18. März 2020
3 W 4/20, 3 W 5/20
GwG §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 21; HGB §§ 13d, 13e, 13g, 106 Abs. 2, 162 Abs. 1; HRV § 40 Nr. 3 u. 7

Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Komplementärin in das Handelsregister

letzte Aktualisierung: 22.10.2020
OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.3.2020 – 3 W 4/20, 3 W 5/20

GwG §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 21; HGB §§ 13d, 13e, 13g, 106 Abs. 2, 162 Abs. 1;
HRV § 40 Nr. 3 u. 7
Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Komplementärin
in das Handelsregister

1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in
das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer
(hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich
unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.
2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i. S. d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus
dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu
ergänzen; sie sind allenfalls – was hier nicht zu entscheiden war – gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG
a. E. an das Transparenzregister zu melden.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen begehren die Ergänzung ihres jeweiligen Handelsregistereintrags um einen Hinweis
auf die deutsche Zweigniederlassung ihrer niederländischen Komplementärin.
Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der beiden Antragstellerinnen ist eine
niederländische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung („B.V.“), die in den Niederlanden ins
Handelsregister eingetragen ist. Sie unterhält eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung in
Braunschweig, die dort ins Handelsregister eingetragen ist (AG Braunschweig, HRB …).
Unter dem 14. November 2017 regten die Antragstellerinnen an, in ihrem jeweiligen Handelsregistereintrag
einen Hinweis auf die Zweigniederlassung ihrer Komplementärin aufzunehmen. Das Registergericht lehnte
dies mit Schreiben vom 13. November 2017 ab; ein solcher Hinweis sei weder erforderlich noch in der
Handelsregisterverordnung vorgesehen. Er könne auch Verwirrung stiften, da nicht eindeutig sein könnte,
ob die niederländische Gesellschaft oder ihre deutsche Zweigniederlassung persönlich haftende
Gesellschafterin sei.

Mit notarieller Urkunde vom 2. Februar 2018 beantragten die Antragstellerinnen jeweils, das Registerblatt
von Amts wegen zu ergänzen und „beim persönlich haftenden Gesellschafter einen Hinweis auf die
eingetragene Zweigniederlassung (AG Braunschweig, HRB …) aufzunehmen.“ Aus dem
Transparenzregister gemäß § 18 GwG lasse sich zurzeit lediglich entnehmen, dass die Antragstellerinnen
keine wirtschaftlich Berechtigte gemeldet hätten. Ohne Eintragung eines Verweises auf die deutsche
Zweigniederlassung ergebe sich aus dem Handelsregister nicht, wer wirtschaftlich Berechtigter der
Antragstellerinnen sei; insoweit könnte die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz als nicht erfüllt
angesehen werden. Die niederländische Gesellschafterin sei nicht nur ins niederländische Handelsregister
eingetragen, sondern – durch die Eintragung ihrer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung – auch
ins deutsche.

Mit wortlautgleichen Beschlüssen vom 9. März 2018 hat das Amtsgericht
den Antrag auf Eintragung eines Hinweises auf die eingetragene Zweigniederlassung (AG
Braunschweig HRB …) als wirtschaftlich Berechtigte gemäß §§ 20, 21 GwG in das Handelsregister …
zurückgewiesen (§ 382 Abs. 3 FamFG).

Die gewünschte Eintragung könne nicht erfolgen, da alle notwendigen Angaben eingetragen seien; die
Eintragung einer wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister sei nicht vorgesehen. Gemäß § 40 Nr. 7
HRV seien bei einem eingetragenen Rechtsträger Art und Ort des Registers sowie die Registernummer
einzutragen. Dies beziehe sich auf die niederländische Gesellschaft, die mit ihrer niederländischen
Registereintragung vermerkt sei. In Spalte 3 sei unter Buchstabe b der persönlich haftende Gesellschafter
einzutragen; dies sei hier erfolgt. Weitergehende Mitteilungen gemäß § 20 GwG seien an das
Transparenzregister bzw. die dieses Register führende Stelle zu machen, nicht an das Handelsregister.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 – eingegangen am selben Tag – legten die Antragstellerinnen jeweils
Beschwerde gegen den ihnen jeweils am 21. März 2018 zugestellten Beschluss ein. Die „Eintragung eines
Hinweises auf die eingetragene Zweigniederlassung (AG Braunschweig HRB …) als wirtschaftlich
Berechtigte“ sei nicht beantragt worden, sondern lediglich – unter Verweis auf § 40 Nr. 7 HRV – die
Eintragung der Registernummer der eingetragenen Zweigniederlassung der Komplementärin.
Wirtschaftlich Berechtigte seien zwar gemäß § 20 Abs. 1 GwG an das Transparenzregister – nicht das
Registergericht – zu melden, gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 GwG bestehe hier aber keine Meldepflicht, da die
erforderlichen Daten aus dem Handelsregister ersichtlich seien. Bei der Registernummer der
Zweigniederlassung handele es sich – da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit habe – um eine
Registernummer der Komplementärin. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Handelsregisters für das
Transparenzregister (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 GwG) sei nach § 40 Nr. 7 HRV dort die Registernummer zu
vermerken, die der Rechtsverkehr erwarte; dies sei die deutsche Registernummer (der
Zweigniederlassung) aus der sich ohne weiteres die ausländische Registernummer (der Komplementärin)
ergebe. Aus dem Sinn und Zweck der §§ 13d, 13e und 13g HGB ergebe sich, dass nach § 40 Nr. 7 HRV
jedenfalls die deutsche Registernummer der niederländischen Komplementärin zu vermerken sei –
entweder statt oder neben der ausländischen Registernummer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz vom 6. April 2018 Bezug genommen.

Das Registergericht hat den Beschwerden jeweils mit Beschluss vom 12. April 2018 nicht abgeholfen und
die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Worte „als wirtschaftlich Berechtigte“ seien nur zum
besseren Verständnis des Antrags eingefügt worden.

II.
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerden sind gemäß §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 3, 58 FamFG statthaft (vgl. Harders, in:
Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Auflage 2019, § 382, Rn. 14) und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG).

2. Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Registergericht hat den von den Antragstellerinnen
jeweils gestellten Antrag beschieden (a). Die Voraussetzungen der Eintragung der deutschen
Registernummer der Zweigniederlassung der Komplementärin statt oder neben der niederländischen
Registernummer der Komplementärin in das jeweilige Handelsregisterblatt der Antragstellerinnen liegen
nicht vor. Sie ergeben sich weder aus dem Handelsregisterrecht (b und c), noch aus dem
Transparenzregisterrecht (d).

a) Die Rüge, das Registergericht habe über nicht gestellte Anträge entschieden, greift nicht durch. Die im
Tenor der angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Wörter „als wirtschaftlich Berechtigte gemäß §§ 20,
21 GwG“ greifen ersichtlich lediglich die für die Anträge gegebene Begründung auf, aus dem
Handelsregistereintrag ergebe sich – mangels des begehrten Hinweises – nicht, wer wirtschaftlich
Berechtigter sei. Die Eintragung genau dieses Hinweises hat das Registergericht abgelehnt.

b) Die Voraussetzungen der Eintragung des begehrten Hinweises liegen nicht vor. Das Handelsregister
dient der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften,
die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Im Vordergrund steht dabei die Darstellung
der Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse des betroffenen Rechtsträgers. Eintragungsfähig im
Handelsregister sind grundsätzlich nur Tatsachen, die vom Gesetz zur Eintragung ausdrücklich bestimmt
und zugelassen sind. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass das Handelsregister nur die für den
Rechtsverkehr wichtigen Rechtsverhältnisse offenlegen soll. Lediglich die Tatsachen und
Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht, dürfen in
das Handelsregister eingetragen werden; dabei liegt es weder im Ermessen des Gerichts noch im
Belieben der Beteiligten, welche Eintragungen vorgenommen werden können (Roth, in: Koller/Kindler
/Roth/Drüen, HGB, 9. Auflage 2019, § 8, Rn. 6; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 1, 85, jeweils
m.w.N.).

Gemäß §§ 162 Abs. 1, 106 Abs. 2 HGB ist bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft unter
anderem der Komplementär zu benennen. Gemäß § 40 Nr. 3 HRV ist der Komplementär in der Abteilung A
des Handelsregisters in Spalte 3 unter Buchstabe b als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen.
Demgemäß ist hier richtigerweise jeweils die niederländische Komplementärin der Antragstellerinnen in
Spalte 3 unter Buchstabe b eingetragen worden. Rechtsfähige Gesellschaften aus dem EU-Ausland
können Komplementäre sein (Grunewald, in: MüKo HGB, Bd. 3, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 110 m.w.N.).
Die niederländische Gesellschaft – nicht deren rechtlich unselbständige deutsche Zweigniederlassung – ist
hier persönlich haftende Gesellschafterin. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die deutsche
Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft als Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft im
Handelsregister eingetragen werden kann (bez. Kommanditistin dafür OLG Bremen, Beschluss vom 18.
Dezember 2012 – 2 W 97/12 –, FGPrax 2013, S. 127; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage 2020, §
162, Rn. 2; dagegen OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 1999, NZG 2000, S. 248; Krafka, Registerrecht,
11. Auflage 2019, Rn. 707, 727; ders., in: MüKo HGB, Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13, Rn. 20a m.w.N.; Preuß,
in: Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 13, Rn. 22 m.w.N.).

Wird gemäß § 40 Nr. 3 HRV als persönlich haftender Gesellschafter eine Handelsgesellschaft oder
juristische Person eingetragen, ist – neben ihrem Namen bzw. ihrer Firma, ihrer Rechtsform und ihrem Sitz
– bei entsprechender Eintragung auch das Register und die Registernummer anzugeben, § 40 Nr. 7 HRV
(Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 707). Bei all diesen Angaben handelt es sich um diejenigen
des persönlich haftenden Gesellschafters selbst; sie dienen seiner eindeutigen Identifikation und damit
dem mit der Führung des Handelsregisters verfolgte Zweck, die Haftungsverhältnisse des betroffenen
Rechtsträgers offenzulegen. Diese Haftungsverhältnisse bestehen jedoch unabhängig davon, ob ein
Komplementär eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung unterhält. Persönlich haftender
Gesellschafter ist der Komplementär, nicht dessen Zweigniederlassung. Letztere hat kein eigenes
Haftungsvermögen; sie ist lediglich Teil eines Gesamtunternehmens, das dem Unternehmensträger
zugeordnet ist (Preuß, in: Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 13, Rn. 22, 28 m.w.N.). Sie ist nicht das
Gesamtunternehmen; ihre Registernummer ist demnach auch nur die Registernummer eines Teils und
nicht die des Gesamtunternehmens.

Insoweit trüge die Eintragung der Registernummer der Zweigniederlassung hier jedenfalls nicht zu einer
Verdeutlichung der tatsächlichen Haftungsverhältnisse bei. Es bestände eher die Gefahr der Verwirrung,
selbst wenn man annähme, dass gewissen Verkehrskreisen klar sein wird, dass nicht die
Zweigniederlassung sondern deren Unternehmensträger persönlich haftender Gesellschafter ist (vgl.
Krafka, in: MüKo HGB, Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13, Rn. 20a).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der §§ 13d, 13e und 13g HGB. Diese
Vorschriften beziehen sich insgesamt darauf, wie inländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit
Auslandssitz im Handelsregister einzutragen sind, namentlich unter anderem so, dass die Eintragung der
inländischen Zweigniederlassung den Registerstand des ausländischen Unternehmens möglichst identisch
wiedergibt und die Publizität des ausländischen Unternehmens so sichergestellt ist (Krafka, in: MüKo HGB,
Bd. 1, 4. Auflage 2016, § 13d, Rn. 2; Pentz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, §
13d, Rn. 2). Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass das Registerblatt der Zweigniederlassung in Spalte 2
unter Buchstabe b die Eintragung enthält, dass es sich um eine Zweigniederlassung der niederländischen
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung („B.V.“) handelt, deren Name, Sitz und niederländische
Registernummer dort angegeben sind. Damit ist sichergestellt, dass im Handelsregister die Verbindung der
Zweigniederlassung zum Gesamtunternehmen nachvollzogen werden kann. Daraus ergibt sich aber
keinesfalls, dass die Verbindung der Antragstellerinnen zu ihrer Komplementärin über diesen „Umweg“
(zunächst zum Registereintrag der Zweigniederlassung, von dort zum Registereintrag des
Gesamtunternehmens) darzustellen wäre; der direkte Weg führt – wie hier eingetragen – vom Registerblatt
der Antragstellerinnen über die dort eingetragene Registernummer der Komplementärin unmittelbar zu
deren Registereintrag.

d) Aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich ebenfalls nichts anderes. §§ 18 ff. GwG setzen die
europarechtlichen Vorgaben so um, dass ein eigenständiges Transparenzregister geführt und nicht etwa
das Handelsregister um einen Abschnitt zum wirtschaftlich Berechtigten ergänzt wird (Figura, in: Herzog,
3. Auflage 2018, § 18 GwG, Rn. 1; Müller, NZWiSt 2017, S. 87 [91] jeweils m.w.N.). Dabei ist das
Transparenzregister als Auffangregister konzipiert: Die Meldepflicht (§ 20 Abs. 1 GwG) gilt als erfüllt, wenn
sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben bereits aus einem anderen elektronisch geführten
Register – etwa dem Handelsregister – ergeben, § 20 Abs. 2 GwG. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass
die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben an das Transparenzregister gemeldet werden müssen,
wenn sie sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a.E. Insoweit dürfte – was
hier nicht zu entscheiden ist – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen eine solche Meldepflicht
bestehen, soweit sich die zu meldenden Angaben gerade nicht aus dem Handelsregistereintrag ergeben.
Dies bedeutet aber nicht, dass diese Angaben im Handelsregister ergänzt werden müssten. Für eine
derartige Ergänzung des Handelsregisters hat sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben gerade nicht entschieden. Es besteht kein Anlass, diese gesetzgeberische
Entscheidung durch eine Ergänzung des Handelsregisters im Einzelfall zu übergehen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung jeweils aus § 36 Abs. 3
GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht
vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Erscheinungsdatum:

18.03.2020

Aktenzeichen:

3 W 4/20, 3 W 5/20

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
OHG

Normen in Titel:

GwG §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 21; HGB §§ 13d, 13e, 13g, 106 Abs. 2, 162 Abs. 1; HRV § 40 Nr. 3 u. 7