Verstoß des Geschäftsversorgungsvertrages gegen Rechtsberatungsgesetz führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht (I)
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 21u4618_01
letzte Aktualisierung: 01.10.2002
einer Eigentumswohnung und einer Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst nicht den zur Vorbereitung des Erwerbs mit einer Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag. Sie erfasst auch nicht die der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrags.
2. Zum Umfang von Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank vor
Erwerb von Wohnungseigentum.
3. Die den Erwerb von Wohnungseigentum finanzierende Bank haftet
nicht für die Verletzung von Aufklärungspflichten durch Verhandlungs- oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferseite.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der beklagten Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung einer
Immobilie Rückzahlung von 146.710,20 DM und Freistellung von allen Verbindlichkeiten
aus zwei im Juli 1994 von der *** für ihn mit der Beklagten geschlossene Kreditverträgen
über Brutto-Darlehenssummen von 83.030,00 DM und 250.353,00 DM.
I.
Mit Urkunde vom 17.12.1992 des Notars *** richtete der Kläger an *** die ein "Angebot
zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht". Das Angebot wurde mit
Urkunde vom 23.12.1992 des Notars *** angenommen.
Damit bevollmächtigte der Kläger als "Erwerber" die *** unwiderruflich, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Rückabwicklung eines vorgesehenen Erwerbsvorganges zu vertreten. Ausdrücklich erstreckte sich die Vollmacht auf die Abgabe und
Entgegennahme von Willenserklärungen, die Erwerb, Finanzierung und Vermietung des
Kaufgegenstandes betrafen, auf den Abschluss von Darlehens- und Versicherungs-, auch
Lebensversicherungsverträgen zum Zweck der Finanzierung des Kaufobjektes, auf die Beauftragung von Gutachtern und Rechtsanwälten, auf die Bestellung und Übernahme von
Grundpfändrechten sowie auf den Abschluss wie die Aufhebung und Rückabwicklung weite
rer, zur Erreichung des Vertragszwecks notwendiger Verträge. Die Vollmacht war "unabhängig vom Inhalt und Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages".
Die *** schloss namens des Klägers mit Urkunde vom 30.12.1992 des Notars *** einen
Kaufvertrag über ein Appartement im Objekt *** zum Preis von 247.537,00 DM. Auf die
Darlehensverträge zahlte der Kläger inzwischen 146.710,20 DM an die Beklagte.
II.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgebracht, die Darlehensverträge seien unwirksam; die
Beklagte schulde ihm deshalb die Rückzahlung der an sie geleisteten Summe von 146.710,20
DM.
Die *** habe für ihn ohne Vertretungsmacht gehandelt, denn das Angebot zum Abschluss
eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht sei nichtig gewesen. Nichtig sei der Geschäftsbesorgungsvertrag, weil er die Besorgung von Rechtsangelegenheiten des Klägers
zum Gegenstand gehabt hat, obwohl die *** eine hierfür nach dem Rechtsberatungsgesetz
(RBerG) erforderliche Erlaubnis nicht gehabt habe. Der Geschäftsbesorgungsvertrag hätte
auch - wie nicht geschehen - den verbraucherschützenden Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) entsprechen müssen; über die nach
nennenden Einzelheiten des aufzunehmenden Kredits sei er, der Kläger, bei Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages nicht informiert worden; verstoßen worden sei gegen, das
Umgehungsverbot des §l8 VerbrKrG.
Er könne auch Ersatz des Schadens wegen Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten
verlangen. Spätestens seit Anfang der 90er Jahre habe die Beklagte im großen Stil objektweise Erwerber in mehr als 100 Immobilienobjekten finanziert, welche durch die auch als
Abwicklungsbeauftragte auftretende *** mit der *** und verschiedenen Bauträgern aufgelegt
worden seien; durch den Strukturvertrieb der Brüder *** seien - wie der Beklagten bekannt die Immobilienerwerber und Kreditkunden geworben worden. Regelmäßig habe die Beklagte
Globalfinanzierungs-Zusagen für den Bauträger, das Avalvolumen und die Enderwerber-Finazierung abgegeben, die unter dem Vorbehalt der individuellen Kreditprüfung im Einzelfall
gestanden hätten und zuvor mit von den Beteiligten - Brüder *** Beklagte - ausgehandelten
Bonitätsrastern versehen worden seien. Die Vermittler hätten dann "die grundsätzliche Finanzierbarkeit der Erwerber" anhand solcher Raster überprüft.
Mitarbeiter der Beklagten seien auf Schulungsveranstaltungen und Betriebsfesten des *** der
Brüder *** dabei gewesen, die aufs Engste mit der *** zusammengearbeitet hätten. Die Beklagte habe arbeitsteilig mit den Konzeptionären *** und dem Vertrieb der *** Gruppe zusammengearbeitet. Alle Erwerber im Objekt *** seien von der Beklagten finanziert worden.
Die Beklagte habe gewusst, dass der unmittelbare Kontakt zum späteren Kreditnehmer über
Vermittler der *** zustandekommen würde und diese anhand überlassener Bonitätsraster die
Finanzierung vorprüfen und eine Selbstauskunft nach
Die Beklagte habe gewusst, nach weicher Art der Darstellung des Kostenaufwandes für den
Erwerb der Wohnung gearbeitet werden würde. Es sei ihr bekannt gewesen, dass für die mit
der Vermittlung beauftragte Vertriebsorganisation der Brüder *** ein nicht im Prospekt ausgewiesenes Entgelt von 18,4 % des Gesamtaufwandes gezahlt würde, dass eine Finanzierungsvermittlung in Wirklichkeit gar nicht erfolgen werde, da die Finanzierung schon festgehabe, sondern unzuverlässig gewesen sei.
Die Beklagte habe planmäßig mit-getäuscht und hafte auch wegen Betrugs.
Vom Vermittler *** dessen Beratungsfehler sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, sei er,
der Kläger, mit unrichtigen Angaben über die Kosten der Kreditaufnahme geworben worden:
statt einer monatlichen Unterdeckung von 221,-- DM, wie verschleiernd vorgerechnet,
betrage die tatsächliche monatliche Unterdeckung 1.094,-- DM.
Hätte er gewusst, dass sich das Objekt als für ihn so teuer und unrentabel herausstellen
werde, hätte er sich dazu nicht entschieden.
Soweit der Beklagten eine Forderung aus Darlehen gegen ihn zustehe, rechne er mit seiner
Forderung auf Schadensersatz, dagegen auf.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt zu erkennen:
1.
Es wird festgestellt, dass die Kreditverträge Baufinanzierungskonto Nr. *** (ehemals Verträge Nummer ***, *** und ***) zwischen der Beklagten und dem Kläger
unwirksam sind.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 146.719,20 zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zuzahlen.
Hilfsweise:
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Zinszahlungen des Klägers auf die Kreditverträge Baufinanzierungskonto Nr. *** (ehemals
Verträge Nr. ***, *** ***,welche über 4 % p. a. hinausgehen, sowie die gezahlten
Disagien zum Zahlungszeitpunkt diesen Darlehenskonten gutzubringen und dass die
Beklagte auch in Zukunft für diese Darlehen nur 4 % Zinsen p. a. verlangen darf.
Hilfsweise:
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 146.710,20
DM zzgl. Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen und den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen Baufinanzierungskonto Nr. *** freizustellen, Zug um Zug gegen Auflassung der Wohnung Nummer ***
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, die Mindestangaben nach
unwiderrufliche Vollmacht aufgenommen werden. Es sei nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen worden; im übrigen würde eine Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages die Wirksamkeit der Vollmacht unberührt lassen. Von einem verbundenen Geschäft i.
S. von
angebliche Pflichtverletzungen eines von der Verkäufergesellschaft eingeschalteten Vertriebs
nach
Ihre Rolle als Kreditgeber habe sie nicht überschritten. Sie sei nicht offen, einen Vertrauenstatbestand beim Kreditnehmer schaffend, in Planung, Gestaltung, Werbung oder Vertrieb des
Projekts eingeschaltet gewesen, habe in keinem Konflikt zwischen den Interessen von Bauträger und Enderwerber gestanden und habe keinen Gefährdungstatbestand für den Darlehensnehmer geschaffen, wie sie auch nicht einen konkreten Wissensvorsprung über ein spezielles Risiko des Objekts gehabt habe.
Substantiiert sei dazu vom Kläger nichts vorgetragen worden, nichts, was von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen ihr und den Brüdern *** und der *** sprechen ließe. Ein
Kontakt von ihr, der Beklagten, zur Treuhandgesellschaft oder zum Vertrieb reiche in diesem
Sinne nicht aus. Falsch und nicht einmal substantiiert vorgetragen sei die Behauptung, sie,
die Beklagte, habe aufgrund der Kenntnis des Prospekts und der Stammurkunde gewusst, wie
die Kosten den Kaufinteressenten vorgerechnet worden seien.
Einen konkludenten Beratungsvertrag habe sie mit dem Kläger nicht geschlossen.
Auf das Objekt bezogene - behauptete - Pflichtverletzungen (Mieterträge in geringerer Höhe
als angegeben etc.) hätten mit dem Darlehen nichts zu tun.
Ihr seien auch nicht alle Verträge und Prospekte, zur Prüfung durch die Rechtsabteilung
übersandt worden. Sie habe nicht das Vertragswerk gebilligt oder in den Rechtsverkehr gebracht. Sie habe nur ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung von Enderwerbern
vorbehaltlich der Einzelfallbonitätsprüfung erklärt und dann, bei Bonität, finanziert.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 11.07.2001 die Klage abgewiesen (Bl. 401 ff, d. A.).
Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.
III.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger bringt im wesentlichen vor, die
unter dem Datum vom 30.12.1992 durch die *** für ihn geschlossenen Kreditverträge enthielten keine Unterschrift .im Sinne von
der gemäß
Die Kreditverträge seien gemäß
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nach
RBerG zöge auch die Nichtigkeit der Vollmacht nach sich. Die Rechtsscheinvorschriften
seien im Streitfall nicht anwendbar. Beklagte habe mit der *** nämlich zu einem Zeitpunkt
Kreditverträge auf seinen, des Klägers, Namen abgeschlossen, zu dem die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegen habe. Ferner ergäben sich die Mängel der Vollmacht, nämlich deren
Verstoß gegen
Zumindest genieße die Beklagte insoweit keinen Rechtsscheinsschutz, als sie bei Abhebungen von einem Girokonto die Legitimation zur Verfügung über das Konto sorgfältig prüfen
müsse. Die Beklagte sei nicht gutgläubig gewesen. Wenn die Beklagte nicht erkannt haben
sollte, dass die *** über die zur allgemeinen Rechtsbesorgung nötige Erlaubnis nicht habe
verfügen können, habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zumindest fahrlässig verletzt. Die Kreditgewährung stelle sich hier als Teil der unzulässigen Rechtsbesorgung durch
entwickelten Grundsätze die unmittelbare Nichtigkeit der Kreditverträge zur Folge habe.
Er, der Kläger, könne von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verlangen, da er von deren Erfüllungsgehilfen *** über die Kosten und Bedingungen der Kreditaufnahme sowie über besondere Risiken der vorgeschlagenen
Finanzierungsform falsch beraten worden sei. Zwischen der Filiale *** der Beklagten, der
*** und der *** (Strukturvertrieb der Brüder ***) habe eine über viele Jahre andauernde
intensive Zusammenarbeit bestanden. Die gesamte Art und Weise der Abwicklung von der
Anwerbung der Erwerber und Kreditnehmer durch Strukturvertriebe über die Einschaltung
der *** als "Treuhänder" bis hin zum Abschluss diverser Verträge durch diese sowie der
Prospekt und die Musterverträge einschließlich des Geschäftsbesorgungsvertrages seien der
Beklagten vor Abschluss der Kreditverträge mit den Erwerbern bekannt gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass die vorgeblichen "Treuhänder" der *** in Wahrheit gleichzeitig die
Initiatoren des Kapitalanlageobjekts *** gewesen seien. Die Beklagte habe vor Vertriebsbeginn die Einzelheiten der Finanzierung aller 177 zukünftigen Erwerber der Wohnanlage, die
ausschließlich durch die Beklagte habe erfolgen sollen, mit der *** ausgehandelt, diese als
ihren Finanzierungsvermittler genutzt und dafür an diese Finanzierungsvermittlungsprovisionen gezahlt. Die Beklagte habe seit 1988 an ihre Mitarbeiter die Devise ausgegeben, vornehmlich über Strukturvertriebe ihre Immobilienfinanzierungen vermitteln zu lassen. Zwischen der Beklagten und der Bauträgerin sowie der Treuhänderin und dem Vertrieb (***)
habe eine faktische Vertriebsvereinbarung bestanden. Der Zeuge *** habe ihn, den Kläger,
auch bezüglich der Kosten der Darlehensaufnahme und der Finanzierungsform beraten und
die Unterlagen, welche die Beklagte zur Finanzierungsprüfung benötigt habe, bei ihm ermittelt. Die Beklagte habe der Vertriebsgesellschaft den unmittelbaren Kundenkontakt überlassen, der dann von dem Zeugen *** wahrgenommen worden sei.
Die Beklagte müsse sich die Beratung des Vermittlers zurechnen lassen. Die Beklagte wäre
verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, zutreffend über die aus der Kreditaufnahme resultierende Belastung zu unterrichten. Diese Tätigkeit sei durch den Zeugen *** als Erfüllungsgehilfen der Beklagten wahrgenommen worden. Er, der Kläger, habe aus den mit der Beklagten
am 30.12.1992 geschlossenen Kreditverträgen bis zum Abschluss der weiteren Verträge am
04.07.1994 tatsächliche Kreditkosten von 81.078,54 DM und in der Zeit ab 04.07.1994 tatsächliche Kreditkosten von 30.027,59 DM statt der vom Zeugen *** für das erste Jahr angegebenen 20.731,-- DM. Die monatliche Mehrbelastung betrage 775,-- DM. Auch die Angaben über die Tilgung seien unzutreffend. Es handele sich jeweils um Angaben, die dem Kreditgeschäft zuzurechnen seien.
Weitere Aufklärungspflichten seien nicht erfüllt worden, so über die mit der Koppelung von
Kreditvertrag und Lebensversicherung als Tilgungsersatz einhergehenden Risiken und über
die Folgen des Auslaufens der ersten Zinsbindungsfrist nach fünf Jahren (die sogenannte
Disagiofalle). Zwischen ihm und der Beklagten sei darüber hinaus ein konkludenter Beratungsvertrag zustandegekommen, der durch die unzutreffende Darstellung der Belastungen
für Zins und Tilgung in dem Berechnungsbeispiel des Zeugen *** verletzt worden sei.
Die Beklagte sei ihm, dem Kläger, auch wegen der Verletzung eigener Aufklärungspflichten
schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Täuschung über die erzielbare Miete aufgrund
der Tatsache erkennen können, dass ihr eigenes Verkehrswertgutachten von realistischen
Mietprognosen ausgegangen sei, die deutlich unter der "garantierten" Miete des Vertriebsprospekts gelegen hätten. Er sei durch die Verkäuferin ***, den Vertrieb *** und den Zeugen
*** über den Wert der Wohnung durch das Verschleiern der Innenprovision, über die ErzielKläger, betrogen werde. Im Prospekt sei die aus der Kreditaufnahme resultierende Belastung
unzutreffend nur auf der Grundlage des Nominalzinses dargestellt worden. Die Verschleierung der tatsächlichen Kostenbelastung aus der Kreditaufnahme sei für die Beklagte erkennbar gewesen, da sie den Prospekt vor Vertriebsbeginn zur Kenntnis erhalten habe. Die Beklagte habe anhand seiner Bonitätsdaten und der Objektdaten sowie anhand ihrer Kenntnis
von der Vertriebsschulung der *** erkennen müssen, dass die Kapitalanlage für ihn ruinös
sein würde und er sich nur aufgrund eines Betrugs zu der Kapitalanlage entschließe.
Die der Beklagten bekannte, im angegebenen Kaufpreis enthaltene und im Prospekt nicht
ausgewiesene Innenprovision, die Täuschung über die Werthältigkeit und die sittenwidrige
Schmiergeldzahlung hätten bei der Beklagten erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Bauträgerin und der anderen Beteiligten wecken müssen. Ferner sei die Kenntnis der
"Beklagten von der - zudem sittenwidrig hohen - Innenprovision ein aufklärungspflichtiger
konkreter Wissensvorsprung. Weder sei er darüber aufgeklärt worden noch habe er davon
ausgehen können, dass zusätzlich zu der von Ihm zu zahlenden Maklercourtage weitere Vertriebskosten in Höhe von 18,4 % des als Gesamtaufwand angegebenen Betrags anfallen würden, obwohl die Doppelprovisionierung gesetzlich missbilligt werde. Das Verschweigen der
Innenprovision sei ein strafbarer Betrug gewesen. Die Uriseriosität seiner, des Klägers, Vertragspartner habe der Beklagten in die Augen springen müssen. Die Beklagte hätte ihn über
die ihr bekannte, von ihr mitfinanzierte Schmiergeldzahlung, um die es sich bei der Innenprovision handele, auf klären müssen. Ausschließlich die "Vertriebstreuhänder" der *** seien
über die Darlehensvaluta auf den Konten der Beklagten verfügungsbefugt gewesen, so dass
ausschließlich sie alle Provisionen und Gebühren, insbesondere die 18,4 %ige versteckte Innenprovision, ohne seine Zugriffsmöglichkeit hätten verteilen können.
Er habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung. Die Provision, die sich ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis auf 39,3 %' belaufe, sei wegen auffälligen Missverhältnisses sittenwidrig, Da die Beklagte Kenntnis von der
Innenprovision gehabt habe, müsse von mittäterschaftlichem Handeln ausgegangen werden.
Die Kreditverträge mit der Beklagten seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da. sie die Folge
von Schmiergeldzahlung und Kaufvertragsschluss nach dem gemeinsamen Plan der Beklagten und der Bauträgerin seien. Aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit
der *** als, Scheintreuhänder zu seinem, des Klägers, Nachteil seien alle durch den Treuebruch der "Treuhänder" zustandegekommenen Rechtsgeschäfte gemäß 138 BGB nichtig.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 11.07.2001 - Az.: 25 O
5667/00 - den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 11.07.2001 - Az.: 25 O
5667/00 - zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Kreditverträge zwischen dem Klägers und der Beklagten,
Vertragsnummer *** weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Zahlungspflichten des Klägers begründen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 146.710,20 DM zuzüglich Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Hilfsweise:
3.
festzustellen, dass der Kläger für die Darlehensverträge Vertragsnummer *** der Beklagten von Anfang an für die gesamte Laufzeit lediglich Zinsen in Höhe von 4 % zu
zahlen hat und ein Disagio nicht geschuldet war;
Hilfsweise:
4.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz zu leisten in Höhe von
146.710,20 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie ihn von allen weiteren Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen
Vertragsnummer *** freizustellen, Zug um Zug gegen Auflassung der Wohnung in ***.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bringt im wesentlichen vor, sämtliche Darlehensverträge trügen Unterschriften,
die alle notwendigen Voraussetzungen erfüllten.
Ein Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde nicht
zur Unwirksamkeit der Vollmacht führen. Die Vollmacht selbst verstoße nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten sei der Rechtsscheinstatbestand des
ergäbe. Dies sei nicht einmal für den Urkundsnotar ersichtlich gewesen, erst recht nicht für
eine Bank. Falsch seien auch die Ausführungen dazu, dass bei Abhebungen von einem Girokonto kein Rechtsscheinsschutz zugunsten der Bank bestünde. Es gehe hier schon nicht um
Abhebungen von einem Girokonto, auch seien keine Zahlungen an die *** geleistet worden.
Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden nicht. Eigene Aufklärungspflichten der
Bank würden nicht berührt. Die aus einer Kapitalanlage erzielbaren Mieteinkünfte gehörten
nicht zu den speziellen, sondern zu den allgemeinen wirtschaftlichen, von dem Anleger zu
tragenden Risiken. Ihr, der Beklagten, liege im übrigen das vom Kläger in Bezug genommene Berechnungsbeispiel nach wie vor nicht vor. Eine Bank sei nicht zur Aufklärung über
Vertriebskosten verpflichtet. Auch die Werthaltigkeit der zu erwerbenden Immobilie stelle
kein spezielles, sondern ein allgemeines wirtschaftliches Risiko dar. Eine Aufklärungspflicht
habe sich für sie auch nicht daraus ergeben, dass angeblich der Kreditnehmer vom Geschäftspartner arglistig getäuscht worden wäre oder der Vertragspartner nicht vertrauenswürdig gewesen sei. Es fehle an einer Straftat seitens des Verkäufers oder der Vertriebsgesellschaft und an einer arglistigen Täuschung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Prospekt.
Zwischen dem Kläger und ihr sei kein konkludenter Beratungsvertrag zustande gekommen.
Herr *** sei weder mit ihrem Wissen und Wollen noch mit Vertretungsmacht ihrerseits aufgetreten. Die Berechnungsbeispiele seien nicht mit ihrem Wissen und Wollen oder gar in
Finanzierungsberatung. Sie habe nicht gewusst, dass Vertriebsmitarbeiter über Kredite beraten würden. Solches sei auch nicht geschehen.
Ein Anspruch gegen sie ergebe sich nicht aus Delikt.
Die behaupteten Pflichtverletzungen des Vertriebsmitarbeiters seien ihr nicht nach § 278
BGB zuzurechnen. Sämtliche Angaben zur Miete, Steuer, Rentabilität und insbesondere die
vom Vermittler vorgenommene Prognoseberechnung (persönliches Berechnungsbeispiel)
beträfen vorliegend ausschließlich die Anlageentscheidung.
Die Behauptung des Klägers, zwischen ihrer Filiale in Würzburg, der *** und dem Vertrieb
habe eine über viele Jahre andauernde intensive Zusammenarbeit bestanden, sei unnsubstantiiert und nichtsagend.
Jedem Erwerbsinteressenten habe es freigestanden, eine Finanzierung über seine Hausbank
vorzunehmen. Die Vertriebsmitarbeiter hätten weder die Wohnung noch Kredite verkauft,
sondern, ausweislich des Auftrags den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem
Treuhänder vermittelt. Falsch sei u. a. die Behauptung, ihr sei bekannt gewesen, dass die
Treuhänder Initiatoren gewesen seien, dass sämtliche Einzelheiten der Finanzierung alle Erwerber im Vorfeld zwischen ihr, der Beklagten, und einer *** - hierbei handle es sich um ein
sinnloses Schlagwort - ausgehandelt worden seien.
Der Kläger habe sowohl über die Darlehensvaluta als auch über die Beträge auf den Konten
verfügen können. Die Selbstauskunft des Klägers habe die *** im Rahmen der Finanzierungsanfrage an sie, die Beklagte, weitergeleitet. Es habe mit ihr, der Beklagten, weder eine
tatsächliche noch eine faktische Vertriebsvereinbarung noch ein Einreichervertrag noch ein
Rahmenvertrag bestanden.
Selbst wenn man eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft unterstellen wollte, käme eine Zurechnung behaupteter Pflichtverletzungen seitens Herrn *** ihr gegenüber nach dem Grundsatz
rollenbedingter Zurechnung nicht in Betracht. Die angeblichen Aussagen und Pflichtverletzungen des Herrn *** beträfen nicht den Bereich der Finanzierung, sondern den Bereich
der Anlage, so die Rentabilität der Anlage und die Investitionsentscheidung. Der Kläger
stelle nicht dar, welche angeblichen Fragen des Klägers Herr *** mit welchen negativen
Konsequenzen falsch beantwortet haben soll. Die Behauptung, sie, die Beklagte, sei verpflichtet gewesen, über die Koppelung von Kreditvertrag mit Lebensversicherung als Tilgungsersatz aufzuklären, passe vorliegend nicht, da zwei Annuitätendarlehen ohne Lebensversicherungstilgung geschlossen worden seien. Die klägerische Berechnung der Zinsbelastungen sei grundlegend falsch, ebenfalls die Behauptung der monatlichen Mehrbelastung.
Für eine Sittenwidrigkeit der Verträge über die zu marktüblichen Bedingungen ausgereichten
Darlehen sei kein Anhaltspunkt ersichtlich. Sie, die Beklagte, habe keine Finanzierungsvermittlungsprovisionen gezahlt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die mit der Beklagten geschlossenen streitgegenständlichen Darlehensverträge sind wirksam.
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen
nicht. Der Senat folgt den tragenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie
Bezug (
I.
Die vom Kläger geschlossenen Darlehensverträge sind wirksam.
1.
Die Darlehensverträge sind, nicht nach
BGB wegen Fehlens der Unterschrift nichtig. Sämtliche Darlehensverträge tragen Namensunterschriften, die den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 126, Rn. 9 m.w.N.). Es handelt sich nach der Beurteilung des Senats nicht um eine bloße "Paraphe", sondern um einen individuellen, angedeutete Buchstaben enthaltenden Schriftzug, der ausreichende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Auf die Lesbarkeit
kommt es nicht an. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfolgen der Auszahlung der Darlehensvaluta bedarf es hier daher nicht.
2.
Auch dann, wenn die vom Kläger hierzu behaupteten und unter Beweis gestellten Umstände zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden und wenn ferner davon ausgegangen wird, dass der zwischen dem Kläger als Erwerber der im Bauträgermodell
vertriebenen Eigentumswohnung und der *** geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom
28.9.2000,
und den Nichtannahmebeschluss des BGH vom 1.8.2000 - XI ZR 301/99 - hierzu vgl.
Ganter,
wirksam.
a) Die Kreditverträge verstoßen weder ihrerseits gegen
Tätigkeit der Beklagten/deren Rechtsvorgängerin als zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge führende Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung der *** zu
werten.
der Folge, dass Geschäftsbesorgungsverträge, die eine unzulässige Rechtsbesorgung
zum Gegenstand haben, nichtig sind. Verträge zwischen dem Auftraggeber und
Dritten, die von dem unzulässig tätigen Rechtbesorger vermittelt werden, bleiben
davon jedoch in der Regel unberührt; sie sind grundsätzlich rechtswirksam. Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch, sie
zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag
eine andere Beurteilung der Sache nicht zu rechtfertigen (BGH
m.w.N.; Fritz ZfiR 2001,267/268). Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nicht die Darlehensverträge; bereits die getrennte Beurkundung spricht
gegen ein einheitliches Geschäft.
Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer
Weise mit diesem zusammenarbeitet, dass seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (vgl. BGH
werden für den hier gegebenen Streitfall nicht bejaht.
Eine ständige Zusammenarbeit zwischen dem Kreditvermittler und der Bank vermag
für sich allein den Vorwurf der Beteiligung der Bank an einer etwaigen unerlaubten
Rechtsbesorgung des Vermittlers grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BGH NJW
1998, 1955).
Die Beurteilung der Tätigkeit der Beklagten mittels der Konstruktion einer Beteiligung an unerlaubter Rechtsbesorgung durch den Treuhänder/Geschäftsbesorger
begegnet (zumindest bei Kreditgeschäften aus der Zeit bis zur Veröffentlichung des
BGH-Urteils vom 28.09.2000) Bedenken im Hinblick auf das Recht der Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 GG).
Zwischen den Zielen des Rechtsberatungsgesetzes und der durch Artikel 12 GG, geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
RBerG rechtsbesorgend tätig werden will, muss abgewogen werden. Soweit eine
Berufstätigkeit schon vom Ansatz her nicht als umfassende Beratung (oder Betreuung) auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird (und es auch nicht
um den in Artikel 1
geht), bedarf es im Lichte des Artikel 12 GG sorgfältiger Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsanlegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung
ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem,
von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders
strengen Maßstabs verboten werden muss (BGH
Unter Beachtung dieses Maßstabs erfüllt die Tätigkeit der beklagten Bank, die im
Verhältnis zum Erwerber als Vertragspartei diesem lediglich die für den Erwerb der
Eigentumswohnung erforderlichen Darlehen gewährt, jene Voraussetzungen für ein
Verbot nicht. Sie betreibt damit schon vom Ansatz her nicht geschäftsmäßig fremde
Rechtsangelegenheiten. Daran, dass Hauptzweck der Tätigkeit der Beklagten die Finanzierung und nicht Rechtsbesorgung war, ändert auch der Umstand nichts, dass
die Bank bereits im Vorfeld im Rahmen einer sozial abgrenzbaren Aktivität die Finanzierung sowohl des Bauträgers als auch der Enderwerber bei entsprechender
Kreditsicherung zusagte. Eine vorherige Gesamtkonzeption ist wirtschaftlich naheliegend. Sie beseitigt nicht die Stellung der Beklagten allein als finanzierender Bank
und nicht die rechtliche Selbständigkeit von Erwerbs- und Finanzierungsakt. Durch
Erteilung einer generellen Finanzierungszusage und durch Finanzierung sowohl des
Bauträgers als auch der Enderwerber wird noch nicht die Kreditgeberroll der Bank
überschritten.
Die vom Bundesgerichtshof in sogenannten Unfallhilfefällen entwickelten Grundsätze (BGH
im Rahmen eines Bauträgermodells tätig geworden ist, nicht ohne weiteres übertragen.
ist aber unterschiedlich (dazu näher Fritz ZfIR 2001; 267/270, der allerdings Kreditverträge gerade von Finanzierungsinstituten, die gleichzeitig die Bauträgergesellschaften finanzierten, für unwirksam wegen Verstoßes gegen des Rechtsberatungsgesetz hält, Fritz aaO. S. 268 f).
In jenem Unfallhelferring-Fall waren die Bestimmungen des Kreditvertrages, welche
die Bank in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hatte, auf
die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten (BGH
vertraglich vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderung des Unfallgeschädigten an die Bank und erfasste den gesamten Kreditvertrag. Eine entsprechende
vertragliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kreditnehmer, welche wie bei der organisierten Unfallhilfe die Annahme einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank nahe legt,
enthalten die zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge nicht. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Frage
der formatrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts.
b) Die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt nicht nach
zur Unwirksamkeit der - abstrakten - Vollmacht. Nach überwiegender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch die Vollmacht ergreift, nach
(
d. A.) ausdrücklich, die salvatorische Klausel vereinbart, dass die Vollmacht unabhängig von Inhalt und Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages ist. Die durch die
Zusammenfassung von Grundgeschäft und Vollmacht in einer Urkunde bestehende
Vermutung des Einheitlichkeitswillens (vgl. BGH
durch die ausdrückliche Erklärung der Vertragsparteien widerlegt.
c) Eine Nichtigkeit der Vollmacht ergibt sich nicht aus einem unmittelbaren Verstoß
gegen
66/67), sondern schließt sich den Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (
Zivilsenats wird nicht festgestellt, dass eine Vollmacht, die im Zusammenhang mit
dem Abschluss eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrages erteilt worden ist, ebenfalls gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, vielmehr wird die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe als gegeben vorausgesetzt. Der XI. Senat hat ausdrücklich dargelegt (a. a. O., Seite 3775 m. w. N.), dass die Nichtigkeit des Treuhandvertrages (
Streitfall zu verneinende - Frage ankommt, ob die Vollmacht mit dem Grundgeschäft nach dem Willen der Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne
von
auf einem rechtlichen Teilgebiet wahrnehmen sollte (vgl. BGH
nicht aber die Vollmachtserteilung als einseitige, empfangsbedürftige, vom Grundgeschäft abstrakte Willenserklärung (Palandt/Heinrichs a. a. O., § 166 Rn. 1 und 4).
Der Senat schließt sich insoweit der Argumentation des Oberlandesgerichts Bamberg in der Entscheidung vom 19.11.2001 an (Az.: 4 U 204/40; vorgelegt als Anlage
B 54).
d) Die Darlehensverträge sind auch dann nicht unwirksam, wenn mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der *** als Treuhänderin geschlossen wurde und wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig (
entgegen der ausdrücklichen Regelung in Nr. II 5 der notariellen Urkunde vom
17.12.1992 zugleich die der Treuhänderin von dem Kläger erteilte Vollmacht (u. a.)
zum Abschluss der Darlehensverträge ebenfalls als unwirksam gewertet wird.
Aus der Unwirksamkeit der Vollmacht folgt hier nämlich nicht die Unwirksamkeit
der von dem Geschäftsbesorger als vollmachtsloser Vertreter abgeschlossen Darlehensverträge, wobei eine Versagung der Genehmigung durch den Kläger ohne Einfluss ist. Die *** hat sich gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Abschluss der maßgeblichen Darlehensverträge vom 1./4.7.1994 unter Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde (notarielle Ausfertigung) legitimiert. Damit greift zugunsten des Kreditinstituts die Vorschrift des
(BGH
gelten auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang nicht wirksam erteilt war (BGH
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht
erkennen müssen, obwohl ihr mit der Vollmacht der gesamte notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt worden ist und sich aus diesem Vertrag objektiv der Verstoß gegen das RBerG ergäbe. Auch für den vorliegenden Fall von im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträgen gilt die Aussage, dass das Kreditinstitut nicht hellsichtiger sein musste als der Notar, dem der BGH (
gehalten hat, er habe bei der Beurkundung (im Jahr 1993) nicht ernsthaft an eine
Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des RBerG denken müssen (vgl. Ganter,
WM 2001; 196/197; Fritz
Kläger bei dem Kreditinstitut um eine Großbank gehandelt hat, die in ihren Rechtsabteilungen über hochqualifiziertes Personal verfügt hat, rechtfertigt bei Kreditverträgen, die vor der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 28.9.2000 ergangen sind,
keine abweichende Beurteilung. Auch im Rahmen des
allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht im Rahmen der
Der Einwand des Klägers, dass bei Abhebungen von einem Girokonto kein Rechtsscheinsschutz zugunsten der Bank bestünde, trifft für den vorliegenden Sachverhalt
nicht zu. Im Streitfall geht es nicht um Abhebungen von einem Girokonto. Die in
Anspruch genommenen Darlehensmittel sind jeweils an den Kläger auf dessen
Konto ausgezahlt worden.
Die Darlehensverträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit (
vom Kläger hierzu aufgestellten Behauptungen wird auf unten II 3 verwiesen.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche.
1.
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragschluss bestehen nicht, da die Beklagte gegenüber dem Kläger keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt hat.
a) Aufklärungspflichten obliegen der kreditfinanzierenden Bank grundsätzlich nur in
Bezug auf den Kreditvertrag und dessen Bedingungen. Sie muss auf solche Umstände hinweisen, die - für die Bank erkennbar - für den Kreditnehmer von vertragswesentlicher Bedeutung sind und über welche nach der Verkehrsauffassung
Aufklärung auch erwartet werden kann.
Zu den kreditbezogenen Aufklärungspflichten zählen nicht die Gefahren und Risiken, die sich aus der Verwendung des Darlehens ergeben (BGH NJW 1997,
1361/1362; 1999, 2032; 2000, 2352/2353). Gerade bei steuersparenden Bauherrnund Erwerbermodellen ist die Bank nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur
Risikoaufklärung über das zu finanzierende Geschäft verpflichtet, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass die Kunden entweder selbst über die notwendige
Kenntnis und Erfahrung verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben (BGH
1999, 2032;
für folgende Fälle (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2001, 12, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH, Az.: XI 2 R 28/00):
Die Bank hat einen erkennbaren konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem
Kreditnehmer hinsichtlich spezieller Risiken des Anlageobjekts.
Die Bank befindet sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an den Bauträger/Initiator und an den Anleger.
Die Beklagte hat einen speziellen Gefährdungstatbestand geschaffen oder, begünstigt.
Die Bank hat ihre Rolle als Kreditgeberin im Zusammenhang mit Planung,
Vertrieb und Durchführung des Objekts überschritten.
Keine dieser Fallgruppen ist im vorliegenden Fall einschlägig.
Ein die Aufklärungspflichten begründender konkreter Wissensvorsprung muss sich
auf spezielle Risiken des konkreten Anlageprojekts beziehen, wobei es sich um wesentliche Umstände in dem Sinne handeln muss, dass Gelingen oder Scheitern des
Projekts davon abhängen. Solche spezielle Risiken können etwa dann bestehen,
wenn wertbildende Faktoren oder sonstige vertragswesentliche Umstände durch
Manipulation gegenüber dem Anleger bewusst verschleiert wurden, obwohl sie für
den Anlageentschluss ersichtlich von erheblicher Bedeutung waren (BGH NJW-RR
wurde (BGH
Einen offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich solcher
speziellen Risiken des Anlageprojekts hat die Klagepartei nicht ausreichend konkret
vorgetragen.
Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der "versteckten Innenprovision" bestand für
die Beklagte als Kreditgeberin nicht. Ob für die Vertriebsbeauftragte und die
Prospektherausgeberin eine entsprechende Verpflichtung bestand (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 1999, 386/387 und die dazu ergangene Entscheidung des BGH NJW
2001, 436/437) und ob diese Verpflichtungen erfüllt wurden, kann dahingestellt
bleiben. Die Höhe des Kaufpreises und die darin enthaltenen Anteile von Maklerund Vertriebskosten und das Verhältnis des Kaufpreises zum wirklichen. Verkehrswert stellen kein aufklärungsbedürftiges spezielle Anlagerisiko dar. Die Entscheidung, den geforderten Kaufpreis unter Zuhilfenahme sachkundigen Rates oder unter
Verzicht darauf zu akzeptieren, ist allein Sache des Anlegers. Aufklärungspflichten
bestehen für die kreditgebende Bank auch dann nicht, wenn sie Kenntnis vom tatsächlichen Verkehrswert hat, solange nicht der Kaufpreis (ohne Provision, Finanzierungsvermittlungskosten, etc.) mindestens knapp doppelt so hoch ist, wie der tatsächliche Grundstückswert (BGH
(Anlage K 3 zu Bl. 3/29 d. A.) ausgewiesene Kaufpreis von DM 247.537,00 erreicht
auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht knapp das Doppelte des
behaupteten Wertes von DM 186.000,-.
Im übrigen ist der Verkehrswert einer Immobilie, die im Direkterwerb gekauft wird,
nicht ohne weiteres vergleichbar mit dem Aufwand für eine Immobilie, die im Vertriebsweg erworben wird. Zu der vom Kläger angestellten Berechnung ist zu berücksichtigen, dass im Gesamtaufwand auch Kosten für Funktionsverträge, z.B. über die
Mietgarantie, enthalten sind, deren Leistungen der Kläger in Anspruch genommen
hat. Unbestritten ist ferner der Einwand der Beklagten geblieben, dass nach dem
Beweisergebnis eines Parallelverfahrens die Kalkulation des Bauträgers unabhängig
von Höhe und Anfall der Vertriebskosten gewesen ist, so dass sich lediglich die
Gewinnmarge des Bauträgers erhöhte, wenn die Vertriebskosten geringer ausfielen.
Zu jenen speziellen Risiken zählen grundsätzlich nicht die aus einer Anlage erzielbaren Mieteinkünfte. Eine Aufklärungspflicht bestünde für die Beklagte auch dann
nicht, wenn dieser ein Wertermittlungsgutachten mit einem die Garantiemiete unterschreitenden Ertragswert vorgelegen hätte. Im Prospekt wird darauf hingewiesen,
dass die erzielbare Miete nach Ablauf der Mietgarantie die garantierte Miete unterschreiten könne.
Eine Aufklärungspflicht ergab stich nicht aus einem schwerwiegenden Interessenkonflikt oder der Schaffung oder Verstärkung eines besonderen Gefährdungstatbestandes. Eine "Doppelvergütung", soweit sie erfolgt ist, ist für den Kläger erkennbar
gewesen. Der Kläger hat die Vertriebsgesellschaft beauftragt, ihm zum Zweck der
Kapitalanlage den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Treuhänderin zu vermitteln. In Nr. 4 der AGB für diesen Auftrag wird der Interessent darauf
hingewiesen, dass der Vermittler neben dem Vergütungsanspruch gegenüber dem
Kunden in der Regel einen Vergütungsanspruch gegenüber den Projektanbietern,
Beteiligungs- oder Vertriebsgesellschaften auf der Grundlage der mit diesen gedes Klägers, die vom Bauträger - aufgrund eines Vertriebsauftrages - an die Vertriebsgesellschaft gezahlte Vergütung sei eine sittenwidrige "Schmiergeldzahlung",
trifft nicht zu.
Es fehlt ein ausreichend konkreter Vortrag zu der Behauptung, der Kreditnehmer sei
vom Geschäftspartner arglistig getäuscht worden, dieser sei auch aus der Sicht der
Beklagten nicht vertrauenswürdig gewesen. Auf die Darlegungen zu den Beanstandungen des Klägers wird im übrigen verwiesen. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, die tatsächlichen Kosten seien durch die Darstellung im Prospekt verschleiert worden. Die Berechnungsbeispiele dienen der Darstellung der
steuerlichen Situation. Die Berücksichtigung von Nominalzinsen ist in diesem Zusammenhang nicht irreführend.
Die von der Klagepartei beanstandete Doppelfinanzierung von Bauträger und Erwerbern führt nicht zu einem schwerwiegenden Interessenkonflikt (BGH NJW 1988,
1583/1584, OLG Stuttgart, OLGR 2001, 12/14). Gleiches gilt für die bei derartigen
Erwerbermodellen übliche Finanzierung von mehr als 100 % des Kaufpreises.
Eine Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus einer Überschreitung der Rolle der Beklagten als Kreditgeberin. Aus den Ausführungen der Klagepartei lässt sich nicht
entnehmen, dass die Beklagte in einer nach außen erkennbar gewordenen Weise
Funktionen anderer Projetkbeteiligter übernommen und dadurch einen zusätzlichen
Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. OLG Hamm,
Der Kläger stellt darauf ab, dass interne Vereinbarungen zwischen Bauträger, Vertrieb und Beklagte bestanden hätten. Daraus kann für ihn jedoch nicht der zur Haftung führende Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein.
b) Zwischen den Parteien ist kein konkludenter Beratungsvertrag, etwa auf Grund der
Verwendung eines persönlichen Berechnungsbeispiels durch den Vertriebsmitarbeiter (vgl. Anlage K 4 zu Bl. 3/29 d. A.) zustande gekommen. Aus der Entscheidung des BGH vom 15.06.2000 (
nichts anderes. Sie betrifft die Haftung der Initiatorin, Projektplanerin und
Prospektherausgeberin und nicht - wie hier - die Haftung der finanzierenden Bank.
Diese hatte sich - wie dargelegt - auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt. Ein
solcher konkludenter Beratervertrag kann deshalb nur mit dem Vertriebsbeauftragten zustande gekommen sein, nicht aber mit der Beklagten. Bei jenen Berechnungen
handelt es sich um keine Finanzierungsberatung, sondern um eine Rentabilitätsberechnung im Rahmen der Anlagevermittlung.
2.
Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht nach
Entsprechend dem Wortlaut des
Schuldners gehandelt hat und damit in dessen Pflichtenkreis. Eine Haftung nach § 278
BGB besteht nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe außerhalb des Pflichtenkreises tätig war.
Aufklärungspflichten eines Verhandlungsgehilfen oder Vermittlers, die in den Bereich
der Anlagevermittlung fallen, liegen außerhalb des Pflichtenkreises der finanzierenden
Bank. Angaben zur Miethöhe, zum Wert der Immobilie, zu den erzielbaren Steuervorteilen gehören zum Bereich der Anlagevermittlung und sind nicht Gegenstand von Aufumfänglich Erfüllungsgehilfe der Bank. Er bleibt vielmehr - soweit er nicht als Kreditvermittler des Anlegers selbst eigene Pflichten diesem gegenüber erfüllt - Verhandlungsund Erfüllungsgehilfe der Verkäuferseite. Diese "rollenbedingte Zuordnung" entspricht
der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH
Stuttgart, OLGR 1999, 93/94).
Soweit die Klagepartei Pflichtverletzungen des sowohl als Anlage, als auch als Finanzierungsvermittler tätig gewordenen Zeugen beanstandet, betreffen diese ausschließlich
dessen Tätigkeit als Anlagevermittler. Eine Haftung der Beklagten scheidet aus.
Die (bestrittene) Behauptung des Klägers, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die
Vertriebsmitarbeiter die einzigen Ansprechpartner der späteren Kreditnehmer sein würden, überzeugt schon deshalb nicht, weil es diesen freigestanden hat, mit den einzelnen
Vertragspartnern in Kontakt zu treten. Soweit ein Finanzierungsvermittler die dem Kreditinteressenten obliegende Einreichung der Bonitätsnachweise übernimmt, wird er nicht
in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Darlehensgebers, nicht als Erfüllungsgehilfe der
Bank tätig.
3.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht nicht aufgrund einer sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung (
BGB,
dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz konnte die Behauptung eines deliktischen Verhaltens der Beklagten bzw. ihrer
Mitarbeiter nicht erhärten.
Der Senat teilt die Auffassung, dass die Behauptungen des Klägers hierzu ins Blaue hinein aufgestellt und nicht ausreichend konkret sind.
Mangels einer Aufklärungspflicht des Verkäufers über seine interne Kaufpreiskalkulation scheidet insoweit ein Betrug durch Unterlassen aus. Hiervon abgesehen wird eine
Teilnahmehandlung der Beklagten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
Die Behauptung, die Beklagte habe angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers
und der Objektdaten gewusst, dass die Kapitalanlage für den Kläger ruinös sein würde,
stehen bereits die unstreitigen Vermögensdaten des Klägers entgegen. Danach hat der damals schuldenfreie - Kläger im Jahr 1992 über ein monatliches Bruttoeinkommen von
DM 8.000,-- bei 13 Monatsgehältern und über einen zusätzlichen Jahresbonus von etwa
10.000,-- DM sowie über ein Sparguthaben in Höhe von 54.250,-- DM verfügt. Die
Darlehen sind von der Beklagten zu marktüblichen Bedingungen ausgereicht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Vollstreckbarkeit aus
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 481.093,20 DM = 245.979,04 Euro festgesetzt (
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem.
nicht vor. Der Senat folgt, wie dargelegt, insbesondere der Rechtsprechung des IX. und des
für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH zur Frage eines Verstoßes der Vollmacht
gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:26.04.2002
Aktenzeichen:21 U 4618/01
Normen in Titel:RBerG § 1