Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks
letzte Aktualisierung: 3.5.2019
BGH, Urt. v. 22.2.2019 – V ZR 225/17
Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines staatlich
verwalteten Grundstücks
a) Die Regelung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung
der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des
staatlich verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende
Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.
b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7
Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung
zurückerwirbt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch
gemäß
aufgrund des (ersten) Kaufvertrags von 1991 wirksam Eigentum an dem
Grundstück erworben. Ihrem Eigentumserwerb stehe nicht entgegen, dass die
staatliche Verwalterin das Grundstück nicht in dieser Eigenschaft, sondern nach
dem Inhalt des Kaufvertrages als eingetragene Eigentümerin verkauft habe. Die
Verfügung der Gemeinde sei auch nicht deshalb unwirksam, weil diese nach
§ 11 Abs. 2 VermG über das Grundstück nicht habe verfügen dürfen. Die Regelung
enthalte eine schuldrechtliche Verpflichtung des staatlichen Verwalters,
Verfügungen über das staatlich verwaltete Grundstück ohne Zustimmung des
Eigentümers zu unterlassen, aber kein gesetzliches Verbot. Die Gemeinde sei
auch nach der Aufhebung der staatlichen Verwaltung mit Wirkung vom 1. Januar
1993 weiterhin zur Verfügung über das Grundstück befugt gewesen. Die
Wirksamkeit der Verfügung sei nicht durch die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
berührt worden.
Die Eigentumsübertragung von der Gemeinde auf die Beklagten sei nicht
aufgrund beiderseitigen Zusammenwirkens zum Nachteil der früheren Klägerin
unwirksam. Ein solches Zusammenwirken ergebe sich insbesondere nicht aus
der etwaigen Kenntnis der Beklagten davon, dass die Gemeinde lediglich Verwalterin
des Grundstücks gewesen sei. Dass deren Bedienstete oder die Beklagten
Kenntnis von einer am 1. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung bezüglich
des Grundstücks gehabt und mit der Absicht gehandelt hätten, daraus
folgende Ansprüche zu vereiteln, sei nicht ersichtlich. Da die Beklagten das
Grundstück wirksam erworben hätten, hätten sie es wirksam auf die frühere
Beklagte veräußert. Diese Veräußerung sei ebenfalls nicht nach § 138 BGB
unwirksam. Rückübertragungsansprüche der Kläger oder ihrer Rechtsvorgängerin,
die durch den Weiterverkauf an die frühere Beklagte hätten vereitelt werden
können, bestünden nämlich nicht.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand. Die Revision ist begründet.
1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings den
von den Klägern im Revisionsverfahren in erster Linie verfolgten Anspruch auf
Grundbuchberichtigung gemäß
a) Die jetzigen Kläger streben, ebenso wie die frühere Klägerin, die Berichtigung
des Grundbuchs durch ihre eigene Eintragung als Eigentümer an.
Voraussetzung hierfür wäre, dass das Grundbuch durch ihre Eintragung wieder
richtig würde. Diese Voraussetzung läge nicht schon vor, wenn nur die Veräußerung
des Grundstücks durch die jetzigen Beklagten an die frühere Beklagte
gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Zu berichtigen wäre das Grundbuch
dann nämlich nicht durch die Eintragung der Kläger, sondern durch die Eintragung
der Beklagten. Der Umstand, dass die Beklagten, wie noch zu zeigen sein
wird, analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO verpflichtet sind, den Klägern das Grundstück
zu übereignen, ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung des Senats
begründet
nicht (wieder) eingetragenen Dritten auf eine Art „Durchberichtigung“ zu seinen
Gunsten, wenn dieser von dem im Wege der Berichtigung wieder Einzutragenden
die Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann (Senat, Urteil vom
27. September 2013 - V ZR 43/12,
müsste vielmehr - nach Berichtigung des Grundbuchs auf die jetzigen
Beklagten - gesondert geltend gemacht werden. Eine Berichtigung durch Eintragung
der Kläger kommt deshalb (unter Berücksichtigung des Erwerbs aufgrund
Erbgangs nach der bisherigen Klägerin) nur in Betracht, wenn neben der
Veräußerung des Grundstücks an die frühere Beklagte auch der Ersterwerb des
Grundstücks durch die jetzigen Beklagten (nach § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB)
nichtig ist.
b) Diese Voraussetzung verneint das Berufungsgericht zutreffend.
aa) Aus der Verletzung des § 11 Abs. 2 und § 15 VermG ergibt sich die
Nichtigkeit dieses Ersterwerbs nicht. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften
führt nämlich weder zur Unwirksamkeit des Verkaufs eines staatlich
verwalteten Grundstücks noch zur Unwirksamkeit von dessen Übereignung. Er
löst vielmehr „nur“ einen Schadensersatzanspruch aus.
(1) Nach § 11 Abs. 2 VermG ist eine Verfügung über ein staatlich verwaltetes
Grundstück durch den staatlichen Verwalter nicht mehr zulässig, wenn der
Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen - wie hier - angemeldet
hat. Diese Regelung wird, wie den Streithelfern der Kläger zuzugeben ist, in der
Literatur teilweise als Verbotsgesetz angesehen (Weimar,
Dann wären Verfügungen, die dennoch erfolgten, nach § 134 BGB unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst.
(2) Richtigerweise handelt es sich bei § 15 Abs. 2 VermG jedoch nicht
um ein Verbotsgesetz.
(a) Zwischen Grundstücken, die ihren früheren Eigentümern nach dem
Vermögensgesetz zu restituieren sind, und staatlich verwalteten Grundstücken
besteht zwar ein wesentlicher Unterschied. Während die erstgenannten ihren
früheren Eigentümern erst zurückübertragen werden müssen, bedarf es bei
staatlich verwalteten Grundstücken „nur“ der Aufhebung der staatlichen Verwaltung,
deren Fortbestand ihre Eigentümer an der freien Verfügung über diese
Grundstücke hindert.
(b) Dennoch hatte der Gesetzgeber bis zu seiner Entscheidung, die
staatliche Verwaltung kraft Gesetzes aufzuheben (vgl. § 11a Abs. 1 Satz 1
VermG), zwischen der Restitution und der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
nicht unterschieden und beide sowohl verfahrensmäßig als auch hinsichtlich
der Wahrnehmung der Verfügungsbefugnis gleich behandelt. Die Berechtigten
hatten einen gesetzlichen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen
Eigentums bzw. auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Sowohl die restitutionspflichtige
öffentliche oder private Stelle als auch der staatliche Verwalter
sollten sich im Grundsatz bis zu einer Entscheidung über die Restitutions- bzw.
Aufhebungsansprüche jeder tatsächlichen oder rechtlichen Verfügung über die
Grundstücke enthalten.
(c) Dieser Gestaltungswille des Gesetzgebers kommt trotz einer uneinheitlichen
Diktion in den einzelnen Vorschriften in § 15 Abs. 2 VermG sinnfällig
zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist der staatliche Verwalter bis zur Aufhebung
der staatlichen Verwaltung im Grundsatz nicht berechtigt, ohne Zustimmung
des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen
oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist er
allerdings in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VermG
berechtigt, Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Verweisung auf § 3
Abs. 3 VermG ist ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, die
Befugnisse des staatlichen Verwalters und die des Eigentümers des zu restituierenden
Grundstücks im Wesentlichen inhaltsgleich zu regeln. In ihrer Unterrichtung
des Bundestages über den Inhalt des mit dem Einigungsvertrag in
Kraft zu setzenden Vermögensgesetzes hat die Bundesregierung deshalb auch
auf nähere Ausführungen zu § 15 VermG verzichtet und auf die Erläuterung des
§ 3 Abs. 3 VermG verwiesen (BT-Drucks. 11/7831 S. 11). Für die Einordnung
der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 VermG als Unterlassungsverpflichtung
sprechen auch die Anwendung der Vorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts
auf den staatlichen Verwalter und die Regelungen in § 15 Abs. 3 und 4
VermG, die sich an den Pflichten des gegenwärtigen Verfügungsberechtigten
nach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG orientieren. Die Regelungen in § 11 Abs. 2, § 15
Abs. 2 VermG sind daher genauso auszulegen wie die Regelungen in § 3 Abs.
3 VermG. Sie sind keine Verbots-, sondern Schutzgesetze und lösen im Falle
eines Verstoßes Schadensersatzansprüche nach
BGB aus (vgl. dazu für § 3 VermG: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005
- V ZR 95/04,
bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts,
die Kläger und die Streithelfer hätten die Nichtigkeit des Ersterwerbs der
Beklagten von der Gemeinde aufgrund böswilligen Zusammenwirkens mit dieser
gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht substantiiert vorgetragen.
2. Das Berufungsgericht hat aber nicht erkannt, dass die frühere Klägerin
und die jetzigen Kläger als ihre Erben auch Eigentumsverschaffungsansprüche
geltend gemacht haben, dass die jetzigen Beklagten analog § 7 Abs. 2 Satz 1
GVO verpflichtet sind, den Klägern das Grundstück zu übereignen, und dass
dieser durch den Tod der früheren Beklagten wieder aufgelebte Anspruch kraft
Gesetzes Gegenstand des aufgenommenen Rechtsstreits ist.
a) Die Kläger haben neben dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß
die sich aus der Veräußerung des Grundstücks an die frühere Beklagte ergeben.
Der von der früheren Klägerin gestellte Hauptantrag, die Beklagten zu verurteilen,
ihrer Eintragung als Eigentümerin zuzustimmen, hilfsweise das Grundbuch
dahingehend zu berichtigen, dass sie als Eigentümerin eingetragen wird,
deutet zwar auf die Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs
gemäß
stets auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Natur durch Rückübereignung
des Grundstücks gemäß
diesen darauf gestützt, dass die Veräußerung des Grundstücks an die frühere
Beklagte dem von den Vertragsparteien gemeinsam verfolgten Zweck gedient
habe, ihren gesetzlichen Rückübereignungsanspruch entsprechend § 7 Abs. 2
Satz 1 GVO zu vereiteln. Diesen Anspruch hat das Landgericht der früheren
Klägerin zuerkannt.
b) Die Beklagten sind analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO verpflichtet, den
Klägern das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.
aa) Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO gilt allerdings unmittelbar
nur für die bestandskräftige Aufhebung der Genehmigung für die Veräußerung
eines Grundstücks, das Gegenstand eines Anspruchs auf Rückübertragung ist,
jedoch nicht für die bestandskräftige Aufhebung der Genehmigung für die Veräußerung
eines staatlich verwalteten Grundstücks. Das ergibt sich aus Ziel und
Struktur der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit dem Genehmigungstatbestand
in § 1 Abs. 2 GVO.
(1) Ziel der Vorschrift ist die Behebung von Unsicherheiten darüber, welche
Wirkung die Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die
Wirksamkeit von zwischenzeitlich vorgenommenen Eintragungen und Verfügungen
hat. Der Gesetzgeber will die entstandenen Unsicherheiten durch eine
zweistufige Regelung erreichen. Die bestandskräftige Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
führt nach § 7 Abs. 1 GVO nicht zur Nichtigkeit
des genehmigten Rechtsgeschäfts; dieses bleibt in seinem Bestand vielmehr
unberührt. Dabei soll es aber sein Bewenden nicht haben. Vielmehr soll der
rechtswidrigerweise genehmigte Erwerb schuldrechtlich wieder rückgängig gemacht
werden (BT-Drucks. 12/2480 S. 61 f.). Der Erwerber wird deshalb in seinem
etwa bestehenden Vertrauen auf die Wirksamkeit des Erwerbs nicht geschützt,
sondern mit § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO gesetzlich verpflichtet, das Grundstück
dem Verfügungsberechtigten zu übereignen. Zum Ausgleich hat ihm der
Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO den entstehenden Schaden
zu ersetzen. Mit der Verwendung des Begriffs „Verfügungsberechtigter“ greift
das Gesetz auf die Definition des entsprechenden Begriffs in § 2 Abs. 3 VermG
zurück. Danach ist Verfügungsberechtigter bei der Veräußerung eines Grundstücks
die Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert
steht (Satz 1).
Die Verpflichtung des Erwerbers, das Grundstück dieser Person zurückzuübertragen,
ist nur bei einem Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks
nach § 30 Abs. 1 VermG sachgerecht. Die Rückübertragung des Grundstücks
führt nämlich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GVO dazu, dass der Restitutionsanspruch
des Berechtigten wieder auflebt und das Grundstück diesem nach
Maßgabe des Vermögensgesetzes restituiert werden kann. Dieses Regelungskonzept
lässt sich auf die Rückabwicklung der Veräußerung eines staatlich
verwalteten Grundstücks durch den staatlichen Verwalter nicht übertragen. Der
staatliche Verwalter gilt zwar nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG auch als Verfügungsberechtigter.
Der Erwerber kann aber nicht verpflichtet sein, das erworbene
Grundstück nach bestandskräftiger Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
dem staatlichen Verwalter zu übereignen. Dieser war nämlich
bisher nicht Eigentümer. Es gibt auch keine Regelungen, nach denen das dem
staatlichen Verwalter übereignete Grundstück dem bisherigen Eigentümer restituiert
werden könnte. Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GVO angesprochenen
Vorschriften betreffen nur Berechtigte, deren Grundstücke in der DDR in Volkseigentum
überführt worden sind.
(2) Hinzukommt, dass es nach der Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen
in den heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu der Aufhebung einer
Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen des Vorhandenseins von Anträgen
auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht mehr kommen kann. Nach
Nummer 1 der genannten Vorschrift ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung
nämlich zu erteilen, wenn bei der für die Bearbeitung vermögensrechtlicher Ansprüche
zuständigen Stelle, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, innerhalb
der Ausschlussfrist nach § 30a VermG ein Antrag auf Rückübertragung
nach § 30 Abs. 1 VermG nicht eingegangen, bestandskräftig abgelehnt oder
zurückgenommen worden ist. Auf das Fehlen oder Vorhandensein von Anträ-
gen auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung kommt es nicht an. Diese Regelung
erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz,
in dem er diese Neufassung vorgenommen hat, zugleich
auch das Auslaufen der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes zum
31. Dezember 1992 festgelegt hat. Damit erledigten sich die noch anhängigen
Anträge auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Danach konnten neue Anträge
staatlicher Verwalter auf Genehmigung von Verfügungen über ehemals
staatlich verwaltete Grundstücke nicht mehr gestellt werden. Die staatlichen
Verwalter verloren mit dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes
ihre Befugnis, über solche Grundstücke zu verfügen. Neue Anträge auf Genehmigung
der Veräußerung ehemals staatlich verwalteter Grundstücke konnten
deshalb nur noch von deren Eigentümern oder von deren auf der Grundlage
von § 11b VermG bestellten Vertretern gestellt werden.
bb) Die Regelung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt aber für den Fall
der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die
Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich
verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende
Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.
(1) Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz enthält eine Lücke.
Bei der Abfassung der - wegen Gegenstandslosigkeit mit Wirkung vom 25. April
2006 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 202 des Gesetzes vom 19. April 2006,
BGBl. I S. 866) - Überleitungsregelung für die Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
in Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 4 des 2. VermRÄndG sind zusätzliche
Überleitungsvorschriften zum Schutz der Eigentümer staatlich verwalteter
Grundstücke in dem Zeitraum von dem Inkrafttreten der Änderungen der
Grundstücksverkehrsordnung am 22. Juli 1992 bis zum Auslaufen der staatlichen
Verwaltung mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 versäumt worden.
(a) Der Gesetzgeber hat, wie oben (Rn. 21-24) dargelegt, die Änderungen
der Grundstücksverkehrsordnung, vor allem die Regelung des Genehmigungstatbestands
in dem heutigen § 1 Abs. 2 GVO und die Regelung über die
Rückabwicklung einer Veräußerung nach bestandskräftigem Widerruf der
Grundstücksverkehrsgenehmigung in dem heutigen § 7 Abs. 2 GVO, auf die mit
dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung eintretende Rechtslage zugeschnitten.
In Kraft getreten sind diese Änderungen aber nicht zeitgleich mit dem Auslaufen
der staatlichen Verwaltung, also zum 1. Januar 1993, sondern schon am
Tag nach der Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes,
mithin am 22. Juli 1992. In Art. 14 Abs. 4 des 2. VermRÄndG hat der Gesetzgeber
überdies bestimmt, dass die Änderungen nicht nur für neu eingeleitete
Verkehrsgenehmigungsverfahren, sondern schon für noch nicht bestandskräftig
abgeschlossene Verfahren wirksam werden sollen.
(b) Dieses vorzeitige Inkrafttreten der auf das Auslaufen der staatlichen
Verwaltung zugeschnittenen Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung hat
dazu geführt, dass die Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke in der
Schlussphase vor dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung nicht mehr geschützt
waren.
(aa) Bis zu dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
am 22. Juli 1992 waren die Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke
ebenso doppelt gegen einen Verlust ihrer Grundstücke gesichert wie die
Restitutionsberechtigten. Zum einen war der staatliche Verwalter nach § 11
Abs. 2, § 15 Abs. 2 VermG ebenso wie der Verfügungsberechtigte über zu resti-
tuierende Grundstücke im Grundsatz verpflichtet, jede Verfügung über das
Grundstück zu unterlassen. Zum anderen war in beiden Fällen sowohl für die
Veräußerung des Grundstücks als auch für das der Veräußerung zugrunde liegende
schuldrechtliche Rechtsgeschäft eine Grundstücksverkehrsgenehmigung
erforderlich. Diese Genehmigung durfte, soweit hier von Interesse, nach § 6
Abs. 1 AnmV nur mit der Zustimmung des Berechtigten, bei staatlich verwalteten
Grundstücken also von deren Eigentümer, erteilt werden. Diese doppelte
Absicherung erschien dem Gesetzgeber notwendig, weil nur so sicherzustellen
war, dass das Vorhandensein einer Anmeldung für ein Grundstück tatsächlich
entdeckt wurde. Die Feststellung von Anmeldungen war bei Erlass des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes ein erhebliches praktisches Problem, weil
die Anmeldungen aufgrund der Anmeldeverordnung schon vor Erlass des Vermögensgesetzes
eingereicht werden konnten, aber mangels gesetzlicher Regelungen
über das weitere Verfahren und entsprechender Anweisungen der vorgesetzten
Dienststellen nicht erfasst und den Grundstücken zugeordnet wurden
(zu den Einzelheiten; J. Schmidt-Räntsch,
(bb) Dieser doppelte Schutz ist mit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
für die Eigentümer staatlich verwalteter
Grundstücke entfallen. Die staatlichen Verwalter durften zwar auch nach dem
22. Juli 1992 materiell-rechtlich, nämlich nach den Vorgaben der §§ 11 und 15
VermG, staatlich verwaltete Grundstücke nicht veräußern. Die Eigentümer dieser
Grundstücke waren aber nicht mehr durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung
geschützt, weil es für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
nach dem heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO, wie ausgeführt, nur auf
das Vorliegen oder Fehlen von Restitutionsanträgen nach § 30 Abs. 1 VermG
ankam, nicht jedoch auf das Vorliegen oder Fehlen von Anträgen auf Aufhebung
der staatlichen Verwaltung. Da staatlich verwaltete Grundstücke nur sel-
ten auch Gegenstand von Restitutionsanträgen sind, führte diese Änderung zu
einem praktischen Ausfall der Kontrolle der Tätigkeit der staatlichen Verwalter
durch das Erfordernis der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese Lücke ist
auch eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die Grundstücksverkehrsgenehmigung
im vorliegenden Fall trotz des zunächst erteilten Hinweises auf das Vorliegen
eines Antrags auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung im November
1992 dann doch erteilt wurde. Diese Regelungslücke ließ sich auch nicht durch
die neu geschaffene Regelung in dem heutigen § 7 Abs. 2 GVO schließen.
Denn diese Regelung war, wie ebenfalls bereits dargestellt, auf die Aufhebung
der Genehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks
nicht zugeschnitten und vermochte jedenfalls eine effektive Rückübereignung
des Grundstücks an den Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks
nicht zu gewährleisten.
(2) Die aufgezeigte Lücke entsprach nicht dem Plan des Gesetzgebers.
(a) Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz
drei Ziele: Zum Ersten sollte die staatliche Verwaltung auch zur
Entlastung der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, aber auch deshalb
kraft Gesetzes beendet werden, um den Weg für die dringend notwendige
Investitionstätigkeit der Eigentümer freizumachen (BT-Drucks. 12/2480 S. 45 f.
und BT-Druck. 12/2695 S. 29). Zum Zweiten sollte das Verfahren der Erteilung
und Überprüfung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erleichtert (BT-Drucks.
12/2480 S. 58 f.) und dabei - gerade durch die Einführung des heutigen § 7
GVO - Unklarheiten beseitigt werden (BT-Drucks. 12/2480 S. 61 f. zu § 20
GVO). Zum Dritten sollte die Grundstücksverkehrsordnung an die durch die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung bewirkte Reduktion des Prüfprogramms
der Genehmigungsbehörden angepasst werden. Die Änderungen der Grund-
stücksverkehrsordnung sollten möglichst rasch und auch für alle noch nicht bestandskräftig
abgeschlossenen Verfahren (BT-Drucks. 12/2480 S. 94) in Kraft
treten. Dagegen sollte den Behörden vor der gesetzlichen Beendigung der
staatlichen Verwaltung noch etwa ein halbes Jahr Zeit verbleiben, um die staatliche
Verwaltung ordnungsgemäß abzuwickeln und nach dem
31. Dezember 1992 etwa notwendige Entscheidungen nach § 11b VermG herbeizuführen
(BT-Drucks. 12/2480 S. 46).
(b) Dem Gesetzgeber ist aber entgangen, dass das Vorhandensein oder
Fehlen von Anträgen auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung für die Erteilung
der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Neufassung des Genehmigungstatbestandes
in § 1 Abs. 2 GVO nicht mehr zu prüfen war. Zur Erläuterung
des Genehmigungstatbestandes in dem heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
GVO heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2480 S. 59):
„In Nummer 2 wird sodann alternativ als Genehmigungsvoraussetzungen
generell die Zustimmung des Berechtigten vorgesehen.
Dies war in § 6 Anmeldeverordnung bisher nicht vollständig klar geregelt
und soll jetzt generell sowohl für die Fälle der Veräußerung in
Volkseigentum überführter Grundstücke als auch für die Fälle staatlich
verwalteter Grundstücke vorgesehen werden.“
Der Gesetzgeber war danach der aus den oben (Rn. 30) dargelegten
Gründen unzutreffenden Meinung, dass er mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 GVO die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 AnmV inhaltlich unverändert
übernommen hatte. Nicht aufgefallen ist dem Gesetzgeber ferner, dass diese
Fehleinschätzung gerade wegen seiner weiteren Entscheidung, die Änderungen
der Grundstücksverkehrsordnung nicht gleichzeitig mit dem Auslaufen der
staatlichen Verwaltung in Kraft treten zu lassen, sondern das Inkrafttreten dieser
Änderungen auf den 22. Juli 1992 vorzuziehen und die Änderungen auch
auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren
anzuwenden, die Interessen der Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke
gefährdete. Diese Gefährdung hätte der Gesetzgeber nicht in Kauf genommen,
weil er mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes die Rechte
der Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke stärken wollte und sich von
dieser Maßnahme eine Belebung der Investitionstätigkeit eben dieser Eigentümer
versprach (vgl. oben Rn. 32).
(c) Hätte der Gesetzgeber seinen Fehler erkannt, hätte er zum Schutz
der Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke zusätzliche Überleitungsvorschriften
für den Zeitraum bis zu dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung geschaffen,
die inhaltlich den heute in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1
GVO für Restitutionsanträge getroffenen Regelungen entsprechen.
(aa) Den Schutz der Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke hätte
der Gesetzgeber allerdings auch und auf den ersten Blick vielleicht einfacher
durch ein Hinausschieben des Inkrafttretens der Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung
und insbesondere der Aufhebung von § 6 AnmV bis zu dem in
§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG bestimmten Ende der staatlichen Verwaltung mit
dem Ablauf des 31. Dezember 1992 sicherstellen können. Diese Lösung kam
für den Gesetzgeber indessen nicht in Betracht. Mit der Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
sollten, wie ausgeführt, auch Vereinfachungen des Genehmigungsverfahrens
insgesamt vorgenommen werden, um die durch die
Schwächen des bisherigen Verfahrens verursachten Behinderungen des
Grundstücksverkehrs zu beseitigen (BT-Drucks. 12/2480 S. 58). Sie sollten zügig
greifen und deshalb nach Art. 14 Abs. 4 des früheren (vgl. dazu oben
Rn. 26) 2. VermRÄndG auch schon auf anhängige Verfahren angewendet werden
(BT-Drucks. 12/2480 S. 94). Sie betrafen vor allem die Genehmigung der
Veräußerung von Grundstücken, die Gegenstand von Restitutionsanträgen sein
konnten. Eine Kombination beider Regelungsziele ließ sich mit einem gespaltenen
Inkrafttreten der Regelung für staatlich verwaltete Grundstücke einerseits
und für die übrigen Grundstücke andererseits nicht erreichen. Denn ein Teil der
für alle Grundstücke geltenden Neuregelungen, insbesondere die heute in § 7
GVO enthaltene Regelung, musste der Sache nach auch für Grundstücksverkehrsgenehmigungen
gelten, die in dem Zeitraum bis zum Ende der staatlichen
Verwaltung erteilt wurden. Das hätte zu einer komplizierten Regelung geführt,
die den angestrebten Vereinfachungseffekt teilweise zunichte gemacht hätte.
(bb) Der Gesetzgeber hätte sich vielmehr dazu entschlossen, eine zusätzliche
Überleitungsregelung zu schaffen. Er hätte dazu einerseits in Anlehnung
an den bisherigen § 6 Abs. 1 AnmV und den heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 GVO die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung in diesem Zeitraum
- wie bisher - nur mit Zustimmung des Eigentümers zugelassen. Andererseits
hätte er bestimmt, dass die Regelung in § 7 GVO mit den erforderlichen
Modifikationen auch für die Aufhebung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen
für die Veräußerung und die Verpflichtung zur Veräußerung von staatlich
verwalteten Grundstücken gilt. Ein sachlicher Grund, diesen Fall strukturell anders
zu regeln als den Fall der Veräußerung eines zu restituierenden Grundstücks
durch den Verfügungsberechtigten, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende
Regelung war, wie der vorliegende Fall zeigt, auch in gleichem Maße
geboten.
(cc) Allerdings hätte der Gesetzgeber eine technische Anpassung vorgenommen:
Er hätte in § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO bezeichneten „Erwerber“ - das ist
bei der Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks derjenige, der es
von dem staatlichen Verwalter erwirbt - nicht zur Rückübertragung des Eigen-
tums an dem veräußerten Grundstück an den in der Vorschrift so bezeichneten
„Verfügungsberechtigten“ verpflichtet. Verfügungsberechtigter auch in diesem
Sinne ist nämlich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG bei der Veräußerung eines
staatlich verwalteten Grundstücks der staatliche Verwalter. Den Erwerber eines
solchen Grundstücks zu verpflichten, das Grundstück dem staatlichen Verwalter
zu übereignen, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgehoben wird,
kam aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, aus denen eine unmittelbare
Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 GVO auf die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
für die Veräußerung eines staatlich verwalteten
Grundstücks ausscheidet (vgl. oben Rn. 21-24). Der Gesetzgeber hätte deshalb
anstelle einer solchen angreifbaren und zudem unnötig komplizierten Regelung
bestimmt, dass der Erwerber das Grundstück gleich an denjenigen zurückzuübereignen
hat, dem es bislang gehört hat und der es im Ergebnis jedenfalls
wiedererhalten muss: dem bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten
Grundstücks.
(dd) Die Pflicht zur Entschädigung des Erwerbers nach § 7 Abs. 2 Satz 2
GVO hätte er allerdings dem staatlichen Verwalter zugeordnet, weil ein staatlicher
Verwalter jedenfalls nach dem Wirksamwerden des Beitritts in aller Regel
keine Veranlassung hatte, das staatlich verwaltete Grundstück zu veräußern,
und ihm deshalb das Risiko, dass bei einer dennoch vorgenommenen Veräußerung
ein Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung übersehen wird, zuzuordnen
ist.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Beklagten
eine Übereignung des Grundstücks an die Kläger nicht mit der Begründung
verweigern, sie könnten analog
dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Grundstücksverkehrs-
genehmigung inzwischen vorliegen. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht
kann zwar analog § 7 Abs. 2 Satz 3 GVO entstehen, wenn eine Feststellung
nach
nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Genehmigung lagen und liegen
nicht vor, weil die die Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung
eines staatlich verwalteten Grundstücks auch in dem Zeitraum vom 22. Juli bis
zum 31. Dezember 1992 analog § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO nur bei Zustimmung
der früheren Klägerin bzw. der Kläger erteilt werden durfte und darf. Diese
können die Beklagten aber nicht erlangen, weil die Kläger sie verweigern.
dd) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die jetzigen Beklagten
das Grundstück der früheren Beklagten veräußert haben. Der Erwerber eines
staatlich verwalteten Grundstücks ist zwar analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO
zur Rückübereignung des Grundstücks an den bisherigen Eigentümer nur verpflichtet,
solange es ihm noch gehört. Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers
eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt
aber wieder auf, wenn er - wie hier die Beklagten - das Grundstück nach dessen
Weiterveräußerung zurückerwirbt.
(1) Mit der Regelung in dem heutigen § 7 GVO wollte der Gesetzgeber
für den Bereich der Grundstücksverkehrsordnung Klarheit schaffen, nach welchen
Grundsätzen sich die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Erwerber
und dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten auf der einen und im
Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Alteigentümer auf
der anderen Seite richtet. Dazu hat er einerseits in dem heutigen § 7 Abs. 1
Satz 1 GVO bestimmt, dass die vollzogene Verfügung von der Aufhebung der
ihr zugrunde liegenden Grundstücksverkehrsgenehmigung unberührt bleibt.
Investoren und vor allem Kreditinstitute sollten auf den formalen Bestand des
Rechtsgeschäfts auch nach Aufhebung der Genehmigung vertrauen können,
wenn es einmal im Grundbuch vollzogen ist. Zwischenzeitlich vorgenommene
Grundpfandrechtsbestellungen und andere Verfügungen sollten so wirksam
bleiben. Es sollte auch die Gelegenheit bestehen, eine Rückabwicklung insgesamt
zu vermeiden, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Erteilung
der Grundstücksverkehrsgenehmigung eingetreten waren. Andererseits
sollte der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts durch die Rückübereignungspflicht
nach dem heutigen § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO wieder rückgängig gemacht
werden, damit die Genehmigungspflicht effektiv durchgesetzt wird (zum Ganzen:
BT-Drucks. 12/2480 S. 61 f.).
(2) Mit dem Vorbehalt „soweit es ihm noch gehört“ in dem heutigen § 7
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GVO wollte der Gesetzgeber lediglich dem Umstand
Rechnung tragen, dass der Erwerber im Fall einer vollständigen oder teilweisen
Weiterveräußerung des Grundstücks zu dessen Rückübertragung nicht mehr
imstande ist. In diesem Fall soll der Verfügungsberechtigte dem Eigentümer
entsprechend dem heutigen § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO den aus der Weiterveräußerung
entstehenden Schaden ersetzen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber
aber nur den tatsächlichen Gegebenheiten und wohl auch den - in
den Materialien allerdings nicht ausdrücklich angesprochenen - Interessen des
Rechtsverkehrs Rechnung tragen. Dem Schutz der Interessen des Erwerbers
dient diese Einschränkung der Rückübereignungspflicht dagegen nicht. Der
Gesetzgeber will im Gegenteil den wirtschaftlichen Erfolg der Veräußerung wieder
rückgängig machen, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig
aufgehoben worden ist, um die Genehmigungspflicht durchzusetzen
(BT-Drucks. 12/2480 S. 61 f.). Der Erwerber soll mit seinen Interessen hinter
die Interessen des bisherigen Eigentümers des rechtswidrig veräußerten
staatlich verwalteten Grundstücks zurücktreten und auf den Schadensersatzan-
spruch gegen den Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO verwiesen
werden. Mit diesem Ziel ist die Einschränkung der Rückübereignungspflicht
nur zu vereinbaren, wenn sie auf Fälle begrenzt bleibt, in denen das erworbene
Grundstück bei dem erwerbenden Dritten verbleibt oder an andere Personen
weiterveräußert wird. Die Zulassung eines Rückerwerbs durch den Erwerber
ohne Rückübereignungspflicht würde das Anliegen des Gesetzgebers verfehlen.
Ein solcher Rückerwerb kann deshalb nicht anerkannt werden. Erwirbt der
Erwerber das vom ihm weiterveräußerte Grundstück zurück, lebt der Rückübertragungsanspruch
des bisherigen Eigentümers des veräußerten staatlich verwalteten
Grundstücks wieder auf.
ee) Dieser wieder aufgelebte Anspruch ist auch Gegenstand des von den
Beklagten aufgenommenen Rechtsstreits. Der durch den Tod der früheren Beklagten
ausgelöste gesetzliche Parteiwechsel (vgl. dazu Stein/Jonas/Roth,
ZPO, 23. Aufl., § 239 Rn. 2) hat hier nämlich ausnahmsweise kraft Gesetzes
auch zu einer inhaltlichen Änderung des Streitgegenstands geführt. Der Tod der
früheren Beklagten hat den Rückerwerb des Eigentums an dem Grundstück
durch die Beklagten als deren Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB ausgelöst.
Durch diesen Rückerwerb ist der von der früheren Klägerin bzw. den Klägern
bis dahin geltend gemachte Schadensersatzanspruch (
Schadens entfallen. Der Schaden lag nämlich darin, dass der Anspruch der
Kläger analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO auf Rückübereignung des Grundstücks
durch dessen Veräußerung an die frühere Beklagte erloschen war. Er ist mit
dem durch den Rückerwerb der Beklagten kraft Gesetzes eintretenden Wiederaufleben
dieses Eigentumsverschaffungsanspruchs entfallen. Der aufgenommene
Rechtsstreit kann in diesem Sonderfall nur unter Berücksichtigung dieser
durch den Tod der bisherigen Beklagten ausgelösten Änderung des Streitgegenstandes
fortgesetzt werden.
ff) Die Kläger können von den Beklagten die Verschaffung hälftigen Miteigentums
an dem Grundstück verlangen. Zwar gehört der wieder aufgelebte
Anspruch auf Übereignung nach § 7 Abs. 2 GVO zum Nachlass der verstorbenen
früheren Klägerin. In der Rechtsprechung des Senats ist aber anerkannt,
dass einer von mehreren gesamthänderisch Berechtigten Leistung an sich unter
anderem dann verlangen kann, wenn die übrigen Anspruchsberechtigten
dem zustimmen (Senat, Urteile vom 13. März 1963 - V ZR 208/61, MDR 1963,
578, vom 11. März 2005 - V ZR 153/04,
13. Mai 2005 - V ZR 191/04,
besteht ein schützenswertes Interesse des Schuldners an der Leistung
an alle Berechtigten nicht. Entsprechendes gilt, wenn Erben gemeinsam die
Erfüllung eines zur Erbschaft gehörenden Eigentumsverschaffungsanspruchs
unter teilweiser Vorwegnahme einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
in der Form der Verschaffung von Miteigentum nach Bruchteilen verlangen.
gg) Zur Erfüllung des geltend gemachten Eigentumsverschaffungsanspruchs
sind die Beklagten nach
nicht nur zur Bewilligung der Eintragung der Kläger als Miteigentümer zu je
½ Anteil zu verurteilen. Sie sind vielmehr auch dazu zu verurteilen, ihrerseits
die für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nach § 925 Abs. 1
BGB erforderliche dingliche Einigung (Auflassung) zu erklären. Der Vollzug der
Verurteilung erfolgt nach
unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils vor einem Notar
ihrerseits nach Maßgabe von
auf der Grundlage beider Urkunden die Umschreibung beantragen (RGZ 76,
409, 411 f.; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 20 Rn. 81).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs.
1 Halbsatz 1 ZPO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:22.02.2019
Aktenzeichen:V ZR 225/17
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
NJW-RR 2019, 845-850
Normen in Titel:GVO § 7 Abs. 2