Keine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein
Keine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
BGH, Beschl. v. 8.9.2021 – IV ZB 17/20
Problem
Mit notariellem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1982 hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Alleinerben sowie ihre Kinder (in diesem Verfahren die Beteiligten) als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden eingesetzt. Im Jahr 1984 verstarb der Ehemann. Die Erblasserin errichtete 2015 ein weiteres notarielles Testament. Danach sollte es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Beteiligten verbleiben. Es wurden allerdings detaillierte Regelungen zur Auseinandersetzung festgelegt. Der Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, dass die Erblasserin 2015 testierunfähig war und beantragte einen Erbschein dahingehend, dass er aufgrund des Testaments von 1982 hälftiger Miterbe geworden ist. Das Nachlassgericht ist der Auffassung, der Berufungsgrund in Form der konkreten letztwilligen Verfügung sei im Erbschein nicht anzugeben. Aufgrund beider Testamente seien die Beteiligten hälftige Miterben geworden. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH bestätigt die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Gemäß
Offen gelassen hat der BGH ausdrücklich, ob ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf eines von mehreren Testamenten, aus denen sich die Erbfolge ergeben könnte, beschränken kann. Darauf kam es vorliegend nicht an, da die Erbfolge im zweiten Testament nicht geändert worden war.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:08.09.2021
Aktenzeichen:IV ZB 17/20
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 2353