OLG Köln 28. August 2000
11 W 23/00
ZPO § 3, BeurkG § 53

Streit über Voraussetzungen für den Vollzug der beurkundeten Auflassung

ungsverfahrens erfüllen zu können. Das allgemeine Mitwirkungsverbot des § 3 BeurkG steht dem nicht entgegen: Der
Notar darf nach § 3 BeurkG an einer Beurkundung nicht
mitwirken, wenn es sich um eine „eigene Angelegenheit“
handelt. Diese Vorschrift hindert nicht, dass der Notar Erklärungen beurkundet oder beglaubigt, in denen er selbst bevollmächtigt wird, wenn es sich nicht um „eigene Angelegenheiten“ des Notars handelt, sondern um Angelegenheiten, die
der Notar im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit für andere
übernimmt.
Die notarielle Eigenurkunde kommt allerdings nur für Erklärungen in Betracht, für die materiell-rechtlich eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Anders bei der Auflassung: Hier geht es um die Errichtung einer Zeugnisurkunde
über Erklärungen der Vertragsteile. Hierfür gilt, anders als für
die Niederlegung eigener Erklärungen des Notars in Schriftform, die Ausschlussvorschrift des § 6 BeurkG. Beteiligt i.S.
des § 6 BeurkG ist jeder, dessen „im eigenen oder fremden
Namen abgegebenen Erklärungen beurkundet werden sollen“
(formeller Beteiligtenbegriff).
Notar a.D. Dr. Christoph Reithmann, Wolfratshausen
17. §§15, 23, 24 BNotO; 54 a, b, c BeurkG (Notarieller Vorbescheid bei Auszahlung von Notaranderkonto)
Besteht Streit über die Berechtigung an auf Notaranderkonten hinterlegten Geldbeträgen, kann der Notar die von
ihm beabsichtigte Auszahlung durch beschwerdefähigen
Vorbescheid ankündigen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 13.12.2000 –
3 W 208/00 –, mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG
Aus den Gründen:
1. (…)
2. (…)
a) Nach der Neufassung von § 15 Abs. 2 BNotO ist die Beschwerde wegen Amtsverweigerung des Notars nicht nur bei
Urkundstätigkeit, sondern auch bei Betreuungstätigkeiten
nach §§23, 24 BNotO – wie hier – ausdrücklich eröffnet (vgl.
Eylmann/Vaasen/Frenz a.a.O. § 15 Rdnr. 32; zur früheren
Rechtslage: Beschluss des Senats vom 28.5.1993 – 3 W
89/93). Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist
deshalb auch im Verwahrungsverfahren statthaft. §54 c Abs. 5
BeurkG stellt dies für den praktischen Hauptfall der Entscheidung des Notars über die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerrufs ausdrücklich klar (vgl. Eylmann/Vaasen/
Hertel a.a.O. §23 Rdnr. 49).
b) Die Beschwerdemöglichkeit ist entgegen der Auffassung
des Landgerichts auch dann gegeben, wenn der Notar sein beabsichtigtes Vorgehen (Auszahlung oder weitere Verwahrung)
ankündigt. In solchen Fällen ergeht nach ganz überwiegender
Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ein beschwerdefähiger Vorbescheid (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 945 =
DNotZ 2000, 376; FGPrax 1998, 78, 79; BayObLGZ 1995,
205, 208; OLG Hamm FGPrax 1995, 171; OLG Frankfurt/M
DNotZ 1992, 61; ZNotP 1999, 83; OLG Schleswig DNotZ
1993, 67; LG Frankenthal MittBayNot 1996, 321, 322; Eylmann/Vaasen/Frenz a.a.O. § 15 Rdnr. 20 und Hertel § 23
Rdnr. 50; Schippel/Reithmann BNotO 7. Aufl. § 15 Rdnr. 79;
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. §15 Rdnr. 91; Haug,
DNotZ 1992, 18, 22 auch m. Nw. zur vereinzelt gebliebenen
Gegenmeinung des LG Frankfurt/M.).
c) Der Senat ist in seinem bereits zitierten Beschluss vom
28.5.1993 der ganz herrschenden Meinung gefolgt. Hieran
wird festgehalten. Die Ausführungen des Landgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Die Situation des Notars ist auch
im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §§23, 24 BNotO mit derjenigen des Nachlassgerichts bei Erteilung des Erbscheins
vergleichbar. Hier wie dort geht es darum, beträchtliche Schäden zu vermeiden, die auch bei Auszahlung hoher Geldbeträge entstehen können, sofern solche verbraucht werden
(vgl. zum Erbscheinsverfahren etwa BGHZ 20, 255, 257;
Firsching, NJW 1955, 1540, 1541 f.). Ebenso wenig ist zu befürchten, die Notare könnten die Möglichkeit, einen Vorbescheid zu erlassen, missbrauchen und sich auch in einfach gelagerten Fällen zunächst auf eine Vorankündigung beschränken anstatt abschließend Gelder auszuzahlen. Denn wie bei
den Nachlassgerichten (vgl. BGHZ 20, 255, 258 f.) kann auch
bei den Notaren darauf vertraut werden, dass sie nur in Fällen
einer schwierigen Sach- und Rechtslage hiervon Gebrauch
machen. Davon, dass eine solche Situation hier gegeben ist,
geht ersichtlich auch die Beschwerdekammer aus.
Des Weiteren lässt sich gegen die hier vertreteneAnsicht nicht
einwenden, dass nach ganz herrschender – vom Senat geteilter – Ansicht in Grundbuchsachen Vorbescheide unzulässig
sind. Die Zulässigkeit des notariellen Vorbescheids erscheint
zwar danach nicht selbstverständlich (vgl. Winkler MittBayNot 1998, 141, 147). Die Ablehnung für Grundbuchsachen
beruht aber auf den besonderen Grundsätzen des Verfahrens
(vgl. Senat, Beschluss vom 28.1.1997 – 3 W 180/96 – veröffentlicht OLGR 1997, 1). Für die Tätigkeit des Notars steht
demgegenüber – ebenso wie bei der Erteilung des Erbscheins
– im Vordergrund, möglicherweise entstehende irreversible
Schäden zu verhindern (vgl. Anmerkung Vollhardt MittBayNot 1996, 323, 324). Letztlich geht auch der Gesetzgeber
davon aus, dass es für den Notar im Einzelfall geboten sein
kann, der Auszahlung entgegenstehende Amtspflichten über
die Beschwerdemöglichkeit des §15 Abs. 2 BNotO zu klären
(vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel a.a.O. § 54 c BeurkG Rdnr. 7;
Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom
21.3.1996, BT-Drucksache 13/4184, S. 38).
3. (…)
18. ZPO § 3, BeurkG § 53 (Streit über Voraussetzungen für
den Vollzug der beurkundeten Auflassung)
1. (…)
2. Besteht zwischen den Beteiligten eines notariellen
Kaufvertrages Streit darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen der Notar
den Vollzug der beurkundeten Auflassung vornehmen
soll, erfüllt sind, und weigert sich der Notar deshalb,
die Umschreibung zu veranlassen, so kann die Streitfrage im Rahmen eines streitigen Verfahrens der Beteiligten vor dem Prozessgericht geklärt werden.
3. Der Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert einer
Klage, die darauf gerichtet ist, den Notar anzuweisen,
die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen, bestimmt sich nach §3 ZPO.
228 MittBayNot 2001 Heft 2


4. Hat der Käufer eines Grundstücks dem Notar als Voraussetzung für den Vollzug der Auflassung die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachzuweisen und
erhebt er gegen den Verkäufer eine Klage, die darauf
gerichtet ist, den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen, weil die
Parteien darum streiten, ob der Käufer – bei übernommenen Leistungen von 186.000 DM – noch 65,60
DM zu zahlen hat, so beträgt der Zuständigkeits- und
Gebührenstreitwert maximal 600 DM.
OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2000 – 11 W 23/00 –, mitgeteilt von Zoll, Richter am OLG
Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind – seit 1974 rechtskräftig – geschiedene Eheleute.
Durch notariellen Vertrag vom 2.6.1999 übertrug die Beklagte dem
Kläger früher im Miteigentum der Parteien stehenden, später von der
Beklagten im Wege einer Teilungsversteigerung erworbenen Grundbesitz zu Alleineigentum. Der Kläger übernahm im Wege der befreienden Schuldübernahme einen Teil der eingetragenen Grundpfandrechte, die mit noch ca. 66.000,00 DM valutieren, und verpflichtete sich, an die Beklagte einen Herauszahlungsbetrag von
120.000,00 DM zu zahlen, der zum Teil zur Ablösung der übrigen
eingetragenen Grundpfandrechte verwendet werden sollte. In dem
Vertrag ist die Auflassung erklärt und der Notar bevollmächtigt, die
Eintragungsbewilligung für die Eigentumsumschreibung abzugeben.
Zugleich vereinbarten die Parteien, dass die Umschreibung des
Grundbesitzes im Grundbuch erst dann beantragt werden dürfe, wenn
dem Notar die Zahlung des Herauszahlungsbetrages in Höhe von
120.000,00 DM und die Genehmigung der Schuldübernahne nachgewiesen oder gleichzeitig mit der vertragsgemäßen Umschreibung
sichergestellt werden könne. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtete der Kläger.
In der Folgezeit zahlte der Kläger unstreitig einen Teil des Herauszahlungsbetrages. Einen weiteren Teilbetrag verrechnete er mit Forderungen auf Grund eines gegen die Beklagte erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, der auf einem gegen die Beklagte ergangenen Urteil wegen aufgelaufener Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Sohnes der Parteien beruhte. Da zwischen den Parteien
Streit bestand, ob der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des
Herauszahlungsbetrages durch die vom Kläger vorgenommene Verrechnung vollständig erloschen war, veranlasste der Notar die Umschreibung zunächst nicht; vielmehr verlangte er von der Beklagten
eine Bestätigung vollständiger Zahlung und eine Anweisung, die
Umschreibung zu beantragen. Zuletzt bestätigte die Beklagte eine
Zahlung von lediglich 119.934,40 DM, so dass noch ein Restbetrag
von 65,60 DM offen stand.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung zu veranlassen. Er hat geltend gemacht, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Herauszahlungsbetrages sei durch die vorgenommenen Verrechnungen vollständig erloschen; dabei seien die
Kosten der Zwangsvolltreckung aus dem Unterhaltstitel, unter Anderem auch die Kosten für eine dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorangehende Vorpfändung zu berücksichtigen. Die Beklagte
hat nach Zustellung der Klage den Notar unbedingt zur Umschreibung angewiesen. Sie hat geltend gemacht: Die vom Notar verlangte
Anweisung sei nach dem Kaufvertrag nicht erforderlich; dass der
Notar die Umschreibung nicht veranlasst habe, liege daran, dass der
Kläger die vollständige Zahlung nicht nachgewiesen habe. Die Vollstreckungskosten seien zum Teil nicht nachgewiesen. Es stehe noch
ein Restbetrag von 65,60 DM offen. Die Kosten für die Vorpfändung
könnten nicht erstattet verlangt werden, da diese grundlos veranlasst
worden sei. Die vom Notar verlangte Erklärung sei nunmehr unbedingt abgegeben worden, weil man nicht wegen eines geringfügigen
Betrages den vom Kläger mutwillig eingeleiteten Rechtsstreit führen
wolle.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das
Landgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt. Es hat im WesentMittBayNot 2001 Heft 2
lichen ausgeführt: Die ursprüngliche Klage sei unbegründet gewesen.
Der Kläger habe die vollständige Zahlung der Herauszahlungsbetrages schon nicht ausreichend substantiiert rechnerisch dargelegt, jedenfalls bleibe ein Betrag von 21,30 DM offen. Die Kosten der Vorpfändung könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Vorpfändung
nicht notwendig gewesen sei. Dass die Beklagte sich in die Rolle der
Unterlegenen begeben habe, schade unter den gegebenen Umständen
nicht. Das Landgericht hat den Streitwert bis zur Erledigungserklärung auf 15.977,85 DM, für die Zeit danach auf bis 3.000,00 DM
festgesetzt.
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Kosten der Vorpfändung
seien erstattungsfähig, weil eine solche Maßnahme angesichts der
Vermögenslosigkeit und Verschuldung der Beklagten und der Tatsache, dass sie seit Jahren den Vollstreckungsmaßnahmen diverser
Gläubiger ausgesetzt sei, erforderlich gewesen sei. Die Beklagte tritt
diesem Vortrag entgegen.
Aus den Gründen:
(…)
a) Die Parteien haben darum gestritten, ob die Voraussetzungen vorlagen, unter denen der Notar die Eintragung des Klägers im Grundbuch veranlassen sollte. Der Notar war angewiesen, dies erst zu tun, wenn der Kläger nachgewiesen hatte,
dass der von ihm an die Beklagte zu zahlende Herauszahlungsbetrag vollständig gezahlt war (sog. Vollzugssperre, vgl.
dazu OLG Hamm, OLGZ 1975, 294 ff.; Brambring in: Beck’sches Notar-Handbuch, 3. Auflage, A I Rdnr. 180 f.; Keidel/
Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, 13. Auflage, § 53 BeurkG, Rdnr. 21). Eine vollständige Zahlung war
dem Notar im Streitfall nur nachgewiesen, wenn die Kosten
der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Vorpfändung, von
der Beklagten zu erstatten waren und deshalb gegen die Zahlungsforderung der Beklagten verrechnet werden durften. Ob
der Notar diese materiell-rechtliche Frage klären durfte oder
musste (vgl. dazu etwa OLG Köln MittRhNotK 1986, 269),
kann dahinstehen. Jedenfalls sah er sie nicht als geklärt an und
ging deshalb davon aus, dass noch ein – wenn auch geringfügiger – Betrag ausstand. Besteht aber zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen der Notar den Vollzug der beurkundeten
Auflassung vornehmen soll, erfüllt sind, und weigert sich der
Notar deshalb die Umschreibung zu veranlassen, so ist die
Streitfrage entweder im Wege der Beschwerde nach § 15
BNotO oder im Rahmen eines streitigen Verfahrens der Beteiligten vor dem Prozessgericht zu klären (vgl. Keidel/ Kuntze/
Winkler, a.a.O., Rdnr. 27; Vollhardt, MittBayNot 1996, 323,
324; ferner OLG Frankfurt am Main, DNotZ 1992, 389,
391 f.; Brambring a.a.O., Rdnr. 181; Eckhardt, DNotZ 1983,
96, 99, 102).
b) Eine solche Klage hat der Kläger hier erhoben. Ihr Streitwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an
der Klärung des zwischen den Parteien noch bestehenden
Streites zu bemessen. Ausgangspunkt für die Bewertung dieses Interesses ist der zwischen den Parteien noch streitige Betrag, der den Notar daran hinderte, den Eintritt der Vollzugsreife festzustellen.
aa) Der in der Klageschrift angekündigte Antrag ging dahin,
die Beklagte zur Erteilung der Anweisung zu verurteilen, die
der Notar von ihr verlangt hatte. Es kann dahinstehen, ob der
Kläger darauf einen Anspruch hatte. Daran bestehen immerhin Zweifel. Die Parteien hatten die Auflassung bereits in dem
Notarvertrag erklärt und dem Notar die Anweisung zur Umschreibung erteilt. Voraussetzung für die Vollzugsreife war
allein der vom Kläger zu führende Nachweis vollständiger
Kläger erbringen, wenn auf eine von ihm erhobene Feststellungsklage durch Feststellungsurteil geklärt war, dass der Beklagten keine Restforderung mehr zustand. Eine solche Klage
hätte zweifellos einen Streitwert von 65,60 DM gehabt.
bb) Jedenfalls geht auch das mit dem vorgelegten Klageantrag
verfolgte Interesse des Klägers wertmäßig nicht wesentlich
über den genannten Betrag hinaus. Bei dieser Bewertung geht
der Senat durchaus davon aus, dass sich der Streitwert nicht
danach bestimmt, welches Rechtsschutzziel der Kläger richtiger- oder vernünftigerweise hätte verfolgen müssen, sondern
danach, welches Ziel er tatsächlich verfolgt hat. Auch mit
dem in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag sollte indes
lediglich die Klärung der Frage erreicht werden, ob der Kläger die Kosten der gegen die Beklagte ausgebrachten Zwangsvollstreckung, insbesondere der Vorpfändung, als notwendige
Kosten entsprechend § 788 ZPO von der Beklagten erstattet
verlangen und deshalb mit de Herauszahlungsbetrag verrechnen konnte. Ein anderes Klageziel lässt sich verständlich
nicht darstellen.
(1) Keinesfalls handelte es sich um eine auf Auflassung gerichtete Klage. Die Auflassung war bereits erklärt, der Notar
war auch bereits angewiesen, sie zu vollziehen, wenn die Vollzugssperre beseitigt war. Der Streitfrage, ob bei Klagen, die
die Auflassung betreffen, der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach
dem vollen Grundstückswert zu bemessen ist, auch wenn die
Parteien nur um eine geringfügige noch offene Kaufpreisforderung streiten (so etwa OLG Müncher NJW-RR 1998, 142 f.;
NJW-RR 1996, 1471 f.; ablehnend etwa OLG Düsseldorf,
JurBüro 1987, 1380 f. mit Anm. von E. Schneider in KostRsp.
ZPO § 6 Nr. 114; OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat,
NJW-RR 1996, 636 f.; jeweils m.w.N.), muss deshalb ebenso
wenig nachgegangen werden, wie der Frage, inwieweit die
insoweit auf § 3 ZPO abstellende Rechtsprechung zum Gebührenstreitwert auf den Zuständigkeitsstreitwert anwendbar
ist. Sofern der Klageantrag nicht auf Auflassung, sondern darauf gerichtet ist, den Notar zum Vollzug der Auflassung zu
veranlassen, bestimmt sich der Streitwert jedenfalls nach § 3
ZPO (vgl. auch OLG Bamberg, KostRsp. ZPO §3 Nr. 633 mit
Anm. von E. Schneider; OLG Karlsruhe, JurBüro 1984, 1235;
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdnr.
328 f.).
(2) Der angekündigte Klageantrag kann auch nicht maßgeblich von dem Ziel des Klägers bestimmt gewesen sein, die
Eintragung und damit den Eigentumsübergang auf ihn (§ 873
Abs. 1 BGB) zu veranlassen oder zu beschleunigen. Die Eintragung konnte binnen weniger Tage erreicht werden, wenn
der Kläger den – im Verhältnis zu dem Vorauszahlungsbetrag
und dem Betrag der übernommenen Grundpfandrechte absolut geringfügigen – Betrag von 65,60 DM an die Beklagte
zahlte und dem Notar diese Zahlung nachwies, wobei die
Notwendigkeit der durch die Zwangsvollstreckung verursachten Kosten im Vollstreckungsverfahren geklärt werden konnte.
Es kann schlechterdings nicht angenommen werden, der Kläger habe unter diesen Umständen einen zumindest einige
Monate dauernden Rechtsstreit in Angriff genommen, wenn
ihm an einer (raschen) Umschreibung gelegen war, die umso
dringender erscheinen musste, weil er auf die Eintragung
einer Auflassungsvormerkung verzichtet und den Kaufpreis
unstreitig fast vollständig bezahlt hatte. Nachvollziehbar ist
die vorliegende Klageerhebung nur, wenn es dem Kläger
– aus welchen, evtl. emotionalen Gründen auch immer –
darum ging, der Beklagten das Eingeständnis vollständiger
Zahlung abzuverlangen und dabei die Notwendigkeit der
Kosten der Zwangsvollstreckung klären zu lassen. Dann aber
ist der Wert seines mit der Klage verfolgten Interesses weder
nach dem Grundstückswert noch nach dem Interesse an einer
alsbaldigen Umschreibung, sondern nach seinem Interesse
daran zu bemessen, feststellen zu lassen, ob der noch offen
stehende Restbetrag von ihm bezahlt werden musste oder
nicht. Ob dieses Interesse exakt mit dem Betrag der noch offenen Forderung zu bewerten ist, kann dahin stehen. Jedenfalls geht es wertmäßig nicht über den Betrag von 600,00 DM
(niedrigste Gebührenstufe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG)
hinaus.
Kostenrecht
19. KostO §§ 16 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7, 156; GmbHG §§ 7
Abs. 1, 8, 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Einreichung einer Satzungsänderung der Vor-GmbH zum Handelsregister)
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss
nicht förmlich zum Handelsregister angemeldet werden.
Es reicht stattdessen aus, dass die erforderlichen Unterlagen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch
die Geschäftsführer formlos vorgelegt werden.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.9.2000 –
3 W 178/00
Aus den Gründen:
(…)
2. (…)
a. Der Beteiligte zu 1) ist im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung tätig geworden, die sich auf eine noch nicht
im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezog. Neben den Gebühren für die Beurkundung
der Änderung des Gesellschaftsvertrages (§ 42 KostO) und
der Zusammenstellung der Satzung (§ 147 Abs. 2 KostO), die
nicht Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde und der
weiteren Beschwerde sind, hat er für den Entwurf der Registeranmeldung und die Beglaubigung der Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO
eine halbe Gebühr berechnet. Dies hält einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
b. Die von dem Beteiligten zu 1) entworfene Anmeldung und
die von ihm vorgenommene Beglaubigung der Unterschrift
waren überflüssig und stellten eine unrichtige Sachbehandlung dar, für die gemäß § 16 Abs. 1 KostO Kosten nicht erhoben werden dürfen.
aa. Die registerrechtliche Behandlung einer vor der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrages ist in Rechtsprechung und Schrifttum in ihren Einzelheiten strittig. Weitgehende Einigkeit besteht zwar darüber, dass dem Registergericht – wie auch hier geschehen – in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine mit Notarbescheinigung versehene vollständige Fassung des Gesellschaftsvertrages vorzulegen ist (vgl. OLG Köln GmbHR 1973, 11;
OLG Schleswig GmbHR 1975, 183; OLG Hamm GmbHR
1986, 311; BayObLG Betrieb 1988, 2354; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 54 Rdnr. 4; Meyer-Landrut/Müller/
MittBayNot 2001 Heft 2

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Köln

Erscheinungsdatum:

28.08.2000

Aktenzeichen:

11 W 23/00

Erschienen in:

MittBayNot 2001, 228-230

Normen in Titel:

ZPO § 3, BeurkG § 53