OLG Celle 16. Februar 2022
21 W 5/21
BGB §§ 1594, 1597a Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 1, 1598 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 85a

Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Aussetzung der Beurkundung durch die beurkundende Behörde oder Urkundsperson

letzte Aktualisierung: 19.5.2022
OLG Celle, Beschl. v. 16.2.2022 – 21 W 5/21

BGB §§ 1594, 1597a Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 1, 1598 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 85a
Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Aussetzung der Beurkundung durch
die beurkundende Behörde oder Urkundsperson

1. Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 Satz 1, 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine Urkundsperson die Beurkundung nach
§ 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen Behörde
vorgelegt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der anerkennungswillige Mann oder die
zustimmungsbereite Mutter des Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung
mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte.
2. Die Aussetzungsentscheidung ist von den die Beurkundung begehrenden Personen als
verwaltungsinterner Vorgang nicht selbstständig anfechtbar und unterliegt auch im Rahmen einer
Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht der gerichtlichen Überprüfung.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Berichtigung des Geburtseintrags für das am . April 2019 geborene Kind A.
Die Beteiligte zu 2 ist die am 8. Mai 1998 geborene Mutter des betroffenen Kindes. Nachdem sie bereits ab
August 2013 mehrfach in das Bundesgebiet eingereist war, Asyl- bzw. Asylfolgeanträge gestellt hatte und
Mitte 2016 wieder ausgereist war, reiste sie am 16. Februar 2017 erneut in die Bundesrepublik ein und
stellte einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge wurden dieser Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Beteiligten zu 2 in
ihrer Heimat nach Montenegro angedroht. Aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgte zu diesem Zeitpunkt
eine Abschiebung nicht. Im April 2019 teilte das niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport der
Ausländerbehörde des Landkreises P. mit, dass ein Härtefallverfahren durchgeführt werde, für das die
Staatsangehörigkeit ihrer Tochter A. von Bedeutung ist.

Nach der Geburt von A. beantragten die Beteiligten zu 2 und 3 die Beurkundung einer
Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt der Stadt P. Dieses hatte konkrete Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft. Unter dem 29. August 2019 teilte das Standesamt den
Beteiligten zu 2 und 3 mit, dass das Beurkundungsverfahren ausgesetzt werde, und legte das Verfahren
dem Fachbereich Ordnungswesen – Ausländerangelegenheiten beim Landkreis P. (im folgenden
Ausländerbehörde) vor. Dieses führte am 29. Oktober 2019 eine Befragung der Beteiligten zu 2 und 3
durch.

Am 12. März 2020 beantragte die Beteiligte zu 2 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Hierauf teilte der Landkreis
P. dem Verfahrensbevollmächtigten unter dem 16. März 2020 mit, dass die Beurkundung der
Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1597a BGB ausgesetzt sei, sodass die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis danach nicht in Betracht komme.

Bei dem Notar ## S. in P. ließen die Beteiligten zu 2 und 3 am 11. Mai 2020 eine Vaterschaftsanerkennung
beurkunden. In der notariellen Urkunde erklärte der Beteiligte zu 3, dass er die Vaterschaft zu dem Kind A.,
geboren am ##. April 2019, anerkenne (§ 1 der Urkunde). Dieser Erklärung stimmt die Beteiligte zu 2 zu (§
2 der Urkunde). Die notarielle Vaterschaftsanerkennung legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben
vom 28. Mai 2020 der Ausländerbehörde des Landkreises P. vor.

Im Bescheid vom 1. Juli 2020 stellte die Ausländerbehörde des Landkreises P. gegenüber der Beteiligten
zu 2 fest, dass die beantragte Vaterschaftsanerkennung der Beteiligten zu 2 und 3 zu der am ##. April
2019 geborenen Tochter A. rechtsmissbräuchlich sei. Als Begründung führte der Landkreis an, dass
konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 85a Abs. 2 AufenthG bestünden, weil die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte
zu 3 zu ihrem Kennenlernen keine übereinstimmenden Angaben gemacht hätten, der Beteiligte zu 3 nicht
wusste, wie das gemeinsame Kind heiße, sie widersprüchliche Angaben zu den gemeinsamen
Frauenarztterminen und Vorsorgeuntersuchungen gemacht hätten und die Angaben zu ihrer gemeinsamen
Zukunftsplanung durch die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung bzw. einem Zusammenziehen
widersprüchliche gewesen seien. Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 2 beim Verwaltungsgericht
B. Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 begründet. Über die Klage ist noch nicht
entschieden.

Beim Standesamt Hannover hat der Beteiligte zu 3 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 am 3. November
2020 nochmals die Anerkennung seiner Vaterschaft zu dem Kind A., geboren am ##. April 2019
beurkunden lassen (Vorgangsnummer 189/20). Nach dieser Anerkennung wurde der Beteiligte zu 3 am 4.
November 2020 im Geburtenregister des Standesamt Hannover (G 3771/2020) als Vater des Kindes
eingetragen. Der Landkreis P. wies das Standesamt Hannover auf seinen Bescheid vom 1. Juli 2020 hin.
Daraufhin gab dieses den Beteiligte zu 2 und 3 mit Schreiben vom 23. November 2020 Gelegenheit, zu
einer Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 3. November 2020 Stellung zu nehmen. Die
Beteiligte zu 2 machte mit Ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2020 geltend, dass sie die Mutter von A. sei,
während der Beteiligte zu 3 in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 einwand, dass er der Vater des
Kindes sei und eine Berichtigung nicht akzeptieren werde.

Das Standesamt Hannover hat am 3. Dezember 2020 die gerichtliche Berichtigung des
Personenstandseintrags mit der Folgebeurkundung 3: Nichtbestehen der Vaterschaft beantragt.
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hannover die Berichtigung der Eintragung im
Geburtenregister dahingehend angeordnet, dass berichtigend vermerkt werde: „Folgebeurkundung 3:
Nichtbestehen der Vaterschaft“.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde, in der sie auf der Grundlage des § 1597a
Abs. 3 BGB darauf hinweist, dass eine rückwirkende Wirksamkeitssperre nicht bestehe. Darüber hinaus
habe die Beteiligte zu 2 mangels ausreichender Deutschkenntnisse keine Kenntnis von der
Aussetzungsentscheidung des Standesamtes gehabt. Vielmehr habe sie den Vermerk vom 29. August
2019 nicht verstanden, zumal auch ein Dolmetscher hierzu nicht hinzugezogen worden sei. Daher sei eine
wirksame Mitteilung über die Aussetzungsentscheidung nicht erfolgt. Ob die Vaterschaftsanerkennung vom
11. Mai 2020 der Wahrheit entspreche, sei für die rechtliche Vaterschaft nicht erheblich.

II.
Die gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nicht
begründet.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht nach § 48 PStG angeordnet, dass die
Eintragung im Geburtenregister der Beteiligten zu 1 G ##/2020 die Folgebeurkundung vorgenommen wird,
denn die Vaterschaftsanerkennung durch die Beteiligten zu 2 und 3 vom 3. November 2020 beim
Standesamt Hannover ist unwirksam.

1.
Nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB kann die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam von einer anderen
beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden, solange die Beurkundung nach §
1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a)Wie sich aus dem Bescheid des Landkreises P. vom 1. Juli 2020 ergibt, hat das Standesamt der Stadt P.
am 29. August 2019 die von den Beteiligten zu 2 und 3 beantragte und bisher nicht erfolgte Beurkundung
der Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 3 zu dem Kind A. sowie die Zustimmung der
Beteiligten zu 2 ausgesetzt, weil das Standesamt konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
Anerkennung der Vaterschaft i.S.v. § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB hatte. Auch wenn der Senat den Vorgang
zur beantragten Beurkundung vom Standesamt P. nicht angefordert hat, geht der Senat von der
Aussetzungsentscheidung des Standesamtes aus, weil sich diese aus dem vorgelegten Bescheid des
Landkreises P. vom 1. Juli 2020 ergibt und von der Beteiligten zu 2 auch mit ihrer Beschwerdebegründung
nicht in Abrede genommen wird.

Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die Beteiligte zu 2 über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügte, um die Mitteilung des Standesamt P. vom 29. August 2019 über die
Aussetzungsentscheidung verstehen zu können. Hieran bestehen nach dem Vorbringen der Beteiligten zu
2 sowie des Landkreises P. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B. (4 A 273/20) zwar nicht
unerhebliche Zweifel, wie der Senat im Hinweisschreiben vom 11. Mai 2021 bereits zum Ausdruck
gebracht hat. Dies hat seinen Grund darin, dass der Landkreis P. in seiner Klageerwiderung vom 18.
Januar 2021 dem Vorbringen der dortigen Klägerin (hiesige Beteiligte zu 2) mit dem Vorbringen
entgegengetreten ist, dass diese zwar keinen Sprachkurs besucht habe, jedoch ihr im Rahmen ihres
ehrenamtlichen Engagements bei dem die I. eine Verständigung möglich sei und auch bei
Beratungsgesprächen im Caritasverband ein Dolmetscher nicht hinzugezogen werden musste. Hierzu hat
der Landkreis P. als Anlage einen Auszug aus der Begründung der Beteiligten zu 2 zu ihrem
Härtefallantrag (Begründungsteil) vorgelegt, in dem nicht nur deren Aufenthalt seit 2003 beschrieben wird.
Hier führt die Beteiligte zu 2 aus, dass sie von Januar bis Dezember 2018 an einer Arbeitsgemeinschaft
nach § 5 AsylblG mit 20 Wochenstunden in der Flüchtlingsunterkunft teilgenommen und dort überwiegend
die interne Post sortiert habe. Darüber hinaus habe sie sich mit ihrem Lebenspartner seit 2017 an dem
Projekt I. einer evangelischen Kirchengemeinde engagiert und helfe dort ehrenamtlich. Weiterhin sei die
Beteiligte zu 2 in der Kleiderkammer tätig gewesen und habe dort bei der Verteilung der Kleidung geholfen.
Darüber hinaus unterstütze sie einen zu 100 % der behinderten Bewohner der Notunterkunft bei täglichen
Einkünften und Verrichtungen. Weiterhin führt die Beteiligte zu 2 in ihrer Begründung aus, dass sie sich
durch Selbststudium grundlegend Deutschkenntnisse angeeignet habe, sodass eine Verständigung weder
bei ihrem ehrenamtlichen Engagement noch bei Beratungsgesprächen im Caritasverband eine
Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen sei. Schließlich nehmen beide Eltern an
regelmäßigen Gesprächen und Elternabend in der Kindertagesstätte teil. Der Aufnahme einer Tätigkeit in
einem Lebensmittelgeschäft habe die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde entgegen gestanden.
Diesen Ausführungen ist die Beteiligte zu 2 in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2021 im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sodass der Senat nicht feststellen
kann, die Beteiligte zu 2 habe die Aussetzungsentscheidung des Standesamt P. nicht verstehen können.

b)
Hierauf kommt es nach Auffassung des Senats jedoch für die Frage der Wirksamkeit einer späteren
Beurkundung nicht an. Die Entscheidung über die Aussetzung des Beurkundungsvorgangs sowie über die
Vorlage an die zuständige Behörde nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB erweist sich als eine notwendige
interne Voraussetzung für den Beginn des Verwaltungsverfahrens vor der nach § 85a AufenthG
zuständigen Behörde. Erst mit der Aussetzungsentscheidung beginnt die Zuständigkeit dieser Behörde für
die abschließende Klärung, ob die begehrte, d. h. noch nicht abschließend erfolgte, Beurkundung einer
Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchlich und damit nach Abs. 1 und 3 der
Vorschrift nicht wirksam ist. Die den Ermittlungen der zuständigen Behörde und ihrer Entscheidung
vorausgehende Aussetzungsentscheidung der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson ist auch
nicht isoliert von den die Beurkundung begehrenden Personen anfechtbar. Denn insoweit handelt es sich
nicht um eine Entscheidung mit Außenwirkung, von der der Beurkundungsvorgang abschließend betroffen
ist, sondern um einen behördeninternen Zwischenschritt (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer, 8. Aul., §
1597a Rn. 24; Erman/Hammermann, BGB, 16. Aufl., § 1597a Rn. 52 f.; Balzer NZFam 2018, 5, 7).
Vielmehr wird für die Anerkennungswilligen ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass sie
sich gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 85a AufenthG im Wege des (ggf.
einstweiligen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes wenden können (vgl. Sander FamRZ 2017, 1189,
1192; Schwonberg StAZ 2018, 5, 13 f.), zumal mit der Aussetzungsentscheidung ein
Abschiebungshindernis nach §§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 60a Abs. 2 AufenthG verbunden ist.

c)
Es bedarf auch keiner Entscheidung des Senats, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Beurkundung vom Standesamt P. aufgrund konkreter Anhaltspunkte, wie sie in § 1597a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bis 5 exemplarisch aufgeführt sind (vgl. hierzu Grüneberg/Siede, BGB, 81. Aufl., § 1597a Rn. 3;
Erman/Hammermann, a.a.O., § 1597a Rn. 25 ff.; FamR-Komm/Schwonberg, 7. Aufl., § 1597a Rn. 4),
zutreffend bejaht wurden. Vielmehr unterliegt auch diese Beurteilung über die vorzunehmende Vorprüfung
in dem gestuften Verfahren allein der zuständigen Behörde nach § 85a AufenthG. Diese kann im Rahmen
der ihr obliegenden Amtsermittlung bereits aufgrund der Aussetzungsentscheidung des Standesamts,
wenn dieser keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ohne weitere Ermittlungen
aufzunehmen, eine Entscheidung dahingehend treffen, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht
rechtsmissbräuchlich sei, und damit die Beurkundung ermöglichen.

Die Ausländerbehörde des Landkreises P. hat vorliegend in ihrem Bescheid vom 1. Juli 2020 entschieden,
dass die von der Beteiligten zu 2 und 3 bereits Mitte 2019 beantragte Beurkundung der
Vaterschaftsanerkennung rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Verwaltungsakt ist jedoch nach der Klage der
Beteiligten zu 2 nicht bestandskräftig. Das Standesamt P. kann die begehrte Beurkundung jedoch nach §
1597a Abs. 2 Satz 4 BGB erst ablehnen, aber auch erst vornehmen, wenn die Entscheidung der
zuständigen Behörde unanfechtbar ist. Darüber hinaus sind auch Beurkundungen durch eine andere
zuständige Behörde oder Urkundsperson nicht wirksam, wenn diese erfolgen, nachdem eine Beurkundung
seitens einer anderen Behörde oder Urkundsperson nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt wurde.

d)
Vor diesem Hintergrund konnte das Standesamt der Stadt P. weder die dort von den Beteiligten zu 2 und 3
beantragte Beurkundung der Vaterschaft vornehmen noch sind die Beurkundungen des Standesamtes der
Stadt H. sowie die notarielle Beurkundung durch den Notar S. vom 11. Mai 2020 wirksam. Sie können
daher nicht zur Grundlage einer Eintragung im Geburtenregister gemacht werden.
Das materiell-rechtliche Wirksamkeitshindernis erfasst bis zum Abschluss des Verfahrens durch die
zuständige Verwaltungsbehörde nach § 85a AufenthG jede anderweitig abgegebene
Anerkennungserklärung (vgl. OVG Lüneburg FamRZ 2020, 510; KG FamRZ 2020, 1478;
MünchKommBGB/Wellenhofer a.a.O., §1597a Rn. 30; NK-BGB/Gutzeit, 4. Aufl, § 1597a Rn. 19; FamRKomm/
Schwonberg, a.a.O., § 1597a Rn. 7). Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die
Prüfung des Missbrauchs durch die Verwaltungsbehörde in der Weise umgangen werden könnte, dass
eine andere beurkundende Stelle mit der Beurkundung befasst wird. Auch die ursprüngliche mit der
Beurkundung befasste Stelle kann nach seiner Aussetzungsentscheidung eine Beurkundung nicht wirksam
vornehmen (OVG Berlin JAmt 2020, 97; BeckOGK/Balzer § 1597a Rn. 105). Dies wird darüber hinaus
durch die Regelung in § 1597a Abs. 2 Satz 3 BGB in der Weise sichergestellt, dass die
Aussetzungsentscheidung auch dem für den Geburtseintrag zuständigen Standesamt mitzuteilen ist.
Nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Anerkennung und Zustimmung im Fall des § 1597a Abs. 3 und im
Fall des § 1597a Abs. 4 BGB i.V.m. Abs. 3 unwirksam. Beurkundete Erklärungen können nicht Grundlage
für eine Eintragung im Geburtenregister werden und sind daher im Fall bereits erfolgter Eintragung zu
berichtigen. Denn § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft die Folge der Unwirksamkeit allein an die
Voraussetzungen des § 1597a Abs. 3 BGB (Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1598 Rn. 3; VG Magdeburg
FamRZ 2019, 712). Dass aus der Formulierung in dieser Regelung „solange“ auf eine schwebende
Unwirksamkeit geschlossen wird (vgl. BeckOGK § 1597a Rn. 105), wie sie auch für die
Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 Abs. 2 BGB bei einer bereits bestehenden Vaterschaft eines
anderen Mannes anerkannt ist, führt nicht dazu, dass eine nach erfolgter Aussetzungsentscheidung
gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB beurkundete Vaterschaft in das Geburtenregister eingetragen werden
kann.

2.
Die Beteiligte zu 2 weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Aussetzung des Beurkundungsverfahrens
nicht zur Unwirksamkeit einer bereits zuvor wirksam gewordenen Vaterschaftsanerkennung und hierauf
beruhenden Eintragung im Geburtsregister führt (vgl. VG Magdeburg FamRZ 2019, 712). Entgegen der
Auffassung der Beteiligten zu 2 liegt der zu berichtigenden Eintragung keine wirksam gewordene
Vaterschaftsanerkennung zugrunde, die vor dem 29. August 2019 beurkundet worden war.

3.
Andere Umstände, die zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung geführt haben könnten, sind weder
vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Der Beteiligte zu 3 hat nicht darauf hingewirkt, eine
Aussetzungsentscheidung bzw. weitere Ermittlungen der zuständigen Behörde oder im gerichtlichen
Verfahren entbehrlich zu machen. Hierzu besteht seitens des anerkennungswilligen Mannes in der Weise
die Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit der Anerkennung auszuschließen, dass dieser seine leibliche
Vaterschaft zu dem anzuerkennenden Kind selbst nachweist (§ 1597a Abs. 5 BGB). Dies kann
insbesondere durch einen Abstammungstest, der die Richtlinien der Gendiagnostikkommission erfüllt,
geschehen. Hiervon hat der Beteiligte zu 3 keinen Gebrauch gemacht, obwohl diese im Bescheid des
Landkreises Peine vom 1. Juli 2020 angesprochen wurde. Ebenso wenig hat die Beteiligte zu 2 aufgezeigt,
dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beteiligten zu 3 begründet oder vertieft
werden soll und sich hieraus Anhaltspunkte ergeben könnten, die gegen eine missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennung sprechen könnten (vgl. BVerwG FamRZ 2021, 1625 [Rn. 24 ff.]).

4.
Da eine wirksame Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3 nach alledem nicht vorliegt, ist die vom
Standesamt begehrte Folgebeurkundung zur Berichtigung des Geburtseintrags gerechtfertigt und danach
die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht begründet.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 1 PStG, 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des
Verfahrenswerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

16.02.2022

Aktenzeichen:

21 W 5/21

Rechtsgebiete:

Kostenrecht
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption

Normen in Titel:

BGB §§ 1594, 1597a Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 1, 1598 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 85a