BGH 21. November 2019
V ZB 75/18
GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 S. 1

Arrestanordnung des Finanzamts

letzte Aktualisierung: 26.03.2020
BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – V ZB 75/18

GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 S. 1
Arrestanordnung des Finanzamts

Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung)
das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das
formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die
Arrestanordnung vorgelegt wird.

Gründe:

I.

Das beteiligte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im
Folgenden: Finanzamt) führt ein Ermittlungsverfahren gegen H.
S. wegen Steuerverkürzung. In diesem Verfahren ordnete das Amtsgericht
Köln mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 26. Januar 2018 den Vermögensarrest
über 960.000 € in das Vermögen der R. H. an. Am
9. Februar 2018 hat das Finanzamt bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt,
an dem im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstück von
R. H. eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 250.000 €
und ein Veräußerungsverbot einzutragen. Eine Ausfertigung des Arrestbeschlusses
war dem Antrag nicht beigefügt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt -
hat den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2018 zurückgewiesen. Die dagegen
gerichtete Beschwerde des Finanzamts war erfolglos. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt das Finanzamt seinen Eintragungsantrag weiter.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die vollstreckungs- und
grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung nicht
vollständig erfüllt, weil der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Januar
2018 nicht in ordnungsgemäßer Form eingereicht worden sei. Zwar habe das
Grundbuchamt im Rahmen des § 38 GBO nur zu prüfen, ob die Behörde zur
Stellung des Ersuchens abstrakt berechtigt sei, das Ersuchen in Form und Inhalt
den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die nicht durch das Ersuchen
ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben seien. Einem auf Eintragung
einer Sicherungshypothek gerichteten Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen
und Steuerfahndung müssten aber die „Originalunterlagen“ beigefügt
werden. Denn für die Vollstreckung von Steuerbescheiden regele § 322 Abs. 3
Satz 3 AO ausdrücklich, dass der Vollstreckungsantrag das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen bestätige und das Vollstreckungsgericht bzw. das
Grundbuchamt diese nicht zu prüfen hätten. Eine entsprechende Vorschrift gebe
es für die Eintragung einer Sicherungshypothek in einem Steuerstrafverfahren
nicht.

III.

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 78 Abs. 1
GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71
FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ordnet das Beschwerdegericht den Antrag
des Finanzamts auf Eintragung der Sicherungshypothek und des Veräußerungsverbots
als Ersuchen einer Behörde im Sinne von § 38 GBO ein. Diese
Bestimmung regelt, dass in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift
eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen,
die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde erfolgt.

a) In Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten nimmt die Finanzbehörde
- hier das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl.
§ 386 Abs. 1 Satz 2 AO) - unter den in § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO näher
geregelten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft
wahr. Ist die Annahme begründet, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
für die Einziehung von Wertersatz (§ 73c i.V.m. §§ 73 ff. StGB) vorliegen,
kann bzw. soll zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das
bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden
(§ 111e Abs. 1 StPO), und zwar durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug
durch die Finanzbehörde (§ 111j Abs. 1 Satz 1 u. 2 StPO). Durch den Vermögensarrest
wird der mit Erlangung des strafrechtswidrigen Vermögensvorteils
entstandene und fällige „quasi-bereicherungsrechtliche“ Anspruch des Staates
gesichert (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. November
2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305 Rn. 15). Schuldner eines solchen Anspruchs
kann auch ein anderer sein, der nicht Täter oder Teilnehmer ist (§ 73b
StGB). Der Vermögensarrest in ein Grundstück wird durch Eintragung einer
Sicherungshypothek bewirkt (§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 932 ZPO), die
die Wirkung eines (ebenfalls einzutragenden) Veräußerungsverbots gemäß
§ 136 BGB hat (§ 111f Abs. 4, § 111h Abs. 1 StPO).

b) Ist - wie hier - der Vermögensarrest angeordnet worden, wird er gemäß
§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Finanzbehörde vollzogen. Aus dieser
Vorschrift ergibt sich, dass die Finanzbehörde im Sinne von § 38 GBO befugt
ist, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek und eines
Veräußerungsverbots zu ersuchen (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154 f.;
OLG München, FGPrax 2018, 68, 70; BeckOK StPO/Huber [1.10.2019], § 111k
Rn. 2; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 2; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung,
5. Aufl., S. 161).

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Anwendbarkeit von
§ 38 GBO die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend;
demgegenüber kommt dem genauen Wortlaut der Norm, aus der
die Befugnis abgeleitet wird, nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss
vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 143 f.). Zwar kann § 38
GBO ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, wie es etwa für die Vollstreckung
von Steuerbescheiden in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen
§ 322 Abs. 3 Satz 4 AO vorgesehen ist. Umgekehrt ist ein Behördenersuchen
aber nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die maßgebliche Norm
weder auf § 38 GBO verweist noch das Wort „Ersuchen“ verwendet.

bb) Daran gemessen ergibt sich aus der in § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO
vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen Finanzbehörde und Grundbuchamt,
dass der Eintragungsantrag als Ersuchen im Sinne von § 38 GBO anzuse-
hen ist. Denn die Finanzbehörde vollzieht den Vermögensarrest. Der Begriff
des Vollzugs geht über eine bloße Zuständigkeitsregelung hinaus (vgl. OLG
Hamm, FGPrax 2018, 154, 155). Das entspricht in einem Ermittlungsverfahren
wegen Steuerstraftaten den Aufgaben der Finanzbehörde, die u.a. die strafrechtliche
Vermögensabschöpfung sichern muss. Dazu prüft sie zunächst, ob
die in den §§ 73 ff. StGB geregelten Voraussetzungen des (Wertersatz-)
Einziehungsanspruchs vorliegen. Ist dies der Fall, kann (bzw. soll) die
Finanzbehörde nach Maßgabe von § 111e Abs. 1 StPO eine Arrestanordnung
bei Gericht beantragen oder diese bei Gefahr im Verzug selbst erlassen (§ 111j
Abs. 1 Satz 2 StPO) und später die gerichtliche Bestätigung herbeiführen
(§ 111j Abs. 2 Satz 1 StPO). Sodann wird der Vermögensarrest durch die Finanzbehörde
vollzogen (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus diesem Verfahrensablauf
ergibt sich, dass die Finanzbehörde - wie bei der Vollstreckung von
Steuerbescheiden - Herrin des Verfahrens und die Einschaltung des Grundbuchamts
nur rechtstechnisch bedingt ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz
die Eintragung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als Entscheidung des Grundbuchamts
(§ 71 GBO), sondern als Maßnahme der Vollziehung (§ 111k Abs. 3
StPO) einordnet; infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe
gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. OLG Jena, NJW 2012, 692;
KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 8).

cc) Ein solches Verständnis des § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO wird durch
die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Die bis zum 30. Juni 2017 geltende, in
§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO aF enthaltene Vorgängervorschrift regelte nämlich
noch ausdrücklich, dass die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf
Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt werden. Die Neufassung
durch den seit dem 1. Juli 2017 geltenden § 111k Abs. 1 StPO sollte
daran nichts ändern, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Staatsanwalt-
schaften bzw. der Finanzbehörden ausweiten (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 82;
OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155).

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Beschwerdegerichts,
wonach es für die Eintragung der Vorlage des „Originals“ (also einer Ausfertigung
oder einer beglaubigten Abschrift, näher KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 37
Rn. 6) des Arrestbeschlusses bedarf. Ersucht die Strafverfolgungsbehörde das
Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung,
reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt
wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.

a) Bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO ist die Prüfungsbefugnis
des Grundbuchamts beschränkt. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Behörde
zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt
ist (hier nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO), ob das Ersuchen bezüglich seiner
Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (siehe § 29 Abs. 3 GBO) und ob
die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind.

Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen
vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür
trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene
Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen
reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19,
355, 357 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, NJW-RR 2013,
526 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192
Rn. 14).

b) Beantragt das Finanzamt gemäß § 38 GBO die Eintragung einer Sicherungshypothek
wegen Steuerrückständen, so ist der Rechtsprechung des
Senats zufolge die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis
nicht erforderlich, ebenso wenig die Vorlage eines Leistungsgebots (vgl.
§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner (vgl.
Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 142 ff. zu § 372
RAbgO). Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 1
Satz 1 ZPO muss das Grundbuchamt zwar, da es sich um eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung handelt, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
und damit auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels prüfen
(vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ
148, 392, 396). Aber die Voraussetzungen der Steuerbeitreibung haben die Finanzämter
selbst zu schaffen und tragen dafür die volle Verantwortung (vgl.
Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, aaO S. 145); infolgedessen
hat das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen.

c) Es verhält sich nicht anders, wenn die Finanzbehörde - wie hier - als
Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek
zum Vollzug eines gemäß § 111e StPO angeordneten Vermögensarrests
ersucht.

aa) Grundlage der Vollstreckung ist hier die Anordnung des Vermögensarrests.

Diese muss dem Ersuchen jedoch nicht beigefügt werden (so auch
OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155; Bauer in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl.,
§ 38 Rn. 83; Deimann, RpflegStud 2008, 65; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung,
5. Aufl., S. 162). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige
Ansicht (ebenso ohne nähere Begründung OLG Celle, FGPrax
2018, 102, 103 und Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 18 W 54/17, juris Rn. 18
zu § 324 Abs. 2 AO) ist unzutreffend. Denn bei einem Behördenersuchen hat
nicht das Grundbuchamt, sondern die ersuchende Behörde die Vollstreckungsvoraussetzungen
zu prüfen. Demzufolge ist die Arrestanordnung bei einem Behördenersuchen
nicht von der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts umfasst,
und ihre Vorlage ist infolgedessen nicht veranlasst; erfolgt sie gleichwohl, dient
dies allein der Information des Grundbuchamts (vgl. Deimann,
RpflegStud 2008, 65). Mit anderen Worten erfolgt die Eintragung der Sicherungshypothek
gemäß § 38 GBO aus Sicht des Grundbuchamts nicht auf
Grund der Arrestanordnung, sondern „auf Grund des Ersuchens“ (vgl. KG,
JFG 11, 325, 326 f.). Das dient der schlichten Aufgabenteilung zwischen staatlichen
Stellen, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3
GG), und der Vermeidung doppelter Prüfungen.

bb) Aus dem von dem Beschwerdegericht zur Begründung herangezogenen
§ 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

Dort wird zwar - anders als in § 111k StPO - ausdrücklich geregelt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht der Beurteilung des
Grundbuchamts unterliegen, und dass Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Ersuchen im Sinne von § 38 GBO sind. Das erlaubt aber nicht
den Rückschluss, dass die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts weiter reicht,
wenn eine Norm (wie § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO) einer Behörde die Befugnis
im Sinne von § 38 GBO ohne klarstellende Regelung der damit verbundenen
Rechtsfolgen verleiht. In der Sache gibt es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend
hervorhebt, keinen Grund dafür, die Eintragung einer Sicherungshypothek
wegen Forderungen, die das Finanzamt selbst festgesetzt hat, von der Prüfungsbefugnis
des Grundbuchamts auszunehmen (§ 322 Abs. 3 Satz 3
und 4 AO), nicht aber solche Sicherungsmaßnahmen, die die Finanzbehörde
auf der Grundlage eines (in aller Regel durch das Gericht angeordneten) straf-
prozessualen Vermögensarrests in einer Steuerstrafsache vollziehen will.
Nichts anderes gilt schließlich für Arrestanordnungen, die die Staatsanwaltschaft
in allgemeinen Strafsachen herbeiführt und gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1
StPO vollzieht; hier liegt es ohnehin fern, die Prüfungspflichten des Grundbuchamts
im Umkehrschluss zu der abgabenrechtlichen Verfahrensregelung in
§ 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO auszuweiten.

d) Der Rechtsschutz des von der Eintragung betroffenen Eigentümers
wird durch die beschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts nicht beeinträchtigt.
Zunächst hat das Finanzamt sicherzustellen, dass die allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen kann der Eigentümer
strafprozessuale Rechtsbehelfe ergreifen (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. auch
Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 41/14, NJW-RR 2017, 299
Rn. 12).

IV.

1. Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen
hat, sind seine Entscheidung und der Beschluss des Grundbuchamts aufzuheben.

Die Sache ist zur Entscheidung über das Eintragungsersuchen an
das Grundbuchamt zurückzuverweisen, das den Vollzug der Eintragung nicht
aus den in dem Beschluss des Beschwerdegerichts genannten Gründen verweigern
darf.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders
als das Grundbuchamt gemeint hat - eine Bestätigung, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, nicht erforderlich ist, weil § 322
Abs. 3 Satz 2 AO auf einen strafprozessualen Vermögensarrest gemäß § 111e
StPO nicht anwendbar ist. Auch im Übrigen sind Mängel des Ersuchens nicht
ersichtlich; auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts wird Bezug genommen.

Insbesondere ist der von dem Grundbuchamt zu prüfende (vgl. BeckOK
GBO/Zeiser [1.6.2019], § 38 Rn. 10 a.E.) Grundsatz der Voreintragung gemäß
§ 39 GBO nach dem Inhalt des Ersuchens gewahrt. Ob die Arrestanordnung
angesichts des Zeitablaufs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
weiterhin vollzogen werden kann, hat nicht das Grundbuchamt, sondern das
Finanzamt zu prüfen. Der Eigentümerin stehen auch insoweit ggf. strafprozessuale
Rechtsmittel zur Verfügung.

V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

21.11.2019

Aktenzeichen:

V ZB 75/18

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht

Erschienen in:

FGPrax 2020, 7-9
NJW-RR 2020, 339-341

Normen in Titel:

GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 S. 1