OLG Hamm 21. März 2018
10 W 63/17
HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e

Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs; widerlegliche Vermutung des Grundbuchvermerks

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 1.6.2018
OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2018 – 10 W 63/17

HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs; widerlegliche Vermutung des Grundbuchvermerks

1. Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann man unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung
nur dann ausgehen, wenn und solange über den Bestand einzelner
landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist
oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann.
2. Es ist anerkannt, dass eine letztwillige Verfügung durchaus dahin ausgelegt werden kann, dass
der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung in ihrer
Vermögenssubstanz erhalten soll, wenn der Hofeigentümer einen Hoferben bestimmt hat und die
Hoferbfolge deshalb nicht eintreten kann, weil die Besitzung inzwischen die Hofeigenschaft
verloren hat. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

G r ü n d e :

I.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.
Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von Z verzeichneten Hofes i.S.d. Höfeordnung.
Seine Ehe mit der vorverstorbenen Frau X1 ist kinderlos geblieben. Auch sonst hat der Erblasser
keine leiblichen Abkömmlinge. Zum Hof gehörte ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche von
ca. 100 ha, auf der der Erblasser vorwiegend Ackerbau betrieb. Seit den neunzehnhundertsiebziger
Jahren verkaufte der Erblasser in großem Umfang Ackerflächen, so dass derzeit nur noch 12,86 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche und ca. 7,5 ha Forst zum Betrieb gehören. In dieser Zeit stellte er die
Produktion zunächst auf Viehwirtschaft und sodann seit den neunzehnhundertachtziger Jahren auf
den Anbau von Sonderkulturen um. Seit dem Jahr 2000 ist die gesamte landwirtschaftliche
Betriebsfläche an den Antragsteller verpachtet. Lebendes oder totes Inventar ist auf dem
Betriebsgelände nicht mehr vorhanden. Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Gebäude
mit Ausnahme der Betriebsleiterwohnung sind gewerblich fremdvermietet. Die große Diele des
Wohnhauses baute der Erblasser zu einem Veranstaltungsraum für Festlichkeiten um und
verpachtete diesen an ein örtliches Catering-Unternehmen. Seinen Lebensunterhalt bestritt der
Erblasser im Wesentlichen aus den Miet- und Pachteinnahmen.
Der Erblasser vermachte durch notariellen Erbvertrag vom 15.12.2005 seinen Geschwistern, Frau T
und Herrn X2, das Miteigentum an zwei Baugrundstücken. Der Erblasser und der Antragsteller
schlossen am 30.4.2007 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzte der Erblasser den Antragsteller
zum Hoferben ein. In der Vorbemerkung zum Erbvertrag heißt es: „Da er keinen Hoferben aus der
näheren Verwandtschaft hat und Wert auf die Weiterführung des Hofes durch einen mit der Familie X
verwandten, erfahrenen Landwirt legt, soll der vorgenannte Betrieb nach seinem Tode auf den Sohn
seines verstorbenen Vetters G1, Herrn G, übergehen.“ Der Antragsteller verpflichtete sich, an den
Erblasser ab dem 01.05.2007 eine monatliche Rente in Höhe von 850 EUR zu zahlen. Der
Antragsteller ist ausgebildeter Landwirt und selbst Inhaber eines benachbarten Hofs im Sinne der
Höfeordnung, der von ihm und seiner Familie betrieben wird. Die Antragsgegnerin ist die Nichte des
Erblassers. Außer ihr sind noch fünf weitere Nichten und Neffen des Erblassers vorhanden.
Der Antragsteller hat vorgetragen, ein Wiederanspannen des Hofes sei unproblematisch möglich. Er
beabsichtige, auf dem Hof einen Pferdepensionsbetrieb einzurichten. Die Antragsgegnerin hat
demgegenüber vorgetragen, die Hofeseigenschaft des Besitztums sei bereits vor einiger Zeit
erloschen. Die vom Hofvermerk im Grundbuch ausgehende Vermutung, dass der landwirtschaftliche
Betrieb noch immer ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, werde durch zahlreiche Indizien widerlegt.
Die über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, der Wegfall einer
geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen lebenden und toten
Inventars, die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien und die Vermietung der
Gebäude zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken stünden der Annahme entgegen, dass es sich noch
um einen Hof handelte. Diese objektiven Indizien ließen auch darauf schließen, dass der Erblasser
den Willen gehabt habe, den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig einzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Tatsachen, die zur
Begründung des Antrags auf Erteilung des begehrten Hoffolgezeugnisses erforderlich sind, für
festgestellt erachtet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antragsteller sei mit dem
Erbvertrag vom 30.04.2007 wirksam zum alleinigen Hoferben berufen worden. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof i.S.d.
Höfeordnung vorgelegen, so dass sich die Erbfolge nach der HöfeO und nicht nach den allgemeinen
Regelungen des Bürgerlichen Rechts richte. Dafür spreche bereits eine Vermutung, da im Zeitpunkt
des Todes ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Das Gericht könne nicht
feststellen, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs durch eine endgültige
Betriebsaufgabe verloren gegangen sei. Insbesondere sei dies nicht im Zusammenhang mit der um
das Jahr 2000 erfolgten Aufgabe der Eigenbewirtschaftung geschehen. Angesichts des Alters des
Erblassers spreche einiges dafür, dass die Aufgabe aus Altersgründen erfolgt sei. Die
landwirtschaftlichen Flächen seien komplett an den Antragsteller verpachtet worden. Dies spreche
dafür, dass der Erblasser die Bewirtschaftung nicht endgültig und dauerhaft habe einstellen wollen.
Aus der teilweisen Veräußerung des Inventars ergebe sich nichts anderes, da dies nicht mehr
benötigt worden sei. Der Umbau und die Nutzung der Diele als Veranstaltungsort deute nicht auf die
endgültige Aufgabe der Bewirtschaftung hin. Auch aus der Fremdvermietung zum Unterstellen von
landwirtschaftlichen Geräten werde keine endgültige Nutzungsänderung deutlich, die auf eine
dauerhafte Betriebseinstellung hinweise. Die vermieteten Gebäude seien nicht mehr benötigt
worden. Schließlich sei der Erblasser in der Vorbemerkung zum Erbvertrag selbst von einer
Fortführung des Betriebes ausgegangen. Nach den Feststellungen des Vertreters der
Landwirtschaftskammer sei ein Wiederanspannen des Betriebes durchaus möglich. Nach der HöfeO
sei der Antragsteller aufgrund des Erbvertrages als Erbe berufen. Er sei als Landwirt schließlich auch
wirtschaftsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, Bl. 184 ff.
d.A., Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie trägt vor, das
Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht die Hofeigenschaft bejaht und einen lediglich ruhenden
Betrieb angenommen. Der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk begründe lediglich die
widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft. Damit habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.
Zum Zeitpunkt des Erbfalls habe kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorgelegen. Der Erblasser
habe die Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst, sodass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs
entfallen sei. Nur durch die Vorbemerkung im Erbvertrag habe der Erblasser den bereits „toten“
Betrieb nicht wiederbeleben können. Der Erblasser habe die Bewirtschaftung der land-, und
forstwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2000 aufgegeben und die gesamte landwirtschaftliche Fläche
an den Antragsteller verpachtet. Der Erblasser habe alle Einrichtungen und sämtliches Inventar
endgültig verkauft. Dies sei nicht nur aus Altersgründen erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass der
Erblasser die Hoffnung gehegt haben mag, der Antragsteller werde die Bewirtschaftung des
Betriebes wiederaufnehmen. Es fehle aber auch an einer geeigneten Hofstelle. Der Betrieb verfüge
nach dem Verkauf landwirtschaftlicher Nutzfläche nur noch über eine absolut unterdurchschnittliche
und keineswegs auskömmliche Ausstattung mit Ländereien. Außerdem fehle es an einer
funktionsfähigen Betriebsleiterwohnung. Die Gebäude seien vermietet und würden gewerblich
genutzt. Die gewerbliche Vermietung des Festsaales sei die einzige namhafte Einnahmequelle des
Erblassers gewesen. Auch der Antragsteller plane die Vermietung des Festsaals in der großen Diele
als seine Haupteinnahmequelle ein und nicht die Landwirtschaft. Der Erblasser habe die
Landwirtschaft auch deshalb aufgegeben, weil sie sich mit dem Festbetrieb nicht vertragen habe. Die
Gebäudeversicherung habe verlangt, dass vom gesamten Gelände sämtliche brennbaren
Materialien, insbesondere Stroh, entfernt werde. Mit Ausnahme der großen Scheune und des
ehemaligen Hühnerstalls befänden sich sämtliche Wirtschaftsgebäude in einem maroden Zustand,
insbesondere die Dächer seien undicht. Die Gebäude entsprächen schon lange nicht mehr dem
Stand der Technik. Der Erblasser habe auch nicht in neues landwirtschaftliches Inventar investiert.
Da es sich um einen „toten“ Betrieb handele, sei auch entgegen der Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer ein Wiederanspannen nicht möglich. Dies sei aus betriebswirtschaftlicher
Sicht weder im Haupt-noch im Nebenerwerb sinnvoll.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 19.9.2016 das
Antragsbegehren des Antragstellers auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
1. unter Zurückweisung der Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom
19.9.2016 aufrechtzuerhalten und dem Antragsteller das begehrte Hoffolgezeugnis gemäß
Antrag vom 16.9.2016 zu erteilen.
2. hilfsweise, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass Herr G, geboren am ##.##.1955,
wohnhaft Y-Weg, Z, Erbe des am ##.##.2016 in Z, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen X3,
geboren am ##.##.1922 in A, ist.
Der Antragsteller trägt vor, die durch die Eintragung des Hofes in die Höferolle bestehende
gesetzliche Vermutung der Hofeigenschaft werde durch das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht
widerlegt. Die Hofeigenschaft sei nicht entfallen, weil der Erblasser lediglich aus Altersgründen den
landwirtschaftlichen Betrieb eingeschränkt habe. Nach der Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer sei ein Wiederanspannen jederzeit möglich. Die Betriebsleiterwohnung sei
bis zu seinem Tod vom Erblasser benutzt worden. Die Lebensgefährtin des Erblassers habe das ihr
per Vermächtnis eingeräumte Wohnrecht am Wohngebäude wahrnehmen wollen. Die gewerbliche
Umnutzung der Diele stehe der beabsichtigten Bewirtschaftung als Pferdepension nicht entgegen.
Bei dem Hühnerstall sei von dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Rechtsnachfolgers
Gebrauch gemacht worden.
Die Antragsgegnerin hat der Erteilung eines Erbscheins im Beschwerdeverfahren widersprochen. Sie
meint, der Senat sei dafür unzuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten und die Vertreter der
Landwirtschaftskammer angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll des
Anhörungstermins nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.
Die gem. § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg. Der Antragsteller kann zwar nicht die
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wohl aber die Erteilung eines Erbscheins nach allgemeinem
Recht verlangen.
1.
Der auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Hauptantrag des Antragstellers ist unbegründet.
Ein Hoffolgezeugnis kann nur erteilt werden, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des
Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§§ 2359 BGB, 352 e Abs. 1 FamFG, 9
LwVG). Dazu gehört nach der Sonderregel des § 4 HöfeO auch die Feststellung, dass es sich bei
dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof i.S.d. § 1 HöfeO
handelt, oder ob – was hier zwischen den Beteiligten in Streit steht - die Hofeigenschaft außerhalb
des Grundbuchs entfallen und damit die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt ist. Dies ist im
Verfahren auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu prüfen und ggf. inzidenter festzustellen (OLG
Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 10 W 142/12 –, juris). Das Nachlassgericht hat in dem
angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Hofeigenschaft des zum Nachlass gehörenden
landwirtschaftlichen Betriebs festgestellt.
a)
Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 HöfeO ist Hof im Sinne des Gesetzes u.a. eine land- oder
forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Für den hier in
Rede stehenden landwirtschaftlichen Besitz ist zwar nach wie vor der Hofvermerk im Grundbuch
eingetragen, der die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung begründet (§ 5
HöfeVfO). Diese Eintragung steht einem Verlust der Hofeigenschaft aber nicht entgegen. Die
Hofeigenschaft kann nämlich gem. § 1 Abs. 3 HöfeO auch dann entfallen, wenn keine
landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, ohne dass es auf die Löschung des Hofvermerks
im Grundbuch ankommt, § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO.
So ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einstellung des auf der
Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes die Hofeigenschaft entfällt, auch wenn die
sonstigen Hofvoraussetzungen des § 1 HöfeO gegeben sind und weiterhin ein Hofvermerk im
Grundbuch eingetragen ist (vgl. zuletzt grundlegend: BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12 –
NJW-RR 2014, 243 – juris Rn.39). Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit
im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung
kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und
deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über
den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche
Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn
der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der
Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer
eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im
Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden. (so schon Senat, AuR 2006, 391 – juris Rn.27 m.w.N.;
vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 – 23 WLw 7/12 – juris Rn.10; OLG Schleswig, RdL
2014, 245 – juris Rn.38 f.). Die Frage der Hofeigenschaft ist hierbei nach objektiven und subjektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden
Tatsachen (BGH, a.a.O. Rn. 44).
Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der
Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb
geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte
Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht
landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder
anzuspannen (BGH AgrarR 2000, 227; OLG Hamm AgrarR 1999, 179).
Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle
aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. BGH a.a.O. Rn.45) Ein solcher
Wille kann ggfls. durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Allerdings kann
der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu
behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben dann nicht entscheidend sein, wenn
die Voraussetzungen der Hofeigenschaft objektiv entfallen sind und im Zeitpunkt des Erbfalls bei
realistischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft
wieder aufgenommen werden könnte. Die dauernde Betriebsstillegung ist demgegenüber
abzugrenzen von der nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann
noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit
dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein
Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür
erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen
Existenz in Frage zu stellen (BGH a.a.O.).
b)
Gemessen an diesen Kriterien geht der Senat hier davon aus, dass die Hofeigenschaft aufgrund der
dauerhaften Betriebseinstellung durch den Erblasser entfallen ist.
Bei der Frage, ob die Betriebseinheit als aufgelöst angesehen werden kann, kommt zwar dem Willen
des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung zu. Insoweit stellt die Vorbemerkung in § 1 des
Erbvertrages mit dem Antragsteller ein deutliches Indiz dafür dar, dass der Erblasser den Willen
hatte, den Hof nicht aufzulösen, sondern durch die Erbeinsetzung das Wiederanspannen des Hofes
zu ermöglichen. In dem Erbvertrag heißt es: „Da er keinen Hoferben aus der näheren Verwandtschaft
hat und Wert auf die Weiterführung des Hofes durch einen mit der Familie X verwandten, erfahrenen
Landwirt legt, soll der vorgenannten Betrieb nach seinem Tode auf den Sohn seines verstorbenen
Vetters G1, Herrn G, übergehen.“ Allerdings kann der Erblasser, wenn er im Zusammenhang mit der
Aufgabe der Bewirtschaftung seinen dahingehenden Willen einmal geäußert hat und so die
Hofeigenschaft der Besitzung beseitigt hat, durch eine entgegenstehende spätere Willensäußerung
die Hofeigenschaft nicht ohne weiteres wieder aufleben lassen (vgl. OLG Hamm AuR 2006, 234 f.).
Dies ist hier aber der Fall, denn der Erblasser hatte schon einige Jahre vor Abschluss des
Erbvertrages mit dem Antragsteller im Jahr 2007 die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen
Betriebes endgültig aufgegeben.
Die Eigenbewirtschaftung des Hofes hat der Erblasser nach dem übereinstimmenden Vorbringen
der Beteiligten spätestens im Jahr 2000 endgültig aufgegeben. Dass der Erblasser die Viehhaltung
schon in den neunzehnhundertachtziger Jahren komplett eingestellt hatte, besagt noch nichts, denn
er hatte anschließend auf den Anbau von Sonderkulturen umgestellt. Allerdings hat der Erblasser
dann im Jahr 2000 sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen an den Antragsteller verpachtet. Auch
wenn dies nicht parzelliert erfolgt ist, sondern eine geschlossene Verpachtung an den Antragsteller
vorgenommen wurde, spricht die Vorgehensweise des Erblassers für eine endgültige
Betriebsaufgabe. Der Erblasser hatte die zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen
durch Verkäufe seit den siebziger Jahren ständig verkleinert hat. Zum Zeitpunkt des Erbfalls verfügte
der Betrieb nur noch über 12,86 ha Nutzfläche und 7,5 ha Forst, so dass schon zweifelhaft ist, ob der
Betrieb überhaupt noch zur gewinnbringenden Bewirtschaftung geeignet war. Dass der 78 Jahre alte
Erblasser im Jahr 2000 die Eigenbewirtschaftung des Betriebs lediglich vorübergehend aus
Altersgründen aufgegeben und dadurch den Hof zum Ruhen gebracht hat, erscheint hingegen
ausgeschlossen. Der Erblasser hat nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Eigenbewirtschaftung im
Jahr 2000 bis zu seinem Tod für die Dauer von 16 Jahren seine überwiegenden Einkünfte nur noch
aus der Vermietung der Betriebsgebäude zu gewerblichen Zwecken erzielt. Seine
Haupteinnahmequelle bestand seit dieser Zeit in der landwirtschaftsfremden Nutzung der großen
Diele des Wohngebäudes als Räumlichkeit für die Ausrichtung von Feierlichkeiten. Der
Antragsgegnerin ist darin Recht zu geben, dass sich die Nutzung der Diele als sog. eventlocation
kaum mit einer landwirtschaftlichen Nutzung in Einklang bringen lässt, so dass auch deshalb die
Wiederaufnahme der Landwirtschaft fraglich erscheint. Es kann allerdings dahinstehen, ob dem
Vorbringen der Antragsgegnerin auch darin zu folgen ist, dass eine geeignete Hofstelle nicht mehr
vorhanden sein soll. Die vorgelegten Lichtbilder, der Internetauftritt zur „C“ unter www.#####.de und
die darin enthaltenen Fotos der Baulichkeiten sowie der Umstand, dass der Antragsteller seiner
erbvertraglichen Verpflichtung zur Instandhaltung nachkommt, ohne dass es offenbar bisher zu
Beanstandungen seitens der Mieter gekommen ist, sprechen eher dagegen. Indiz für die endgültige
Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ist indessen sicherlich die Tatsache, dass unstreitig das
gesamte lebende und tote Inventar seit langer Zeit nicht mehr vorhanden ist.
Vorliegend kommt es demnach nicht darauf an, ob dem Antragsteller ein Wiederanspannen des
Betriebes nach einer Übernahme als Hoferbe möglich ist. Insoweit ist die Einschätzung des vom
Amtsgericht angehörten Vertreters der Landwirtschaftskammer, nach der ein Wiederanspannen des
Betriebes jederzeit möglich sei, nicht erheblich für die Frage der Hofeigenschaft des Betriebes. Auch
ist die Absicht des Antragstellers, die Vermietung der „C“ weiter betreiben und auf dem Hof einen
Pferdepensionsbetrieb errichten zu wollen, in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Ein
Wiederanspannen des Hofes durch den Antragsteller kommt nämlich schon deshalb nicht mehr in
Betracht, weil der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2000 und der folgenden Zeit
nicht nur zum vorübergehenden Ruhen gebracht, sondern endgültig aufgegeben hat. Da aber nur ein
„ruhender Betrieb“ wieder in Gang gesetzt werden kann (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9.
Aufl., § 1 Rn. 142), hat der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers seine Hofeigenschaft i.S.d. § 1
HöfeO endgültig verloren.
2.
Der Hilfsantrag des Antragstellers hat hingegen Erfolg, so dass das Nachlassgericht den beantragten
Erbschein, der den Antragsteller als Alleinerben des Erblassers ausweist, zu erteilen hat.
a)
Ein Erbschein ist gemäß § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur
Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Das bedeutet, dass der
Senat den beantragten Erbschein zwar nicht selbst erteilen, jedoch das Nachlassgericht zur Erteilung
des Erbscheins anweisen kann (Palandt-Weidlich, BGB, § 2353 Rn. 56; Keidel-Zimmermann,
FamFG, § 352 e Rn. 130). Es entfällt trotz des Widerspruchs der Antragsgegnerin aber der in § 352
e Abs. 2 FamFG vorgesehene Erlass eines Feststellungsbeschlusses, weil die Entscheidung des
Senats unanfechtbar ist (Keidel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 134).
b)
Der Erblasser hat den Antragsteller in § 2 des notariellen Erbvertrages vom 30.04.2017 zu seinem
Alleinerben eingesetzt. Nach dem Wortlaut der erbvertraglichen Regelung hat der Erblasser zwar
ausdrücklich allein die Bestimmung des Antragstellers als Hoferben vorgesehen. In der
erbvertraglichen Regelung heißt es, dass der Erblasser als Hofeserben für den gesamten
landwirtschaftlichen Betrieb den Antragsteller einsetzt. Diese Hoferbenbestimmung i.S.d. § 7 Abs. 1
HöfeO ist jedoch nach der Überzeugung des Senats dahingehend auszulegen, dass der
Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der
landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft i.S.d. § 1 HöfeO verliert.
Es ist anerkannt, dass eine letztwillige Verfügung durchaus dahin ausgelegt werden kann, dass der
Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung in ihrer
Vermögenssubstanz erhalten soll, wenn der Hofeigentümer einen Hoferben bestimmt hat und die
Hoferbfolge deshalb nicht eintreten kann, weil die Besitzung inzwischen die Hofeigenschaft verloren
hat (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 7 Rn. 70 m.w.Nw.). Gemäß § 133 BGB ist
bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und auch in den Fällen "klaren
und eindeutigen" Wortlauts nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die
Auslegung beschränkt sich deshalb nicht auf eine Analyse des Wortlauts, sondern zieht auch alle
außerhalb der Urkunde liegenden Umstände mit heran. Der wirkliche Wille des Erblassers hat
Vorrang vor dem Wortlaut der Erklärung (BGH,
AgrarR 1983, 159).
Hier sprechen die gesamten Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dafür, die
Erbeinsetzung des Antragstellers auch für den Fall anzunehmen, dass der Erblasser den Wegfall der
Hofeigenschaft seines landwirtschaftlichen Besitzes erkannt und bei dem Abschluss des
Erbvertrages bedacht hätte. Schon die Formulierung in der Vorbemerkung § 1 des Erbvertrages,
wonach der Erblasser Wert auf die Weiterführung des Hofes legt, zeigt, dass sein Wille dahin ging,
seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und auf jeden Fall so zu regeln, dass eine Zerschlagung des
Hofes infolge des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge durch seine sechs Neffen und Nichten verhindert
wird. Durch Erbvertrag vom 15.12.2005 hatte der Erblasser auch nicht seine beiden Geschwister X2
und T, geb. X zu Erben eingesetzt, sondern für sie lediglich ein Vermächtnis ausgesetzt. Wie die
Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.08.2016 unwidersprochen vorgetragen hat, hatte der
Erblasser zunächst unter seinen engeren Verwandten nach einem geeigneten Hofnachfolger
gesucht. Dass er seinem Neffen T1 ursprünglich den Hof zukommen lassen wollte, spricht nach
Auffassung des Senats ebenfalls dafür, dass es dem Erblasser in erster Linie daran gelegen war, den
Hof zu erhalten und den Nachlass nicht zu zersplittern. Offenbar erst als diese Versuche scheiterten,
hat sich der Erblasser an den Antragsteller gewandt.
Im Rahmen der Auslegung der erbvertraglichen Regelungen ist gem. § 157 BGB auch der
Vertrauensschutz zu berücksichtigen, den der Antragsteller als Vertragspartner für sich in Anspruch
nehmen kann (Palandt-Weidlich, BGB § 2084 Rn. 1). Für den Erblasser klar erkennbar, durfte der
Antragsteller darauf vertrauen, im Todesfall dessen Rechtsnachfolge anzutreten, denn in § 6 des mit
dem Erblasser abgeschlossenen Erbvertrages hatte sich der Antragsteller zu umfangreichen
Gegenleistungen verpflichtet. Vertragsgemäß hat er von Mai 2007 bis zum Tod des Erblassers die
vereinbarte monatliche Zahlung in Höhe von 850,00, mithin insgesamt mehr als 88.000 EUR, im
Vertrauen auf die vorgesehene Erbfolge erbracht. Darüber hinaus hatte der Erblasser den
Antragsteller dazu verpflichtet, die Hofstelle instand zu halten. Schließlich ist es nach Auffassung des
Senats ein wichtiges Indiz für den Willen des Erblassers, den Antragsteller als seinen Alleinerben zu
bedenken, dass diesem erbvertraglich die Bestattung und Grabpflege aufgetragen worden ist (vgl.
Palandt-Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 2).
Auch wenn man nach dem Wortlaut keine Erbeinsetzung des Antragstellers annehmen wollte, ist
nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB davon auszugehen, dass der Antragsteller
Alleinerbe des Erblassers werden sollte. Nach dieser Bestimmung ist eine Verfügung als
Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen dem Bedachten zuwendet. Die
Zuwendung eines Gegenstandes kann danach eine Erbeinsetzung bedeuten, wenn entweder der
Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen an Wert so
erheblich übersteigt, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass
angesehen hat. Dies gilt vor allem bei der Zuwendung von Immobilien. Hat demnach also der
Erblasser wertmäßig den Hauptgegenstand seines Vermögens einer Person zugewandt, ist es
naheliegend, diese als Alleinerben anzusehen (Palandt-Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 5 m.w.Nw.). So
liegt der Fall auch hier. Laut § 2 des Erbvertrages sollte dem Antragsteller der gesamte
landwirtschaftliche Betrieb, bestehend aus den Betriebsgrundstücken mit allen Gebäuden und dem
dazugehörigen landwirtschaftlichen Inventar zugedacht werden. Zum Inventar sollten das Mobiliar
der Wohnräume, der evtl. noch vorhandene PKW sowie alle Einrichtungsgegenstände gehören.
Demgegenüber hat der Erblasser – wie bereits erwähnt – zugunsten seiner Geschwister und gem. §
3 des Erbvertrages zugunsten seiner Lebensgefährtin lediglich Vermächtnisse ausgesetzt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser über den landwirtschaftlichen Besitz hinaus über
nennenswertes Vermögen verfügte, sind auch nicht ersichtlich.
Dass der Wille des Erblassers dahin ging, den Antragsteller zum Alleinerben zu bestimmen, wird
schließlich nicht durch die Regelung in § 7 des Erbvertrages in Frage gestellt. Darin stellt der
Erblasser eine gesonderte letztwillige Verfügung für das hoffreie Vermögen in Aussicht. Ungeachtet
dessen, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Ergebnis der Verhandlungen nicht
ersichtlich ist, dass nennenswertes hoffreies Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
vorhanden gewesen ist, hat der Erblasser die beabsichtigte letztwillige Verfügung auch nicht
errichtet.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kann bei der gem. § 2084 BGB gebotenen
wohlwollenden Auslegung des Erbvertrages nur angenommen werden, dass der Erblasser den
Antragsteller auch bei Fortfall der Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung zu seinem
Alleinerben bestimmen wollte. Jedenfalls kann entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin
nicht davon ausgegangen werden, dass das Hofgrundstück als hoffreies Vermögen einer anderen
Erbfolge unterliegt als der übrige landwirtschaftliche Besitz. Anhaltspunkte, die eine solche Annahme
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Der Senat hat es für sachgerecht erachtet, die
Gerichtskosten beider Instanzen zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen und die Erstattung
außergerichtlicher Auslagen nicht anzuordnen, da die getroffene Entscheidung im allseitigen
Interesse liegt.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2
FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

21.03.2018

Aktenzeichen:

10 W 63/17

Rechtsgebiete:

Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e