BGH 30. Januar 2025
VII ZB 10/24
ZPO §§ 50, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1, 797 Abs. 2

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Prüfungsumfang des Notars im Klauselverfahren; Parteifähigkeit der Gläubiger

letzte Aktualisierung: 14.03.2025
BGH, Beschl. v. 30.1.2025 – VII ZB 10/24

ZPO §§ 50, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1, 797 Abs. 2
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Prüfungsumfang des Notars im
Klauselverfahren; Parteifähigkeit der Gläubiger

Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.

Gründe:
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel
für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Kommanditgesellschaft,
die Zwangsvollstreckung betreibt.

Am 26. Januar 2019 beurkundete Notar Dr. M. F. zur Urkundenrollennummer
die Erklärung des Schuldners gegenüber der Gläubigerin
"die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von Betrag
3.000.000,00 EUR, in Worten: drei Millionen Euro für alle bestehenden, künftigen
zu übernehmen.

Des Weiteren heißt es in der Urkunde:

"Die M. KG (Gläubigerin) ist Inhaberin einer Darlehensforderung
... über einen Betrag in Höhe von nominal USD 3.000.000,00
... . Das Darlehen ist mit einem Zinssatz von 4,5 % p.a. verzinst und
hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021.

...
§ 1 Umfang der Bürgschaftsverpflichtung
Die Haftung des Bürgen aus dieser Bürgschaft besteht in Höhe der
Hauptschuld zuzüglich Zinsen und Kosten und ist auf diesen Betrag
beschränkt ("Höchstbetrag").

...
§ 5 Zwangsvollstreckungsunterwerfung
5.1 Wegen des in § 1 dieser Urkunde bezeichneten Anspruchs in
Höhe von 3.000.000,00 EUR nebst Zinsen unterwirft sich der Bürge
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes
Vermögen. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des
Zwangsvollstreckungsverfahrens gelten Zinsen ab dem 31.12.2018
als geschuldet.

Im Handelsregister ist die Gläubigerin seit dem 20. Juni 2018 als GmbH &
Co. KG, bestehend aus der Dr. E. M. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin
sowie den Kommanditisten Dr. E. M. und V. W.
eingetragen. Der Kommanditist Dr. E. M. ist am 9. September 2020 verstorben.
Die Parteien streiten darüber, ob infolge verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse
und eines im Jahr 2016 geschlossenen Gesellschaftsvertrags mit dem
Tod von Dr. E. M. auch die Dr. E. M. GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden,
deshalb V. W. als einzige Gesellschafterin verblieben
und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der Gläubigerin eingetreten ist.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 10. August 2022 erteilte Notar Dr. M.
F. dieser am 19. Juli 2023 eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel
versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26. Januar 2019. Aus
dieser vollstreckbaren Ausfertigung betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner.

Der Schuldner hat am 24. Juli 2023 beim Amtsgericht Klauselerinnerung
eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 die Zwangsvollstreckung
aus der am 19. Juli 2023 der Gläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel
für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt,
zwar verfüge die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 über einen vollstreckungsfähigen
Inhalt, die Existenz der Gläubigerin sei jedoch nicht nachgewiesen.
Sie ergebe sich insbesondere nicht aus dem Handelsregister, das nach dem
Tod von Dr. E. M. offenkundig falsch sei. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 sofortige
Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, ihre Existenz sei
durch das Handelsregister ausreichend belegt. Eine weitergehende Prüfung
lasse das Klauselerinnerungsverfahren nicht zu.

Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin
mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts
dahingehend geändert, dass die Klauselerinnerung des Schuldners vom
24. Juli 2023 zurückgewiesen wird. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
In dem Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO könne der Schuldner
in begründeter Weise nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte
Klausel erheben, die auf formellen Fehlern beruhe. Der Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren
entspreche insoweit demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren,
auf dessen Überprüfung es ausgerichtet sei.

Im Streit stehe, wer Gläubigerin der titulierten Forderung ist beziehungsweise
ob die Gläubigerin noch existiert. Diese Ungewissheit stehe der Erteilung
einer Vollstreckungsklausel im vorliegenden Fall nicht entgegen. Vielmehr genüge
die Eintragung der Gläubigerin im Handelsregister.

Die Antragsberechtigung für eine Vollstreckungsklausel aus einem Vollstreckungstitel
stehe grundsätzlich demjenigen zu, der unter Berufung auf seine
Berechtigung aus dem Titel die Erteilung zu seinen Gunsten begehre. Zu prüfen
sei allein die Identität zwischen den Parteien des Titels und des Vollstreckungsverfahrens.
Diese sei gegeben. Auf die materiellen Fragen, wie z.B. die bestrittene
Fortexistenz der Gläubigerin und die Auswirkungen des Todes von Dr. E.
M. auf die Existenz der Gläubigerin, komme es im Rahmen der Klauselerinnerung
nicht an.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat Notar Dr. M. F. der Gläubigerin eine mit einer
einfachen Vollstreckungsklausel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 724
Abs. 1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26. Januar
2019 erteilt, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, da sie als parteifähig anzusehen
ist (a). Zudem verfügt die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 über einen
vollstreckungsfähigen Inhalt (b).

a) Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
ist zulässig, da die Gläubigerin trotz ihres in Frage stehenden Erlöschens
als parteifähig anzusehen ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die seit
dem 1. Januar 2024 Eingang in das Gesetz gefunden hat (§ 161 Abs. 2, § 105
Abs. 3 HGB, § 712a BGB), ist eine Kommanditgesellschaft liquidationslos vollbeendet
und damit erloschen, wenn sich alle Gesellschaftsanteile in der Person
eines Gesellschafters vereinen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15
Rn. 38 m.w.N., NJW 2017, 3521). Sollte die Gläubigerin auf dieser Grundlage
erloschen sein, hätte sie mit dem Tod des Kommanditisten Dr. E. M. ihre
Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) verloren.

bb) Für das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO gelten neben
dessen spezifischen Regelungen auch die allgemeinen Vorschriften im Buch 1
der Zivilprozessordnung, insbesondere zur Partei- und Prozessfähigkeit in
§§ 50 ff. ZPO. Im Klauselerteilungsverfahren ist daher ein Mangel der Parteifähigkeit
der Gläubigerin von Amts wegen zu berücksichtigen, § 56 Abs. 1 ZPO
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2019 - I ZB 20/21 Rn. 22 f., MDR 2022,
122 zur Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung), wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gläubigerin nicht existiert
(vgl. allgemein zur Existenz einer Partei BGH, Urteil vom 29. September 2010
- XII ZR 41/09 Rn. 14, NJW 2011, 778).

Das gilt aber nur insoweit, als sich aus den spezielleren Regelungen zur
Zwangsvollstreckung in Buch 8 der Zivilprozessordnung, insbesondere den Vorschriften
zum Klauselerteilungsverfahren und der Systematik der Rechtsbehelfe
nichts Abweichendes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019
- I ZB 60/18 Rn. 25, NJW 2020, 1143 zur Zwangsvollstreckung durch den
Gerichtsvollzieher; Stein/Jonas/Heinze, ZPO, 23. Aufl., vor § 704 Rn. 74; Zöller/
Seibel, ZPO, 35. Aufl., vor §§ 704 - 945b Rn. 5).

cc) Im Klauselerteilungsverfahren ist bei der Erteilung einer einfachen vollstreckbaren
Ausfertigung allein zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit voll-
streckungsfähigem Inhalt vorliegt. Das gilt unabhängig davon, ob der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle nach § 724 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder der Notar für die
Erteilung der Klausel zuständig ist. Dementsprechend können auch im Klauselerinnerungsverfahren
nur Einwendungen formeller Art Gegenstand der Prüfung
sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - VII ZB 30/23 Rn. 16; Beschluss
vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 12 ff., NJW 2009, 1887).
Demgegenüber sind materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung
aus einem Titel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1,
§ 795 Satz 1 ZPO) geltend zu machen. In diesem Klageverfahren kann der Einwand
geprüft werden, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht mehr Inhaber der
titulierten Forderung ist, also die Sachbefugnis verloren hat, aus der titulierten
Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom
17. Januar 2024 - VII ZB 54/21 Rn. 14, MDR 2024, 525; Stein/Jonas/Kern, ZPO,
23. Aufl., § 767 Rn. 56).

dd) Die Frage, ob die Gläubigerin liquidationslos vollbeendet und erloschen
ist, betrifft einerseits ihre im Klauselerteilungsverfahren zu prüfende Parteifähigkeit
und stellt andererseits eine materielle Einwendung gegen die titulierte
Forderung dar. Dem Schuldner steht damit der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage
zur Verfügung. Dieser ermöglicht die umfassende Prüfung, ob aufgrund
eines zwischen den Kommanditisten geschlossenen Gesellschaftsvertrags
im Jahr 2016 und mehreren Gesellschaftsbeschlüssen V. W. als
einzige Gesellschafterin verblieben und damit die Gläubigerin erloschen ist. Mit
der Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner daher seine Interessen vollständig
wahren.

ee) In einem solchen Fall beschränkt sich die Prüfung der Parteifähigkeit
im Klauselerteilungsverfahren darauf, ob der Einwand des Schuldners, die Gläubigerin
sei liquidationslos vollbeendet und damit erloschen, offensichtlich zutrifft.

Zu dieser Prüfung kann, wie es das Beschwerdegericht getan hat, Einsicht in das
Handelsregister genommen werden.

Nach dem Inhalt des Handelsregisters, von dem sich der Senat im Wege
des Freibeweises durch Einsichtnahme selbst überzeugt hat, ist die Gläubigerin
im Handelsregister eingetragen. Ihre hierdurch belegte Existenz wird nicht
dadurch in Frage gestellt, dass das Handelsregister nach dem Tod von Dr. E.
M. teilweise unrichtig ist. Denn dies betrifft allein die Stellung von Dr. E.
M. als einem von drei Gesellschaftern. Der Tod eines von drei Gesellschaftern
führt aber nicht zur liquidationslosen Vollbeendigung und damit zum Erlöschen
der Gläubigerin.

Umstände, die die Annahme rechtfertigten, die Gläubigerin sei offensichtlich
erloschen, ergeben sich auch nicht aus dem vom Schuldner vorgetragenen
Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Gläubigerin und den von ihr gefassten Gesellschaftsbeschlüssen
nach Ableben des Gesellschafters Dr. E. M. , weil
die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für das Klauselerteilungsorgan nicht
evident sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - VII ZB 30/23
Rn. 15).

ff) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Entscheidungen des
I. Zivilsenats zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c) durch einen Vorsorgebevollmächtigten
des Vollstreckungsschuldners (Beschluss vom 23. Oktober
2019 - I ZB 60/18, NJW 2020, 1143) und zur Zwangsvollstreckung betreffend die
Erwirkung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO auf Antrag der
Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Beschluss vom 23. September 2021
- I ZB 20/21, NJW 2022, 23) ab. In beiden Verfahren ging es nicht um die im
vorliegenden Fall entscheidende Frage, welcher Rechtsbehelf im Buch 8 der
Zivilprozessordnung eine umfassende Prüfung ermöglicht, wenn eine materielle
Einwendung des Vollstreckungsschuldners sowohl die Parteifähigkeit des Vollstreckungsgläubigers
als auch den Bestand des titulierten Anspruchs betrifft.

b) Die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 verfügt - entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde - über einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die
Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Konkretisierungsgebot und
dem Bestimmtheitserfordernis.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfügt eine notarielle
Urkunde über einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Unterwerfungserklärung
des Vollstreckungsschuldners dem Konkretisierungsgebot und dem
Bestimmtheitserfordernis genügt. Das Konkretisierungsgebot bezieht sich auf
den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt
und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe
(BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11 Rn. 14, NJW-RR 2012,
1342).

bb) Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Konkretisierungsgebot,
da der zu vollstreckende Anspruch durch die Bezugnahme auf
§ 1 der Urkunde bezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014
- V ZR 82/13 Rn. 20, NJW 2015, 1181). Aus § 1 ergibt sich, dass der Anspruch
aus der Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners folgt.

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Konkretisierungsgebot sei nicht
erfüllt, weil die in § 1 der Urkunde genannte Hauptschuld nicht 3.000.000
dern 3.000.000 $ betrage, greift nicht durch. Mit dem Konkretisierungsgebot sollen
pauschale Unterwerfungserklärungen verhindert werden, in deren Folge das
Vollstreckungsorgan die notarielle Urkunde daraufhin untersuchen müsste, welche
Ansprüche im Einzelnen geregelt sind (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 21). Dafür
genügt der Hinweis auf § 1 der notariellen Urkunde. In welcher Höhe dieser Anspruch
besteht, ist eine Frage der Bestimmtheit.

Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand der Rechtsbeschwerde, es
sei nicht klar, inwieweit Kosten abgedeckt sein sollen.

cc) Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Bestimmtheitsgebot.
Eine notarielle Urkunde ist als Titel bestimmt genug, wenn der zu vollstreckende
Umfang der Leistungspflicht in der Unterwerfungserklärung bezeichnet
ist. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig
festgelegt sein. Notfalls ist der Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen.
Dabei muss der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend
bestimmt sein (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165,
223, juris Rn. 25).

Die Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 26. Januar
2019 regelt unmissverständlich, dass der Schuldner sich hinsichtlich eines An-
Rechtsbeschwerde meint, darin liege ein Widerspruch zu dem in § 1 der notariellen
Urkunde genannten Anspruch, der 3.000.000 $ betrage, so dass ein Vollstreckungsorgan
die Höhe des zu vollstreckenden Betrags nicht feststellen
könne, ist das unerheblich. Das Vollstreckungsorgan orientiert sich grundsätzlich
ausschließlich an dem Inhalt der Unterwerfungserklärung. Nur wenn diese nicht
hinreichend klar ist, ist im Wege der Auslegung die Urkunde insgesamt in den
Blick zu nehmen. Ist aber - wie hier - die Unterwerfungserklärung selbst eindeutig,
ist das zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots ausreichend.

Soweit die Unterwerfungserklärung "Zinsen ab dem 31.12.2018 als geschuldet"
regelt, ist zwar der Zinssatz nicht genannt. Dieser kann aber im Wege
der Auslegung der Urkunde ohne weiteres festgestellt werden und beträgt
4,5 % p.a.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

30.01.2025

Aktenzeichen:

VII ZB 10/24

Rechtsgebiete:

Kommanditgesellschaft (KG)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
OHG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

ZPO §§ 50, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1, 797 Abs. 2