Vollstreckung der Herstellung der Lastenfreiheit
letzte Aktualisierung: 5.2.2024
OLG Rostock, Beschl. v. 3.8.2023 – 3 W 38/19
Vollstreckung der Herstellung der Lastenfreiheit
Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer
Grundschuld gem.
Gründe
I.
Mit Urteil des Senats vom 02.07.2009 zum Aktenzeichen 3 U 2/08 wurden die Antragsgegner/
Schuldner zur lastenfreien Herausgabe des Grundstücks O. Allee in K., eingetragen im
Grundbuch von K. Blatt 10723, an den Antragsteller/Gläubiger Zug-um-Zug gegen Zahlung
von 131.621,56 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe
des Urteils wird auf dieses Bezug genommen. Eine hiergegen gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH unter dem 11.02.2010 zurück.
Unter dem 29.06.2010 hat der Antragsteller beim Landgericht Rostock als Vollstreckungsgericht
beantragt, ihn zur Löschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden zu ermächtigen
und die Antragsgegner zur Zahlung des erforderlichen Vorschusses zu verpflichten.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2010 haben die Antragsgegner zu 1 und 3 vorgetragen, die
Gläubigerbank (D. AG) sei nach entsprechender Rücksprache nicht zur vorzeitigen Ablösung
der bis 2018 fest abgeschlossenen Kredite bereit. Die D. AG hat dem Antragsteller mit
Schreiben vom 01.11.2010 mitgeteilt, keine Auskunft zur Höhe der gesicherten Kredite zu
erteilen. Weiter haben die Antragsgegner geltend gemacht, bei der Löschung einer Grundschuld
handele es sich nicht um eine vertretbare Handlung. Die Antragsgegner zu 2 und 4 bis 9 seien
aufgrund der Abtretung ihres Gesellschaftsanteils nicht mehr als GbR-Gesellschafter im
Grundbuch eingetragen. Sie müssten daher nicht der Löschung der Grundschulden zustimmen.
Ihrer Verpflichtung stehe auch entgegen, dass sie nicht mehr Partei der Darlehensverträge seien.
Sie haben weiter gerügt, dass ein Gläubigerverzug der Antragsgegner nicht vorliege, da der
Antragsteller die Zug-um-Zug Leistung zu Gunsten der P. GbR hinterlegt habe. Diese habe sich
aber in die P. GmbH umgewandelt, weshalb letztere an das hinterlegte Geld nicht herankomme.
Der Antragsteller hat hierauf die Ansicht vertreten, dass die behauptete Umwandlung nicht
stattgefunden habe. Es handele sich vielmehr um zwei nebeneinander bestehende
Gesellschaften mit der Bezeichnung „P. GbR“, errichtet am 13.05.1997 als „GbR II (Nr. 11)“,
später auch bezeichnet als „V. GbR II“.
Mit Beschluss vom 09.09.2010 hat das Landgericht Rostock den Antragsteller ermächtigt, die
Herstellung der Lastenfreiheit des Grundstücks herbeizuführen, und die Antragsgegner
gesamtschuldnerisch verpflichtet, die zur Herstellung der Lastenfreiheit anfallenden Kosten in
Höhe von 10.090.335,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf
den Beschluss Bezug genommen.
Die Antragsgegner zu 1 und 3 haben gegen diesen Beschluss am 20.10.2010 sofortige
Beschwerde eingelegt und machen geltend, der Vorschussanspruch von 10 Mio. € sei völlig
übersetzt. Der Antragsteller habe den Antragsgegner zu 3 aufgefordert, 2,3 Mio. € an die
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu zahlen, damit er die Grundschulden ablösen
könne. Betreffend die Grundschuld zu Nr. III. 4. habe der Antragsteller noch immer nichts zu
deren Löschung unternommen, obgleich ihm eine Löschungsbewilligung vorliege. Im Übrigen
habe die D. AG mitgeteilt, dass sie an einer Ablösung der den Grundschulden
zugrundeliegenden Kredite nicht interessiert sei. Der Beschluss berücksichtige die Umwandlung
der GbR in eine GmbH & Co. KG und anschließend in eine GmbH nicht in ausreichender
Weise. Die Titelumschreibung auf die P. GmbH sei nicht entbehrlich gewesen. Das Gericht
übersehe dabei, dass vorliegend eine Zug-um-Zug-Verurteilung vorliege. Unstreitig habe der
Antragsteller einen ausreichenden Geldbetrag beim Amtsgericht Rostock hinterlegt, als
Empfänger aber eine GbR benannt, die inzwischen auch nach Auffassung des Landgerichts
Rostock nicht mehr existiere. Hätte der Antragsteller den Betrag für die P. GmbH hinterlegt,
könnte evtl. von einem Annahmeverzug die Rede sein. Die P. GmbH könne nicht an den
Hinterlegungsbetrag gelangen, wenn die P. GbR die Berechtigte sei und der Antragsteller sich
weigere, die Umwandlung anzuerkennen.
Die Antragsgegner zu 2 und 4 bis 9 haben am 21.10.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und
ebenfalls beantragt, den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.09.2010 aufzuheben und
den Antrag des Antragstellers auf Ermächtigung und Zahlung eines Kostenvorschusses
zurückzuweisen sowie ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. In der angefochtenen
Entscheidung würden sich keine überzeugenden Ausführungen zu der Frage finden, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen der Zug-um-Zug-Verurteilung aus dem Berufungsurteil vom
02.07.2009 noch vorgelegen hätten. Auch sie verweisen darauf, dass der Antragsteller den
Auskehranspruch beim Hinterlegungsgericht gepfändet habe, sodass der Betrag den
Antragsgegnern nicht mehr zur Verfügung stehe. Wollten sie die hinterlegte Forderung an sich
ziehen, müssten sie sich wiederum gerichtlich mit dem Antragsteller auseinandersetzen. Dies sei
aber nicht Sinn und Zweck der Zug-um-Zug-Verurteilung. Zudem sei auch aufgrund von
Kostenfestsetzungsbeschlüssen in die hinterlegte Summe gepfändet worden. Auch die
Antragsgegner zu 2 und 4 bis 9 greifen im Beschwerdeverfahren die Problematik der
Umwandlung der P. GbR in schlussendlich eine GmbH auf.
Der Antragsteller ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten. Soweit er den hinterlegten
Betrag zumindest teilweise gepfändet habe, stehe dies dem Verzicht auf Rückforderung nicht
entgegen. Die Pfändung beruhe auf anderen Forderungen des Antragstellers gegen die
Antragsgegner als Vollstreckungsschuldner, so bestehe ein Kostenfestsetzungsbeschluss und ein
Arrest wegen der Nutzungsausfallentschädigung. Dass die D. AG zu einer Ablösung der
Darlehen und Grundschulden bereit sei, ergebe sich bereits daraus, dass sie die Grundschulden
geteilt und mit Vertrag vom 24.09.2010 eine Teilgrundschuld von 50.000,00 € an die
Steuerberater der Antragsgegnerin zu 1 abgetreten habe. Zutreffend sei zwar, dass der
Antragsteller nach seiner Grundbucheintragung in der Lage sei, die Löschung der in Abteilung
III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld herbeizuführen. Zur Lastenfreistellung seien jedoch
ausschließlich die Vollstreckungsschuldner verpflichtet gewesen. Dies spiele auch keine Rolle,
weil der Gläubiger nur den zur Freistellung notwendigen Betrag als Vorschuss beanspruchen
könne. Nicht nachvollziehbar sei, warum der vom Landgericht zugestandene Vorschuss in Höhe
der Nominalbeträge der Grundschulden nicht ausreichen solle, diese abzulösen.
Am 06.10.2010 ist der Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen worden. Die Herausgabeverpflichtung ist am 28.03.2014 vollstreckt
worden, seitdem befindet sich der Antragsteller im Besitz des Grundstücks. Die Lastenfreiheit
ist nicht hergestellt worden.
Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 02.04.2019 nicht
abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdebegründungen würden
rechtserhebliche Fehler der angefochtenen Entscheidung nicht aufzeigen. Die problematische
Frage, ob der Gläubiger in der Lage sei, mit den Vorschüssen die Grundstücksbelastung
abzulösen, sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu beantworten. Die Schuldner seien auf
die Zwangsvollstreckungsgegenklage verwiesen, um im Rahmen dieser die unmögliche Erfüllung
des Titels geltend zu machen. Weshalb sich die Erfüllung des Vollstreckungstitels durch die
Grundbuchumschreibung auf den Gläubiger erledigt haben soll, erschließe sich der Kammer
nicht. Die Frage, welche Bedeutung die Umwandlung der Schuldnerin zu 1 habe, sei in dem
angegriffenen Beschluss überzeugend beantwortet worden. Die Schuldner hätten es über viele
Jahre unterlassen, der rechtskräftigen Verurteilung Folge zu leisten. Wegen der weitergehenden
Begründung nimmt der Senat auf den Nichtabhilfebeschluss vom 02.04.2019 Bezug.
Im weiteren Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller zur fehlenden Identität der P. GbR
und der P. GmbH weiter vor. Eine identitätswahrende Umwandlung hätte die Identität des
Gesellschafterbestandes der GbR mit dem der GmbH vorausgesetzt. Dies sei aber nicht der
Fall, auch nicht nach der im Jahr 2009 vorgenommenen Grundbuchberichtigung. Daher habe es
eines formgerechten Übertragungsvertrages zwischen der GbR und der GmbH bedurft.
Die Antragsgegner zu 1 und 3 tragen weiter vor, dass es nach wie vor zutreffend sei, dass die P.
GbR über den Weg der P. GmbH & Co. KG identitätswahrend in die P. GmbH umgewandelt
worden sei. Aus dem ersten Protokoll der GbR-Gründung vom 13.05.1997 ergebe sich, dass die
dort genannten Gesellschafter die GbR II für das Bauprojekt „Straße F., K.“ gegründet haben,
die sie V. GbR genannt hätten. Die Straße F. sei in O. Allee umbenannt worden. Aus dem
Protokoll ergebe sich in Ziffer 2, dass die Antragsgegner zu 3 und 7 als
einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GbR gewählt worden seien. Am 11.06.1999 sei
dann im Grundbuch von K., Blatt 10723, Abteilung I, lfd. Nr. 2 eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, bestehend aus acht Gesellschaftern, als Eigentümerin eingetragen worden, nämlich die
neugegründete „V. GbR“. Dem achten Protokoll der GbR Nr. II vom 22.09.1997 könne
entnommen werden, dass die „V. GbR“ in Zukunft die Bezeichnung „P. GbR“ tragen solle. Die
Gesellschafter der GbR seien zum 19.01.2008 zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung eingeladen worden. Aus dem Versammlungsprotokoll vom
19.01.2008 ergebe sich, dass die GbR zunächst in eine GmbH & Co. KG und sodann
formwandelnd in eine GmbH umgewandelt werden sollte. Die Altgesellschafter hätten diese
Umwandlung auch beschlossen. Am 31.01.2008 habe eine weitere Gesellschafterversammlung
der 'P. GbR' stattgefunden. Aus Top 5 des Protokolls ergebe sich, dass die Gesellschafter
einstimmig beschlossen haben, die 'P. GbR' in eine KG umzuwandeln. Aus Top 6 ergebe sich
der einstimmige Beschluss, diese KG sodann in eine GmbH umzuwandeln. Hierauf sei der
Gesellschaftervertrag des Notars B. zur UR 101/2008 vom 12.02.2008 geschlossen worden. Die
gefassten Beschlüsse hätten die Gesellschafter sodann bestätigt. Wie sich aus dem
Handelsregisterauszug des Amtsgerichts L. – HRA 5700 HL – ergebe, sei die 'P. GmbH & Co.
KG' am 09.09.2008 wirksam im Handelsregister eingetragen worden. Die P. GmbH & Co. KG
sei wegen der Umwandlung in die 'P. GmbH' später im Handelsregister wieder gelöscht worden.
Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Gesellschafters R. K. habe die Beschlüsse für
diesen notariell am 13.07.2009 genehmigt. Die 'P. GmbH' sei sodann am 25.09.2008 wirksam in
das Handelsregister eingetragen worden (HRB 8548).
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist am 30.09.2011 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Antragsgegners zu 3 eröffnet worden, welches zwischenzeitlich aber beendet ist.
Der Insolvenzverwalter hat den Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 3 an der P. GbR
freigegeben. Dem Antragsgegner zu 3 ist am 18.07.2018 Restschuldbefreiung erteilt worden. Auf
Antrag des Antragstellers hat der Insolvenzverwalter die gegen den Antragsgegner zu 3
gerichtete Forderung zur Tabelle aufgenommen. Aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung hat
der Antragsteller erklärt, er verzichte gegenüber dem Antragsgegner zu 3 auf eine Vollstreckung
der Kostenvorschussverpflichtung.
Im Weiteren vertritt der Antragsteller nach Kenntnis des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Antragsgegners zu 3 die Ansicht, dass mit dessen Eröffnung die 'P. GbR' in
Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag aufgelöst sei.
Der Antragsteller hat mit den Antragsgegnern zu 2, 4, 8 und 9 jeweils außergerichtliche
Vergleiche geschlossen, wonach eine jeweilige Abfindungszahlung, die auf eine
Nutzungsentschädigung und festgesetzte Kosten verrechnet werden soll, die Entlassung aus der
Gesamtschuldnerschaft aus dem Urteil vom 02.07.2009 beinhaltet. Er hat daher diesen
gegenüber die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Antragsgegner zu 2, 4, 8 und 9 haben der
Erledigung nach Hinweis gemäß
nicht widersprochen.
Der ursprüngliche Antragsgegner zu 5 ist am 30.03.2019 verstorben und ausweislich des
Erbscheins vom 01.10.2019 durch N. und R. zu je ½ beerbt worden.
Für die in Abteilung III Nr. 4 eingetragene Grundschuld liegt dem Antragsteller eine
Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin vor. Die Grundschuld zu Nr. 3 ist nur noch
in Höhe von 500.000,- € nebst 15 % Zinsen eingetragen und im Übrigen gelöscht worden. Die
Grundschuld zu Nr. 2 beläuft sich auf 4.090.335,05 € nebst 18 % Zinsen, nach Abtretung
aufgeteilt in Nr. 2.1 i.H.v. 2.679.852,67 €, Nr. 2.2. i.H.v. 50.000,- € und Nr. 2.3 i.H.v.
1.360.482,38 €.
II.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner sind gemäß
zulässig. Sie haben in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der hiesigen Beschlussfassung,
nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl.
BeckOK/ZPO- Preuß, § 793 Rn. 20 mwN).
1.
Betreffend die Beschwerden der Antragsgegner zu 2, 4, 8 und 9 hat der Senat nur noch über die
Kosten gemäß
außergerichtlichen Vergleichen das Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und die
Antragsgegner zu 2, 4, 8 und 9 innerhalb der Frist des
widersprochen haben.
Der Beschluss vom 09.09.2010 ist gegenüber den Antragsgegnern zu 2, 4, 8 und 9 aufgrund der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen automatisch wirkungslos geworden, was
deklaratorisch festzustellen ist.
2.
Betreffend die Antragsgegnerin zu 1 ist das (Passiv-) Rubrum des Vollstreckungsverfahrens nach
denn der Antragsteller/Gläubiger bestimmt, gegen wen er seinen Vollstreckungsantrag richtet
und das Vollstreckungsorgan darf nur gegen den Schuldner vollstrecken, gegen den sich die
Vollstreckungsklausel richtet. Eine Umschreibung oder Beischreibung der gegen die 'P. GbR'
erteilten Vollstreckungsklausel liegt nicht vor.
Gleichwohl ist die P. GmbH beschwerdeberechtigt, denn die P. GbR hat sich - wie das
Landgericht im Beschluss vom 09.09.2010 in der Sache zutreffend festgestellt hat - wirksam
identitätswahrend in die P. GmbH umgewandelt.
Zwar war die an den Umwandlungen beteiligte 'Hotel V. GmbH' zunächst nicht
Gesellschafterin der P. GbR geworden, da es wegen der Abwesenheit ihrer Geschäftsführerin in
der betreffenden Gesellschafterversammlung nicht zur geplanten Übertragung von
Gesellschafteranteilen gekommen war. Allerdings war sie als vierte Gesellschafterin an der
gesellschaftsrechtlichen, d.h. durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommenen,
(unechten) Umwandlung in die P. GmbH & Co. KG und sodann an der (echten)
formwandelnden Umwandlung in die P. GmbH beteiligt. Bereits hierdurch haben die übrigen
drei Gesellschafter sie in die Gesellschaft aufgenommen. Mit Gesellschafterbeschluss vom
14.02.2008 und damit zwei Tage nach Abfassung der notariellen Urkunden und weit vor
Eintragung der P. GmbH & Co. KG und sodann der P. GmbH im Handelsregister haben die
'Hotel V. GmbH', der Antragsgegner zu 3 und die 'H. GmbH' einer Anteilsübertragung auf die
'Hotel V. GmbH' zugestimmt. Der weitere Gesellschafter R. K. hat seinerseits die Umwandlung
durch seine gesetzliche Vertreterin genehmigt.
Spätestens aber mit Eintragung der P. GmbH im Handelsregister waren mögliche
Gründungsfehler geheilt (sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft). Es ist angesichts der
vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse und der Geschäftstätigkeit der 'P. GbR' auch fernliegend,
dass es neben der Titelschuldnerin eine zweite 'P. GbR' gegeben hat, die sich stattdessen in die
'P. GmbH' umgewandelt hat.
Einer Umschreibung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Titels bedarf es aufgrund der
Umwandlung nicht, da keine Rechtsnachfolge im Sinne des
MünchKomm/ ZPO-Wolfsteiner, 6. Aufl., § 724 Rn. 28 mwN). Zwar kann der Gläubiger von
der Möglichkeit einer sog. Beischreibung der Vollstreckungsklausel Gebrauch machen, muss
dies wegen der bestehenden Identität des Schuldners im Falle der formwechselnden
Umwandlung aber nicht. Es ist dann allein Sache des Gläubigers, die Vollstreckungsmaßnahmen
mit Hilfe des jeweiligen Vollstreckungsorgans unter der alten Schuldnerbezeichnung
durchzusetzen; schutzwürdige Belange des Schuldners werden durch eine mangels
Beischreibung erschwerte Vollstreckung nicht berührt.
Selbst eine etwaige vorherige Auflösung der P. GbR infolge Insolvenz eines Gesellschafters
ändert an der Identität der Schuldnerin zu 1 nichts, denn im Falle der Beendigung einer GbR
besteht zunächst bis zur vollständigen Auseinandersetzung eine personenidentische
Abwicklungsgesellschaft (GbR i.L.).
3.
Die Antragsgegner können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Herstellung der
Lastenfreiheit keine vertretbare Handlung sei.
Vielmehr kann der Anspruch auf Herstellung der Lastenfreiheit von eingetragenen
Grundschulden gemäß
Grundschuld erforderliche Betrag feststeht und der Grundschuldgläubiger zur Löschung der
Grundschuld bereit ist oder hierzu gezwungen werden kann (BGH, Urt. v. 21.02.1986, V ZR
226/84,
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 01.03.2005 - 5 W 18/05,
v. 28.05.2014 - 4 UF 46/14, juris).
Der noch erforderliche Ablösebetrag steht hier fest. Die in Abteilung III lfd. Nr. 2.1, 2.2 und 2.3
eingetragenen Grundschulden belaufen sich trotz Aufteilung noch auf insgesamt 4.090.335,05 €
nebst 18 % Zinsen, die unter lfd. Nr. 3 eingetragene Grundschuld auf 500.000,00 € nebst 15 %
Zinsen. Die Höhe der Grundschulden hat unmittelbar nichts mit den gesicherten Darlehen zu
tun, auch Zahlungen auf die Darlehen ändern an den Grundschulden mangels Akzessorietät
zunächst nichts. Ferner ist der Antragsteller - wie der Senat mehrfach entschieden hat - an den
Sicherungsverträgen nicht beteiligt. Auch zeigt der Umstand, dass teilweise bereits Löschungen
und Abtretungen der Grundschulden erfolgt sind, dass die derzeitigen Gläubigerinnen – die D.
AG bzw. die V. GmbH – durchaus zur Löschung bereit sind. Ferner ist der Antragsteller als
Grundstückseigentümer ohnehin ablösungsberechtigt (
jeweiligen Grundschuldgläubiger daher zur Löschung - bzw. Umwandlung in eine
Eigentümergrundschuld gem.
4.
Auch betreffend die Erbengemeinschaft nach S. N. bedarf es keiner Klauselumschreibung
wegen der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. BGH, Beschl. vom 23.09.2009 - V ZB 60/09, NJW
2010, 157). Allerdings kann ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. § 779 Abs. 1
ZPO ein Kostenvorschuss nur in den Nachlass vollstreckt werden.
5.
Betreffend die Antragsgegner zu 5, 6 und 7 sind keine Einigungen vorgetragen und liegen auch
keine Erledigungserklärungen vor.
Diese Antragsgegner werden wie auch die Antragsgegner zu 2, 4, 8 und 9 gem. §§ 81, 87 Abs. 2
ZPO auch nach wie vor durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten vertreten.
6.
Der Antragsgegner zu 3 kann sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass gegen ihn keinerlei Vollstreckung aus dem Senatsurteil vom 02.07.2009
mehr möglich sei, weil ihm Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Begehrt er die Unzulässigkeit
der Vollstreckung aus dem Urteil gegen ihn, ist er allein auf die Vollstreckungsgegenklage gem.
Allerdings hat der Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens darauf verzichtet, den
Vorschussanspruch gegen den Antragsgegner zu 3 zu vollstrecken. Da ein Verzicht auf einzelne
Vollstreckungsmaßnahmen möglich ist, kann der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu
3 aus dem angefochtenen Beschluss vom 09.09.2010 allein die fortbestehende Ermächtigung zur
Lastenfreistellung geltend machen; die Vorschussverurteilung unterliegt ohne förmliche
Erledigungserklärung der (kostenpflichtigen) Aufhebung.
7.
Die Antragsgegner zu 2 und 4 bis 9 können dem angefochtenen Beschluss auch nicht
entgegenhalten, dass sie nicht mehr Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1 (Titelschuldnerin zu
1) seien und deshalb keinen Einfluss auf die Grundschuldlöschung hätten.
Gegen sie liegt mit dem Urteil vom 02.07.2009 ein nach wie vor vollstreckbarer Titel vor, zumal
ohnehin nicht ersichtlich ist, warum die früher begründete gesamtschuldnerische
Gesellschafterhaftung trotz rechtskräftigen Urteils später erlöschen sollte. Wenn sie sich
dagegen wehren möchten, dass aus diesem Titel gegen sie vollstreckt wird, sind sie ebenfalls auf
die Vollstreckungsgegenklage verwiesen.
8.
Die Antragsgegner sind zu Unrecht der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung
nicht vorgelegen hätten, weil der Antragsteller die von ihm geschuldete Zug-um-Zug-Leistung
(
Zwischen der P. GbR und der P. GmbH besteht auch ohne Beischreibung der
Vollstreckungsklausel Identität. Weist die Antragsgegnerin zu 1 gegenüber dem
Hinterlegungsgericht die identitätswahrende Umwandlung nach, kann sie ohne weiteres die
Auskehr des Hinterlegungsbetrages erreichen. Ebenfalls mit Blick auf die identitätswahrende
Umwandlung kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Antragssteller nicht ihr, sondern der
P. GbR die Leistungen angeboten hat.
Der Erfüllung der Gegenleistungspflicht des Antragstellers steht es auch nicht entgegen, dass er
nach unwiderruflicher Hinterlegung den Auskehranspruch aufgrund anderweitiger Titel
gepfändet hat; dies ist nicht anders zu beurteilen, als wenn bei der Antragsgegnerin zu 1
unmittelbar wegen anderweitiger Forderungen vollstreckt worden wäre.
9.
Maßgeblich für den Umfang der Vorschusspflicht, welche nur noch die Antragsgegner zu 1, 5, 6
und 7 trifft, ist allerdings der Umfang, in dem der Vorschuss noch benötigt wird, um die
bestehenden Lasten in Abteilung III Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 3 und 4 zu beseitigen.
Die durch Zahlung abzulösenden Grundschulden haben einen Gesamtumfang von 4.590.335,05
€ nebst Zinsen, nachdem die Grundschuld zu Nr. 2 in Höhe von 4.090.335,05 € ohne Änderung
der Gesamthöhe aufgeteilt worden ist und die Grundschuld zu Nr. 3 nur noch in Höhe von
500.000,- € nebst Zinsen besteht.
Auch wenn der Antragsteller auf die Grundschuld zu 2.2 schon 50.000,- € an die
Grundschuldgläubigerin (GbR S. u.a.) gezahlt hat, so ändert dies nichts an der fortbestehenden
Freistellungsverpflichtung der Antragsgegner.
Die in Abteilung III lfd. Nr. 4 am 04.07.2007 eingetragene Grundschuld i.H.v. 4 Mio. € nebst
15 % Zinsen kann indes aufgrund der dem Antragsteller vorliegenden Löschungsbewilligung
jederzeit gelöscht werden, sodass insoweit neben der Ermächtigung kein Vorschuss i.H.v. 4 Mio.
€ zur Lastenfreistellung erforderlich ist. Aufgrund der Rückauflassungsvormerkung des
Antragstellers vom 25.09.2002 handelt es sich offenbar um eine vormerkungswidrige Belastung
(
und warum das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 02.04.2019 den Vorschussanspruch
i.H.v. 4 Mio. € nebst 15 % Zinsen aufrechterhalten hat, erschließt sich dem Senat nicht. Insoweit
ist der Beschluss daher abzuändern und der Antrag abzuweisen. Etwaige anderweitige
Löschungskosten für die Grundschuld zur lfd. Nr. 4 (z.B. Grundbuchgebühren) sind nicht
Gegenstand des angefochtenen Vorschussbeschlusses vom 09.09.2010.
Nach allem kann der Beschluss vom 09.09.2010 nur im tenorierten Umfang aufrechterhalten
bleiben, wobei der Senat den aufrecht erhaltenen Beschlussteil klarstellend, d.h. ohne
diesbezügliche Aufhebung und Neubescheidung, lediglich sprachlich neu gefasst hat. Im
Übrigen unterliegt der Beschluss vom 09.09.2010 der Aufhebung und ist der Antrag vom
29.06.2010 zurückzuweisen.
10.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Hinsichtlich der Antragsgegner zu 2, 4, 8 und 9 gilt aufgrund der außergerichtlichen Einigung
entsprechend
dem erforderlichen Umfang der Ermächtigung und des Vorschusses.
11.
Den Antragsgegnern zu 4, 5, 6 und 7 ist die für das Beschwerdeverfahren beantragte
Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da sie bereits die gem.
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu den Gerichtsakten
gereicht haben. Dieses Erfordernis ist ihnen aus zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten mit
dem Gläubiger auch ohne weiteres bekannt. Abgesehen davon hat die beabsichtigte
Rechtsverteidigung bei Entscheidungsreife im Jahr 2010 auch keine Erfolgsaussicht geboten
(
aufgrund nachträglicher Umstände erfolgt.
Die Antragsgegner zu 2, 8 und 9 haben zwar eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Während es auch hier zunächst an einer
Erfolgsaussicht der Beschwerde gefehlt hat (
nach Erledigungserklärung des Antragstellers schlicht nicht mehr erforderlich.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:03.08.2023
Aktenzeichen:3 W 38/19
Rechtsgebiete:
Vormerkung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZPO § 887