Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten zwi-schen Wohnungseigentümern
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 5zb1_06
letzte Aktualisierung: 15.3.2007
BGH, 15.3.2007 - V ZB 1/06
Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern
a)
eines Verfahrens nach
umgelegt werden, die sie gemäß
b)
den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach
Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.
c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß
wären. Vielmehr sind sie nach dem in
entgegen.
d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab
auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 1/06
vom
15. März 2007
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
a)
Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft.
Die Kosten eines Verfahrens nach
b)
umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.
c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß
aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in
nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs
steht
d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 1/06 - KG Berlin
LG Berlin
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der
Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2005
wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 13.300 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu I bis III sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu IV ist. Begründet wurde das
Wohnungseigentum von der Beteiligten zu III 1, in deren Eigentum sich immer
noch 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten befinden. Die übrigen Einheiten gehören teils einem, teils aber auch mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung
sieht vor, dass die Kosten der Verwaltung nach Eigentumseinheiten und die
übrigen Bewirtschaftungskosten grundsätzlich im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Kosten
In der Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen und andere Fragen der gemeinschaftlichen Willensbildung und Verwaltung. In den Jahren
1999 und 2000 waren bei den für Wohnungseigentumssachen zuständigen
Gerichten erster und zweiter Instanz insgesamt acht Verfahren anhängig, die
von den Beteiligten zu I zumeist alleine, teils aber auch gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern betrieben wurden. Antragsgegner waren stets die
übrigen Wohnungseigentümer und vereinzelt auch die ehemalige Verwalterin
der Wohnanlage, deren Bestellung zum 30. September 1999 endete. Die Anträge blieben überwiegend erfolglos, und die Gerichtskosten wurden ganz oder teilweise den jeweiligen Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
In allen acht Verfahren waren die jeweiligen Antragsgegner durch einen
gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Honorar und den auf die Antragsgegner entfallenden Teil der Gerichtskosten bezahlte die Beteiligte zu IV
aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Aus diesen Mitteln bestritt
sie auch die im Jahr 2000 angefallenen Kosten einer außergerichtlichen
Rechtsberatung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Die so entstandenen „Rechts- und Beratungskosten“ wurden in die Jahresabrechnungen
für 1999 (mit 3.978,80 DM) und 2000 (mit 32.178,07 DM) eingestellt und in
den Einzelabrechnungen für jedes Verfahren und für die außergerichtliche Beratung gesondert auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umgelegt.
Dabei wurden die Beteiligten zu I insgesamt von der Verteilung ausgenommen
ebenso wie die weiteren Antragsteller bei den Kosten der von ihnen gemeinKopfteilen verteilt, wobei auch die Beteiligte zu III 1 mit einem solchen Anteil
belastet wurde. Soweit die ehemalige Verwalterin als Antragsgegnerin an den
Verfahren beteiligt war, wurde sie ebenfalls in die Berechnung der Kopfteile
einbezogen, und der auf sie entfallende Anteil wurde nicht auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 wurden in
der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Dezember 2001 durch Mehrheitsbeschlüsse genehmigt.
Die Beteiligten zu I und II haben unabhängig voneinander beantragt,
diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die beiden
Verfahren verbunden und die Anträge zusammen mit anderen Anträgen der
Beteiligten zu I durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu I durch rechtskräftigen Teilbeschluss
zurückgewiesen. In der Schlussentscheidung hat es der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu II, die diese auf die Verteilung der Rechts- und Beratungskosten beschränkt haben, teilweise stattgegeben und die Beschlüsse
über die Genehmigung der Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 „hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten in den Einzelabrechnungen“ für ungültig erklärt. Das Kammergericht
möchte die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten
zu III zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2002 (
hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 7. November 2005 (
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist statthaft (
Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, die in einem Verfahren nach
Kosten seien im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die jeweils betroffenen
Wohnungseigentümer umzulegen. Dies ergebe sich aus
Der dort geregelte Verteilungsschlüssel sei sachnäher und gerechter als die in
Kopfteilen. Die Vorschrift des
entgegen. Denn sie wolle nur verhindern, dass die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens in Umgehung der gerichtlichen Kostenentscheidung auf
sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2002 die Auffassung,
Abs. 2 WEG geregelten Schlüssel aus. Da das Gesetz sonst keinen Maßstab
für den Innenausgleich der Wohnungseigentümer vorsehe, seien die Kosten
eines Wohnungseigentumsverfahrens grundsätzlich gemäß
nach Kopfteilen auf die zur Kostentragung verpflichteten Wohnungseigentümer umzulegen.
Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sind
somit unterschiedlicher Auffassung über den Schlüssel, nach dem die Kosten
eines Verfahrens nach
der streitigen Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2
WEG nicht über die sofortige weitere Beschwerde entscheiden, ist der Senat
nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB
32/05,
Die Vergleichsentscheidung betrifft zwar nur die Kosten gerichtlicher Verfahren, das vorlegende Gericht ist aber ersichtlich der Meinung, die Frage der
Kostenverteilung könne in dem einen Fall nicht anders beurteilt werden als in
dem anderen. Auch an diesen Rechtsstandpunkt ist der Senat, was die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, gebunden (Senat,
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1
Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligten zu III sind nach §§ 29
Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Dies folgt bereits aus ihrem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (
sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die zwei Beschlüsse der
Eigentümerversammlung teilweise für ungültig erklärt worden sind (vgl. Senat,
finanzielles Interesse an dem beschlossenen Verteilungsschlüssel hat, während die übrigen Beschwerdeführer durch dessen Wegfall sogar begünstigt
würden.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn soweit die
Entscheidung des Beschwerdegerichts nach
rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, beruht sie im Ergebnis
nicht auf einer Verletzung des Rechts.
1. Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur der Teil der
angefochtenen Beschlüsse, den das Beschwerdegericht für ungültig erklärt
hat. Über den weiteren Inhalt dieser Beschlüsse hat der Senat nicht zu befinden. Denn das Beschwerdegericht hat den von den Beteiligten zu III angegriffenen Ausspruch über ihre Ungültigkeit wirksam beschränkt.
Die Genehmigung einer Jahresabrechnung kann teilweise für ungültig
erklärt werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005,
2061, 2069 - insoweit in
Abs. 4 S. 1 WEG bleibt dann im Übrigen unberührt, so dass die Wohnungseigentümer nicht erneut über die gesamte Abrechnung, sondern nur noch ergänzend über die für ungültig erklärten Teile zu beschließen haben (vgl.
auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung
beschränkt werden (vgl.
Rdn. 54; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 27; Abramenko, aaO,
404). Andernfalls wäre ihre Beschränkung nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos und darum auch nicht geeignet, den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu beschränken. Denn wenn sich nicht bestimmen lässt, welche
Gemessen daran kann die Ungültigerklärung auch bei einem fehlerhaften Verteilungsschlüssel wirksam beschränkt werden (BayObLG, WuM 1994,
568, 569 f.;
BGB [2005], Vorbem. zu
9. Aufl., § 28 Rdn. 30a; anders noch KG,
Staudinger/Bub, aaO,
WEG Rdn. 54; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 115;
KK-WEG/Happ, § 28 Rdn. 51; Abramenko, aaO, 404). Eine unzutreffende
Kostenverteilung wirkt sich nämlich in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung, sondern nur auf die Einzelabrechnungen aus, und dies auch nur in dem
Umfang der betroffenen Positionen (BayObLG,
NJW-RR, 2006, 383).
Auf diesen abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung bezieht sich die
Entscheidung des Beschwerdegerichts. Sie beschränkt die Ungültigkeit der
beiden Eigentümerbeschlüsse ausdrücklich auf die Genehmigung der Einzelabrechnungen und weiter "hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten", also auf die jeweiligen Anteile an diesen gesondert ausgewiesenen Kosten und die unter ihrem Einschluss errechneten Salden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts werden die Gesamtabrechnung und die Verteilung der übrigen Kosten
hiervon nicht berührt, so dass die Genehmigung der beiden Jahresabrechnungen insoweit Bestand haben kann.
Auch im Übrigen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die von den Beteiligten zu II hingenommene Beschränkung der
Ungültigerklärung berechtigt ist. Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht
erörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei
der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend
Rdn. 115 und allgemein Senat,
es deshalb nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben,
ob der Antrag der Beteiligten zu II nach seiner Beschränkung in der mündlichen Verhandlung noch über den Ausspruch des Beschwerdegerichts hinausging und darum teilweise zurückzuweisen war.
2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die mit den angefochtenen Beschlüssen gebilligte Verteilung der Rechts- und Beratungskosten nach Kopfteilen für unzulässig. Es geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese
Kosten nach dem für die Verwaltungskosten der Eigentümergemeinschaft geltenden Schlüssel auf die an ihnen beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch
nicht zu der in
Verteilung nach Eigentumseinheiten.
a) Die Verteilung der in einem Verfahren nach
Kosten ist im Gesetz nur unvollständig geregelt. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5
WEG nimmt diese Kosten ausdrücklich von den nach
Lücke nur zum Teil. Denn sie regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Streitparteien, und nicht die Kostenverteilung
im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft (vgl. nur Staudinger/Wenzel,
aaO,
zugunsten einzelner Wohnungseigentümer anordnet oder gemäß § 47 S. 2
WEG von einer solchen Anordnung absieht, ist seine Entscheidung auch für
das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft maßgebend. Denn insoweit
fehlt wegen
innerhalb der Gemeinschaft. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich
also lediglich, dass die Kosten eines Verfahrens nach
WEG zu tragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung
ist allgemein anerkannt (
1994, 118, 119;
1987, 386, 387 f.;
OLG Frankfurt,
OLG Köln,
253, 256 und BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97,
47 WEG Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl.,
Pick, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 149; Merle, ebenda, § 47 Rdn. 9
und
Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 44; Bader,
Becker, MietRB 2004, 25, 28; Drasdo,
1989, 361, 362; Schnauder,
und auch in den hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet worden.
b) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der Gemeinschaft verauslagten Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden müssen
(
1996, 43, 46;
845, 846; OLG Düsseldorf,
26 f.;
§ 28 Rdn. 29; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 77, jew. m.w.N.;
a.A. Sauren, WEG, § 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und
274; differenzierend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO,
Die noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob und in welchen Fällen § 16
Abs. 5 WEG den Einsatz dieser Mittel überhaupt zulässt (vgl. dazu vor allem
Staudinger/Bub, aaO,
ungerechtfertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, so dass die
Genehmigung der Abrechnung aus diesem Grund nicht für ungültig erklärt
werden kann (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95,
2108).
c) Die gesetzlich nicht geregelte Frage, in welchem Verhältnis die Wohnungseigentümer an den auf sie entfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Verfahrens nach
vorlegende Gericht folgen möchte, wendet insoweit den allgemeinen Verteilungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft an (OLG Köln,
Staudinger/Bub, aaO,
WEG Rdn. 6, 28; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 f. und WE
1991, 4, 6; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 20; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze,
362; 2004, 316, 319; Sturhahn,
27 f.; vgl. auch KG,
dagegen BayObLG,
und Briesemeister, in Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411,
433, 435). Die der Vergleichsentscheidung zugrunde liegende Gegenauffassung hält dies wegen
einer Verteilung nach Kopfteilen (AG Neuss,
aaO, § 16 Rdn. 60; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 169 f.;
Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 4 Rdn. 1303 und
104 [anders jedoch
nach dem WEG, 5. Aufl., Teil V Rdn. 36; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 1077; Drasdo,
ff.). Der Senat entscheidet die Streitfrage - wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt - im Sinne der herrschenden Meinung.
aa) Aus
diese Norm regelt entsprechend ihrer prozessrechtlichen Funktion nur die Haftung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern, während das Innenverhältnis der Kostenschuldner ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen
ist (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdn. 6 und für das Verfahren nach
bb) Das führt zu
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche vom Verteilungsmaßstab
des
(1) Allerdings lässt sich das nicht unmittelbar aus
43 WEG gerade nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 2.
Die Regelung zielt auf die Kosten einer - hier vorliegenden - Binnenstreitigkeit
zwischen den Wohnungseigentümern. Sie soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer
ausgetragen werden (
47, 49; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 und
Weitnauer/Gottschalg, aaO,
Schmid,
(2) Eine von der Hilfsregel des
Info M 2006, 90). So ist es hier.
(a) Freilich ergibt sich das nicht unmittelbar aus der Gemeinschaftsordnung. Ohnehin regelt sie nicht eigens die Verteilung von Kosten für Wohnungseigentumsverfahren. Die Teilungserklärung sieht allerdings eine Regelung für die gesamten Kosten der Verwaltung vor, und zwar dergestalt, dass
sie nicht im Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach EigentumseinAbs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 4 WEG).
Sie gilt jedoch unmittelbar nur für die Verwaltungskosten der Gemeinschaft und damit für die Kosten derjenigen Wohnungseigentumsverfahren, die
trotz
sind gerade nicht die hier zu beurteilenden Binnenstreitigkeiten (s. o.), sondern
Streitigkeiten mit Dritten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder
sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt sind
(vgl. OLG Hamm,
Rdn. 9 und
MietRB 2004, 25 f.; Schnauder,
das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich
der gemeinschaftlichen Verwaltung (Senat,
sind daher nach
OLG Düsseldorf,
182 m.w.N.).
(b) Gleichwohl ist der in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltungskosten festgelegte Verteilungsschlüssel, also eine Aufteilung nach Eigentumseinheiten, auch maßgebend für die Umlegung der Kosten der Binnenstreitigkeiten. Das ergibt sich aus folgendem:
(aa) Eine besondere und damit
Bestimmung kann sich - neben einer Vereinbarung - auch aus der Natur der
Sache oder aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses
ergeben (st. Rspr.; vgl. nur
265, 268).
So bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen
Maßstab für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Verpflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen
(
den Ausgleichsanspruch persönlich haftender Gesellschafter (vgl. nur BGHZ
103, 72, 76), sondern auch in dem Verhältnis mehrerer - nicht notwendig aller
(so schon RG, WarnRspr 1914 Nr. 247) - Mitgesellschafter maßgebend, die
sich für eine Verbindlichkeit ihrer GmbH verbürgt haben (BGH, Urt. v. 11. Juli
1973, VIII ZR 178/72, LM
101/88,
verhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Hier lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der
vgl. auch BGH, Urt. v. 8. März 1975, II ZR 38/73,
Oktober 1991, XII ZR 2/90;
Rdn. 56).
Entsprechendes gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl.
BayObLG,
Der in
Eigentum bestimmt und ist damit ein Beleg für den allgemeinen Grundsatz,
dass der Ausgleich zwischen mehreren Teilhabern im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu erfolgen hat. Dieses Verhältnis bildet den
natürlichen Ausgleichsmaßstab unter den Wohnungseigentümern.
Danach ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile im Zweifel - von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung abgesehen - auch für den Innenausgleich derjenigen Wohnungseigentümer maßgebend, die in einer Binnenstreitigkeit gemeinsam, wenn auch nicht notwendig als Gesamtschuldner, zur Kostenerstattung verpflichtet werden oder eigene Kosten - etwa aus der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt - gemeinsam zu tragen haben. Denn
auch diese Verpflichtungen treffen die beteiligten Wohnungseigentümer als
Teilhaber an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die in dem Verfahren nach
aus der Gemeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand und erwachsen damit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (vgl. etwa Senat,
f.).
Die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ist
daher im Zweifel sachgerecht. Dem steht auch
dürfen. Sie schließt es aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Wohnungseigentümern, die kostentragungspflichtig sind, nach dem Maßstab des
kann darum zu unbilligen Ergebnissen führen. Dies zeigen gerade die hier zu
beurteilenden Jahresabrechnungen, in denen die Beteiligte zu III 1 als Eigentümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit dem gleichen Kostenanteil belastet wurde wie jeder Eigentümer - und jeder Miteigentümer - einer einzelnen Wohneinheit.
(bb) Die Gemeinschaftsordnung regelt indes die Kostenverteilung teilweise abweichend von dem Maßstab des
Verwaltung sollen nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der übrigen
Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden. Dieser vereinbarte Verteilungsmaßstab geht dem natürlichen Ausgleichsmaßstab vor und führt dazu, dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten
nach Eigentumseinheiten auf diejenigen Wohnungseigentümer, die in die
Kostenverteilung einbezogen werden müssen,
umzulegen sind. Denn die
Kosten der Binnenstreitigkeiten sind Verwaltungskosten, nicht "übrige Bewirtschaftungskosten". Zwar werden sie - wie dargelegt - nicht unmittelbar von §
16 Abs. 2 WEG, und damit auch nicht unmittelbar von der Regelung in der
Gemeinschaftsordnung erfasst, die an die Stelle von
ist und damit auch Maß gibt für die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten, so ist es folgerichtig, dieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung ersetzende Vereinbarung zuzusprechen. Die Verwaltungskosten, und
Das ist sachgerecht. Die Bestimmung über die Verteilung der Verwaltungskosten trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand für
jedes Wohnungs- und Teileigentum im Unterschied zu den übrigen Lasten
und Kosten nicht von dessen Wert oder Größe abhängt. Aus diesem Grund
wird insbesondere die Vergütung des Verwalters häufig in Abänderung der
gesetzlichen Regelung nach Eigentumseinheiten umgelegt (vgl. nur BayObLG,
auch die übrigen Verwaltungskosten werden von der Größe des Miteigentumsanteils typischerweise nicht beeinflusst. Dies gilt insbesondere für die
Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar unabhängig davon, ob sie
Verfahren mit Dritten oder Binnenstreitigkeiten betreffen. Dass diese Kosten
nach außen nicht - wie bei der Verwaltervergütung üblich - nach Eigentumseinheiten berechnet werden, ist dagegen ohne Bedeutung. Denn für den Innenausgleich der Wohnungseigentümer kommt es grundsätzlich nicht auf die
Kostenberechnung im Außenverhältnis an (vgl. nur Staudinger/Bub,
Rdn. 204 m.w.N.), und auch die Teilungserklärung sieht einen einheitlichen
Verteilungsschlüssel für sämtliche Verwaltungskosten vor, ohne nach deren
Berechnung zu unterscheiden.
d) Auf dieser Grundlage sind die in den Jahren 1999 und 2000 verauslagten Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht im Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern der Teilungserklärung entsprechend nach Eigentumseinheiten auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen.
Diese Besonderheit hat das Beschwerdegericht bei seiner im Ansatz zutreffenden Begründung ebenso wenig berücksichtigt wie das vorlegende Gericht.
e) Ebenso verhält es sich mit Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Auch insoweit hat
das Beschwerdegericht die Genehmigung der in den Einzelabrechnungen vorgenommenen Verteilung nach Kopfteilen im Ergebnis zu Recht für unwirksam
erklärt. Auf den nicht näher festgestellten Gegenstand der Beratung kommt es
dabei nicht an. Deren Kosten sind aber wiederum nicht - wie das Beschwerdegericht meint - nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach
Eigentumseinheiten zu verteilen.
Wenn und soweit die anwaltliche Beratung Angelegenheiten der Gemeinschaft betraf, folgt dies unmittelbar aus der Teilungserklärung, die für
Verwaltungskosten eine solche von
vorsieht. Dass die Vergütung einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu den
Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung gehört, steht außer Zweifel. Dies
gilt auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner
Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (vgl.
BayObLG,
aaO,
Rdn. 8; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 44). In einem solchen Fall besteht auch kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel
abzuweichen. Denn bei einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder
-beratung wird die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft weder durch
eine gerichtliche Kostenentscheidung noch durch
eines gerichtlichen Verfahrens nach
Rechtsgedanke lässt sich auch nicht verallgemeinern. Denn der Gesetzgeber
hat die weitergehende Regelung in § 15 Abs. 4 des Referentenentwurfs (vom
22. September 1950, veröffentlicht in PiG 8 [1982], 157, 161) nur für die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens übernommen und in § 16 Abs. 4
WEG ausdrücklich klargestellt, dass sogar die Kosten eines Rechtsstreits
gemäß
Behandlung der außergerichtlichen Rechtsberatung über das Verhältnis der
Gemeinschaft zu einzelnen Wohnungseigentümern ist danach kein Raum.
Zweifelhaft ist deshalb auch, ob die "gegnerischen" Wohnungseigentümer
Kostenverteilung auszunehmen sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht
abschließend geklärt zu werden, weil das Beschwerdegericht die unterbliebene Einbeziehung der Beteiligten zu I ausdrücklich gebilligt und die Genehmigung der Einzelabrechnungen nur hinsichtlich des auf die übrigen Wohnungseigentümer angewendeten Verteilungsschlüssels für ungültig erklärt hat.
Soweit die außergerichtliche Rechtsberatung persönliche Angelegenheiten dieser Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte, ist der in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel aus den gleichen Gründen
maßgebend wie bei den Kosten einer Binnenstreitigkeit. Er verändert den natürlichen Ausgleichsmaßstab unter den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft und damit auch unter den Wohnungseigentümern, die als solche an
den Kosten einer von ihnen oder für sie eingeholten Rechtsberatung beteiligt
sind.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in
kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz
nach
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf
Maßgebend ist das volle Interesse der Beteiligten an der Teilungültigerklärung
der angefochtenen Beschlüsse durch das Beschwerdegericht. Eine niedrigere
Festsetzung nach
V ZB 32/05,
Interesse der Beteiligten zu III 1 dem Gesamtinteresse entspricht. Die Ungültigerklärung hinsichtlich des beschlossenen Verteilungsschlüssels verringert
zu III 1, die als Eigentümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit nur
einem Kopfteil belastet war, um denselben Betrag erhöht.
Krüger
Klein
Czub
Ri'inBGH Dr. Stresemann
ist infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 23.03.2007
Der Vorsitzende
Roth
Vorinstanzen:
Krüger
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:14.03.2007
Aktenzeichen:V ZB 1/06
Rechtsgebiete:WEG
Erschienen in:
DNotZ 2007, 825-829
ZWE 2007, 295-297
ZWE 2007, 398-404
WEG §§ 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47