OLG München 18. Februar 2021
33 W 92/21
BGB §§ 196, 2147

Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund eines Vermächtnisses

letzte Aktualisierung: 15.9.2021
OLG München, Beschl. v. 18.2.2021 – 33 W 92/21

BGB §§ 196, 2147
Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund
eines Vermächtnisses

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (hier: Wohnungseigentum)
verjähren innerhalb von 10 Jahren, auch wenn die Übertragung aufgrund eines Vermächtnisses
erfolgen soll.

Gründe

A. Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung in das
Grundbuch für M./M. zur Sicherung eines behaupteten Anspruchs aus einem Vermächtnis auf Auflassung
von Wohnungseigentum an zwei Eigentumswohnungen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien sind die Enkelkinder der am 2.12.2006 bzw. 26.2.2009 verstorbenen Erblasser, die am 3.8.1998
ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet hatten, in dem sie u.a. anordneten:
„Wir … setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. … Nach dem Tod des zuletzt Sterbenden [sollen]
Alleinerben zu gleichen Teilen unsere Kinder R. H. (im Folgenden: R.H.) … und I. G. (im Folgenden I.G.) …
sein…, unter Einhaltung folgenden Vermächtnisses:

die Eigentumswohnungen Nr. … und … erhalten in Erbengemeinschaft unsere Enkelsöhne
M. H. (im Folgenden: M.H.), geb. am 13.5.1991
L. H. (im Folgenden L.H.), geb. am 23.8.1992
P. H. (im Folgenden: P.H.), geb. am 22.2.1995 mit den Auflagen…“
Der Sohn der Erblasser R.H. starb am 28.3.2019, die Tochter I.G. am 30.8.2019.
R. H. ist von seinen 6 Kindern beerbt worden, darunter den Antragstellern M.H., L.H. und P.H. (im Folgenden:
die Antragsteller). I.G. ist ihrerseits allein von M. Z. (im Folgenden: M.Z.) beerbt worden (im Folgenden:
Antragsgegnerin zu 1).

Beim Tode von R.H. und I.G. war das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen
noch nicht auf die Antragsteller übertragen worden.

Mit Antrag vom 26.10.2020 (Bl. 1/12), eingegangen beim Landgericht München I am 6.11.2020, nahmen die
Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1 sowie die Antragsgegner zu 2 und 3 (zwei weitere Kinder des R.H.
und Halbgeschwister der Antragsteller) auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen im einstweiligen
Rechtsschutz in Anspruch.

Die Antragsgegner haben durch Erklärungen ihrer Prozessbevollmächtigten die Einrede der Verjährung
erhoben.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.11.2020 (Bl. 42/48 d.A.), zugestellt am 19.11.2021,
mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch der Antragsteller sei gegen die Antragsgegnerin zu 1, die
in die Rechtsposition ihrer verstorbenen Mutter I.G. eingerückt sei, nach § 196 BGB, der im vorliegenden Fall
§ 195 BGB als speziellere Vorschrift vorgehe, verjährt und ohne deren Mitwirkung könnten auch die anderen
Antragsgegner nicht auf Auflassung in Anspruch genommen werden.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30.11.2020 (Bl. 49/54) zunächst das Landgericht wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts vom
07.12.2020 (Bl. 87/92), die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss des Senats vom 18.01.2021
(Bl. 102/108) zurückgewiesen.

Mit ihrer hier streitgegenständlichen Beschwerde vom 03.12.2020 (Bl. 56/73) wenden sich die Antragsteller
gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen. Sie sind der
Ansicht, dass § 195 BGB maßgeblich und die Verjährung noch nicht abgelaufen sei. Sie hätten keine
Kenntnis vom Vermächtnis gehabt, entsprechende Schreiben des Nachlassgerichts hätten sie nicht erhalten,
so dass die Verjährung mangels Kenntnis nicht bzw. erst später zu laufen begonnen habe. Jedenfalls laufe
wegen § 199 Abs. 3a BGB vorliegend eine 30jährige Verjährungsfrist.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2021 (Bl. 111/114) nicht abgeholfen und die
Sache dem Senat vorgelegt.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie am 3.12.2020 fristgerecht eingelegt. Zur
Entscheidung ist der Senat in seiner vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung berufen,
nachdem der Einzelrichter die Sache dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 1. Alt ZPO durch Beschluss
vom 16.02.2021 übertragen hat.

III.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn zu Recht hat das Landgericht den Erlass der beantragten
einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch abgelehnt.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung die folgenden Rechtsgrundsätze zu Grunde:
Zur Frage der Verfügung über Nachlassgegenstände:

a) Verfügungen über Nachlassgegenstände oder Anteilen hieran sind nur nach Maßgabe des § 2040 und nur
gemeinschaftlich möglich (Rißmann/Szalai in: BeckOGK/BGB Stand <15.1.2021>, § 2040 Rn. 1).

b) Die Verjährung ist für jeden Miterben gesondert zu prüfen. Beginn, Neubeginn, Hemmung und Ablauf
können bei den Miterben jeweils unterschiedlich zu beurteilen sein (Burret in: Wetzel/Odersky/Götz,
Handbuch der Erbengemeinschaft <2019> § 40 Rn. 140).

Zur Frage der Verjährung des Vermächtnisanspruchs:

a) Der Vermächtnisanspruch entsteht gemäß § 2176 BGB mit dem sogenannten Anfall des Vermächtnisses.
Ohne besondere Anordnung ist der Anfall des Vermächtnisses der Erbfall (Schellenberger in: BeckOGK,
Stand: <01.11.2020> § 2174 Rn. 19; Horn/Mayer in: NK/Erbrecht 5. Auflage <2019> § 2174 Rn. 3).

b) § 196 BGB gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück gerichtet sind und die dem Grundeigentum gleichgestellten Fälle, insbesondere das
Wohnungseigentum (§§ 1 ff. WEG). Ob eine Gegenleistung geschuldet ist, ist irrelevant (Piekenbrock in:
BeckOGK/BGB, a.a.O. § 196 Rn. 7).

c) § 196 BGB gilt (seit dem 1.1.2010) auch für Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 2174 BGB), seit die
Sonderregelung für erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 2002) aufgehoben worden ist (OLG
München NJW-RR 2017, 1418 Rn. 33 ff; Piekenbrock in: BeckOGK/BGB, a.a.O. § 196 Rn. 8 Staudinger/Otte
§ 2174 Rn. 38; Horn/Mayer a.a.O. Rn. 26; Rudy in: MüKo/BGB 8. Auflage <2020> §
2147 Rn. 20; Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage <2021> § 2174 Rn. 7).

d) Die Verjährung der von § 196 BGB erfassten Ansprüche beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des
Anspruchs und ist demnach objektiv angeknüpft (Piekenbrock in: BeckOGK/BGB, a.a.O. § 196 Rn. 24;
Henrich in: BeckOK/BGB, a.a.O. § 200 Rn. 2).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass der Anspruch
im vorliegenden Falle verjährt ist, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht
abgelehnt worden ist.

a) Der Anspruch ist im vorliegenden Falle mit dem Tod der Erblasserin im Jahre 2009 entstanden.

aa) Zutreffend hat das Landgericht den Anspruch als Vermächtnisanspruch im Sinne des § 2174 BGB
bewertet. Zwar heißt es im handschriftlichen Testament der Ehegatten, „…erhalten in Erbengemeinschaft…“.
Allerdings ist im Wege der erläuternden Auslegung des Testaments festzustellen, dass die Ehegatten ihre
Enkelkinder mit einem Einzelgegenstand bedenken wollten, während sie gleichzeitig ihre Kinder als Erben
eingesetzt hatten. Die Auslegung ergibt mithin, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen
Wohnungen ein Vermächtnis angeordnet worden war.

bb) Allerdings ist dieser Anspruch, der sich grundsätzlich gegen die Erben bzw. deren Rechtsnachfolger
richtet, verjährt.

(1) Die Verjährung richtet sich, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im vorliegenden Fall
nach § 196 BGB in der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung. Zwar ist die Erblasserin am 26.2.2009
verstorben, jedoch ordnet Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB an, dass auf noch nicht verjährte Ansprüche das
Gesetz in der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung anzuwenden ist, da eine Ausnahme nach Art. 229 § 23
Abs. 1 S. 2 EGBGB nicht vorliegt. Danach wäre altes Recht nur dann anzuwenden, wenn insbesondere die
Verjährungsfrist nach altem Recht kürzer gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall: Erbrechtliche
Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) verjährten in 30 Jahren, mithin in längerer Frist, so dass auf den
vorliegenden Fall das BGB in der seit 1.1.2010 (insoweit) geltenden Fassung Anwendung findet.

(2) Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auch dann
in 10 Jahren, wenn sich der Anspruch aus einem Vermächtnis ableitet. Das folgt bereits aus der
systematischen Stellung der Norm, die von der allgemeinem Verjährungsregel des § 195 BGB - nach der
Ansprüche bereits in 3 Jahren verjähren - für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück eine Ausnahme macht. Warum das nicht gelten soll, wenn das zugrunde liegende
Rechtsverhältnis ein Vermächtnis ist, erschließt sich nicht. Selbst wenn unter Geltung des § 197 I Nr. 2 BGB
a.F. die erbrechtliche Verjährungsregelung als vorrangig gegenüber § 196 BGB zu verstehen war, ist dies
kein Argument dafür, dass nunmehr - entgegen dem Wortlaut der Übergangsvorschriften und dem
allgemeinen Spezialitätsgrundsatz - die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB der Spezialvorschrift des § 196
BGB vorgehen sollte (ebenso OLG München, a.a.O.).

Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf Damrau (ZErb 2015, 333 ff.) der Ansicht sind, § 196 BGB sei nicht
auf Grundstücksvermächtnisse anwendbar, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Die dortige Annahme, der
Gesetzeswortlaut sei einschränkend dahin auszulegen, dass § 196 BGB nicht für erbrechtliche Ansprüche
gelte, beruht letztlich auf einem nur behaupteten Willen des Gesetzgebers, der an der Verjährung von
Grundstücksvermächtnissen nichts habe ändern wollen. Auch der Einwand, den Gesetzesmaterialien sei
kein Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, wonach § 196 BGB für Grundstücksvermächtnisse gelten solle
(so aber Gerken, ZErb 2019, 91 f), greift nicht durch: Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des BGB zum
1.1.2010 erbrechtliche Ansprüche durchaus im Blick gehabt, als er für Ansprüche aus §§ 2018, 2130 und
2362 BGB die 30jährige Verjährungsfrist in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB anordnete. Nachdem Ansprüche aus
Vermächtnissen, wie die übrigen erbrechtlichen Ansprüche auch, nach § 195 BGB aber in 3 Jahren
verjähren, erschiene es - auch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 196 BGB - systemwidrig,
Vermächtnisse, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind, nicht nach § 196
BGB verjähren zu lassen.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus § 199 Abs. 3a BGB: Die Vorschrift regelt (lediglich) die
Höchstfrist der Verjährung in den Fällen der regelmäßigen Verjährung. Um eine solche handelt es sich hier
aber gerade nicht.

(3) Die Erblasserin ist am 26.2.2009 verstorben, so dass der Vermächtnisanspruch mangels abweichender
letztwilliger Verfügung in diesem Moment entstanden (Anfall des Vermächtnisses, § 2176 BGB) ist.
Die 10jährige Verjährungsfrist (§ 196 BGB) begann mithin gemäß Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB am 1.1.2010
zu laufen und endete am 31.12.2019 (§§ 187, 188 BGB). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
vom 26.10.2020, beim Landgericht München I am 6.11.2020 eingegangen, konnte die Verjährung nicht mehr
hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), da die Frist bereits abgelaufen war.

Nachdem die Antragsgegner den Anspruch, auf dessen Erfüllung sie in Anspruch genommen werden sollen,
nur gemeinsam erfüllen können, die Antragsgegnerin zu 1 aber nach der Erhebung der Verjährungseinrede
berechtigt ist, die Mitwirkung an der Übereignung zu verweigern, kann der Antrag insgesamt nicht erfolgreich
sein.

B. Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis aber ebenfalls unbegründet.

I.
Mit obigem Beschluss vom 17.11.2020 hat das Landgericht (auch) den Streitwert auf 215.000 € festgesetzt.
Mit Beschwerde vom 18.12.2020 (Bl. 82/86) wenden sich die Antragsteller auch hiergegen und tragen vor,
der Streitwert sei angesichts der Wohnungsgröße überhöht und insgesamt nur auf 59.765,63 € festzusetzen,
wobei ihre unterschiedliche Beteiligung am Nachlass zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat dieser
Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2021 (Bl. 111/114) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
vorgelegt.

II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist (ebenfalls)
unbegründet. Zutreffend ist das Landgericht bei der Bemessung des Streitwertes davon ausgegangen, dass
insoweit §§ 48 Abs. 1, 3 ZPO maßgeblich sind und, da lediglich eine Auflassungsvormerkung
streitgegenständlich ist, der Grundstückswert mit ¼ anzusetzen ist.

1) Unter Zugrundelegung einer Größe der beiden streitgegenständlichen Wohnungen von jeweils 86 qm, was
sich aus den vorgelegten Grundbuchblättern ergibt, und einem vom Landgericht, für Münchener Verhältnisse
zurückhaltend geschätzten Wert von 5.000 €/qm, ergibt sich ein Gesamtwert von insgesamt 860.000 €. Der
Senat hält die Schätzung jedoch noch für vertretbar, weswegen er von einer Korrektur absieht, obwohl eine
solche im Beschwerdeverfahren jederzeit möglich wäre, da das Beschwerdegericht nicht einem Verbot der
reformatio in peius unterliegt (OLG Karlsruhe NJOZ 2005, 2051; Schneider NJW 2017, 3764).
2) Von diesem Wert ist - entgegen der Beschwerde - auch nicht der Wert für ein Wohnrecht der
Antragsgegnerin zu 1 in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes bei der
Auflassung ist vielmehr der Verkehrswert des Grundstückes ohne dingliche Belastungen, sofern sie die
wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen (BGH NJW-RR 2001, 518).
Nachdem vorliegend ein Wohnrecht der Antragsgegnerin zu 1 aber noch nicht einmal in das Grundbuch
eingetragen ist, kommt ein Abzug erst recht nicht in Betracht.

3) Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1415 der Ansicht sind, für die
Streitwertbemessung sei - wie bei der Erbengemeinschaft - nur „das Interesse des Klägers und somit sein
Anteil am Nachlass für den Gegenstandswert maßgeblich“ (Beschwerdebegründung vom 18.12.2020, S. 3)
führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben das Gericht mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung befasst. Maßgeblich ist
deswegen wie bereits dargelegt im Rahmen der gerichtlichen Streitwertbemessung allein der Verkehrswert
des Grundstücks.

C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick die Zurückweisung der Beschwerde bezüglich der beantragten
einstweiligen Verfügung auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Streitwertbeschwerde ergeht die
Entscheidung gebührenfrei, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 1 GKG.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 48 Abs. 1, 3 ZPO.

Der Rechtsbeschwerdeweg ist weder im Hinblick auf die beantragte einstweilige Verfügung, §§ 574 Abs. 1 S.
2, 542 ZPO, noch im Hinblick auf den Streitwert, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 1 GKG, eröffnet.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

18.02.2021

Aktenzeichen:

33 W 92/21

Rechtsgebiete:

Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Vermächtnis, Auflage
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)

Normen in Titel:

BGB §§ 196, 2147