Nichtzahlung des Kostenvorschusses als Eintragungshindernis
letzte Aktualisierung: 19.1.2022
KG, Beschl. v. 2.9.2021 – 22 W 66/21
GmbHG §§ 7 Abs. 1, 9c;
Nichtzahlung des Kostenvorschusses als Eintragungshindernis
Im Rahmen eines Ersteintragungsverfahrens einer GmbH stellt die Nichtzahlung des vom Gericht
erforderten Kostenvorschusses ein Eintragungshindernis dar, dass die Zurückweisung der
Anmeldung rechtfertigt.
Gründe
I.
Die Beteiligte – eine Unternehmergesellschaft – begehrt mit Anmeldung vom 25. Januar
2021 ihre (Erst-)Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg.
Das Amtsgericht Charlottenburg forderte die Beteiligte zur Einzahlung eines
Kostenvorschusses in Höhe von 150 EUR auf. Nachdem der Kostenvorschuss auch nach
einer Zahlungserinnerung nicht entrichtet worden war, hat das Amtsgericht die Anmeldung
im angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der
Gerichtskostenvorschuss sei trotz Erinnerung nicht gezahlt worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die nicht begründet worden ist. Das
Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zwar nach
Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Anmeldung vom
25. Januar 2021 auf Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister zu Recht
zurückgewiesen.
a) Gemäß
deren Vornahme davon abhängig gemacht werden, dass ein Gerichtskostenvorschuss
gezahlt wird. Die hier beantragte Eintragung ist gem.
ins Handelsregister anzumelden und auf diesen Antrag hin bei Vorliegen der
Eintragungsvoraussetzungen vom Registergericht vorzunehmen (
der damit vorliegenden gerichtlich angeordneten Vorwegleistungspflicht unterbleibt bei
Nichteinzahlung des geforderten Vorschusses die Eintragung (vgl. Senat, Beschluss vom
15. Juni 2017 – 22 W 42/17 –, Rn. 5, juris; Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2012 –
25 W 23/12 –, Rn. 28, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 492).
b) Teilweise wird zwar angenommen, dass der fehlende Kostenvorschuss lediglich zu einem
Ruhen des Antragsverfahrens führt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2021 –
I27 W 11/21 –, Rn. 12, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05. August 2010 – 2 Wx 116/10 –,
Rn. 6, juris). Die Rechtssicherheit verlangt es aber, dass alsbald über den Eintragungsantrag
entschieden wird. Denn es muss, insbesondere auch für die Gläubiger und auch etwaige
weitere Gesellschafter, alsbald erkennbar sein, ob die gegründete Gesellschaft mit den
entsprechenden Folgen der Haftungsbeschränkung zur Eintragung gelangt oder nicht (so
auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2019 – I-3 Wx 177/19 –, Rn. 7, juris).
Insoweit kann nicht anderes gelten als im Grundbuchverfahren (vgl. dazu OLG Hamm,
Beschluss vom 24. Januar 2000 – 15 W 485/99 –, Rn. 12, juris) oder im WEGBeschlussanfechtungsverfahren
(AG Kerpen, Beschluss vom 07. März 1996 – 15 II 30/95
–, Rnrn. 10 ff., juris).
Ablehnungsgründe nicht abschließend aufführt.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens aus dem Gesetz ergibt. Die Anordnung einer
Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.
3.
Da die Voraussetzungen des
zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Auffassung über die Rechtsfolge der
Nichteinzahlung zumindest von der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 05.
August 2010 – 2 Wx 116/10 –, Rn. 6, juris) und des OLG Hamm (Beschluss vom 24. März
2021 – I-27 W 11/21 –, Rn. 12, juris) ab. Dass die Regelung des
seit dem 01. August 2013 anwendbares Recht darstellt, ändert nichts. Die außer Kraft
getretene Regelung des
entsprechende Regelung.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:02.09.2021
Aktenzeichen:22 W 66/21
Rechtsgebiete:
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GmbHG §§ 7 Abs. 1, 9c; GNotKG § 13