Kammergericht 11. Juni 2025
22 W 22/25
HRV §§ 9 Abs. 7, 16

Kein Austausch fehlerhafter elektronisch beglaubigter Abschriften im Registerordner; fehlerhaftes Geburtsdatum

letzte Aktualisierung: 23.4.2026
KG, Beschl. v. 11.6.2025 – 22 W 22/25

HRV § 9 Abs. 7, § 16
Kein Austausch fehlerhafter elektronisch beglaubigter Abschriften im Registerordner; fehler-
haftes Geburtsdatum

1. Erfolgt die Eintragung einer Prokuristin auf der Grundlage einer von einem Notar erstellten
elektronischen beglaubigten Abschrift mit einem falschen Geburtsdatum, verbleibt die fehlerhafte
Abschrift auch nach der Berichtigung gleichwohl im Registerordner.
2. Weder die Gesellschaft, noch der Geschäftsführer oder der Notar haben einen Anspruch auf Herausgabe
der Abschrift. Für das Beschwerdeverfahren fehlt es an der Beschwerdebefugnis.

Gründe

I.
Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend auch nur: „Gesellschaft“), eine UG (haftungsbeschränkt), ist
seit dem Jahr 2017 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg (nachfolgend auch
nur: „Amtsgericht“) eingetragen.

Am 24. Januar 2025 beglaubigte der Beteiligte zu 3 (nachfolgend auch nur: „Notar“), der die
Gesellschaft im Eintragungs- und Beschwerdeverfahren vertritt, die Unterschrift des Beteiligten
zu 2, der Geschäftsführer der Gesellschaft ist (nachfolgend auch nur: „Geschäftsführer“), unter
einer Anmeldung. Darin wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass einer
Frau S Einzelprokura erteilt wurde. Von dieser Anmeldung fertigte der Notar eine elektronische
beglaubigte Abschrift (nachfolgend nur: „EBA1“). Entgegen des Beglaubigungsvermerks des
Notars vom 29. Januar 2025 stimmte die elektronische Abschrift aber nicht mit dem ihm in
Urschrift vorliegenden Papierdokument überein, was – nach Angaben des Notars – folgende
Ursache hatte: In der Urschrift der Anmeldung sei das korrekte Geburtsdatum von Frau S – 28.
x x – genannt, in der EBA1 aber fälschlich der 26. x x. Dieser Fehler sei dadurch entstanden,
dass in der Urschrift das Geburtsdatum anlässlich der Beglaubigung handschriftlich ergänzt
worden und falsch in die EBA1 übertragen worden sei.

Nachdem der Notar die EBA1 beim Amtsgericht eingereicht hatte, wurde am 31. Januar 2025
unter der laufenden Nummer 4 des Registerblattes eingetragen, dass Frau S, geboren am 26. x x,
Prokura erteilt worden sei. Die EBA1 wurde in den Registerordner aufgenommen.

Unter dem 5. Februar 2025 wandte sich der Notar erneut an das Amtsgericht und teilte mit, dass
hinsichtlich des Geburtsdatums der Prokuristin ein Fehler „bei der Übertragung vom
Originaldokument in die Reinschrift“ unterlaufen sei. Das Geburtsdatum der Prokuristin sei
richtigerweise der 28. x x. Deshalb werde anbei eine korrigierte Fassung der Anmeldung
(nachfolgend auch nur: „EBA2“) mit der Bitte um Berichtigung des Geburtsdatums übersandt.
Weiter heißt es: „Ferner wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Anmeldung mit dem falschen
Geburtsdatum im Registerordner austauschen könnten.“ Unter dem 24. Februar 2025 bat der
Notar nochmals darum, „die Abschrift der Anmeldung mit dem falschen Geburtsdatum aus
dem Registerordner zu entfernen, die korrigierte Abschrift dort aufzunehmen und die
Eintragung zu berichtigen.

Am 25. Februar 2025 berichtigte das Amtsgericht unter der laufenden Nummer 5 das
Geburtsdatum der Prokuristin. Mit Schreiben vom selben Tage teilt es dem Notar mit, dass ein
Anlass für den Austausch der Anmeldung im Registerordner nicht ersichtlich sei, da die
Eintragung der Berichtigung ausreiche.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 entgegnete Notar, dass sich die Notwendigkeit, das
Dokument (EBA1) mit dem falschen Geburtsdatum der Prokuristin aus dem öffentlich
einsehbaren Registerordner daraus ergebe, dass der darin enthaltene Beglaubigungsvermerk
unrichtig sei. Das Dokument vermittele den Eindruck, es gebe eine Handelsregisteranmeldung
mit dem falschen Geburtsdatum. Dies sei aber nicht der Fall, da es ein solches Dokument nie
gegeben habe. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Inhalts des
Registerordners. Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 mit, die zum
Amtsgericht eingereichte fehlerhaft erstellte elektronisch beglaubigte Abschrift der Anmeldung
(EBA1) habe es sehr wohl gegeben und sei als Grundlage der Eintragung zur laufenden
Nummer 4 in den Registerordner aufgenommen worden. Es könne nicht nachvollzogen
werden, wieso das Dokument zur Einsicht gesperrt werden solle. Zum einen würde dann zur
Eintragung der laufenden Nummer 4 keine Eintragungsgrundlage ersichtlich sein, zum anderen
gäbe es für die Sperrung des Dokuments keine Rechtsgrundlage. Der inhaltliche
Zusammenhang zwischen den Eintragungen laufende Nummer 4 und Nummer 5 sei für den
Rechtsverkehr eindeutig erkennbar. Durch den Inhalt des Registerordners im Zusammenhang
mit der berichtigenden Eintragung sei die im öffentlichen Interesse liegende Publizitäts- und
Informationsfunktion des Handelsregisters ausreichend gewährleistet.

Unter dem 3. März 2025 entgegnete der Notar, gesetzliche Grundlage für das geltend gemachte
Begehren sei § 9 Abs. 7 HRV. Eine Abschrift einer Anmeldung, die mit der Urschrift nicht
übereinstimme, solle nicht eingereicht und auch nicht in den Registerordner aufgenommen
werden. Sei dies doch einmal geschehen, so sei dieses Dokument gemäß § 9 Absatz 7 HRV zu
entfernen. Sollte das Amtsgericht dem nicht nachkommen, werde um eine rechtsmittelfähige
Entscheidung gebeten.

Mit Beschluss vom 10. März 2025 hat das Amtsgericht den Antrag auf Entfernung der EBA1
aus dem Registerordner abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Notar im Namen der Gesellschaft, hilfsweise im
Namen des Geschäftsführers und höchst hilfsweise im eigenen Namen eingelegt hat.
Zur Begründung führt er aus: Insbesondere die Gesellschaft sei zur Beschwerde befugt, da sie
ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass keine sie betreffenden unrichtigen Information im
Registerordner verbreitet würden. Durch die Aufnahme der EBA1 in den Registerordner werde
der Eindruck erweckt, es habe eine die Gesellschaft betreffende Handelsregisteranmeldung mit
der falschen Angabe des Geburtsdatums der Prokuristin gegeben. Dass die Urschrift immer das
richtige Geburtsdatum enthalten habe, ließe sich aus dem Inhalt des Registerordners nicht
ersehen, insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch die EBA2 in den Registerordner
aufgenommen worden sei. Dies hätte auch dadurch begründet sein können, dass ein zunächst
falsches Geburtsdatum in der Urschrift nachträglich dort korrigiert worden sei. Auch der
Geschäftsführer sei zur Beschwerde befugt, da durch die EBA1 der Eindruck erweckt werde,
der Geschäftsführer habe eine Handelsregisteranmeldung mit der fehlerhaften Angabe des
Geburtsdatums unterschrieben. Die Zuschreibung einer tatsächlich nicht gemachten Aussage
verletzte den Geschäftsführer jedenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Schließlich
sei auch der Notar zu Beschwerde befugt. Bei der Erstellung der EBA1 habe der Notar seine
Amtspflichten verletzt. Diese Amtspflichtverletzung wäre - wenn vorsätzlich erfolgt – als
Falschbeurkundung Amt gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar. Infolge seiner
Amtspflichtverletzung sei der Notar verpflichtet, sich nach Kräften um Wiedergutmachung zu
bemühen. Hierzu gehöre insbesondere das Bemühen, unrichtige Urkunden aus dem Verkehr zu
ziehen. In der Sache ergäbe sich ein Anspruch auf Austausch der Dokumente aus § 9 Abs. 7
HRV.

Mit Schreiben vom 25. April 2025 hat der Notar klargestellt, dass nicht begehrt werde, bei der
Eintragung zur laufenden Nummer 4 die EBA2 im Registerordner zu hinterlegen; es werde
lediglich begehrt, die falsche Abschrift aus dem Registerordner zu entfernen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur
Entscheidung vorgelegt.

II.
Die Rechtsmittel der Beteiligten haben keinen Erfolg. Daher ist auch über die hilfsweise
eingelegten Beschwerden des Geschäftsführers und des Notars zu entscheiden.
Die Beschwerden der Beteiligten sind zwar jeweils gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und fristund
formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG. Den Beteiligten fehlt aber
die Beschwerdeberechtigung, da sie durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar
nachteilig in eigenen Rechten betroffen sind und damit die Anforderungen des § 59 Abs. 1
FamFG nicht erfüllt sind.

1.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in
seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die
Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen
materiellen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft (vgl. etwa Senat, Beschluss vom
29. Januar 2019 – 22 W 95/18 –, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
Beschluss vom 12. April 2011 – 11 W 25/11 –, Rn. 7, juris; Jokisch in: Sternal, FamFG, 21.
Aufl., § 59 Rdn. 9; Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 7).
Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen dagegen nicht (Jokisch,
aaO., Rn. 6). Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur
mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein
berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 26.
Februar 2010 – 31 Wx 16/10 –, Rn. 3, juris).

2.
Alle Beteiligten sind durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die EBA1 nicht aus dem
Registerordner zu entfernen, nicht in dem oben dargelegten Sinne in eigenen Rechten
unmittelbar und nachteilig betroffen.

a) Auf Rechte aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend
auch nur: DS-GVO) können sich alle Beteiligten nicht berufen, da das Geburtsdatum der
Prokuristin kein personenbezogenes Datum der Beteiligten ist und die Beteiligten damit gerade
nicht „betroffene Person“ im Sinne der DS-GVO sind (vgl. Art. 16 Satz 1, 4 Nr. 1 DS-GVO).
b) Durch die Weigerung, die EBA1 aus dem Registerordner zu entfernen, werden rechtliche
Beziehungen der Gesellschaft oder ihres Geschäftsführers schon nicht beeinträchtigt. Es ist
nicht ersichtlich, dass der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein
den Beschwerdeführern zustehendes Recht eingreift (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Januar
2011 – XII ZB 326/10 –, Rn. 9, juris). Insbesondere werden entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer keine unrichtigen Informationen über die Gesellschaft verbreitet. Im
Gegenteil gibt der Registerordner zutreffend wieder, dass die Gesellschaft die EBA1 zum
Handelsregister eingereicht hat, und die EBA1 Grundlage der Eintragung zur laufenden Nr. 4
auf dem Registerblatt gewesen ist. Selbst wenn dies anders wäre, würden die von den
Beschwerdeführern ins Feld geführten Normen der HRV weder der Gesellschaft noch dem
Geschäftsführer ein materielles Recht hinsichtlich des von ihnen reklamierten Schutzes, den sie
wohl im Bereich ihrer geschäftlichen Reputation sehen, vermitteln. Hinzu kommt, dass weder
Gesellschaft noch der Geschäftsführer für die Angabe des unrichtigen Geburtsdatums
verantwortlich sind. Zudem wissen die Nutzer des Handelsregisters, die Einsicht in den
Registerordner nehmen, dass es viele und damit auch – wie hier – außerhalb des
Verantwortungsbereiches der Gesellschaft und ihrer Organe liegenden Gründe geben kann, wie
es zur Angabe des unrichtigen Geburtsdatums gekommen ist. Die Einreichung einer
Anmeldung, deren Inhalt hinsichtlich des Geburtsdatums einer Prokuristin später korrigiert
wird, ist daher weder für die Gesellschaft noch für den Geschäftsführer in irgendeiner Weise
ehrenrührig.

c) Der Notar wird durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar in einem ihm
zustehenden materiellen Recht beeinträchtigt. Da beglaubigte Abschriften für das Funktionieren
des Rechtsverkehrs eine wichtige Rolle spielen, ist deren Herstellung vom Gesetzgeber vor allem
den Notarinnen und Notaren in der Erwartung anvertraut worden, dass dieser Berufsstand in
der Lage ist, diese wichtige Aufgabe zu erfüllen. Der Notar hat durch die Verletzung der ihm in
diesem Zusammenhang anvertrauten Amtspflichten eine unrichtige Eintragung im
Handelsregister verursacht. Er mag vielleicht ein wirtschaftliches Interesse an dem begehrten
Eingriff in den Registerordner haben. Das Handelsregister gibt aber den Verfahrensverlauf
korrekt wieder. Es gibt kein materielles Recht, das dem Notar gestatten würde, durch Eingriff in
den Registerordner seine Amtspflichtverletzung zu verdecken und dadurch gleichzeitig den
Eindruck zu erwecken, das Registergericht habe ohne Vorlagen von entsprechenden
Dokumenten Eintragungen vorgenommen. Die allgemeinen Erwägungen des Notars, wie das
Handelsregisterverfahren seiner Ansicht nach ausgestaltet sein sollte, sind daher ohne Belang.
Zudem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass für den Nutzer des Handelsregisters nicht
erkennbar ist, dass die Berichtigung durch eine Amtspflichtverletzung des Notars verursacht
worden ist.

3.
Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, weist der Senat auf folgende Umstände hin:
Einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können im Sinne der Registerwahrheit
grundsätzlich nicht verändert oder ausgetauscht werden (BR-Drs. 560/22, S. 29). Daher ist es
nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachträglich einzugreifen
(Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 5 Wx 14/22 –
, Rn. 16, juris). Für eine Entfernung aus dem Registerordner fehlt zudem eine Rechtsgrundlage.
Wie bereits oben ausgeführt, können sich die Beschwerdeführer nicht auf die DS-GVO berufen.
Auch der von den Beschwerdeführern genannte § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige
Anspruchsgrundlage für eine Veränderung im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die
Durchführung (vgl. BR-Drucksache 560/22, S. 29, wonach es sich bei der Vorschrift lediglich
um eine Klarstellung handelt). Mit § 9 Abs. 7 HRV hat der Verordnungsgeber eine
registerverfahrensrechtliche Grundnorm für den Austausch von Dokumenten im
Handelsregister geschaffen. Diese verfahrensrechtliche Regelung begründet allerdings keinen
Anspruch auf einen solchen Austausch (OLG München, Beschluss vom 25. April 2024 – 34 Wx
90/24 e –, Rn. 14, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.
Januar 2023 – 5 Wx 14/22 –, Rn. 16, juris; Strauß DNotZ 2023, 496, 509).

Dass auch im vorliegenden Fall kein Austausch stattfinden kann, wird zudem durch § 10a Abs. 2
HGB bestätigt: Nach dieser Vorschrift kann das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
hinsichtlich der im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum Handelsregister
einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den
Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395, 397 bis 399 FamFG sowie der
HRV für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind. War die im Handelsregister
vorgenommene Eintragung des Geburtsdatums also – wie hier - von Anfang an sachlich falsch
– handelt es sich also im Sinne der DS-GVO um „unrichtige personenbezogene Daten“ – so
besteht im Rahmen der Vorgaben des Publizitätsgrundsatzes in seiner Ausprägung des Prinzips
der Eintragungserhaltung nur eine eingeschränkte Beseitigungsmöglichkeit, nämlich nur die
zukunftsbezogene Berichtigung gem. § 16 HRV. Der bisherige unzutreffende Registerstand
bleibt also aus Publizitätsgründen auch später noch nachvollziehbar und eine vollständige
Löschung im Sinne einer rückwirkenden Beseitigung der Eintragung auf datenschutzrechtlicher
Grundlage im Sinne der Gewährleistung der Funktionalität des Registers ausgeschlossen.
Insbesondere bleibt damit das Vorliegen einer nachträglichen Änderung oder Löschung
weiterhin transparent erkennbar (vgl. Krafka in: MüKoHGB, 6. Aufl., § 10a Rn. 8, 10). Diese
Grundsätze gelten auch für die Dokumente, die als Grundlage der Eintragung in den
Registerordner aufgenommen worden sind, da hinsichtlich des Registerordners keine anderen
Grundsätze gelten können als beim Registerblatt.

III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen: Eine Entscheidung über die Erstattung
außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Tragung der
Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG.

2.
Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr (Nr. 19116
KV-GNotKG) nicht.

3.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG
nicht vorliegen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

Kammergericht

Erscheinungsdatum:

11.06.2025

Aktenzeichen:

22 W 22/25

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

HRV §§ 9 Abs. 7, 16