Keine Vererblichkeit von Grundbuchposition des GbR-Gesellschafters; Rechtsnachfolge in Gesellschafterstellung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags; Vorlage des Gesellschaftervertrags zur Grundbuchberichtigung
letzte Aktualisierung: 5.6.2025
OLG München, Beschl. v. 5.5.2025 – 34 Wx 93/25 e
GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2 a. F.; EGBGB Art. 229 § 21
Keine Vererblichkeit von Grundbuchposition des GbR-Gesellschafters; Rechtsnachfolge in Gesellschafterstellung
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags; Vorlage des Gesellschaftervertrags zur Grundbuchberichtigung
1. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters
keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung
insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages vollzieht. (Rn. 21)
2. Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im
Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher auch im Verfahren der Richtigstellung
des Grundbuchs nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis
der Bewilligungsberechtigung vorzulegen. (Rn. 20)
Gründe
I.
Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz H. B. [= der Beteiligte zu 1] und G. B. als Gesellschafter
des bürgerlichen Rechts eingetragen.
G. B. verstarb am ... 2009 und wurde von seiner Ehefrau S. B. [= die Beteiligte zu 2] allein beerbt.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 19.12.2024/15.1.2025 erklärten die Beteiligten, dass die im
Grundbuch eingetragene Gesellschaft diejenige ist, wie sie unter dem Namen „S. und H. B. GbR (F.)“,
unterschriftsbeglaubigt mit vorheriger URNr., zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet worden
ist. Es werde daher bewilligt, die Eigentümerbezeichnung in Abt. I des Grundbuchs unter gleichzeitiger
Eintragung der vorgenannten Erbfolge entsprechend zu berichtigten. Ferner erklärten sie als
vertretungsberechtigte Gesellschafter der eGbR für diese die Zustimmung der vorstehenden Richtigstellung
unter entsprechender Bewilligung und beantragten diese.
Mit Schreiben vom 24.1.2025 legte der Notar diese Erklärung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor, wobei er
die mit vorheriger URNr. beglaubigte Anmeldung der S. und H. B. GbR (F.) zum Gesellschaftsregister
beifügte. Ferner erklärte er, dass die S. und H. B. eGbR (F.) beim Amtsgericht T. unter GsR-Nr. …
eingetragen sei.
Mit Schreiben vom 25.2.2025 bat das Grundbuchamt um Nachreichung des ursprünglichen GbR-Vertrages.
Es sei zunächst zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine Nachfolgeklausel enthalte. Anderenfalls wäre der
verstorbene G. B. durch Tod aus der GbR ausgeschieden und sein Anteil dem verbleibenden Gesellschafter
angewachsen, sodass H. B. Alleineigentümer wäre.
Mit Schreiben vom 27.2.2025 erklärte der Notar, dass für das Verlangen nach dem ursprünglichen GbRVertrag
eine Rechtsgrundlage fehle. Das Grundbuchamt habe für den angesprochenen Punkt
„Nachfolgeklausel“ weder ein Prüfungsrecht noch eine Prüfungspflicht.
Mit Zwischenverfügung vom 10.3.2025 forderte das Grundbuchamt die Vorlage des ursprünglichen GbRVertrages.
Der eingetragene Gesellschafter G. B. sei bereits 2009 gestorben. Bei Tod trete die
Rechtswirkung unmittelbar mit dem Sterbefall ein, die Rechtslage ändere sich außerhalb des Grundbuchs
und das Grundbuch werde unrichtig. Daher sei der vorliegende Antrag nach altem Recht zu behandeln. Der
Tod eines eingetragenen Gesellschafters habe im alten Recht zur Auflösung der Gesellschaft geführt, sofern
der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes Ergebnis vorsah, beispielsweise die Vererblichkeit des
Gesellschaftsanteils, vgl.
im Register überhaupt noch bestand oder ob der verbleibende Gesellschafter H. B. Alleineigentümer
geworden sei (und dann in der Konsequenz die Auflassung an die neue GbR erklären müsste, um zu dem
verlangten Ergebnis zu kommen). Dazu sei zwingend die Vorlage des ursprünglichen GbR-Vertrages
zwischen G. und H. B. erforderlich. Auch im reformierten Recht führe der Tod eines Gesellschafters dazu,
dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheide, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die
Auflösung der Gesellschaft vorsieht, vgl. nun
dass die Gesellschafterstellung nicht vererblich ist, vielmehr wachse der Anteil des ausgeschiedenen
Gesellschafters den anderen Gesellschaftern an. Etwas anderes gelte dann, sofern im Gesellschaftsvertrag
eine Nachfolgeklausel vereinbart ist, dann werde die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Möglich sei
unverändert auch eine qualifizierte Nachfolgeklausel (Übergang nur auf qualifizierte Erben), ebenso ein
Eintrittsrecht. Im Ergebnis wäre also auch nach neuem Recht die Vorlage des GbR-Vertrages notwendig um
zu prüfen, ob nicht H. B. durch Anwachsung Alleineigentümer geworden ist.
Hiergegen wendet sich die von dem Notar für die Beteiligten mit Schreiben vom 26.3.2025 eingelegte
Beschwerde. Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB knüpfe an die Buchposition an. Er verweise auf ein beigefügtes
DNotI-Gutachten, dessen Inhalt er sich zu eigen mache. In dem beigefügten Gutachten wird vertreten, dass
das Verlangen der Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht gerechtfertigt sei. Im Fall des Art. 229 § 21 Abs.
3 Satz 2 Hs.1 EGBGB entspringe die Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter gerade nicht
aus ihrer materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung, sondern alleine aus der formalen Eintragung als
Gesellschafter im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 GBO a. F. Da der Gesetzgeber mit der Regelung des Art.
229 § 21 Abs. 3 EGBGB gerade Nachweisprobleme habe umgehen wollen, sei davon auszugehen, dass die
formale Buchposition losgelöst von der materiell-rechtlichen Stellung als Gesellschafter als gesondert
vererbliche Rechtsposition stets auf die Erben übergehe. Es sei daher stets die Bewilligung sämtlicher Erben
erforderlich, auch wenn der Gesellschaftsanteil materiell-rechtlich im Wege der Sondererbfolge nur auf
einzelne der Erben übergegangen ist oder ein Dritter aufgrund einer Eintrittsklausel den Gesellschaftsanteil
rechtsgeschäftlich übernommen hat. Ferner erscheine es sachgerecht, bei der Bewilligung der „weichenden“
Gesellschafter einen streng formalen Standpunkt einzunehmen und die Bewilligung des- bzw. derjenigen zu
verlangen, auf den bzw. auf die die grundbuchliche Buchposition übergegangen ist. Nur dieses Verständnis
gewährleiste, dass die eingetragene GbR und die einzutragende eGbR wirklich identisch sind.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 7.4.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Gutachten
werde die Identität von eingetragener GbR und einzutragender GbR unterstellt. Das sei aber genau der
Punkt, den es zu beweisen gelte.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Insbesondere ist sie gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Entscheidungen des Grundbuchamts i.S. dieser
Bestimmung sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx
160/11 =
Kramer GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 68).
b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß
tätig gewordene Notar gilt nach § 15 Abs. 2 GBO ebenso als ermächtigt, Beschwerde einzulegen (Senat vom
9.11.2020, 34 Wx 235/20 =
2. Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, da das vom Grundbuchamt angenommene
Eintragungshindernis besteht und durch das angegebene Mittel beseitigt werden kann.
a) Die Beteiligten erstreben eine Änderung des Grundbuchs dahingehend, dass als Eigentümerin anstelle
der bislang unter Angabe der Gesellschafter G. B. und H. B. eingetragenen GbR künftig die S. und H. B.
eGbR (F.) nach Maßgabe der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 47 Abs. 2 GBO verlautbart
wird. Für den Fall der Verfügung über ein Grundstück durch eine GbR, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F.
im Grundbuch eingetragen ist, hat der Gesetzgeber mit Art. 229 § 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EGBGB
Überleitungsvorschriften geschaffen. Danach kann im Grundbuch eine Eintragung, die ein Recht der GbR
betrifft, erst erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister und anschließend auch im Grundbuch
als eGbR eingetragen ist (Wilsch
Abs. 3 Satz 2 EGBGB bedarf es für Letzteres der Bewilligung der eingetragenen Gesellschafter sowie der
Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft. Vorliegend ist allerdings kein Recht der GbR betroffen, es
ändert sich lediglich die Art und Weise, in der sie im Grundbuch eingetragen ist. Es liegt nur eine
richtigzustellende Tatsache vor, die den Anwendungsbereich des
„isolierte Umfirmierung“ zwar nicht geregelt, ist aber davon ausgegangen, dass auch in diesem Fall das
Grundbuchamt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB zu verfahren hat und neben der Bewilligung derjenigen
Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden
Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 GBO zu verlangen hat (Senat vom 20.8.2024, 34 Wx 192/24 e = ZPG 2024,
357; BT-Drucks. 19/27635, S. 217; vgl. auch das dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 8/2023
vom 24.11.2023 beigefügte Merkblatt „Wechsel im GbR-Gesellschafterbestand und freiwillige Eintragungen“;
Bauer/Schaub GBO 5. Aufl. § 47 Rn. 231).
b) Die Voraussetzungen einer solchen Richtigstellung der Bezeichnung der GbR liegen bislang nicht vor. Mit
der Urkunde vom 19.12.2024/15.1.2025 in Verbindung mit dem Schreiben des Notars vom 24.1.2025 sind
die Anforderungen der
aa) Zwar liegt eine Bewilligung der beiden Beteiligten vor, diese ist aber alleine nicht ausreichend. Für S. B.
fehlt der Nachweis der Bewilligungsbefugnis.
(1) Gemäß Art. 229
§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen sind. Da G. B. verstorben ist, ist dessen
Rechtsnachfolger bewilligungsberechtigt (Hügel/Holzer § 22 Rn. 74). Steht fest, dass ein im Grundbuch
eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt.
Infolgedessen müssen anstelle des verstorbenen Gesellschafters nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den
Gesellschaftsanteil die Zustimmung erklären; eine von dem Gesellschaftsvertrag losgelöste Vererbung der
Buchposition findet nicht statt (BGH
Rechtsnachfolgerin von H. B. bezüglich des Gesellschaftsanteils ist und ihr dementsprechend die
Bewilligungsbefugnis zusteht.
(2) G. B. verstarb bereits am ... 2009, die rechtlichen Folgen für den (Fort-)Bestand der GbR sind nach
damaligem Recht zu beurteilen. Der Tod eines Gesellschafters hatte nach der damaligen Rechtslage nicht
die sofortige Vollbeendigung der GbR zur Folge, sondern ihren Eintritt in das Liquidationsstadium. Es galten
grundsätzlich § 727 Abs. 2 BGB a. F. und §§ 730 ff. BGB a. F. (vgl.
mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierbei, so bestand sie als identische
Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft fort. Anstelle des verstorbenen Gesellschafters wurde
der Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft (vgl.
727 Rn. 13). Anstatt der Auflösung und Eintragung der Erben als Mitglieder der Abwicklungsgesellschaft
waren gemäß
andere Gestaltungsformen, insbesondere in Form von Fortsetzungs- oder Eintrittsklauseln möglich.
(3) Wird – wie vorliegend – die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das
Grundbuchamt die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1992,
259/261; 1997, 307/308; BGH
unumstrittener, aber herrschender Meinung (vgl.
339/340; Demharter § 22 Rn. 41 f.; a. A. Weber
war nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der
Gesellschaftsvertrag – nicht zwingend in der Form des § 29 GBO – vorzulegen. Denn bewilligen müssen
außer den eingetragenen Gesellschaftern noch diejenigen, die gegebenenfalls aufgrund Regelungen im
Gesellschaftsvertrag (Fortsetzungsklausel oder Anwachsungsklausel) neue Gesellschafter sind (§ 22 Abs. 2
GBO; Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 =
2020, 108). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich, auf wen die
sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die
verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.
(4) Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hiervon abzusehen. Es war zuletzt
höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines
Grundstücks eingetragenen GbR die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche
Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe
des Gesellschaftsvertrags vollzieht (BGH
den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelungen und den in Art.
229 § 21 EGBGB enthaltenen Übergangsvorschriften hiervon grundsätzlich, oder auch nur für die
vorliegende Konstellation, abweichen wollte. Es ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien sogar ausdrücklich,
dass in den Fällen des Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB neben der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen sind, noch weitere Bewilligungen notwendig
sein können (BT-Drucks. 19/27635, S. 218). Auch aus der bislang veröffentlichten Literatur ergibt sich nicht,
dass aufgrund der Gesetzesänderungen nunmehr eine andere rechtlich Einordnung erforderlich wäre (vgl.
Kramer
Rn. 67).
(5) Der Beschwerdebegründung ist zuzugeben, dass in der vorliegenden Konstellation Nachweisprobleme
auftreten können, diese sind allerdings hinzunehmen und waren auch nach der bis 31.12.2023 gültigen
Rechtslage nicht unüberwindbar. Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und der
anschließenden Richtigstellung im Grundbuch werden diese allerdings hinfällig. Im Übrigen gewährleistet die
Bewilligung allein der Erben des Buchberechtigten auch nicht zwingend die Identität zwischen eingetragener
und einzutragender GbR. Gerade in der Konstellation, in der ein Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass
gefallen ist, haben die Erben des Buchberechtigten in der Regel keine Kenntnis (mehr) von dem zum
Zeitpunkt ihrer Bewilligungserklärung zutreffenden Gesellschafterbestand bzw. den sonstigen
gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen wie z.B. der Vertretungsbefugnis. Eine Bestätigung dahingehend,
dass die einzutragende GbR identisch mit der bislang eingetragenen GbR ist, kann einer solchen Bewilligung
daher nicht entnommen werden. Umgekehrt kann mit einem Nachweis der gesellschaftsrechtlichen
Nachfolge gerade in der vorliegenden Situation, in der Art. 229
der Beteiligten zu 2 nicht greift, die Identität des Gesellschafterbestandes von eingetragener und
einzutragender GbR belegt werden.
bb) Die ferner erforderliche Zustimmungserklärung der eGbR, vertreten durch die Beteiligten, liegt vor. Für
das weitere Verfahren wird ohne Bindung für das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass bislang allerdings
ein Nachweis fehlt, dass es sich bei der in dem Schreiben des Notars vom 24.1.2025 genannten eGbR um
diejenige handelt, die in der Urkunde vom 19.12.2024/15.1.2025 erwähnt ist und deren Anmeldung zum
Gesellschaftsregister mit der vorherigen URNr. beglaubigt wurde (vgl. Senat vom 20.8.2024, 34 Wx 192/24 e
= ZPG 2024, 357). Das Grundbuchamt wird zu prüfen haben, ob insoweit eine Ergänzung der
Zwischenverfügung veranlasst ist (vgl. Demharter § 77 Rn. 13).
c) Das Eintragungshindernis kann durch Vorlage des zum Zeitpunkt des Versterbens von G. B. gültigen
Gesellschaftsvertrages behoben werden. Aus diesem kann entnommen werden, ob und gegebenenfalls
welche gesellschafts- oder erbrechtliche Regelung für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters
getroffen wurde und damit gegebenenfalls auch die Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 2 nachgewiesen
werden.
III.
1. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt, weil die Beteiligten diese als
Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen zu tragen haben.
2. Die Bemessung des nach § 61 Abs. 1, 79 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer
Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die
die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des
Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Senat, Beschluss vom 28.9.2021, 34 Wx 253/21 = NJWRR
2022, 166/167; Demharter § 77 Rn. 45). Hier wäre das Eintragungshindernis durch die Vorlage des
Gesellschaftsvertrages zu beheben. Die Kosten hierfür sind gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG auf bis zu 500 € zu
schätzen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO zuzulassen, weil die Sache
grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher
durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt ist und ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung
besteht, da sich diese Frage auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (Senat NJOZ 2022, 492/494;
Demharter § 78 Rn. 7; Hügel/Kramer § 78 Rn. 3; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 12. Aufl. § 78 Rn. 21). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:05.05.2025
Aktenzeichen:34 Wx 93/25 e
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundbuchrecht
Kostenrecht
GBO §§ 19, 22,47 Abs. 2 a. F.; EGBGB Art. 229 § 21