versammlung sind notwendige Wirksamkeitsvoraussetzungen eines
Beschlusses, der erst dadurch rechtlich „ins Leben tritt“. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und
ihre Verkündung hat darüber hinaus inhaltsfixierende Wirkung und bestimmt vorbehaltlich einer Anfechtung im
Beschlussanfechtungsverfahren, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (vgl. zum
Ganzen BGH, Beschluss vom 23.08.2001 - V ZB 10/01,
29.05.2020 – V ZR 141/19,
Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 25 Rn. 129 jeweils m.w.N.).
Die konstitutive Wirkung der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses lässt sich auf einen
allgemein im Recht der Personenvereinigungen geltenden Grundsatz stützen, wonach überall dort, wo die
Geltendmachung von Beschlussmängeln im gerichtlichen Verfahren an eine Frist gebunden ist, die Existenz
eines Beschlusses dessen Feststellung und Verkündung voraussetzt. Diese Sicht der Dinge findet seine
gesetzliche Grundlage daneben in
Beschlüsse” eine Niederschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat mithin dafür
zu sorgen, dass neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den maßgeblichen rechtlichen
Regeln hergeleitete Beschlussergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß §
24 Abs. 6 S. 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellung voraus, dass eine
gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem
Fehlen einer ausdrücklichen und durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur
Beschlussfeststellung wie etwa in
Wohnungseigentümerversammlung bedürfe keines Vorsitzenden und das Beschlussergebnis keiner
Feststellung durch ihn (vgl. a.a.O.)
bb) Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich das nachstehende Bild:
In Ansehung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 28.06.2017 kann der Senat - gemäß den
vorstehend unter ccc) genannten Grundsätzen - keine wirksame Verwalterbestellung nach
erkennen, weshalb ein die fragliche Zwischenverfügung rechtfertigendes Eintragungshindernis - gemäß den
unter aa) genannten Grundsätzen - vorliegt.
Eine Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist aus dem fraglichen Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ersichtlich [nachfolgend unter aaa)]. Der Beschluss ist zudem
inhaltlich keiner Auslegung dahin zugänglich, dass Frau S. formal zur neuen Verwalterin bestellt wurde
[nachfolgend unter bbb)]. Im Einzelnen liegen diesem Befund die nachstehenden Erwägungen zugrunde:
aaa) Ein wirksamer Beschluss in Bezug auf die Verwalterbestellung ist zunächst deshalb nicht gegeben, weil
aus dem fraglichen Protokoll eine Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden
nicht hervorgeht. Bereits wegen dieser fehlenden Angabe der Stimmverhältnisse ist das Beschlussergebnis
nicht hinreichend festgestellt.
bbb) Hinzu kommt, dass der eigentliche Beschluss inhaltlich nicht hinreichend klar ist.
Der Inhalt des Beschlusses ist keiner Auslegung dahin zugänglich, dass Frau S. formell zur - neuen -
Verwalterin bestellt worden ist. Insoweit teilt der Senat die Bedenken des Amtsgerichts Mannheim -
Grundbuchamt im Kern; zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf den Nichtabhilfebeschluss
vom 14.07.2022 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen werden. In Ansehung des Beschwerdevorbringens sind im
Übrigen die nachstehenden Bemerkungen geboten:
(1) Aus dem Wortlaut der Beschlussformel - und des fraglichen Tagesordnungspunktes in Gänze - folgt weder
unmittelbar noch zwingend, dass Frau S. in der fraglichen Versammlung zur Verwalterin bestellt worden ist.
(2) In Anbetracht der Bedeutung der Verwalterbestellung für die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre
indes dahingehend eine klare Positionierung derselben nach der Verkehrssitte zu erwarten gewesen (vgl. §§
133, 157 BGB). Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass im Regelfall vor der Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters Alternativangebote einzuholen sind und die
Namen der Bewerber und die Eckdaten derer Angebote den Eigentümern innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Wohnungseigentümer innerhalb des ihnen
zustehenden Beurteilungsspielraums ihre Entscheidung über die Verwalterbestellung auf einer hinreichend
fundierten Tatsachengrundlage treffen können (BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 110/19,
Rn. 9 beck-online, zum Ganzen auch BeckOK BGB/Hügel, 66. Ed. 1.5.2023,
diesem Hintergrund ergeben sich Zweifel, ob bereits in der fraglichen Versammlung in Gestalt einer
Verwalterbestellung „Tatsachen geschaffen“ werden sollten.
(3) Auch im Übrigen gebietet die Wichtigkeit des in Frage stehenden Verfahrens die Anwendung strenger und
formalisierter Maßstäbe. Für das Grundbuchamt stellte bereits die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift
ein Eintragungshindernis dar (BeckOK GBO/Zeiser, 49. Ed. 28.04.2023, GBO § 18 Rn. 6, 7). Die besondere
Berücksichtigung der Gebote von Rechtssicherheit und -klarheit entspricht ohnedies der Natur des
grundbuchrechtlichen Verfahrens. Infolge dessen erscheinen die Ausführungen der Beschwerde im Hinblick
auf die Auslegung des Beschlusses zwar im Allgemeinen durchaus plausibel, in dem hier gegebenen Kontext
überzeugen sie aber letztlich nicht; insbesondere ist es nicht ausreichend, dass sich die Verwalterbestellung
auf Grund eines Rückschlusses aus dem Betreff des fraglichen Tagesordnungspunktes annehmen ließe. Denn
ein solcher Rückschluss ist keineswegs zwingend, nachdem sich der Betreff - wie im Nichtabhilfebeschluss
vom 14.07.2022 dargelegt - auch auf die vertraglichen Rahmenbedingungen bezogen haben könnte; zur
Meidung von Doppelungen ist auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts Mannheim -
Grundbuchamt zu verweisen.
Schließlich kommt hinzu, dass Frau S. offensichtlich berufsmäßig eine Verwaltertätigkeit ausübt und ebendies
gleichfalls die Anwendung strenger Auslegungsmaßstäbe rechtfertigt.
c) Soweit die beschwerdegegenständliche Zwischenverfügung in der fehlenden „Zustimmung des Verwalters
gemäß
Eintragungshindernis erblickt, kann der Senat dem in Anbetracht des mit „Verwalterzustimmung“
überschriebenen Dokuments vom 02.07.2021 nicht zuzustimmen.
aa) Wegen der Rechtsnatur und den Voraussetzungen der Verwalterzustimmung kann auf die vorstehenden
Ausführungen unter II. b) aaa) verwiesen werden.
bb) Hieran gemessen ist - für sich betrachtet - von einer wirksamen Verwalterzustimmung auszugehen. Auf S.
137f der Grundakte findet sich eine inhaltliche Zustimmung von Frau S., deren Unterschrift weiterhin notariell -
und damit in Gemäßheit von
Rn. 151).
Damit verbleibt allein die Frage, ob es sich hierbei um eine Erklärung der Verwalterin zum maßgebenden
Zeitpunkt handelte. Eine Antwort hierauf ist jedoch nicht unmittelbar mit dem Vorliegen einer
Zustimmungserklärung als solcher verknüpft. Die Zustimmungserklärung ist für sich betrachtet kein
wesensnotwendiger Bestandteil des Nachweises und umgekehrt. Für den Rechtsgedanken des
mithin kein Raum. Diese Sicht der Dinge wird auch dem Umstand gerecht, dass unter bestimmten
Bedingungen eine Veräußerungszustimmung unwiderruflich wird (vgl. eingehend BGH, Beschluss vom
06.12.2018 – V ZB 134/17,
Zustimmung nicht ohne Weiteres die rechtliche Bedeutung genommen werden soll. Im vorliegenden Fall ist in
Ermangelung eines Widerrufs von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen, wenngleich offen ist, ob
ebendiese von der Verwalterin erteilt wurde.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, auf
Übrigen bedarf es keines Kostenausspruchs, da die Kostenhaftung kraft Gesetzes erlischt, § 25 Abs. 1
GNotKG.
2. Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil der Beschwerde war anteilig auf bis zu 5.000 EUR zu schätzen,
3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GBO) liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum:17.08.2023
Aktenzeichen:19 W 57/22 (Wx)
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Aktiengesellschaft (AG)
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
WEG §§ 12 Abs. 1, 24 Abs. 6, 26; GBO § 18 Abs. 1