OLG Hamm 09. März 2016
15 W 540/14
KV GNotKG Nr. 14160 Ziff. 5

Gebühr für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an einem Kellerraum

Gebühr für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an einem Kellerraum

Für die Aufhebung des Sondereigentums an einem Kellerraum entsteht nur eine Festgebühr in Höhe von 50 E nach KV Nr. 14160 Ziff.5 GNotKG, auch wenn dieAufhebung in allen Wohnungsgrundbüchern vermerkt worden ist. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Aufhebung des Sondereigentums zu einerVeränderung des Gegenstands des Gemeinschaftseigentums führt. (redaktionellerLeitsatz)

OLG Hamm, Beschl. 9.3.2016 – 15 W 540/14

KV GNotKG Nr. 14160 Ziff. 5

Entscheidung:

Der Bauträger einer aus zwanzig Sondereigentumseinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage hat das an einem Kellerraum begründete Sondereigentum durch notarielle Erklärung aufgehoben. Die Aufhebung des Sondereigentums an dem Kellerraum ist im Bestandsverzeichnis aller zwanzig Grundbuchblätter vermerkt worden. Hierfür hat das Grundbuchamt insgesamt zwanzig Festgebühren von je 50 E nach KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG, mithin insgesamt 1.000 E in Ansatz gebracht. Gegen die Kostenentscheidung hat der Bauträger Erinnerung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Erinnerung insoweit abgeholfen und für die Aufhebung des Sondereigentums nur noch eine Festgebühr in Höhe von 50 E angesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors mit dem Ziel eines Ansatzes der Festgebühr für jede der Einheiten im Hinblick auf die Aufhebung des Sondereigentums an dem Kellerraum.

Die Beschwerde ist vom OLG Hamm als unbegründet zurückgewiesen worden, das Amtsgericht hat zu Recht der Erinnerung des Bauträgers abgeholfen und für die Aufhebung des Sondereigentums nur eine Festgebühr in Höhe von 50 E festgesetzt. Zunächst folgert das Gericht aus dem Wortlaut der Gebührenvorschrift, dass es für den Ansatz der Festgebühr nach KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG nicht auf den buchungstechnischen Vorgang, sondern auf die rechtliche Betroffenheit ankomme.

Betroffen seien aber nicht schon deshalb alle Wohnungseigentumseinheiten, weil sich durch die Aufhebung des Sondereigentums an einer Einheit deren Nutzungsbefugnis am Gemeinschaftseigentum erweitere. Denn sonst müsste jede (teilweise) Aufhebung von Sondereigentum auch als Inhaltsänderung anzusehen sein, so dass die kostenrechtliche Differenzierung zwischen Inhaltsänderung und Aufhebung von Sondereigentum, die KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG aus der Vorgängernorm des § 76 Abs. 3 KostO übernommen habe, sinnlos wäre. Entsprechend der alten Rechtslage dürfe man unter Aufhebung des Sondereigentums nicht allein die vollständige, sondern müsse man auch die teilweise Aufhebung des Sondereigentums verstehen; entscheidend sei dabei, ob fürdie Aufhebung§4 WEG zur Anwendung komme. Die fehlende Betroffenheit der anderen Wohnungseigentumseinheiten leitet das Gericht außerdem daraus ab, dass die Vorschrift nur eine Inhaltsänderung des Sondereigentums, nicht aber eine Veränderung des Gegenstands des Gemeinschaftseigentums erfassen wolle. Schließlich stützt das Gericht seine Entscheidung darauf, dass auch nach alter Rechtslage für die teilweise Aufhebung von Sondereigentum lediglich eine Gebühr erhoben wurde und der Gesetzgeber erklärtermaßen einen mehrfachen Gebührenansatz nur im bisherigen Umfang zulassen wollte.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

09.03.2016

Aktenzeichen:

15 W 540/14

Rechtsgebiete:

Kostenrecht

Erschienen in:

notar 2017, 182-183

Normen in Titel:

KV GNotKG Nr. 14160 Ziff. 5