Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung: notarieller Löschungsantrag als auflösende Bedingung zulässig
BGB §§ 883, 158; GBO §§ 19, 22, 29;
Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung: notarieller Löschungsantrag als auflösende Bedingung zulässig
1. Eine Auflassungsvormerkung kann unter der auflösenden Bedingung bestellt werden, dass der Notar durch Eigenurkunde eine Erklärung über das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen abgibt bzw. einen Löschungsantrag stellt.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag keine konkreten Weisungen an den Notar enthält, wie er im Falle der vom Verkäufer angezeigten Nichtzahlung des Kaufpreises vorzugehen hat. Das Fehlen konkreter Weisungen führt insoweit nur zu einem gesteigerten Haftungsrisiko des Notars, ändert aber nichts an der Zulässigkeit der auflösend bedingten Auflassungsvormerkung. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Schleswig, Beschl. v. 27.7.2016 – 2 Wx 55/16
Problem
Mit notariellem Kaufvertrag veräußerten die Verkäufer Wohnungseigentum an den Käufer. Ziff. II § 7 des Vertrags enthält folgende Regelung:
„Der Veräußerer kann von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar zurücktreten, soweit der Kaufpreis bzw. ein Kaufpreisteil nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit vertragsgemäß gezahlt bzw. hinterlegt wird. Für den Fall des Rücktritts soll der Notar auf schriftliche Anweisung des Veräußerers eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Vormerkung zur Löschung bringen.“
Unter Ziff. IV der Urkunde bewilligte der Veräußerer die Eintragung einer auflösend bedingten Auflassungsvormerkung:
„Auflösende Bedingung ist die Stellung eines gesiegelten Löschungsantrages durch den Notar. Ferner bewilligt und beantragt der Erwerber, diese Vormerkung nach Eintragung des Eigentumsüberganges zu löschen, sofern nicht vertragswidrige Zwischeneintragungen oder -anträge vorliegen. Der Notar wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung unverzüglich einzureichen.“
Das Grundbuchamt hat die Eintragung der auflösend bedingten Auflassungsvormerkung unter Hinweis auf die nicht ausreichend präzisierten Weisungen an den Notar abgelehnt. Es liege eine unzulässige Wollensbedingung vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidung
Die Beschwerde vor dem OLG Schleswig hat Erfolg. Das OLG hält die Eintragung der auflösend bedingten Auflassungsvormerkung für zulässig.
Zunächst geht das OLG auf die Frage ein, ob die Eintragung einer durch notariellen Löschungsantrag auflösend bedingten Auflassungsvormerkung dem Grunde nach zulässig ist. Die ganz h. M. bejaht dies (vgl. Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl. 2015, § 29 Rn. 143; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl. 2014, Rn. 1065; Weber,
Das OLG führt zunächst aus, dass es mit den Bestimmungen des Grundbuchverfahrensrechts vereinbar ist, den Löschungsantrag des Notars zur auflösenden Bedingung der Vormerkung zu machen (Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Es trifft zunächst nicht zu, dass mit dieser Gestaltung in unzulässiger Weise eine Beweiserleichterung für das Grundbuchverfahren vereinbart würde. Die Vertragsparteien haben es zwar selbstverständlich nicht in der Hand, abweichend von
Es handelt sich beim notariellen Löschungsantrag auch um ein ungewisses Ereignis und damit um eine zulässige Bedingung (Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Nicht richtig ist ferner die von Jurksch aufgestellte Annahme, die Einreichung eines Löschungsantrages sei kein ungewisses (sondern ein gewisses) Ereignis und damit als Bedingung im Sinne des
Außerdem ist die Bedingung mit dem Sicherungszweck der Vormerkung vereinbar (Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Der Notar ist nach
In einem zweiten Schritt beschäftigt sich das OLG Schleswig mit der Frage, ob die Eintragung der auflösend bedingten Auflassungsvormerkung unzulässig ist, weil der Vertrag der Parteien keine konkreten Weisungen an den Notar enthält, wie er bei einer vom Verkäufer angezeigten Nichtzahlung des Kaufpreises vorzugehen hat. Die Vertragsparteien hätten den Notar nur angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung unverzüglich einzureichen, nicht aber Weisungen in Bezug auf einen etwaigen späteren Löschungsantrag erteilt. Einzelheiten zum genauen Ablauf und zu der Frage, welche Feststellungen der Notar im Falle einer Rücktrittserklärung zu treffen habe, seien nicht bestimmt worden.
Das Fehlen solcher konkreter Weisungen führe indes nur zu einem gesteigerten Haftungsrisiko des Notars, nicht aber zu einer reinen Wollensbedingung für den Bestand der Vormerkung. Die Beteiligten hätten dem Notar nicht die Weisung erteilt, dass der Löschungsantrag allein aufgrund des vom Verkäufer geäußerten Willens zu stellen sei und der Notar keine Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen vorzunehmen habe. Der Notar habe seine Amtstätigkeit nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Schleswig
Erscheinungsdatum:27.07.2016
Aktenzeichen:2 Wx 55/16
Rechtsgebiete:
Notarielles Berufsrecht
Grundbuchrecht
Vormerkung
DNotI-Report 2016, 121-123
notar 2016, 427-430
BGB §§ 883, 158; GBO §§ 19, 22, 29; BNotO § 14