Wegfall der Erbenstellung bzgl. Erstnachlass bei Ausschlagung des Zweitnachlasses
letzte Aktualisierung: 18.06.2020
OLG München, Beschl. v. 11.3.2020 – 31 Wx 74/20
BGB §§ 1931 Abs. 3, 1944 Abs. 1, 1952 Abs. 1
Wegfall der Erbenstellung bzgl. Erstnachlass bei Ausschlagung des
Zweitnachlasses
Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den
Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass kein
Raum.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der
Beschwerdeführerin beantragten Erbscheins liegen vor.
Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Erblassers gemäß
aufgrund gesetzlicher Erbfolge, da weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden sind. Alle insoweit in Frage kommenden gesetzliche Erben haben das Erbe in Bezug auf den
Erblasser form- und fristgerecht ausgeschlagen. Dies ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts
auch in Bezug des Beteiligten zu 2 der Fall.
1. Dessen Erbenstellung ergab sich ursprünglich daraus, dass an sich die Schwester des Erblassers
gesetzliche Erbin war, die aber während des Laufs der Ausschlagungsfrist im Sinne des
verstorben ist. Deren Ausschlagungsfrist ist nach
Abkömmling, der Vater des Beteiligten zu 2, seinerseits am 17.08.2013 vorverstorben war, trat an dessen
Stelle der Beteiligte zu 2 als sein Abkömmling.
2. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts führt die von dem Beteiligten zu 2 form- und fristgemäß
erklärte Ausschlagung des Erbes in Bezug auf seine Großmutter auch zum Wegfall seiner Erbenstellung in
Bezug auf den Erblasser. Denn den Erstnachlass erhält er als Erbeserbe nur als Bestandteil des
Zweitnachlasses, so dass er mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses auch das Annahme- und
Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert, welches sodann auf den Nächstberufenen
übergeht (NK-BGB/Ivo Erbrecht 5. Auflage <2018> § 1952 Rn. 2; MüKo BGB/Leipold 8. Auflage § 1952 Rn
5; 11; Staudinger/Otte BGB <2017> § 1952 Rn. 1; vgl. dazu auch Motive V S. 502 zitiert in: Horn MatK ErbR
§ 1952 Rn. 3). Insoweit bewirkt allein die Ausschlagung der Erbschaft in Bezug auf seine Großmutter den
Verlust beider Erbschaften (Brox/Walker Erbrecht 28. Auflage <2018> § 22 Rn. 2).
3. Der Verweis des Nachlassgerichts auf die Kommentarstelle „NK-BGB/Ivo Erbrecht a.a.O. § 1952 Rn. 16
und 5“ in Bezug auf die von ihm vertretene Auffassung, dass der Beteiligte zu 2 trotz Ausschlagung des
Nachlasses seiner Großmutter nunmehr aufgrund eigenem Erbrecht als Erbe des Erblassers berufen ist,
trägt nicht. Denn diese betrifft die andere Fallkonstellation, nämlich, dass einer von mehreren Erbeserben
den Erstnachlass ausschlägt. Vorliegend hat aber der Beteiligte zu 2 als Erbeserbe den Zweitnachlass
ausgeschlagen. Infolge dessen ist für eine Erbenstellung des Beteiligten zu 2 als Rechtsnachfolger des
Erblassers kein Raum.
4. Im Hinblick darauf, dass alle übrigen in Betracht kommende Erbeserben den Erstnachlass nach dem
Erblasser ausgeschlagen haben, stellt sich auch nicht die Frage, ob im Hinblick auf die Erbteile der
ausschlagenden Erbeserben jeweils der Nächstberufene an deren Stelle tritt oder eine Anwachsung unter
den annehmenden übrigen Erbeserben erfolgt (vgl. zur Problematik NK-BGB/Ivo Erbrecht a.a.O. § 1952 Rn.
14). Solche den Erstnachlass annehmende Ersatzerben sind nicht vorhanden.
II.
Da die Beschwerde erfolgreich ist, fallen keine Gerichtskosten an (
des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:11.03.2020
Aktenzeichen:31 Wx 74/20
Rechtsgebiete:
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Gesetzliche Erbfolge
Kostenrecht
BWNotZ 2020, 166-167
Normen in Titel:BGB §§ 1931 Abs. 3, 1944 Abs. 1, 1952 Abs. 1