BGH 22. Oktober 2021
V ZR 69/20
BGB §§ 93, 94

Freiland-Photovoltaikanlage als wesentlicher Bestandteil; Gebäudeeigenschaft

letzte Aktualisierung: 17.12.2021
BGH, Urt. v. 22.10.2021 – V ZR 69/20

BGB §§ 93, 94
Freiland-Photovoltaikanlage als wesentlicher Bestandteil; Gebäudeeigenschaft

1a. Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB
wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf
ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen
sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können,
der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei
Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 231/10,
BGHZ 191, 285).
1b. Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf
Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf – ggf. auch unvorhersehbare – Marktentwicklungen
oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
2a. Gebäude i. S. v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem
(Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte
bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen
Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die
Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge
hätte.
2b. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen
Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht,
kein Gebäude i. S. v. § 94 BGB dar.
3. § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i. S. v. § 93 BGB nicht
entsprechend anwendbar.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe das Eigentum an den
streitgegenständlichen Modulen sowie der Unterkonstruktion gemäß §§ 929, 930
BGB erworben. Diese seien keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks
(§ 94 Abs. 1 BGB) geworden. Die Photovoltaikanlage sei nur zu einem vorübergehenden
Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und solle nach Ablauf
der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden. Es handele sich deshalb um einen
Scheinbestandteil i.S.v. § 95 Abs. 1 BGB. Die Module und die Unterkonstruktion
seien auch nicht wesentliche Bestandteile der errichteten Photovoltaikanlage geworden
(§ 93 BGB), so dass sie sonderrechtsfähig geblieben seien. Die freistehende
Photovoltaikanlage sei nicht als Gebäude i.S.v. § 94 BGB zu qualifizieren,
zu dessen Herstellung die Module und die Unterkonstruktion gemäß § 94 Abs. 2
BGB eingefügt worden seien. Der Begriff des Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift
erfasse zwar nicht nur Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Schutz
gewähren und den Zutritt von Menschen gestatten, sondern auch andere größere
Bauwerke. Der Begriff des Bauwerks i.S.v. § 94 BGB setze aber etwas mit Bauliche
Photovoltaikanlage nicht zutreffe. Die Module und die Unterkonstruktion
seien zudem keine wesentlichen Bestandteile der Photovoltaikanlage nach § 93
BGB, weil die Bestandteile voneinander getrennt werden könnten, ohne dass die
Anlage zerstört oder in ihrem Wesen verändert werde. Maßgeblich sei der Zeitpunkt
der erstmaligen Verbindung im Jahr 2009. Auf die Frage, ob bei einem
Ausbau der Module zum jetzigen Zeitpunkt noch die ursprüngliche Einspeisevergütung
erzielt werden könnte, komme es nicht an. Der Inhalt der dinglichen Einigung
entspreche auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Welche Module
der Beklagte habe erwerben sollen, ergebe sich aus dem Kaufvertrag, den
beigefügten Anlagen und dem Angebot. Ein Besitzkonstitut im Sinne des § 930
BGB liege in Form des Mietvertrags mit der Schuldnerin bzw. deren Tochtergesellschaft
vor, mittels dessen der Beklagte den mittelbaren Besitz erlangt habe.
Denn die Schuldnerin bzw. deren Tochtergesellschaft hätten ihren unmittelbaren
Besitz ersichtlich für den Beklagten ausgeübt. Die in § 1 Nr. 3 des Kaufvertrags
vereinbarte aufschiebende Bedingung hindere die wirksame Übereignung nicht.
Die Klausel diene nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich dem Schutz
des Käufers, so dass sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht zum Nachteil des
Beklagten darauf berufen könne.

II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der von
dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen
werden.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der
Beklagte das Eigentum an den Modulen und das Miteigentum an der Unterkonstruktion
nur durch eine wirksame Übereignung durch die Insolvenzschuldnerin
erlangt haben kann, was voraussetzt, dass die Module und die Bauteile der Unterkonstruktion
(nachfolgend der Einfachheit halber auch nur Module) im Zeitpunkt
der Übereignung Gegenstand besonderer Rechte sein konnten (§ 93
BGB). Denn anderenfalls wäre das dingliche Rechtsgeschäft, durch das dem Beklagten
das Eigentum verschafft werden sollte, nichtig (vgl. Senat, Urteil vom
20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 303). Ein Eigentumserwerb des
Beklagten setzt daher zunächst voraus, dass die Module weder wesentliche Bestandteile
des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93
BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren, als sie dem Beklagten von der Insolvenzschuldnerin
übereignet wurden.

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die Module und die Unterkonstruktion nicht nach § 94 Abs. 1 BGB
als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, weil die Photovoltaikanlage
nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden
wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks
i.S.v. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.

a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen
eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen,
insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse eines Grundstücks, solange
sie mit dem Boden fest zusammenhängen. Zu den Bestandteilen eines
Grundstücks gehören aber nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Sachen nicht,
die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden
sind. Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine
Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht
zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung
nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - im Sinne des § 95
Abs. 1 BGB hergestellt ist (Senat, Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR
2017, 541 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM
2020, 938 Rn. 7). Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist auch
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche)
Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll (Senat, Urteil vom 7. April 2017
- V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 14 f.).

b) Nach diesem Maßstab nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
an, dass die Photovoltaikanlage ein Scheinbestandteil des Grundstücks ist, weil
sie auf der Grundlage eines mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen
schuldrechtlichen Nutzungsvertrages errichtet wurde, der die Entfernung der Anlage
von dem Grundstück nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer vorsieht.
Sind demnach die Voraussetzungen des § 95 BGB zu bejahen, durfte das Berufungsgericht
offenlassen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 94 BGB erfüllt sind,
namentlich ob die Photovoltaikanlage im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB fest mit
Grund und Boden verbunden ist (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Beschluss
vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f.), weil es hierauf
nicht mehr ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2016 - V ZR 110/15,
GE 2017, 825 Rn. 15).

3. Richtig ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich
bei der Photovoltaikanlage entgegen der von der Revision und in einem Parallelverfahren
von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom
24. Januar 2020 - 1 U 57/18, bislang nicht veröffentlicht; dazu Senat, Urteil vom
22. Oktober 2021 - V ZR 44/20, zur Veröffentlichung bestimmt) vertretenen Ansicht
nicht um ein Gebäude i.S.v. § 94 BGB handelt und die Module daher keine
wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden sind.

a) Ob eine Freiland-Photovoltaikanlage ein Gebäude i.S.v. § 94 BGB darstellt,
ist bislang nicht geklärt (vgl. zum Stand der Diskussion etwa BeckOGK/
Mössner, BGB [1.3.2021], § 94 Rn. 11.1; Nobbe/Fischer/Klindtworth, Kommentar
zum Kreditrecht, 3. Aufl., §§ 929 f. BGB Rn. 157 f.; Böttcher, notar 2012, 383,
391; Kappler, ZfIR 2012, 264, 266 f.; Lange/Ländner, EnWZ 2019, 99, 101 f.).
Richtigerweise lässt sich diese Frage - weil es sich bei der technischen Anlage
unzweifelhaft nicht um ein Gebäude im engeren Sinne handelt - nur unter Berücksichtigung
ihrer konkreten Beschaffenheit und Bauweise beantworten.

b) Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie - wie
hier - aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie
darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94
BGB dar.

aa) Der historische Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 94 BGB auf
eine Legaldefinition des Begriffs des Gebäudes bewusst verzichtet, weil sich die
Bezeichnung nicht fest abgrenzen lasse (Motive III S. 43). Was unter einem Gebäude
im sachenrechtlichen Sinne zu verstehen ist, kann daher nicht rein begrifflich,
sondern nur unter Einbeziehung der Zwecke dieser Vorschrift bestimmt werden,
die auf eine Erhaltung wirtschaftlicher Werte und die Wahrung rechtssicherer
Vermögenszuordnungen ausgerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. März
2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29; BGH, Urteil vom 17. November
2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 12; Urteil vom 3. Dezember 1998
- VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435).

bb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Gebäude
i.S.v. § 94 BGB nicht jede ortsfeste, durch Verwendung von Arbeit und Material
in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache ist. Denn dabei handelt es
sich um die Definition des Bundesgerichthofs zu einem Bauwerk nach § 438
Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober
2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar 2002 - X ZR
184/99; NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97,
NJW 1999, 2434, 2435; Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, NJW 1983,
567, 568). Die genannten Verjährungsregeln verfolgen jedoch andere Zwecke,
nämlich die Berücksichtigung bauwerkspezifischer Mängelrisiken im Rahmen
des Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern (vgl. BGH, Urteil vom
9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; Urteil vom 23. Januar
2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664, 665; Urteil vom 3. Dezember 1998
- VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, 2435). Zur sachenrechtlichen Einordnung eignet
sich der weite schuldrechtliche Bauwerksbegriff deshalb nicht.

cc) Ob eine technische Anlage als Gebäude im sachenrechtlichen Sinn
einzuordnen ist, bestimmt sich allerdings nicht (allein) nach ihrer Funktion. Sofern
das Berufungsgericht mit der Formulierung, technische Anlagen wie die gegenständliche
Photovoltaikanlage seien zwar gewährleistungsrechtlich, nicht jedoch
sachenrechtlich als Bauwerke/Gebäude anzusehen, zum Ausdruck bringen
wollte, technische Anlagen stellten generell keine Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar,
träfe dies deshalb nicht zu. Es fehlt der Photovoltaikanlage vielmehr nach ihrer
konkreten Bauweise und Beschaffenheit an der Vergleichbarkeit mit einem Gebäude
im engeren Sinne.

(1) Ausgehend von dem Wortlaut der Norm erfasst § 94 BGB zunächst alle
Gebäude im herkömmlichen Sinne, also Häuser und sonstige Baukörper, die
durch räumliche Einfriedung Schutz gewähren und den Eintritt von Menschen
gestatten (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 365
Rn. 29; Urteil vom 21. November 2019 - V ZR 75/19, WM 2020, 938 Rn. 10 f.
[Mobilheim]; Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 300 f.
[Blockhaus]; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756 [Tiefgarage];
Urteil vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311 [Pavillonbau in Fertigbauweise];
Urteil vom 16. November 1973 - V ZR 1/71, LM Nr. 16 zu § 94 BGB
[Gewächshaus]).

(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, hat der Senat zudem bereits
entschieden, dass der Begriff Gebäude in § 94 BGB auch andere größere
Bauwerke umfasst, weil sich sonst die Zielsetzung der Vorschrift, wirtschaftliche
Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen,
nicht erreichen lässt (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204,
364 Rn. 29). Dies entspricht allgemeiner Auffassung in der Literatur (vgl.
BeckOGK/Mössner, BGB [1.3.2021], § 94 Rn. 12, 12.1, 18; BeckOK BGB/
Fritzsche [1.8.2021], § 94 Rn. 7; Erman/J. Schmidt, BGB, 16. Aufl., § 94 Rn. 6,
MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 94 Rn. 21; jurisPK-BGB/Vieweg/Lorz, 9. Aufl.,
§ 94 Rn. 18; NK-BGB/Ring, BGB, 3. Aufl., § 94 Rn. 17 f., 28; Palandt/Ellenberger,
BGB, 80. Aufl., § 94 Rn. 3, 5; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 94 Rn. 4, 23;
Staudinger/Stieper, BGB [2017], § 94 Rn. 23).

(3) Bei einer Sache, die kein Gebäude im herkömmlichen Sinn darstellt,
bedarf es jedoch der wertenden Betrachtung mit Blick auf ihre konkrete Beschaffenheit,
ob eine erweiternde Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB gerechtfertigt ist,
weil die Sache zumindest eine gewisse Überschneidung mit einem Gebäude im
engeren Sinne aufweist, sei es etwa aufgrund einer vergleichbaren Bauweise
oder beispielsweise ihres Zwecks, dem - zumindest vorübergehenden - Aufenthalt
von Menschen zu dienen.

(a) Im Rahmen des § 912 BGB, dem der Rechtsgedanke zugrundliegt, die
mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher
Werte zu vermeiden, hat der Senat eine größere Ufermauer an einer schiffbaren
Binnenwasserstraße als Gebäude angesehen. Dies hat er auf die Überlegung
gestützt, dass die Beseitigung einer solchen Mauer eine dem (Teil-)Abriss eines
Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte
bedeutete (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364
Rn. 29 f.).

(b) Diese Erwägung lässt sich auf die Abgrenzung des Gebäudebegriffs in
§ 94 BGB übertragen. Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere
Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren
Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk
setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustof-
die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität
der Sache zur Folge hätte.

-Photovoltaikanlage, wie das
Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall nicht dar. Ähnlichkeiten
mit einem herkömmlichen Gebäude weist sie nicht auf. Sie ist insbesondere
nicht als massive, in sich feste Einheit mittels klassischer Baustoffe hergestellt,
sondern lediglich modulartig mit Hilfe von Schrauben, Klemmen oder sonstigen
ohne größeren Aufwand wieder lösbaren Verbindungselementen zusammengesetzt
worden. Selbst wenn sie zur Sicherung ihrer Standfestigkeit über eine Verankerung
im Boden verfügen sollte, könnte sie ohne wesentliche Beschädigung
abgebaut, in ihre Einzelteile zerlegt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden,
ohne dadurch ihre Funktionsfähigkeit einzubüßen.

4. Die Übereignung der Module an den Beklagten wäre aber auch dann
unwirksam, wenn diese zum Zeitpunkt der Übereignung als wesentliche Bestandteile
der Photovoltaikanlage i.S.v. § 93 BGB anzusehen und deshalb nicht sonderrechtsfähig
gewesen sein sollten. Dies lässt sich mit der von dem Berufungsgericht
gegebenen Begründung nicht ausschließen.

a) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Module Bestandteile
der Photovoltaikanlage sind.

aa) Bestandteile einer Sache sind diejenigen körperlichen Gegenstände,
die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung
miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange
die Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen. Maßgebend
dafür ist die Verkehrsanschauung und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt
werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters,
wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technischwirtschaftlichen
Standpunkt aus zu beurteilen sind (Senat, Urteil vom 11. November
2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 11 mwN).

bb) Zu Recht geht das Berufungsgericht nach diesem Maßstab davon aus,
dass die Module jedenfalls einfache Bestandteile der Photovoltaikanlage sind,
weil sie dazu ausgelegt sind, gemeinsam mit den anderen Teilen der Anlage verbunden
zu werden, und nur so ihren Zweck der Stromerzeugung erfüllen könnten
(vgl. auch Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285
Rn. 12).

b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Annahme des Berufungsgerichts,
die Module seien nicht als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage
anzusehen, weil sie zum Zeitpunkt der Verbindung im Jahre 2009 voneinander
hätten getrennt werden können, ohne dass die Anlage zerstört oder in ihrem
Wesen verändert worden wäre.

aa) Wesentliche Bestandteile einer Sache sind nach § 93 BGB solche, die
voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere
zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend sieht, bestimmt sich die Wesentlichkeit der einzelnen Bestandteile
einer Sache nach den Wirkungen ihres (gedachten) Ausbaus. Eine
Zerstörung oder Wesensveränderung des abzutrennenden Teils ist daher anzunehmen,
wenn dieses durch die Trennung wertlos wird oder nur noch Schrottwert
hat, nicht aber wenn es nach dem Ausbau in gleicher oder in ähnlicher Weise in
eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion erfüllen
kann. Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem
Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der
bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem
Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil
vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil
vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 161 f.). Somit wären die
einzelnen Module in der Tat nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage
anzusehen, wenn sie durch ein gleiches oder ähnliches Bauteil ersetzt und wenn
sie zudem ihrerseits wieder in eine andere Anlage eingebaut werden und dort
Strom erzeugen könnten.

bb) Nicht richtig ist indes die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es für
die Beurteilung, ob der Beklagte nach diesem Maßstab Eigentum an einzelnen
Modulen und anteilig an der Unterkonstruktion erwerben konnte oder ob der
Übereignung die mangelnde Sonderrechtsfähigkeit nach § 93 BGB entgegenstand,
auf den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage im Jahre 2009 ankommt.
Maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, zu dem das dingliche
Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit in Streit steht, vorgenommen wurde,
hier also die Übertragung des Eigentums an den Modulen von der Insolvenzschuldnerin
auf den Beklagten.

(1) Zwar hat der Senat in seiner von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen
Entscheidung ausgesprochen, dass es für die Bestimmung, ob ein
Bestandteil einer zusammengesetzten Sache wesentlich und damit sonderrechtsunfähig
ist, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verbindung ankommt. Hat
die Verbindung bewirkt, dass eine anschließende Trennung zu einer Zerstörung
wirtschaftlicher Werte führte, so geht das Eigentum an einem Bestandteil in dem
Eigentum an der Gesamtsache auf; ist dies dagegen nicht der Fall, bleibt die
Sache trotz Verbindung sonderrechtsfähig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Novem-
ber 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Leitsatz c) und Rn. 23). In dieser Entscheidung
ging es indes allein um die Frage, ob die Klägerin ihr Eigentum an
einem Modul durch dessen Einbau in ein Wärmekraftwerk zur Stromerzeugung
verloren hatte. Die Ausführungen des Senats können daher nicht ohne weiteres
zur Beantwortung der Frage herangezogenen werden, unter welchen Voraussetzungen
an einem bereits in eine Anlage eingebauten Modul nachträglich gesondertes
Eigentum begründet werden kann.

(2) Richtigerweise ist zu differenzieren: Ob ein Bestandteil im Sinne des
§ 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende
Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen,
ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits
in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse
bei Entstehung des Rechts an.

(a) § 93 BGB verfolgt das Ziel, unter Rücksichtnahme auf volkswirtschaftliche
Interessen Abtrennungen zu vermeiden, welche die Trennstücke beschädigten
oder wesentlich veränderten. Wirtschaftliche Werte sollen nicht ohne einen
rechtfertigenden Grund zerstört und der Volkswirtschaft dadurch Schaden
zugefügt werden (vgl. Motive III S. 41). Daher ist auf die Verhältnisse zur Zeit der
Verbindung abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob an dem Bestandteil bestehende
Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind (vgl. § 947
BGB). In diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob die Sache unter wirtschaftlichtechnischen
Gesichtspunkten in der Gesamtsache aufgegangen ist, weil eine anschließende
Trennung zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte führte (vgl. Senat,
Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 23). Nachfol-
gende Wertveränderungen - insbesondere übliche Wertminderungen durch Abnutzung
oder Alterung - sind daher bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob ein
Recht an der Sache noch besteht oder ob die Sache in der Gesamtsache aufgegangen
ist. Gegen die Berücksichtigung dieser Umstände spricht zudem, dass
sie unklare Eigentumsverhältnisse an den Bestandteilen einer verbundenen Sache
zur Folge hätte. Die Bestandteile blieben dann zwar nach der Verbindung
zunächst sonderrechtsfähig, würden aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen
Bestandteilen der Gesamtsache, sobald die Abtrennung infolge Abnutzung
oder Alterung unwirtschaftlich geworden wäre (Senat, Urteil vom 11. November
2011 - V ZR 231/10, aaO Rn. 24). Das widerspräche sachenrechtlichen Grundsätzen.

(b) Anders liegt es, wenn zu beurteilen ist, ob an einer in eine andere Sache
eingefügten Sache nachträglich eigenständiges Eigentum begründet werden
kann. Hierfür kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem das
Recht begründet werden soll. Denn der Zweck des § 93 BGB, die durch eine
Verbindung geschaffenen Werte möglichst zu erhalten, würde ohne Not verfehlt,
wenn ein Bestandteil, dessen Trennung von der Gesamtsache zu deren tatsächlicher
oder wirtschaftlicher Zerstörung oder zu einer Veränderung ihres Wesens
führte, nur deswegen nicht als wesentlicher Bestandteil der Gesamtsache angesehen
würde, weil er früher einmal neuwertig und austauschbar und somit sonderrechtsfähig
war, obwohl auf dieser Grundlage keine Rechte Dritter begründet
worden sind (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 93 Rn. 12 f.). Andererseits
erfordert es der Schutzzweck des § 93 BGB auch nicht, einem Bestandteil der
Gesamtsache, der inzwischen von dieser ohne Zerstörung wirtschaftlicher Werte
trennbar ist, die Sonderrechtsfähigkeit allein deswegen abzusprechen, weil er
früher einmal für die Gesamtsache wesentlich war.

(c) Folglich kommt es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte
das Eigentum an den Modulen erwerben konnte oder ob diese als wesentliche
Bestandteile der Photovoltaikanlage nach § 93 BGB nicht Gegenstand gesonderter
Rechte sein konnten, auf die Verhältnisse bei der Übereignung der Module
durch die Insolvenzschuldnerin an. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden
Feststellungen getroffen.

(aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es
nicht darauf ankommt, welche Folgen der Ausbau der Module heute für die gesamte
Anlage hätte. Unerheblich ist daher, ob - wie der Kläger geltend macht -
der Ausbau einzelner Module heutzutage eine komplette Neukonzeption der
Photovoltaikanlage erforderlich machte. Wenn die Module im Zeitpunkt der Übereignung
an den Beklagten keine wesentlichen Bestandteile der Anlage gewesen
sein und das Eigentum auch im Übrigen wirksam übertragen worden sein sollte,
dann würde dieser Eigentumsübertragung weder rückwirkend noch für die Zukunft
dadurch die Grundlage entzogen, dass sich die wirtschaftlichen Folgen eines
Ausbaus nun anders darstellen. Der Übereignung nachfolgende Wertveränderungen
sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils - wie bei der
Beurteilung der Wesentlichkeit im Zeitpunkt des Einbaus (siehe oben Rn. 31
[4.b)(a)]) - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die
Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf
- ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte
wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
Zuzugeben ist der Revision zwar, dass allein der Zweck des § 93 BGB,
volkswirtschaftlich unerwünschte Zerschlagungen zu vermeiden, einer Berücksichtigung
entsprechender Wertveränderungen nicht entgegenstünde oder diese
sogar nahelegen könnte. Konsequenz der Berücksichtigung von der Übereignung
nachfolgenden Änderungen wären aber unklare Eigentumsverhältnisse, die
nicht hinnehmbar sind. Es widerspräche der gebotenen Rechtssicherheit, wenn
Bestandteile nach der Verbindung zwar zunächst sonderrechtsfähig blieben,
dann aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen Bestandteilen der Gesamtsache
würden, sobald - und insbesondere auch allein deshalb, weil - die Abtrennung
nachträglich unwirtschaftlich geworden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 11. November
2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 24). Der Gesetzgeber hat im
Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsverlust bei
beweglichen Sachen auch ohne Zutun oder Willen des bisherigen Eigentümers
eintreten kann (etwa §§ 932 ff., 937, 946 ff. BGB). Damit ist eine jederzeitige Hinfälligkeit
des - sei es infolge der Verbindung nach §§ 946 ff. BGB oder einer Übertragung
nach §§ 929 ff. BGB - einmal zugeordneten Eigentums nur aufgrund
nachträglicher technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen nicht zu vereinbaren.
Dem entspricht es, dass die Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen
wesentlichen Bestandteil einen nach außen in Erscheinung tretenden Willen
des Eigentümers des Scheinbestandteils voraussetzt, dass die Verbindung nunmehr
auf Dauer gewollt ist, und die Umwandlung entsprechend § 929 Satz 2 BGB
durch die Einigung herbeigeführt wird, dass mit dem Übergang des Eigentums
zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige
Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (vgl. Senat, Urteil
vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 188; Urteil vom 21. Dezember
1956 - V ZR 245/55, BGHZ 23, 57, 59 ff.).

Dass technische Weiterentwicklungen, die sich auf die Verfügbarkeit von
Ersatzteilen oder die Möglichkeit der Weiterverwendung ausgebauter Teile auswirken,
anders als übliche Abnutzungs- oder Alterungsfolgen zum Zeitpunkt der
Verbindung schwer oder gar nicht abzusehen sein können, mag zutreffen.
Ebenso mag richtig sein, dass die nach § 93 BGB maßgeblichen Verhältnisse
auch zum Zeitpunkt der Verbindung im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen sein
mögen. Beides führt aber nicht zu einer vergleichbar unklaren Rechtslage, die
sich ergäbe, sähe man eine nachträglich eingetretene oder weggefallene Austauschbarkeit
als beachtlich an.

(bb) Danach kommt es darauf an, welche Folgen der Ausbau der Module
bei der Übereignung an den Beklagten gehabt hätte. Diese ist frühestens im März
2011 erfolgt. Zu den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht
- aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
5. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93
BGB kann insbesondere nicht deshalb dahinstehen, weil die Module nur als sogenannte
Scheinbestandteile der Photovoltaikanlage zu qualifizieren wären. Da
die Photovoltaikanlage nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts weder
als Gebäude i.S.v. § 94 BGB noch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
anzusehen ist, handelt es sich um eine bewegliche Sache im Rechtssinne.
Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein,
denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93
BGB nicht entsprechend anwendbar. Die Sonderrechtsfähigkeit der Module und
Komponenten der Unterkonstruktion lässt sich daher nicht auf § 95 Abs. 1 BGB
stützen.

a) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines
Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit
dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt nach § 95 Abs. 1 Satz 2
BGB von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an
einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden
worden ist.

b) Danach ist der Anwendungsbereich des Absatzes 1 der Vorschrift seinem
Wortlaut nach eindeutig auf wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
nach § 94 BGB beschränkt. Für eine analoge Anwendung auf Sachen, die wesentliche
Bestandteile einer zusammengesetzten beweglichen Sache nach § 93
BGB sind, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (offengelassen Senat,
Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, WM 2012, 1782 Rn. 38, insoweit
nicht abgedruckt in BGHZ 191, 285). Die in § 95 Abs. 1 BGB normierte Ausnahme
von dem in §§ 94, 946 BGB bestimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit
beweglicher Sachen durch die Verbindung mit einem Grundstück
(Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interesses an einem Fortbestand
des Eigentums an der beweglichen Sache. Der Gesetzgeber hat dieses
Interesse bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck
oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt
(Motive III S. 47, 48) und hat ihm insoweit Vorrang vor dem durch § 94
Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit
und Publizität der Rechtsverhältnisse zuerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember
2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 191; Urteil vom 7. April 2017 - V ZR
52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 21). Die Situation, dass der Eigentümer einer beweglichen
Sache diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück
verbindet, weil ihm der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks zu
diesem Zweck vorübergehend gestattet, ist bei Grundstücken durchaus typisch,
bei beweglichen Sachen hingegen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem regelmäßigen Verlust der Sonderrechtsfähigkeit
des beweglichen Gegenstandes bewusst nur für dessen vorübergehende
Verbindung mit einem Grundstück vorgesehen hat. Ein Bedürfnis, diese
Ausnahmeregelung des § 95 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung auf die Verbindung
beweglicher Sachen zu erstrecken, ist auch nicht erkennbar (vgl. BeckOK
BGB/Fritzsche [1.8.2021], § 95 Rn. 1), zumal das Gesetz für den Fall der Verbindung
beweglicher Sachen in § 947 BGB eine Regelung vorhält, die dem Interesse
der jeweiligen Eigentümer an dem Fortbestand ihres Eigentums Rechnung
trägt. Daher ist § 95 Abs. 1 BGB auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v.
§ 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (im Ergebnis ebenso BeckOGK/
Mössner, BGB [1.3.2021], § 95 Rn. 5; Staudinger/Stieper, BGB [2017], § 93
Rn. 10, § 95 Rn. 2; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 95 Rn. 3;
RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 21, § 95 Rn. 1).

III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist
nicht zur Endentscheidung reif, weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Sie ist
daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf Folgendes hin.

1. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob es sich bei den Modulen
und den Teilen der Unterkonstruktion im Zeitpunkt der Übereignung an den
Beklagten nach den oben dargestellten Maßstäben um wesentliche Bestandteile
der Photovoltaikanlage nach § 93 BGB handelte. Dies beurteilt sich maßgeblich
danach, ob die Module noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare
Modelle hätten ersetzt und ob sie ihrerseits in anderen Anlagen hätten
verwendet werden können. Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, hierzu
ergänzend vorzutragen. Sollten keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen
werden, wird das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass sich die maßgeblichen
Verhältnisse in der eher kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung
der Anlage und der Übereignung nicht geändert haben.

Unerheblich ist indes entgegen der Auffassung des Klägers, ob das gesamte
Solarkraftwerk durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige
Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren
und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung
an den Beklagten erhalten hätte, weil für sie dann nach § 32 Abs. 5 EEG
aF ein neues Fertigstellungsdatum gegolten hätte. Eine solche Verringerung der
Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen
Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB. Wie sich
aus dem Wortlaut der Norm, aber auch aus ihrem Zweck, die volkswirtschaftlich
unerwünschte Zerschlagung von Gegenständen und die damit verbundene Vernichtung
wirtschaftlicher Werte zu vermeiden, ergibt, muss die Trennung zu einer
nachteiligen Veränderung des einen oder anderen Bestandteils führen, d.h. eine
Eigenschaft oder Funktion des Gegenstandes nachteilig verändern, die diesem
selbst anhaftet. Führt die Trennung lediglich dazu, dass sich die rechtlichen oder
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den einen oder anderen Bestandteil ändern,
reicht dies für die Annahme seiner Wesentlichkeit nicht aus. Zu einer die
Anlage selbst betreffenden Beeinträchtigung käme es aber nur, wenn die Anlage
nach dem Ausbau einzelner Module gar nicht mehr genutzt (tatsächliche Zerstörung)
oder aufgrund der mit dem Ausbau einhergehenden Veränderung ihrer Ei-
genschaften - etwa einer wesentlich geringeren Leistung - nicht mehr wirtschaftlich
betrieben werden könnte (wirtschaftliche Zerstörung oder Wesensveränderung).
Führt die Ersetzung eines Moduls aber lediglich dazu, dass für die Gesamtanlage
ein neues Fertigstellungsdatum nach dem EEG und eine geringere
Einspeisevergütung gilt, liegt hierin keine Veränderung (zumindest auch) der Anlage
selbst - anders als etwa bei einem Oldtimer, der durch den Austausch eines
Originalteils gegen ein nicht originales Ersatzteil seine Eigenschaft als Oldtimer
verlieren kann -, sondern zunächst nur eine Veränderung der rechtlichen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Dass die Anwendung von § 93 BGB nicht
allein von externen Faktoren wie einer gesetzlichen Einspeisevergütung abhängig
gemacht werden kann, zeigt auch folgende Kontrollüberlegung: die einzelnen
Module wären nämlich auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
Klägers zum Zeitpunkt der Übereignung an den Beklagten nicht als wesentliche
Bestandteile der Anlage und damit als sonderrechtsfähig anzusehen gewesen,
wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage in der Lage gewesen wäre, den mit
der geringeren Einspeisevergütung verbundenen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen,
indem er den erzeugten Strom anderweitig veräußert oder indem er
ihn selbst verbraucht und hierdurch Kosten für den Erwerb des Stroms von dritter
Seite einspart. Von solchen, der Anlage selbst nicht anhaftenden Zufälligkeiten
kann die sachenrechtliche Beurteilung der Eigenschaft der einzelnen Module als
wesentliche Bestandteile der Anlage nicht abhängen.

2. Unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots
bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts,
die dingliche Einigung erweise sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlich
durchgeführten informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung
einer Zeugin als wirksam, weil dem Beklagten bei Vertragsunterzeichnung
ein Plan vorgelegen habe, dem er den Gegenstand seines Erwerbs habe
entnehmen können (siehe aber etwa das Parallelverfahren Senat, Urteil vom
22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht zudem an, der Eigentumserwerb
des Beklagten scheitere nicht an dem fehlenden Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung.

a) Dies lässt sich jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht allein auf
die Erwägung stützen, der Kläger könne sich schon deshalb gemäß § 242 BGB
nicht auf die fehlende (bzw. unzureichende nachrangige) Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit berufen, weil die aufschiebende Bedingung
nach ihrem Wortlaut ausschließlich dem Schutz des Beklagten als Käufer
diene. Richtig ist zwar, dass die Berufung auf eine ausschließlich dem Schutz
des anderen Vertragspartners dienende Vertragsklausel sich als treuwidrig
(§ 242 BGB) erweisen kann. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
bedarf jedoch konkreter Feststellungen. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz,
wonach sich eine Vertragspartei auf eine vertragliche Regelung nicht berufen
kann, die den Schutz der anderen Vertragspartei bezweckt, gibt es nicht. Im Gegenteil
ist eine nur einseitige Verbindlichkeit von vertraglichen Abreden, die nur
oder vorrangig im Interesse eines Beteiligten liegen, dem Vertragsrecht fremd.
Soll es einem Vertragspartner nicht gestattet sein, sich auf eine zugunsten des
anderen Vertragspartners getroffene Regelung zu berufen, muss sich dies entweder
ausdrücklich aus der Vereinbarung selbst ergeben oder bedarf als Ergebnis
einer Inhalts- oder Ausübungskontrolle besonderer Gründe.

b) Die Ansicht, der fehlende Einritt der in § 1 Nr. 3 des Vertrags vereinbarten
Bedingung stehe der wirksamen Übereignung nicht entgegen, erweist sich
aber jedenfalls aus anderem Grund als richtig. Denn bei der Auslegung dieser
Abrede ergibt sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass auch der Eigentumsübergang
durch die Eintragung der Dienstbarkeit aufschiebend bedingt sein
sollte.

aa) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl.
Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, Rn. 1, sowie
V ZR 44/20, Rn. 1, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) bekannt und von
dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden
ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend
verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist revisionsrechtlich in vollem
Umfang überprüfbar. Im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen
sind sie objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des
Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher
dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise
beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu.
Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten
Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar,
geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders
(vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 130/19, NJW 2021,
771 Rn. 44 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben ist zu Lasten der Insolvenzschuldnerin davon
auszugehen, dass die Übereignung nicht unter der aufschiebenden Bedingung
edingung der Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit steht, ist nicht eindeutig. Er könnte zwar dahin zu verstehen
sein, dass die Wirksamkeit aller in der Urkunde enthaltenen Regelungen,
also sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, aufschiebend
bedingt sein sollten. Auch das Gegenteil ist aber möglich. Als einheitliches
Rechtsgeschäft sind ein Kaufvertrag und die zu seiner Vollziehung erfolgende
dingliche Einigung jedenfalls in aller Regel nicht zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil
vom 26. Oktober 1990 - V ZR 22/89, BGHZ 112, 376, 378). Es gibt außerdem
keine allgemeine Übung, aufschiebende Bedingungen im Zusammenhang mit
Veräußerungen jeweils sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags
als auch in Bezug auf die Verfügung zu vereinbaren (vgl. allgemein Erman/
Armbrüster, BGB, 16. Aufl., § 158 Rn. 2; Staudinger/Bork, BGB [2020], § 158
Rn. 12). Der ausdrücklich bezweckte Schutz des Käufers erfordert es mit Blick
auf die weiteren Vereinbarungen nicht, auch die Wirkung der Verfügung bis zu
dem Eintritt dieser Bedingung aufzuschieben. An sich läge es zwar nahe, die
dingliche Einigung - die hier in § 8 erklärt ist - nicht vorzunehmen, bevor die
schuldrechtliche Vereinbarung wirksam geworden ist. Allerdings ist in § 8 auch
ein Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
enthalten. Hat der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt, liegt es aber nicht
mehr in seinem Interesse, die Übereignung noch weiter aufzuschieben, unabhängig
davon, ob die langfristige Durchführung des Projekts auf fremdem Grundstück
aufgrund einer vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit bestmöglich abgesichert
ist.

c) Da die Übereignung nicht wirksam unter eine Bedingung gestellt wurde,
kann dahinstehen, ob, wie die Revisionserwiderung meint, die Insolvenzschuldnerin
den Eintritt der Bedingung bewusst pflichtwidrig vereitelt hat.

4. Nicht hinreichend sind hingegen die Feststellungen des Berufungsgerichts
zu der Übergabe der Module und der Unterkonstruktion an den Beklagten
bzw. einer nach §§ 929 ff. BGB zulässigen Surrogation. Zutreffend geht es zwar
davon aus, dass die Erlangung des mittelbaren Besitzes genügen kann. Nicht
offenlassen durfte das Berufungsgericht aber, ob die Schuldnerin selbst oder deren
Tochtergesellschaft den unmittelbaren Besitz ausübte und dem Beklagten
den Besitz vermittelte.
a) Ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB setzte voraus, dass zwischen der
Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ein Besitzmittlungsverhältnis begründet
worden wäre. Den Mietvertrag hat der Beklagte jedoch mit der Tochtergesellschaft
geschlossen.

b) Eine Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB setzte jedenfalls voraus, dass
die Insolvenzschuldnerin als Veräußerin den unmittelbaren Besitz aufgegeben
hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715;
Urteil vom 22. Februar 2010 - II ZR 286/07, NJW-RR 2010, 983 Rn. 23 zum mittelbaren
Besitz). Dies ist ebenfalls nicht festgestellt.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

22.10.2021

Aktenzeichen:

V ZR 69/20

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
AGB, Verbraucherschutz
Kaufvertrag
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Bauträgervertrag und Werkvertrag

Normen in Titel:

BGB §§ 93, 94