Verjährung der Pflichten des Erbbauberechtigten; Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks in gutem baulichem Zustand; fortdauernde Vertragswidrigkeit
letzte Aktualisierung: 4.11.2024
BGH, Urt. v. 27.9.2024 – V ZR 21/24
BGB §§ 195, 199
Verjährung der Pflichten des Erbbauberechtigten; Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks in
gutem baulichem Zustand; fortdauernde Vertragswidrigkeit
Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende
Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die
erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um
eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des
Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht
zu laufen, solange der Verstoß andauert.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger aus § 4 ErbbV
schon deshalb keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten
Mängel, weil ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt ist. Die Kläger hätten
im Jahre 2017 Kenntnis von den Mängeln erlangt, sodass gemäß §§ 195,
199 Abs. 1 BGB Ende des Jahres 2020 Verjährung eingetreten sei. Bei Nichteinhaltung
der Pflicht zur Instandhaltung entstehe ein konkreter Anspruch auf Vornahme
einer konkret geschuldeten Maßnahme, der in dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruchsinhaber den insoweit zur Instandsetzung verpflichtenden Zustand feststelle,
fällig und durchsetzbar sei. Obgleich es sich bei dem Erbbaurechtsvertrag
um ein Dauerschuldverhältnis handele, sei der Anspruch nicht unverjährbar.
Zwar unterlägen Dauerschuldverhältnisse als solche nicht der Verjährung, wohl
aber grundsätzlich die aus ihnen erwachsenden Ansprüche. Soweit die Rechtsprechung
Ausnahmen für bestimmte Dauerverpflichtungen, etwa im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, entwickelt habe, seien diese auf die Instandhaltungsverpflichtung
aus § 4 ErbbV nicht übertragbar. Bei der Instandhaltungspflicht des
Erbbauberechtigten handele es sich nicht um eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung.
Der Anspruch sei auch nicht nach § 902 Abs. 1 BGB unverjährbar,
da einzelne aus der Instandhaltungsverpflichtung folgende Ansprüche nicht
dinglicher, sondern rein schuldrechtlicher Natur seien und es auch nicht um die
Verwirklichung des dinglichen Wesensgehalts des Erbbaurechts gehe. Legitime
Interessen des Eigentümers stünden der Annahme einer Verjährung nicht entgegen.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision ist zulässig und der Rechtsstreit ist nicht unterbrochen.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung
einen Handelsregisterauszug vorgelegt, demzufolge die beklagte
GmbH & Co. KG ohne Liquidation aufgelöst wurde und das Handelsgeschäft mit
allen Aktiva und Passiva von dem alleinigen Gesellschafter im Wege der Anwachsung
übernommen worden ist. Dies führt aber nicht zur Unterbrechung des
Verfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die Auflösung der Beklagten
und Revisionsbeklagten als neue - nicht unstreitig gewordene - Tatsache überhaupt
berücksichtigen könnte. Denn auf den von der Klägerin behaupteten
Rechtsübergang auf Seiten der Beklagten wäre zwar § 239 ZPO, aber auch
§ 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die Beklagte im Revisionsverfahren
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag
nicht gestellt worden ist, hätte der Rechtsstreit daher auch nach einer etwaigen
Auflösung der Beklagten unter ihrer bisherigen Bezeichnung mit Wirkung für ihren
Rechtsnachfolger fortgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom
15. März 2004 - II ZR 247/01,
vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, GE 2018, 1400).
2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch
der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung von Mängeln an dem von
ihr errichteten Gebäude nicht verneint werden.
a) Für das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht hierzu keine
Feststellungen getroffen hat, zu unterstellen, dass die in dem Klageantrag zu 1
Buchst. a) bis f) beschriebenen Mängel an dem Gebäude jedenfalls bis zu der
Veräußerung des Teilerbbaurechts an die Streithelferin zu 1 vorhanden waren
und dass die Beklagte nach § 4 Abs. 1 ErbbV verpflichtet war, diese Mängel zu
beseitigen. Zudem ist, weil das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen
hat, sowohl von der Aktivlegitimation der Kläger als auch von der Passivlegitimation
der Beklagten für diesen Anspruch auszugehen. Schließlich ist, weil für die
Kläger günstig, mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die rechtskräftige
Verurteilung der Beklagten in einem Vorprozess der Geltendmachung
des Anspruchs auf Mangelbeseitigung in dem hiesigen Verfahren nicht entgegensteht.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht
gemäß
weil der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Vornahme der verlangten
Mangelbeseitigungsmaßnahmen nicht verjährt ist.
aa) Richtig ist allerdings, dass der sich hier aus § 4 ErbbV ergebende Anspruch
des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten, das in Ausübung
des Erbbaurechts errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand
zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten
vorzunehmen, nicht unverjährbar ist.
(1) Soweit das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf konkrete Mangelbeseitigungsmaßnahmen
sei nicht unverjährbar, obwohl es sich bei dem Erbbaurechtsvertrag
um ein Dauerschuldverhältnis handele, trifft dies allerdings nur
im Ergebnis zu. Der Erbbaurechtsvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis, sondern
ein Rechtskauf (§ 453 BGB). Sein Gegenstand ist der Kauf eines künftigen, erst
durch den Erfüllungsakt des Verkäufers begründeten Rechts, das zum Besitz des
Erbbaugrundstücks oder eines Teils davon berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom
20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04,
15. März 2013 - V ZR 201/11,
2023 - V ZR 205/22,
(2) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Eigentümers
gegen den Erbbauberechtigten auf Beseitigung von Mängeln an dem
Gebäude nicht nach
unterliegen Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung.
Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem Anspruch auf die Durchführung
konkreter Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln an dem Gebäude
nicht.
(a) Zwar kann der Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in
gewissem Umfang dingliche Wirkung verliehen werden. So liegt es auch hier. In
der Grundbucheintragung zu dem in Rede stehenden Erbbaurecht wird wegen
des Inhalts des Sondereigentums auf die in dem Erbbaurechtsvertrag von 1992
enthaltene Bewilligung Bezug genommen und soll die in § 4 Abs. 1 ErbbV geregelte
Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das von ihm errichtete Bauwerk in
einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und
Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, nach § 11 ErbbV zum Inhalt des
Erbbaurechts mit dinglicher Wirkung gemacht werden, was nach
zulässig ist. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass die Instandhaltungsverpflichtung
selbst während der Dauer des Erbbaurechts auch für und gegen
etwaige Rechtsnachfolger des Grundstückeigentümers und des Erbbauberechtigten
wirkt, ohne dass es einer besonderen Übernahme bedürfte. Hingegen lässt
sich
eines früheren Erbbauberechtigten entstandenen Anspruch eine dingliche
Wirkung dahingehend zukommt, dass er auch gegenüber dem neuen Erbbauberechtigten
geltend gemacht werden kann (vgl. zum Heimfallanspruch Senat, Urteil
vom 6. November 2015 - V ZR 165/14,
den Vereinbarungen entstandener und damit losgelöster einzelner Anspruch
wirkt vielmehr nur persönlich zwischen den Beteiligten zur Zeit der Entstehung
des Anspruchs (vgl. MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl.,
schuldrechtlicher Natur und unterliegt damit grundsätzlich der Verjährung.
(b) Etwas anderes gilt insoweit im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift
des
Rechte dauerhaft zu sichern, zwar für Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen
Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung
nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird; diese sind unverjährbar (vgl.
Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10,
vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18,
für die vindikationsähnlichen Ansprüche aus § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i.V.m.
§ 985 BGB (vgl. MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 902 Rn. 5; zur Anwendbarkeit
von § 985 BGB auf das Erbbaurecht Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR
51/13,
nicht. Zwar liegt die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das von ihm errichtete
Gebäude in einem guten baulichen Zustand zu halten, im Interesse des Grundstückseigentümers,
der das Bauwerk nach Auslaufen des Erbbaurechts - oder
auch vorzeitig bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs - zurückerhält (vgl.
Staudinger/Rapp, ErbbauRG [2021], § 2 Rn. 13; MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl., ErbbauRG
§ 2 Rn. 14). Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf die Durchführung
von Reparaturen an dem Gebäude dient aber nicht der Verwirklichung
des Eigentums an dem Grundstück, zumal das Gebäude für die Dauer des Erbbaurechts
dessen Bestandteil und nicht Bestandteil des Grundstücks ist (vgl. § 12
Abs. 1 ErbbauRG).
Selbst wenn sich der Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die Verpflichtung,
das Gebäude in einem guten Zustand zu erhalten, im Einzelfall als Beeinträchtigung
des Eigentums an dem Grundstück darstellen sollte, die der Eigentümer
nach
auf Beseitigung der Störung nicht unverjährbar. Denn auch ein solcher
Anspruch fiele nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht
unter
136/18,
Ästen).
(3) Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Durchführung
konkreter Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln an dem von der Beklagten
errichteten Gebäude unterliegt demnach der regelmäßigen Verjährung nach
§ 194 Abs. 1 BGB und verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei
Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und die Kläger von
den den Anspruch begründenden Umständen, d.h. von der Mangelhaftigkeit des
Gebäudes Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen
müssen.
bb) Unzutreffend ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung
sei danach mit dem Ablauf des Jahres 2020 und somit vor der Klageerhebung
im Jahre 2021 eingetreten.
(1) Wie der Senat bereits zum Heimfallanspruch entschieden hat, ist bei
der Verletzung von erbbaurechtsvertraglichen Pflichten, wie allgemein bei der
Verletzung vertraglicher Pflichten, für die Verjährung danach zu unterscheiden,
ob eine abgeschlossene oder fortdauernde Handlung vorliegt. Bei einer abgeschlossenen
Verletzungshandlung beginnt die Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch
mit der Kenntnis des Grundstückseigentümers von dieser Pflichtverletzung
bzw. mit dem Eintritt der Voraussetzungen für den Heimfall; der Umstand,
dass der Eingriff noch fortbesteht, steht dem Beginn der Verjährung nicht entgegen.
Beruht die Vertragsverletzung auf wiederholten Handlungen, etwa einer fortdauernden
vertragswidrigen Nutzung, löst jeder neue Verstoß einen neuen Heimfallanspruch
und damit eine neue Verjährungsfrist aus. Handelt es sich dagegen
um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit, kann die Verjährung des Heimfallanspruchs
nicht eintreten, solange der Verstoß andauert (vgl. zum Ganzen Senat,
Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14,
20. Oktober 2023 - V ZR 205/22,
Frage, ob eine abgeschlossene oder fortdauernde Vertragspflichtverletzung vorliegt,
kommt es auf den Inhalt der vertraglich übernommenen Verpflichtung an
(vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2023 - V ZR 205/22, aaO Rn. 27).
(2) Nichts anderes gilt für die Verjährung anderer, sich aus der Pflichtverletzung
des Erbbauberechtigten ergebender Ansprüche. Auch insoweit ist danach
zu unterscheiden, ob eine abgeschlossene oder fortdauernde Handlung
(oder Unterlassung) vorliegt. Handelt es sich um einen einmaligen Verstoß gegen
eine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, so beginnt die
Verjährung - unter den Voraussetzungen des § 199 BGB - in dem Moment zu
laufen, in dem die Handlung vorgenommen ist oder hätte vorgenommen werden
müssen. Beruht die Vertragsverletzung auf wiederholten Handlungen, etwa einer
fortdauernden vertragswidrigen Nutzung, löst jeder neue Verstoß einen neuen
Anspruch des Eigentümers auf Unterlassung und damit eine neue Verjährungsfrist
aus. Handelt es sich dagegen um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit, kann
die Verjährung des sich daraus ergebenden Anspruchs nicht eintreten, solange
der Verstoß andauert.
(3) Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag
treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem
guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und
Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die
Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme
der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der
Verstoß andauert.
(a) Für das Wohnungseigentumsrecht hat der Senat entschieden, dass
der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Durchführung einer im Interesse
einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendigen Maßnahme unverjährbar ist.
Muss beispielsweise das Gemeinschaftseigentum in Stand gesetzt werden, dann
ändert sich daran nichts, auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger
als drei Jahre andauert. Es handelt sich um eine gleichsam ständig neu entstehende
Dauerverpflichtung, die nicht verjähren kann (vgl. Senat, Urteil vom
27. April 2012 - V ZR 177/11,
Ebenso hat der Bundesgerichtshof für das Mietrecht entschieden, dass
sich die Pflicht des Vermieters aus
der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu erhalten, nicht in einer einmaligen Handlung erschöpft, sondern eine in die
Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung darstellt, die während des Bestehens des
Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren kann. Sie entsteht während
dieses Zeitraums gleichsam ständig neu, auch soweit sie darauf gerichtet
ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar
2010 - VIII ZR 104/09,
(b) Dies gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung des Erbbauberechtigten,
das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten Zustand zu erhalten. Verschlechtert
sich der Zustand des Gebäudes und werden Maßnahmen erforderlich, um
dieses wieder in einen guten Zustand zu versetzen, dann handelt sich bei der
Pflicht des Erbbauberechtigten um eine gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung,
die jedenfalls solange nicht verjähren kann, wie der Verstoß in
seiner Person andauert. Anders als der Anspruch des Wohnungseigentümers auf
ordnungsmäßige Verwaltung ist der Anspruch des Grundstückseigentümers auf
Erhaltung des guten Zustandes aber nicht unverjährbar. Da der Anspruch des
Wohnungseigentümers aus der mitgliedschaftlichen Stellung folgt, erlischt er (in
seiner Person) mit dem Eigentumswechsel. Dagegen bleibt ein entstandener Anspruch
aus dem Erbbaurechtsvertrag auch dann bestehen, wenn der Erbbaube-
rechtigte - wie hier - das Erbbaurecht veräußert. Allerdings endet in diesem Zeitpunkt
die auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung des bisherigen Erbbauberechtigten,
das Bauwerk dauerhaft in einem guten Zustand zu erhalten, und ist der
Anspruch des Grundstückseigentümers nur noch darauf gerichtet, die bis zu der
Veräußerung erforderlich gewordenen Maßnahmen durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt
der Veräußerung entsteht der Anspruch nicht mehr ständig neu, so dass in
diesem Moment die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
(c) Die von dem Berufungsgericht gegen die Vergleichbarkeit der Instandhaltungsverpflichtung
des Erbbauberechtigten mit der Pflicht des Vermieters zur
Mangelbeseitigung und mit dem Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige
Verwaltung vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
(aa) Zum Wohnungseigentumsrecht führt das Berufungsgericht aus, dem
Erbbauberechtigten werde ein eigenständiges dingliches Nutzungsrecht an dem
Grundstück gewährt, eine gemeinschaftliche Verwaltung mit dem Eigentümer bestehe,
anders als unter den Wohnungseigentümern, nicht. Entscheidend für die
Ausführungen des Senats zur Unverjährbarkeit des Anspruchs auf die Durchführung
von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die die ordnungsmäßige
Verwaltung erfordert, ist aber nicht, dass es sich um eine gemeinschaftliche
Verwaltung handelt. Vielmehr beruht die Unverjährbarkeit auf dem
Umstand, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Verpflichtung der Gemeinschaft,
erforderliche Maßnahmen durchzuführen, durch den für die Verjährung
maßgeblichen Zeitablauf nicht entfällt, sodass auch nach einer etwaigen
Verjährung immer wieder ein jeweils neuer (identischer) Anspruch entstünde.
Ebenso liegt es im Verhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem,
wenn dieser eine dauerhafte Instandsetzungsverpflichtung übernommen hat.
(bb) Soweit das Berufungsgericht die Vergleichbarkeit der Instandhaltungsverpflichtung
des Erbbauberechtigten mit der des Vermieters mit dem Argument
ablehnt, es mache einen entscheidenden Unterschied, dass dem Mieter
der Gebrauch der Mietsache von dem Vermieter auf Zeit überlassen werde, und
zudem stehe der Mieter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter, erscheinen
schon die Prämissen zweifelhaft. Denn auch das Erbbaurecht wird regelmäßig
(vgl.
bestellt, und ein Abhängigkeitsverhältnis des Mieters gegenüber dem Vermieter
besteht rechtlich nicht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gesichtspunkte
für die Frage der Verjährung des Instandhaltungs- oder Instandsetzungsanspruchs
einen - noch dazu entscheidenden - Unterschied machen sollen.
(cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Rechtsprechung
des Senats zur Verjährbarkeit des Anspruchs des Grundstückseigentümers
aus
die von dem Berufungsgericht zitierte Entscheidung vom 23. Februar
1973 (V ZR 109/71,
dass der Instandhaltungs- und Instandsetzungsanspruch des Eigentümers gegen
den Erbbauberechtigten bis zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht verjährt,
nicht entgegen. Dieser Anspruch unterscheidet sich wesentlich von dem
Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf
Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen an dem von ihm errichteten
Gebäude. Denn die Störung, die der Eigentümer nach
kann, liegt allein darin, dass der jeweilige Ast über die Grundstücksgrenze herüberwächst.
Diese Störung entsteht nicht immer wieder neu, indem der Ast jenseits
dieser Grenze weiterwächst. Vielmehr ist diese künftige natürliche Entwicklung
von den nachbarrechtlichen Regelungen über Grenzabstände und Abwehrrecht
im Allgemeinen mit umfasst (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR
109/71, aaO S. 241). Den Grundstücksnachbarn trifft keine dauerhafte, in die
Zukunft gerichtete Verpflichtung, das beeinträchtigte Grundstück von Überwuchs
freizuhalten.
(4) Die Verjährungsfrist begann somit hier (frühestens) mit der im Jahre
2018 erfolgten Veräußerung des Erbbaurechts durch die Beklagte. Denn damit
endete deren in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, das Gebäude in einem guten
Zustand zu halten, und bestanden Ansprüche auf konkrete Maßnahmen zur
Beseitigung von Mängeln nur noch in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Mängel. Die Verjährung konnte daher gemäß
mit Schluss des Jahres 2021 eintreten. Zu diesem Zeitpunkt war die vorliegende
Klage aber bereits erhoben.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben
(
noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Mangels Entscheidungsreife ist die
Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Die neue Berufungsverhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit,
sich auch mit den Ausführungen der Revisionsbegründung und -erwiderung,
etwa zur Aktiv- und Passivlegitimation, zu befassen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:27.09.2024
Aktenzeichen:V ZR 21/24
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Kaufvertrag
Miete
Erbbaurecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 195, 199